Die Eigenheimzulage ist die größte staatliche Subvention in Deutschland. Mit ihr soll die Schaffung von selbstgenutztem Wohnungseigentum gefördert werden. Im Jahr 2004 hat der Staat dafür rund 11,4 Mrd. Euro aufgewendet. Mit dem Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage hat die große Koalition die Eigenheimzulage für Neufälle ab Ende des Jahres 2005 gestrichen. Die Eigenheimzulage wird aber weiterhin gewährt, wenn vor dem 1.Januar 2006 der notarielle Kaufvertrag beurkundet oder der Bauantrag für eine neu zu errichtende Wohnung gestellt wurde.
Die Eigenheimzulage beträgt jährlich 1 % der Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten der Wohnung mit einer Obergrenze von 1.250 EUR pro Jahr, zuzüglich 800 EUR für jedes Kind, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Förderung erfüllt werden. Die Laufzeit der Förderung beträgt acht Jahre.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage der Eigenheimzulage ist das Eigenheimzulagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1997 (BGBl. I 734), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I 3680).
Voraussetzungen
Unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben für die Dauer von längstens acht Jahren Anspruch auf eine Eigenheimzulage nach Maßgabe der Vorschriften des Eigenheimzulagengesetzes, wenn sie:
- eine Wohnung
- im Inland
- anschaffen oder herstellen,
- die Wohnung für eigene Wohnzwecke nutzen und
- die Summe ihrer positiven Einkünfte eine bestimmte Höhe nicht überschreitet und
- der Objektverbrauch noch nicht eingetreten ist.
Der Antrag auf Eigenheimzulage ist auf amtlichem Vordruck beim zuständigem Finanzamt zu stellen.
Wohnung
Begünstigt ist (gemäß EigZulG § 6(1)) die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland gelegenen eigenen Haus oder einer im Inland gelegenen eigenen Eigentumswohnung. Nicht gefördert wird eine Ferien- oder Wochenendwohnung oder eine Wohnung, für die eine Absetzung für Abnutzung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abgezogen wird.
Inland
Eine Wohnung im Ausland wird nicht gefördert.
Anschaffung/Herstellung
Angeschafft ist eine Wohnung dann, wenn Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind. Zulage bei Anschaffung vom Ehepartner ist ausgeschlossen. Hergestellt ist eine Wohnung, wenn sie bezugsfertig ist, d. h. wenn die wesentlichen Maßnahmen durchgeführt worden sind (Ver- und Entsorgungsanschlüsse, Türen und Fenster, Heizung, Sanitäreinrichtungen und Kochgelegenheit).
Die Höhe der Eigenheimzulage richtet sich nach der Höhe der Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten der selbstgenutzten Wohnung.
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Die Wohnung muss vom Eigentümer zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Eine Nutzung zu gewerblichen Zwecken oder eine Vermietung zu Wohnzwecken ist schädlich. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und endet mit Beendigung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.
Die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an nahe Angehörige wird wie eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken behandelt. Eine Zahlung von Verbrauchskosten (Wasser, Strom, ...) an den Eigentümer ist für die Erlangung der Förderung nicht hinderlich.
Einkommensgrenze
Die Summe der positiven Einkünfte der letzten zwei Jahre darf:
- bei Alleinstehenden 70.000 Euro,
- bei Verheirateten 140.000 Euro
- zuzüglich 30.000 Euro je Kind
nicht übersteigen (§ 5 EigZulG).
Maßgeblich sind die Einkünfte im „Erstjahr“ (d. h. im ersten Jahr, in dem die Zulage gezahlt wird) und im Vorjahr. Wenn die Einkünfte im Jahr des Einzugs und dem Jahr davor über der Grenze liegen, später aber darunter, kann man ab diesem Zeitpunkt Eigenheimzulage für die restlichen Jahre des Förderzeitraums erhalten.
Objektverbrauch
Alleinstehende können die Eigenheimzulage nur für ein Objekt, Verheiratete, bei denen die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung nach dem Einkommensteuergesetz vorliegen, für zwei Objekte in Anspruch nehmen.
Wer bereits früher:
- eine erhöhte Absetzung für Abnutzung nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes oder
- eine erhöhte Absetzung für Abnutzung nach § 15 Abs.1 bis 4 des Berlinförderungsgesetzes
- Abzugsbeträge nach § 10 e des Einkommensteuergesetzes
- Abzugsbeträge nach § 15 b des Berlinförderungsgesetzes
- eine steuerliche Begünstigung für dieselbe Wohnung von einem anderen Staat oder
- schon einmal eine Eigenheimzulage
in Anspruch genommen hat, hat damit seinen Anspruch auf Eigenheimzulage verbraucht.
Ehepartner können, wenn vorher noch kein Objektverbrauch stattgefunden hat, die Eigenheimzulage zweimal in Anspruch nehmen.
Objekte im Eigentum beider Ehegatten führen nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung (z. B. Trennung) dazu, dass für beide Ehepartner Objektverbrauch eingetreten ist. Lösung: Ein Ehegatte überträgt noch vor der Trennung seinen Anteil auf den Ehepartner. Für den übertragenden Partner tritt in diesem Fall kein Objektverbrauch ein.
Nicht in vollem Umfang ausgenutzte Förderzeiträume können bis zur vollständigen Ausnutzung der acht Förderjahre auf eine weitere selbstgenutzte eigene Wohnung übertragen werden.
Höhe der Eigenheimzulage im Jahr 2005
- Dauer der Förderung: Acht Jahre
Der Förderzeitraum beginnt immer im Jahr der Anschaffung bzw. Fertigstellung. Gezahlt wird die Zulage aber erst dann, wenn die Voraussetzungen (siehe oben) erfüllt sind. Zieht man nicht im ersten Jahr ein, oder wird die Einkunftsgrenze erst später unterschritten, dann ist die effektive Förderungsdauer entsprechend kürzer.
- 1 % der Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten, höchstens 1.250 Euro im Jahr (Fördergrundbetrag)
- Kinderzulage pro Kind: 800 Euro im Jahr. Voraussetzung für die Zahlung der Kinderzulage ist, dass für das Kind im Förderjahr mindestens einen Monat lang Kindergeld gezahlt wurde.
Die Eigenheimzulage wird im ersten Jahr innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides ausgezahlt. In den Folgejahren erfolgt die Auszahlung immer zum 15. März.
Ändern sich die Verhältnisse für die Gewährung der Förderung (z. B. Geburt eines Kindes), so ist die Zulage von diesem Jahr an neu festzusetzen. Entfallen die Voraussetzungen für die Förderung während des Kalenderjahres, wird der Zulagebescheid mit Wirkung ab dem Folgejahr geändert.
Nach § 17 EigZulG wird die Eigenheimzulage auch bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen festgesetzt: Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage einmal für die Anschaffung von Geschäftsanteilen in Höhe von mindestens 5.000 Euro an einer nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft in Anspruch nehmen, wenn er spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken beginnt (Gesetzesänderung, die – aus fiskalischer Sicht – durch BFH-Rechtsprechung notwendig wurde). Voraussetzung ist, dass die Satzung der Genossenschaft unwiderruflich den Genossenschaftsmitgliedern, die Förderung erhalten, das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, dass die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat. Bemessungsgrundlage ist die geleistete Einlage. Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 3 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.200 Euro für jedes Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte die Genossenschaftsanteile inne hat.
Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 vorliegen, jährlich 250 Euro; haben beide Elternteile zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Die Summe der Fördergrundbeträge und der Kinderzulagen darf die Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht mit dem Jahr der Anschaffung der Genossenschaftsanteile. (Rechtslage für Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nach dem 31. Dezember 2003)
Historische Entwicklung
- Seit 1949 gibt es steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten für Baukosten (z. B. die sog. „7b-Abschreibung“ bei der Einkommensteuer).
- Im Jahr 1982 wurde eine Vergünstigung für Kinder eingeführt (Baukindergeld).
- Seit 1996 gibt es das Eigenheimzulagengesetz. Gleichzeitig wurde die Förderung nach § 10e EStG abgeschafft.
- Schon im August 2003 wurde von der Bundesregierung ein weiterer Gesetzentwurf vorgelegt: das Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG 2004). Dieses sah die Abschaffung der Eigenheimzulage vor. Nach Ablehnung des Gesetzes durch den Bundesrat einigte man sich im Dezember 2003 im Vermittlungsausschuss auf die Änderung der Eigenheimzulage mit Wirkung ab 1. Januar 2004:
- Der maximale Fördergrundbetrag verringert sich von 2.556 Euro (ehemals für Neubau) oder 1.278 Euro (ehemals für Altbau) auf 1.250 Euro im Jahr (egal ob Neubau oder Altbau).
- Die Kinderzulage erhöht sich von 767 auf 800 Euro im Jahr je Kind.
- Die Einkunftsgrenze verringert sich von 81.807 auf 70.000 Euro bei Ledigen, bzw. von 163.614 auf 140.000 Euro bei Verheirateten (jeweils Summe der positiven Einkünfte in den vergangenen zwei Jahren).
- Die Einkunftsgrenze erhöht sich je Kind nicht mehr um 30.678, sondern nur noch um 30.000 Euro.
Die Eigenheimzulage in der Kritik
Die 1996 eingeführte Eigenheimzulage war von Anfang an stark umstritten. Wirtschaftswissenschaftler fordern seit langem die Streichung. Letztlich führe die Eigenheimzulage zu erhöhten Baukosten, wirtschaftlich betrachtet würden also nicht die Bauherren, sondern die Bauwirtschaft subventioniert. Eine solche indirekte Bezuschussung der Bauwirtschaft sei aber aufgrund des fortwährenden Wohnungsleerstandes und der rückläufigen demographischen Entwicklung unnötig. Statt mehr Neubauten werden vielmehr Modernisierung und Renovierung benötigt.
Auch der soziale Nutzen einer staatlichen Geldzuwendung als Mittel der Eigentumsförderung wurde vielfach bezweifelt. Die Mitnahmeffekte für den Bauherren überwögen gegenüber den wohlfahrtlichen Motiven. Schließlich würden derartige Beihilfen aus dem allgemeinen Steueraufkommen finanziert – Steuern, die vor allem auch von jenen aufgebracht werden müssten, die sich selbst kein Wohneigentum leisten könnten. Geringverdiener und junge Familien, die selbst unter den hohen Mieten leiden, würden auf diese Weise zur Immobilienfinanzierung anderer Leute herangezogen. Aufgrund dessen sei die Eigenheimzulage sozial unausgewogen und ungerechtfertigt.
Kritisiert wurden auch die sogenannten „Mitnahmeeffekte“ bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen oder bei der Förderung der Anschaffung von Anteilen an Wohnungsbaugenossenschaften (1996-1998 und 2002-2003 aufgrund geänderter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs) als reine Geldanlage (vgl. § 17 EigZulG).
Aktuelle Entwicklung
- November 2004: Gesetz zur finanziellen Unterstützung der Innovationsoffensive durch Abschaffung der Eigenheimzulage. In diesem vom Bundestag beschlossenen Gesetz ist die völlige Streichung der Eigenheimzulage zugunsten von Bildungs- und Forschungsausgaben vorgesehen. Der Bundesrat lehnt diese ersatzlose Streichung ab. Die Bundesregierung ruft den Vermittlungsausschuss an. Der Vermittlungsausschuss hat die Beratung in seiner letzten Sitzung 5. September 2005 erneut vertagt; damit wird in dieser Legislaturperiode des Deutschen Bundestages nicht mehr über die Abschaffung der Eigenheimzulage entschieden - es bleibt (vorläufig) beim geltenden Recht.
- November 2005: In dem Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 11. November 2005 wurde beschlossen, dass die Eigenheimzulage zum 1.Januar 2006 abgeschafft wird (Koalitionsvertrag; Zeile 3513 bei CDU.de)
- 29. November 2005: Die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD beschließen einen gemeinsamen Gesetzentwurf [1] zur ersatzlosen Streichung der Eigenheimzulage in den Bundestag einzubringen.
- 15. Dezember 2005: Der Bundestag stimmt der Gesetzesvorlage zu.
- 21. Dezember 2005: Der Bundesrat stimmt der Gesetzesvorlage zu.
Endgültige Abschaffung der Eigenheimzulage erst 2013
Das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage streicht die Zulage lediglich für alle Neufälle nach dem 31. Dezember 2005. Dies geschieht aus Gründen des Vertrauensschutzes. Bauherren, die noch vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung ihres Objektes begonnen oder einen notariellen Kaufvertrag abgeschlossen haben, können die bisherige Eigenheimzulage noch über den gesamten Förderzeitraum in Anspruch nehmen. Die Eigenheimzulage bleibt damit noch insgesamt acht Jahre erhalten.
Bei einem Fördervolumen von mehr als 10 Milliarden Euro erbringt die Abschaffung der Eigenheimzulage im ersten Jahr voraussichtlich nur einen Ausgabenrückgang von rund 200 Millionen Euro - erst nach gut acht Jahren wird das komplette Einsparpotential von dann 6 Milliarden erreicht. (Quelle: IWH-Pressemitteilung S.7)
Siehe auch
Weblinks
- Eigenheimzulagengesetz
- Abschaffung der Eigenheimzulage für Neufälle ab dem 1. Januar 2006, Information des Bundesfinanzministeriums
- Gisela Färber - Die Eigenheimzulage verfehlt ihre Ziele
- Eigenheimzulage nicht mehr gerechtfertigt
- Alle Subventionen müssen auf Null sinken
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