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Kurztitel: | Betriebssicherheitsverordnung |
Voller Titel: | Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes |
Typ: | Bundesrechtsverordnung |
Rechtsmaterie: | Arbeitsrecht |
Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | BetrSichV |
FNA: | 805-3-9 |
Verkündungstag: | 27. September 2002 (BGBl. I 2002, S. 3777) |
Aktuelle Fassung: | 13. Juli 2005 (BGBl. I 2005, S. 2015) |
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt in Deutschland die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber, die Benutzung von Arbeitsmittel durch die Beschäftigten bei der Arbeit sowie den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Arbeitsschutzes. Das in ihr enthaltene Schutzkonzept, ist auf alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anwendbar. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes1)2)
Grundbausteine dieses Schutzkonzeptes sind
- eine einheitliche Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsmittel
- sicherheitstechnische Bewertung für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen
- "Stand der Technik" als einheitlicher Sicherheitsmaßstab
- geeignete Schutzmaßnahmen und Prüfungen
- Mindestanforderungen für die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln, soweit sie nicht durch europäische Harmonisierungsrichtlinien z. B. Druckgeräterichtlinie, ATEX Produktrichtlinie oder Aufzugsrichtlinie geregelt sind.
Überwachungsbedürftige Anlagen
Für die überwachungsbedürftigen Anlagen sind neben den gemeinsamen Vorschriften für Arbeitsmittel nach Abschnitt 2 zusätzlich die besonderen Vorschriften nach Abschnitt 3 der BetrSichV zu beachten. Insbesondere werden dort die Prüfung vor Inbetriebnahme sowie die wiederkehrenden Prüfungen von bestimmten überwachungsbedürftigen Anlagen gefordert. Einige überwachungsbedürftige Anlagen stehen unter einem Erlaubnisvorbehalt durch die zuständigen Überwachungsbehörden. Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören:
- Dampfkesselanlagen
- Druckbehälteranlagen
- Füllanlagen
- Aufzuganlagen
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- Lageranlagen
- Füllstellen
- Tankstellen und Flugbetankungsanlagen
- Entleerstellen
Die Betriebssicherheitsverordnung schreibt in den § 14 (Prüfung vor Inbetriebnahme) und § 15 (wiederkehrende Prüfungen) Prüfungen vor, die durch Zugelassene Überwachungsstellen oder Befähigte Personen vorzunehmen sind.
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Die technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie den Betrieb überwachungsbedürtiger Anlagen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit erarbeitet und lösen suksessive die in den bisherigen technischen Regeln vorhandenen Betriebsvorschriften wie TRA, TRB, TRR und TRD ab.
Weblinks
- Interaktives Online-Werkzeug zur Gefährdungsbeurteilung von Lastenaufzügen
- Informationsportal zu Anlagen- und Betriebssicherheit