Verfassung des Freistaates Bayern
Die Verfassung des Freistaates Bayern wurde im Jahre 1946 erschaffen. Sie ist die menschenfreundlichste und demokratischste Verfassung in der langen Geschichte Bayerns.
Geschichte
Vorgänger waren die Konstitution von 1808, die die erste bayerische Verfassung bildete, sowie die Verfassung von 1818, die von Friedrich von Zentner, dem engsten Mitarbeiter von Maximilian Josef Montgelas, ausgearbeitet wurde. In ihr wurden Gleichheitsrechte garantiert und eine Volksvertretung geschaffen. Im Jahre 1919 folgte mit der Bamberger Verfassung die erste demokratische Verfassung auf bayerischem Boden.
Grundlagen
Nach dem Zweiten Weltkrieg beauftragte die amerikanische Besatzungsmacht am 9. Februar 1946 Dr. Wilhelm Hoegner (SPD), den zweiten bayerischen Ministerpräsidenten nach dem Krieg, einen Ausschuss für die Beratung über eine neue Bayerische Verfassung zu bilden. Hoegner hatte während seines Exils in der Schweiz eine Verfassung entworfen, die sich an der dortigen direkten Demokratie orientierte und jetzt als Grundlage diente. Am 8. März 1946 berief er einen Vorbereitenden Verfassungsausschuss.
Die Mitglieder kamen von allen Parteien: Josef Seifried und Albert Roßhaupter (SPD-Staatsminister); CSU: Hans Ehard und [[Anton Pfeiffer] (Staatssekretäre), Karl Scharnagl (Münchner Bürgermeister) und Thomas Wimmer; Kommunisten: Heinrich Schmitt
Im Entwurf des Ausschusses entdeckte die Militärregierung viel "sozialistische Philosophie", nachdem die von Hoegner geplante Planwirtschaft stark geschwächt worden war.
Verfassungsgebende Landesversammlung
Am 30. Juni 1946 wurde eine Verfassungsgebende Landesversammlung mit 180 Mitgliedern gewählt, in der die CSU mit 109 Sitzen die Mehrheit hatte. Die SPD erreichte 51 Sitze, die KPD 9, die WAV 8 und die FDP 3. Da innerhalb der CSU viele Fragen umstritten waren versuchte sie trotz ihrer Mehrheit Kompromisse zu finden.
Sie tagte im Sommer unter anderem in der Aula der Ludwig-Maximilians-Universität. Es wurde von ihr ein 21köpfiger (12 CSU, 6 SPD, jeweils ein Mitglied der Kommunsisten, FDP und WAV, hinzu kam Professor Hans Nawiasky als Sachverständiger) Verfassungsauschuss gewählt. In ihm fand die Hauptarbeit statt. Umstritten waren vor allem:
- Das Wahlrecht (CSU: Mehrheitswahlrecht, SPD: Verhältniswahlrecht), das Ergebnis war ein modifiziertes Verhältniswahlrecht
- die Schulfrage
- ein bayerischer Staatspräsident (knapp abgelehnt)
- die Zweite Kammer des Parlaments (es entstand der bayerische Senat)
Die amerikanische Besatzunsmacht schwankte zwischen Nichteinmischung und Einbringung des eigenen Standpunktes. Sie missbilligte Art. 6, der eine "bayerische Staatsangehörigkeit" schuf und suspendierte Art. 178, der den Beitritt zu einem deutschen Staat regelte und nach Ansicht der Besatzungsmacht diesen nicht eindeutig genug festlegte.
Beschluss
Der Entwurf des Verfassungsausschusses wurde am 26. Oktober 1946 von der Landesversammlung beraten und ohne größere Änderungen von einer großer Mehrheit beschlossen.
Am 1. Dezember 1946 wurde er der Bevölkerung vorgelegt und in einem Volksentscheid mit 70,6% bestätigt. Damit gab sich zum ersten Mal in der bayerischen Geschichte das Volk selbst eine Verfassung. Sie trat am 8. Dezember 1946 in Kraft. Bei der Abstimmung gab es große regionale Unterschiede, in Nord- und Altbayern votierten verhältnismäßig viele Personen gegen die Verfassung, und auch viele ungültige Stimmen zeigten den Protest, der sich im Norden gegen die große Eigenstaatlichkeit, im Süden gegen die Ablehnung des Staatspräsidenten richtete.
Durch das Inkrafttreten des Grundgesetzes verlor die Bayerische Verfassung kurz nach ihrem Inkrafttreten an Bedeutung. Falls Grundgesetz und Bayerische Verfassung unterschiedliche Auffassungen vertreten gilt der Grundsatz: „Bundesrecht bricht Landesrecht“ (Artikel 31 GG).
Zu jeder Änderung der Verfassung ist ein Volksentscheid notwendig.
- . 22.07.1968 u.a.: Neuformulierung Art. 135
- . 15.06.1970: Herabsetzung des aktiven Wahlalters von 21 auf 18 Jahre und des passiven Wahlalters von 25 auf 21 Jahre.
- . 19.07.1973: u.a.: herabsetzung der Sperrklausel von 10% in einem Wahlkreis auf 5% im ganzen Land
- . 19.07.1973: ausdrückliche Festlegung der Freiheit des Rundfunks
- . 20.06.1984: Schutz der Lebensgrundlage in Verfassung verankert
- . 27.10.1995: Einführung des kommunalen Bürgerentscheids
- . 20.02.1998: Verfassungsreformgesetz - Weiterentwicklung im Bereich der Grundrechte und Staatsziele u.a. Streichung der Todesstrafe
- . 20.02.1998: Verfassungsreformgesetz - Reform von Landtag und Staatsregierung
- . 20.02.1998: Abschaffung des bayerischen Senats)
- . 21.09.2003: u.a.: Konnexitätsprinzip
- . 21.09.2003: u.a.: Herabsetzung des passiven Wahlalters von 21 auf 18 Jahre.