Die Diskussion über diesen Antrag findet auf der Löschkandidatenseite statt.
Hier der konkrete Grund, warum dieser Artikel nicht den Qualitätsanforderungen entsprechen soll: Der Beitrag ist natürlich ein akzeptabler Enzyklopädieartikel. Er wurde jedoch mit einem Urhebervermerk versehen. Dessen Entfernung wurde durch Wolfgang Kopp revertiert. Auch Historiograf hat sich abstrakt gegen die Entfernung solcher Vermerke ausgesprochen, worauf W. Kopp hinweist ([1]). Da der Vermerk aber mit dem Wiki-Prinzip nicht vereinbar sein dürfte, sollte der gesamte Artikel gelöscht werden. -- Scaevola 13:40, 17. Apr 2006 (CEST)
Das Wiesbadener Modell ist ein Konstrukt aus dem deutschen Steuerrecht. Es soll der Vermeidung einer als gewerblich einzuordnenden Betriebsaufspaltung und damit der Vermeidung von Gewerbesteuer dienen. Das Wiesbadener Modell wurde in der deutschen Steuerrechtsprechung oftmals richterlich überprüft, zuletzt durch das Bundesverfassungsgericht.
Bei Vermietungsverhältnissen nimmt die Finanzverwaltung grundsätzlich eine Betriebsaufspaltung an, also gewerbliche Einkünfte, wenn es zu einer sogenannten „personellen und sachlichen Verflechtung“ kommt. Ist also der Besitzgesellschafter auch Gesellschafter der Betriebsgesellschaft, so liegen keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Vorlage:Zitat de § Einkommensteuergesetz) vor, sondern gewerbliche Einkünfte nach Vorlage:Zitat de § EStG.
Die Rechtsprechung hatte nun über die Finanzgerichte bis hin zum Bundesfinanzhof zu prüfen, ob eine personelle Verflechtung auch vorliegt, wenn etwa die Besitzgesellschaft einer Ehefrau und die Betriebsgesellschaft dem Ehemann gehört. In letzter Instanz wurde vom Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Ehefrau keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgen könne und somit eine personelle Verflechtung vorliege, die zu einer gewerblichen Betriebsaufspaltung führe. Im betroffenen Fall wandte sich die Ehefrau jedoch an das Bundesverfassungsgericht und machte geltend, dass sie „eine wirtschaftliche eigenständige Person“ sei, die trotz Ehe, welche nach dem BGB auch eine Wirtschaftsgemeinschaft darstelle, wirtschaftlich vom Ehemann unabhängige, ja sogar gegensätzliche Interessen habe oder haben könne. Das Bundesverfassungsgericht gab ihr Recht (BFH vom 30. Juli 1985, BStBl. 1986 II S. 359; BFH vom 09. September 1986, BStBl. 1987 II S. 28).
Damit ging diese Konstruktion in die deutsche Steuerrechtsgeschichte als sogenanntes Wiesbadener Modell ein. Sie führte zur Verneinung einer Betriebsaufspaltung in dieser Konstellation und führte bei der Ehefrau zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung statt zu gewerblichen Einkünften. Insofern unterliegen die Einkünfte nicht wie bei der klassischen Betriebsaufspaltung der Gewerbesteuer. Auch kommt es bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu einem steuerpflichtigen gewerblichen Aufgabegewinn im Sinn des Vorlage:Zitat de § EStG.
Die Gültigkeit und Akzeptanz dieser steuerlichen Gestaltung musste nach ihrer Billigung durch die Rechtsprechung auch vom Fiskus in die Einkommensteuerrichtlinien aufgenommen werden (H 137 „Wiesbadener Modell“ zu Richtlinie 137 zu § 15 EStG; EStR).
Quelle
Dieser Artikel wurde in seiner Ursprungsversion [2] von Steuerfachwirt L. Jordan verfasst und von ihm freundlicherweise zur Verfügung gestellt.