Religionsunterricht in Deutschland

Unterrichtsfach in Deutschland
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Der Religionsunterricht in Deutschland meint schulischen Religionsunterricht (RU). Historisch gesehen hatten die Verfassungsväter den konfessionellen Religionsunterricht der christlichen Kirchen vor Augen. Diese Sichtweise hat sich jedoch nivelliert und der Grundgesetz Artikel 7 gilt auch für nicht-christliche Religionsgemeinschaften.

Allgemeines

Der RU ist im Grundgesetz (Art. 7) als einziges Unterrichtsfach abgesichert. Der Text lautet:

Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

Daraus ergibt sich, dass der RU unter staatlicher Aufsicht steht und damit vom Staat verantwortet wird. Er ist somit wie jeder andere Unterricht auch demokratischen Grundsätzen verpflichtet und kein "verlängerter Arm der Kirche in der Schule". Er wird vorzugsweise von staatlichen Lehrern unterrichtet, die

  1. beide Staatsexamen haben und
  2. auf die Verfassung vereidigt sind und
  3. die Fakultas für (bis jetzt) eine der beiden Konfessionen für den Religionsunterricht (durch staatliche Ausbildung an öffentlichen Hochschulen) erlangt haben und über die Zulassung (Vokation) der konfessionellen Religionsgemeinschaft verfügen.
  4. und auch durch nicht-staatliche, von den Kirchen direkt ausgebildete Katecheten und (Schul-)Pfarrer.

Die Kirchen haben das Recht, durch Einsichtnahme in den Unterricht zu prüfen, ob dieser mit ihren Grundsätzen übereinstimmt und können ggf. die Vokation (Lehrbefugnis) entziehen (gilt auf Grund der sog. Bremer Klausel nicht für Berlin, Brandenburg, Bremen und Hamburg).

Bei nicht-christlichen Religionsgemeinschaften haben die Ministerien die Verpflichtung zur Erteilung von RU aus formalen Gründen abgelehnt, wenn die betreffende Religionsgemeinschaft nicht im Sinne der im Grundgesetz angesprochenen Religionsgemeinschaften organisiert waren und daher keine autorisierten Vertreter verbindliche, für die ganze Religionsgemeinschaft gültige Absprachen treffen konnten. Hier läßt sich aber eine Veränderung der von den Ministerien vertretenen Auffassung feststellen.

Die im Religionsunterricht von den Schülern erbrachten Leistungen werden benotet. Diese Noten sind versetzungsrelevant. Melden sich Schüler im Laufe des Schuljahres ab, kann trotzdem unter Angabe der Teinahmedauer eine Note erteilt werden.

  • Schüler haben ein Recht auf Teilnahme am Religionsunterricht ihrer Konfession (u.a. GG Art. 3, GG Art. 3, GG Art. 4, GG Art. 5)
  • Ab dem 10 Lebensjahr ist das Kind zu hören, wenn es in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden soll.
  • Bis zum 12. Lebensjahr entscheiden die Eltern des Kindes über seine Teilnahme am Religionsunterricht. Vom 12. Lebensjahr an bedarf diese Entscheidung der Zustimmung des Kindes.
  • Nach dem 14. Lebensjahr ist das Kind "religionsmündig" und entscheidet allein über seine Religionszugehörigkeit sowie seine Teilnahme am Religionsunterricht (§ 5 RKErzG), in Bayern und im Saarland erst nach dem 18. Lebensjahr.

Christliche Privatschulen dürfen allerdings alle Schüler zur Teilnahme verpflichten, andernfalls muss der Schüler in diesem Fall die Schule wechseln.

  • Während der römisch-katholische Religionsunterricht sich in der Regel an Schüler/-innen der eigenen Konfession wendet (Trias: konfessionelle Homogenität von Lehrer/-in, Schüler/-innen und Lehrplan), können am evangelischen RU nach eigenem Selbstverständnis Schüler aller Glaubensvorstellungen teilnehmen (Bias: konfessionelle Homogenität von Lehrer/-in und Lehrplan), wobei natürlich offen bleibt, inwieweit die Teilnahme von den Nichtevangelischen ihrerseits gewünscht wird. Von zahlreichen Angehörigen beider Konfessionen gibt es Bemühungen um einen gemeinsamen beziehungsweise ökumenisch-christlichen Religionsunterricht, der diese Unterscheidung aufhebt.

Besondere Bestimmungen in verschiedenen Bundesländern

  • IIn Hamburg erfolg die Benotung erst ab der 9. Klasse. Der evangelisch-lutherische Religionsunterricht ist konfessionell und interreligiös sehr liberal. Es gilt (noch) die Formel: Offener Religionsunterricht unter evangelisch-lutherischer Verantwortung. Der RU ist ab der 9. Klasse Wahlfach oder Wahlpflichtfach. Es gilt als Hamburger Wunder und zeugt für die integrative Fähigkeit der Lehrerpersönlichkeiten, dass auch meist die muslimischen Kinder den Unterricht als ihren ansehen und teilnehmen.
  • In Niedersachsen gibt es die Möglichkeit, auf Antrag einen konfessionsübergreifenden Religionsunterricht (evangelisch/römisch katholisch) durch die evangelischen oder katholischen Religionslehrkräfte erteilen zu lassen. An sehr vielen Schulen wird hiervon Gebrauch gemacht, so wird z. B. an den Berufsbildenden Schulen fast nur noch der konfessionsübergreifende Religionsunterricht erteilt.
  • In Bremen wird gemäß Artikel 32 Abs. 1 der Landesverfassung in den allgemein bildenden Schulen ein bekenntnismäßig nicht gebundener Unterricht (Religionskunde) in "Biblischer Geschichte" auf allgemein christlicher Grundlage erteilt. Diese Religionskunde gilt als Pflichtfach für alle Schüler, auch nichtchristliche, unter staatlicher Schulaufsicht mit versetzungsrelevanter Benotung. In Art. 141 ("Bremer Klausel") erlaubt das Grundgesetz diese Abweichung von Art. 7 GG ausdrücklich, um den schon bei Inkrafttreten bestehenden Traditionen Rechnung zu tragen.
  • In Berlin ist der Religionsunterricht nach § 23 Berliner Schulgesetz vom 26. Juni 1948 Sache der Religions- und Weltanschauungsgemeinden (Berliner Schulmodell). Der Religionsunterricht wird hier derzeit (2004) noch zumeist von kirchlich bestellten Mitarbeitern, sogenannten Katecheten, erteilt, die eine mehrjährige, spezifische Ausbildung absolviert haben. Man muss sich zum Religionsunterricht anmelden, er ist also ein Wahlfach; die Benotung ist nicht versetzungsrelevant; alternative Wahlfächer sind bisher: muslimischer Religionsunterricht oder „Lebenskunde“. Es ergeben sich Probleme in der Betreuung derjenigen Schüler, die sich zu keinem dieser Wahlfächer angemeldet haben. Wegen der häufigen Verlegung des Religionsunterricht in die Randstunden oder zeitgleicher Freizeitangebote (Ganztagesschulen) besteht ein erhöhtes "Abmelderisiko". Hinzu kommt noch eine veränderte Bevölkerungsstruktur durch die Zuwanderung andersgläubiger Menschen sowie Kirchenaustritte. Andererseits wird der RU von den Schülern gerade wegen seiner Freiwilligkeit und Nicht-Versetzungsrelevanz als „angst- und stressfrei“ erlebt. Er kann ihre Probleme des Alltags adäquat auffangen und besprechen. Auch im Hinblick auf Berlin ist die "Bremer Klausel" einschlägig.
Aktuell:Seit dem 23. März 2006 ist Ethik Pflichtunterricht und kann nicht durch den Besuch des RU 'abgewählt' werden.
  • In Brandenburg gibt es lediglich einen "kirchlichen Religionsunterricht" in schulischen Räumen, der kein Bestandteil des Schulcurriculums ist. Anfang der 90er Jahre lief ein auf drei Jahre befristeter Modellversuch LER (Lebensgestaltung/Ethik/Religion) in 44 Schulen an, der als erfolgreich bewertet wurde. Mittlerweile wird der Unterricht bei insgesamt zwei zur Verfügung stehenden Wochenstunden über das gesamte Schuljahr verteilt und in eine Integrations- und in eine Differenzierungsphase gegliedert. Die Integrationsphase umfasst "bekenntnisfreien" Unterricht in Lebensgestaltung, Ethik, Religionskunde/Religionswissenschaft. In der Orientierungsphase wird RU als ordentliches Lehrfach angeboten, in der Differenzierungsphase angelehnt an das GG "in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kirchen". Eine Leistungsbewertung durch Noten findet erst seit 2005 statt. Alle Schüler sind in Brandenburg zur Teilnahme an LER verpflichtet, und müssen sich bislang ausdrücklich davon abmelden, um stattdessen an dem eigenständig von den christlichen Kirchen angebotenen RU teilnehmen zu können. Die Verfassungsmäßigkeit ist auch insoweit umstritten, als unklar ist, ob die "Bremer Klausel" auf Brandenburg Anwendung findet (andernfalls läge ein Verstoß gegen Art. 7 GG vor). Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVG) zu dieser Frage ist aber nicht mehr zu erwarten, nachdem die Beschwerdeführer auf einen Vergleichsvorschlag eingegangen sind und das BVG deshalb das Verfahren mit Beschluss vom 31. Oktober 2002 für beendet erklärt hat.

Geschichte des Religionsunterrichts in Deutschland

Mittelalter

Stand im Mittelalter die Theologie, geprägt durch die Scholastik, im Zentrum der sich in Deutschland neu begründenden Universitäten, um mit Hilfe der Logik, das Christentum mit den aristotelischen Auffassungen in Einklang zu bringen, legte der Reformator Martin Luther mit seinem Kleinen Katechismus den Grundstock für die von protestantischen Kirchen begründeten Grundschulen, in denen neben dem Katechismus auch Lesen, Schreiben und Rechnen vermittelt wurde, denen sich alsbald höhere Schulen mit einem Kanon aus Bibelsprachen (Hebräisch, Griechisch, Latein), Mathematik und Naturwissenschaften angliederten.

Weimarer Republik

Für lange Zeit blieb Religion in Deutschland bestimmend im Schulunterricht, hatte doch die Kirche die Aufsicht über das Schulwesen: Lesen, Schreiben und Singen wurde anhand des Katechismus oder Bibel gelehrt. Nach dem Zusammenbruch des Kaiserreiches waren die Kirchen in einer prekären Situation: Mit dem Sturz der Landesherren waren ihre traditionellen Ordnungen aufgelöst - die bis dahin selbstverständliche Einheit von Thron und Altar und die wirtschaftliche Grundlage fehlte. So bestand nahezu die Hälfte des Finanzbedarfes der ev.. Landeskriche in Preußen noch 1918 als staatlichen Zuschüssen. Nach der Novemberrevolution und der Ausrufung der Republik (9.11.1918) war es grundsätzlich fraglich, ob Religionsgemeinschaften überhaupt noch öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt werden sollten.

Bei der Neuordnung staatlicher Strukturen waren zentrumsnahe Positionen - die loyale Trennung von Staat und Kirche - und Positionen der SPD (1890 Parteitag in Halle) - Religion ist "Privatsache" und radikale Trennung von Staat und Kirche - im Widerstreit,

Protagonisten dieses Streits waren u.a. Adolf Hoffmann (USPD), der sich als bekennender Atheist verstand und die Befreiung der Schule von aller kirchlichen Bevormundung, Trennung von Kirche und Staat verlangte, Konrad Haenisch (SPD), der grundsätzlich den gesellschaftsbestärkenden und moralischen Wert von Religion und Glauben betonte, Dr. Kaufmann (Zentrum) und Dr. Gottfried Traub (DNVP), die sich vehement für die Konfessionalität der Volksschule (katholisch, bzw. evangelisch) einsetzten.

Da sich wegen der bestehenden Mehrheitsverhältnisse sich keine der Gruppen in der verfassungsgebenden Nationalversammlung durchsetzen konnte, wurde in Bezug auf den Fortbestand des Religionsunterrichtes in der Schule auf Vermittlungsvorschlag von Friedich Naumann (DDP und preußischer Kirchenfunktionär) der Art. 149 RV beschlossen, der inhaltlich auch für die Formulierung des Art. 7 GG maßgeblich war. Der Religionsunterricht war konfessionell und durfte keine neutrale Religionskunde im sinne sozialistischer Position sein.

Nach 1945

In der DDR war Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach in den Schulen ausgeschlossen und konnte nur unter sehr erschwerten Bedingungen von Gemeindekatecheten als Christenlehre und/oder Konfirmationunterricht außerhalb der Schule in Räumen der jeweiligen Kirchengemeinde erteilt werden. Dafür war aber Marxismus-Leninismus Pflichtfach ohne die Möglichkeit der Abmeldung.

Wechsel zwischen Religions- und Ethikunterricht

Der organisatorische Rahmen der Teilnahme am Religions- bzw. Ethikunterricht führt immer wieder zu Rückfragen und auch zu Missstimmungen. Die Regelungen sollen deshalb hier noch einmal verdeutlicht werden.

Sich vom Religionsunterricht abzumelden, ist als Gewissensentscheidung jedes religionsmündigen Schülers möglich. Die Abmeldung kann zu jedem Zeitpunkt im Schuljahr erfolgen. Umgekehrt kann die Schule die Anmeldung zum Besuch des RU nur zu bestimmten Zeiten zulassen um auch ein Angebot planen zu können. Dazu kann die Schule auch Schüler aus mehreren Klassen einen gemeinsamen RU anbieten.

Schüler, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können sich selbst vom Religionsunterricht abmelden, weil sie nicht mehr gegen ihren Willen in einem bestimmten Bekenntnis erzogen werden dürfen. Die Eltern werden jedoch als Erziehungsberechtigte darüber informiert.

Daraus resultiert auch die Möglichkeit des Schülers, nach Absprache mit der Schule an einem RU, der nicht seinem Bekenntnis entspricht, teilzunehmen.

Schüler, die keinen Religionsunterricht besuchen, müssen in verschiedenen Bundesländern am Ethikunterricht teilnehmen.

Der Ethikunterricht wurde 1998 vom Bundesverwaltungsgericht als Ersatz-Pflichtfach für zulässig erklärt. In Berlin ist Ethik seit dem 23.3.2006 Pflichtfach und kann nicht durch RU ersetzt werden.

Freikirchen und Religionsunterricht

Schüler, die aus freikirchlichem Hintergrund stammen, nehmen in der Regel am evangelischen Religionsunterricht teil. Auch geben Lehrer, die einer Freikirche angehören, an vielen Schulen evangelischen Religionsunterricht. Voraussetzung dafür ist ein Übereinkommen mit der jeweiligen evangelischen Landeskirche und die Vokation durch die entsprechende Freikirche. Eine grundsätzliche Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Vereinigung Evangelischer Freikirchen gibt es seit 1979. Federführend bei dieser Vereinbarung waren der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden (Baptisten) und die Evangelische Kirche von Westfalen. Seit dem 1. Januar 2001 regelt der §4 einer Gemeinsamen Vokationsordnung den Dienst freikirchlicher Religionslehrer(innen); sie hat u.a. folgenden Wortlaut:

Die kirchliche Bevollmächtigung kann auch Lehrerinnen und Lehrern erteilt werden, die evangelischen Freikirchen angehören, soweit die beteiligten Landeskirchen mit diesen Vereinbarungen über die Erteilung von evangelischem Religionsunterricht durch deren Mitglieder abgeschlossen haben. Dies gilt auch im Falle der Zugehörigkeit zu einer evangelischen Freikirche, mit der eine Vereinbarung nicht besteht, wenn diese der Arbeitsgemeinschaft der christlichen Kirchen angehört.

Islamischer Religionsunterricht

Islamischer Religionsunterricht muss, wie jeder andere Religionsunterricht auch, von entsprechend ausgebildeten Lehrern unterrichtet werden und untersteht der Schulaufsicht. Die Unterrichtssprache ist deutsch. Neben den Grundsätzen der islamischen Religionsgemeinschaft ist auch der islamische Religionsunterricht den (demokratischen) Zielen der staatlichen Schule verpflichtet.

Angebote in islamischer Unterweisung gibt oder gab es in vielen Ländern der Bundesrepublik, teils eingebunden in den muttersprachlichen Ergänzungsunterricht.

Einzelne Beispiele zum Stand der Entwicklung:

  • In Bayern wird seit 1986 durch vom Kultusministerium besoldete Beamte des türkischen Staates islamische Unterweisung erteilt, was mangels Absprache mit einer Religionsgemeinschaft kein islamischer Religionsunterricht ist.
  • In Berlin gibt es regulären islamischen Religionsunterricht; er wird durch die Islamische Föderation in Berlin erteilt, einem von Milli Görüs dominierten zum Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland gehörenden regionalen Verband.
  • In Nordrhein-Westfalen läuft seit 1999 der Versuch Islamkunde, der offiziell ebenfalls keinen Religionsunterricht darstellt.
  • In Niedersachsen wird seit einiger Zeit islamischer Religionsunterricht angeboten, der auch die rechtlichen Voraussetzungen an einen solchen erfüllen soll. Als Ansprechpartner für den Staat fungiert ein runder Tisch, der sich unter anderen aus Vertretern verschiedener islamischer Organisationen zusammensetzt.

Seit dem WS 2004/2005 gibt es in Deutschland den einzigen Lehrstuhl für Religion des Islam an der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster. Er wird vertreten durch Prof. Dr. Muhammad Kalisch und soll zukünftige Lehrerinnen und Lehrer für den Islamischen Religionsunterricht ausbilden. (www.uni-muenster.de/ReligioeseStudien)

Buddhistischer Religionsunterricht

Seit 2003 wird in Berlin buddhistischer Religionsunterricht angeboten. Dieser wurde vom Berliner Schulsenat an drei öffentlichen Schulen jahrgangs- und schulübergreifend genehmigt. Die Buddhistische Gesellschaft Berlin e.V. zeichnet für die Organisation dieses Unterrichts verantwortlich. Die unterschiedlichen buddhistischen Schulrichtungen und Traditionen werden im Unterricht repräsentiert. Die Ausbildung der buddhistischen Religionslehrer obliegt der DBU.

Literatur

  • Zur Gegenwärtigen Situation des Religionsunterrichtes in: Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder: Zur Situation des Evangelischen Religionsunterrichtes in den alten Bundesländern (einschließlich Berlin), Auszüge, 1992.

islamischer RU

buddhistischer RU