Alkopopsteuergesetz (Deutschland)

Gesetz in Deutschland
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Das Alkopopsteuergesetz ist Teil einer Gesetzesinitiative des Bundesministerium für Gesundheit zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor den Gefahren des Alkoholkonsums. Das Gesetz ist zum 1. Juli 2004 in Kraft getreten.

Basisdaten
Titel: Gesetz über die Erhebung einer Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) zum Schutz junger Menschen
Kurztitel: Alkopopsteuergesetz
Abkürzung: AlkopopStG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Steuerrecht
Fundstellennachweis: 612-31
Erlassen am: 23. Juli 2004
(BGBl. I S. 1857)
Inkrafttreten am: 1. Juli 2004
Letzte Änderung durch: Art. 6 G vom 21. Dezember 2010
(BGBl. I S. 2221, 2227)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2011
(Art. 7 G vom 21. Dezember 2010)
GESTA: D058
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Betroffene Getränke

Durch das Gesetz wird eine Sondersteuer auf bestimmte branntweinhaltige Mischgetränke (sog. Alkopops) eingeführt (§ 1 Abs. 1), die gut viermal so hoch liegt wie die ansonsten übliche Branntweinsteuer. Erfasst werden die meisten Mixgetränke aus Branntwein mit alkoholfreien oder -armen Getränken, die fertig abgefüllt verkauft werden (§ 1 Abs. 2).

Situation in Deutschland

Erhebung und Berechnung der Steuern

Die Alkopopsteuer ist eine Bundessteuer, die den Verbrauchsteuern zugerechnet und von der Bundeszollverwaltung verwaltet wird.

Die Steuer bemisst sich nach der in dem Alkopop enthaltenen Alkoholmenge (§ 2 S. 1). Sie beträgt für einen Hektoliter reinen Alkohol, gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius, 5.550 Euro (§ 2 S. 2). Das entspricht bei einer Flaschengröße von 0,275 Liter und einem Alkoholgehalt von 5,5 % vol. etwa 0,84 Euro. Gemäß diesem Tarif müssen die Hersteller die Steuer abführen.

Verwendung der Steuergelder

Das Netto-Mehraufkommen aus der Steuer soll der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Finanzierung von Suchtprävention zur Verfügung gestellt werden. Im Zuge der Gesetzeseinführung wurde das Jugendschutzgesetz dahingehend erweitert, dass Alkopops mit einem Hinweis versehen werden müssen, dass die Abgabe an Jugendliche verboten ist.

Steueraufkommen der Alkopopsteuer
Jahr Mio. €
2004
  
1[1]
2005
  
10[1]
2006
  
6[2]
2007
  
3[2]
2008
  
3[2]
2009
  
2[2]
2010
  
2[3]
2011
  
2[3]
2012
  
2[3]
2013
  
2[3]
2014
  
1[3]
Entwicklung der Alkopop­steuer von 2004 bis 2014.

Alkopopsteuer in weiteren Ländern

Alkopops werden außer in Deutschland auch in anderen europäischen Ländern gesondert besteuert:

In Frankreich unterliegen alle Alkopops einer Sonderabgabe, die zum 1. Januar 2005 von 5.550 Euro auf 11.100 Euro je Hektoliter reinen Alkohols (= rd. 1,68 Euro je 0,275-Liter-Flasche mit 5,5 Prozent vol Alkoholgehalt) angehoben wurde. Gleichzeitig mit der Erhöhung der Sonderabgabe, die in vollem Umfang der französischen Krankenversicherung zufließt, ist die Begriffsbestimmung für Alkopops präzisiert worden. Anlass für diese Änderung war der kontinuierlich angestiegene Alkopopkonsum der Jugendlichen aufgrund intensiver, auf Jugendliche ausgerichteter Vermarktung von Alkopops.

Die in der Schweiz erhobene Sondersteuer auf Alkopops beträgt mit umgerechnet etwa 7.532 Euro je Hektoliter reinen Alkohols das Vierfache des Steuersatzes auf Spirituosen (Steuerbelastung je 0,275-liter-Flasche mit 5,5 Prozent vol Alkoholgehalt rund 1,14 Euro). In beiden Ländern sind die der Alkopopsteuer unterliegenden Alkopops weitgehend aus den Verkaufsregalen verschwunden.

Dänemark hat zum 1. Juni 2005 eine Steuer auf alle Alkopops in Höhe von umgerechnet 52 Cent je 0,275-Liter-Flasche mit 5,5 Prozent vol Alkohol eingeführt.

In Schweden beschäftigt sich gegenwärtig eine von der Regierung eingesetzte Kommission mit der Frage einer besonderen Steuer auf Alkopops.

Einzelnachweise

  1. a b Bundesministerium der Finanzen: Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuerarten in den Kalenderjahren 2002 - 2005. 18. April 2008, abgerufen am 6. März 2015.
  2. a b c d Bundesministerium der Finanzen: Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuerarten in den Kalenderjahren 2006 - 2009. 24. Mai 2012, abgerufen am 6. März 2015.
  3. a b c d e Bundesministerium der Finanzen: Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuerarten in den Kalenderjahren 2010 - 2014. Abgerufen am 20. Januar 2016.