Der Prokurist (ital. procura, Vollmacht, von lat. procurare, für etwas Sorge tragen, zu pro, für, und cura, Sorge) ist ein mit umfassenden Vollmachten (der so genannten Prokura) ausgestatteter Vertreter des Inhabers eines Handelsgeschäfts. Dritten gegenüber kann die Prokura nicht eingeschränkt werden. Sie berechtigt zu fast allen Geschäften, außer zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken, denn dazu ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis (Sondervollmacht) besonders erteilt wurde. Die Inhalte der Prokura sind im Handelsgesetzbuch (HGB) §§ 48 ff. geregelt. Das Bestehen einer Prokura wird im Handelsregister bekannt gemacht und besitzt damit öffentlichen Glauben.
Der Prokurist unterzeichnet Verträge mit einem die Prokura andeutenden Zusatz, gewöhnlich „ppa.“ oder seltener „pp.“ (per procuram).
Ein Prokurist darf nicht:
- Steuererklärungen und Bilanzen unterzeichnen
- Gesellschafter aufnehmen
- Handlungen ausführen, die darauf abzielen, das Geschäft einzustellen
- Selbst Prokura erteilen