Bildtafel der Verkehrszeichen in der Deutschen Demokratischen Republik von 1964 bis 1971
Die Bildtafel der Verkehrszeichen in der Deutschen Demokratischen Republik von 1964 bis 1978 zeigt die Verkehrszeichen in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), wie sie durch die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 30. Januar 1964 als Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung – StVO –) vom Ministerrat der DDR eingeführt worden sind.[1] Die StVO von 1964 trat mit Einführung der neuen StVO am 1. Januar 1978 außer Kraft.[2] Mit der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 1946 fanden aktuelle internationale Regelungen zum Straßenverkehr Eingang in den Verkehrszeichenkatalog der DDR. Außerdem konnten nun die bewaffneten Kräfte des Landes im Rahmen der Straßenverkehrs-Ordnung in die Verkehrsführung eingreifen.


Wichtige Neuerungen
Insbesondere mit der Verordnung einer Reihe von neuen Verkehrszeichen zum Thema Parken wollten die Verantwortlichen auf den zunehmenden Individualverkehr reagieren. Mitte der 1960er Jahre hatte die DDR-PKW-Industrie an den Standorten Zwickau und Eisenach den Produktionsausstoß von 1938 übertroffen. Doch bereits zu diesem Zeitpunkt geriet das Verhältnis von Angebot und Nachfrage in ein deutliches Mißverhältnis, das sich immer weiter potenzierte. Echte, zeitlich unbegrenzte Parkplatzprobleme hat es zu Zeiten der DDR nur an wenigen prägnanten Stellen gegeben. Somit blieb die Aufstellung der Verkehrszeichen Bild 44 a bis g in der Regel auf städtische Ballungszentren begrenzt.
Mit der neuen StVO konnten Militär, Kasernierten Einheiten des Ministeriums des Innern und Kampfgruppen nun auch eine Dreiseitensperrung an Kreuzungen durchführen. Die dazugehörige Armbinde des von den bewaffneten Organen der DDR gestellten Regulierungspostens wurde als Bild 63 in der Straßenverkehrs-Ordnung aufgeführt. Die Armbinde blieb zwar Teil der Uniformierung von Regulierungsposten, doch verschwand sie bereits 1971 wieder aus der StVO. Die Sperrmöglichkeiten für bewaffnete Einheiten blieben aber weiterhin Teil der Verkehrsordnung.
In der Bundesrepublik Deutschland hatte sich die StVO-Novelle von 1956 mit der verbesserten Sicherung der Fußgängerüberwege beschäftigt, Hierzu war damals eine an beiden Straßenseiten aufzustellende Blinkleuchte angeordnet worden, deren Einsatz aus verschiedenen Gründen jedoch nur sehr sparsam erfolgt war. Daher verschwand dieses Blinklicht ab dem 1. Juni 1964 wieder aus dem westdeutschen Straßenverkehr. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Neufassung der DDR-StVO von 1964 bereits mit einer eigenen gelb-schwarzen Ampel für die hier „Fußgängerschutzweg“ genannten Übergänge nachgezogen. Doch auch sie wurde mit der 1977 verkündeten neuen Straßenverkehrs-Ordnung aus dem Verkehr gezogen.
Farben
Um sich von den nach dem Krieg in Westdeutschland weitergeführten Standards wie RAL und DIN zu lösen und die Eigenständigkeit der DDR hervorzuheben, gehörte es zu den großen Projekten des Landes, eine neue Industrienormierung einzuführen. Die Masse der alten Normen, die neu zu definieren waren, sowie die sich ständig ändernden Vorgaben durch Neuerungen in der Forschung und Technik machten dieses Werk zu einer Sisyphusarbeit. In der DDR wurde den DIN-Normen erstmals ab 1955 der Standard TGL (Technische Normen, Gütevorschriften und Lieferbedingungen) gegenübergestellt. Als die neue StVO von 1964 eingeführt wurde, war mit der Typfarbkarte 5/62 im Jahr 1962 bereits eine erste DDR-eigene Farbnormierung erschienen. Doch erst mit den am 1. Januar 1968 verbindlich eingeführten Vorgaben der TGL 10629 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr)[3] waren alle grundlegenden Normierungen rund um die Verkehrszeichen erstmals abgedeckt. Als Ersatz zu der ältere Norm TGL 0-6163 vom November 1962, definierte die im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr) die Farbgrenzen. Im Januar 1969 wiederum wurden die Farbtöne durch die TGL 21196 (Anstrichstoffe – Farbregister) neu geregelt. Die Grundfarben für die Verkehrszeichen der StVO waren lediglich mit den unspezifischen Bezeichnungen Rot, Gelb, Blau etc. definiert. Mit diesen Grundfarben konnte anhand der TGL 20684 und der dort wiedergegeben CIE-Normfarbtafel das gewünschte Farbspektrum definiert und die am nächsten liegende Farbe aus der Typfarbkarte gewählt werden.
- Rot – TGL 21196 (1969): 0605 „Signalrot“ = Lab L 44,78, a 50,80, b 26,62 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 3000)
- Gelb – TGL 21196 (1969): 0209 „Chromgelb“ = Lab L 76,81, a 9,08, b 67,66 (= RAL-Farbtonregister 840 R: 1004)
- Blau – TGL 21196 (1969): 1464 „Ultramarin“ = Lab L 37,22, a 8,32, b -27,81 (= keine Entsprechung im RAL)
Das wahrnehmbare Spektrum im 1976 festgelegten CIE-Lab-Farbraum, gibt die am 1. März 1988 gültig gewordene TGL 21196 wieder.[4] Zwar entstand diese letztgenannte TGL lange nach dem außer Kraft treten der StVO von 1964, doch wurden hier die TGL-Farbwerte erstmals in eine für Bildbearbeitungsprogramme verwertbare Form gebracht. So konnten die Farbwerte auch für die Abbildungen in diesem Artikel eingesetzt werden.
Schriften
Seit Einführung der TGL 0-1451, die am 1. Januar 1963 verbindlich wurde, hatten die sich Verantwortlichen in der DDR auch ihren eigenen Schriftenstandard für Verkehrszeichen verordnet. Die TGL-Vorgaben fußten direkt auf dem Vorkriegsstandard der DIN-Vornorm 1451 und wurden dieser Formensprache entlehnt. Wie bei den DIN-Schriftschnitten gab es auch hier Eng- Mittel und Breitschriften, wobei es Drucktypen in verschiedenen Schriftstärken gab. Die Praxis zeigte, daß sich selbst offizielle Abbildungen in den Gesetzestexten oder anderen Veröffentlichungen nicht an diese Festlegungen hielten und stattdessen vielfach Variationen der DIN-Schrift Verwendung fanden, wie dies bereits bei den Schildermalern vor dem Krieg üblich wurde. Dies war kein ostdeutsches Phänomen, sondern konnte zeitgleich auch in Westdeutschland beobachtet werden. Erst zu Beginn der 1970er Jahre, mit dem Aufkommen elektronischer Steuerungssysteme zur Herstellung der Verkehrszeichen, setzte sich die heute bekannte Einheitlichkeit der Beschriftungen durch. Die TGL-0-1451 gibt klare Vorgaben für die Kegel- und Schriftgrößen der Drucktypen. Wert wurde auf eine gute Unterschneidung und einen passenden Zeilenabstand gelegt. All dies sollte die Lesbarkeit der Verkehrsschilder erhöhen.
Herstellung
Mit der am 10. April 1967 bekanntgegebenen und am 1. Januar 1968 verbindlich gewordenen TGL 10629, wurden normierte Bohrlöcher in den Verkehrsschildern verbindlich vorgeschrieben. Die Abbildungen auf dieser Seite geben diese Bohrlöcher an den genau festgelegten Stellen wieder. Lediglich die auf Autobahnen eingesetzten Schilder waren ohne Lochung herzustellen. Schilder aus Stahlblech waren mit einer Sicke auszuführen. Stahlblechschilder, die zu erneuern waren, sollten durch Aluminium- oder „Plastschilder“ ersetzt werden. Auf der Rückseite mußte laut dieser Norm die Herstellerfirma mit Anschrift, dem Herstellungsmonat und -jahr wetterfest angegeben werden.
I. Warnzeichen
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Bild 1
Allgemeine Gefahrstelle -
Bild 2
Querrinne -
Bild 3
Hauptstraße -
Bild 4
Kreuzung -
Bild 4 a
Rechtskurve -
Bild 4 b
Linkskurve -
Bild 4 c
Doppelkurve nach rechts beginnend -
Bild 4 d
Doppelkurve nach links beginnend -
Bild 5
Starkes Gefälle -
Bild 6
Schleudergefahr -
Bild 7
Verengung der Fahrbahn -
Bild 8
Übergang für Fußgänger -
Bild 9
Baustelle -
Bild 9a
Flugbetrieb -
in Verbindung mit einer roten Blinkleuchte
(TGL 10629) -
Bild 10
Kinder -
Bild 10 a
Wildwechsel -
Bild 11
Beschrankter Eisenbahnübergang -
Bild 12
Unbeschrankter Bahnübergang -
Bild 13
Dreistreifige Bake (beschrankt links 240 m vor dem Bahnübergang) -
Bild 13 a
Dreistreifige Bake (unbeschrankt rechts 240 m vor dem Bahnübergang) -
Bild 14
Zweistreifige Bake (links 160 m vor dem Bahnübergang) -
Bild 15
Einstreifige Bake (rechts 80 m vor dem Bahnübergang) -
Bild 16
Beschrankter Bahnübergang -
Bild 17
Unbeschrankter Bahnübergang (eingleisig) -
Bild 17 a
Unbeschrankter Bahnübergang (eingleisig mit Haltlichtanlage) -
Bild 18
Unbeschrankter Bahnübergang (mehrgleisig) -
Bild 18 a
Unbeschrankter Bahnübergang - elektrifizierte Strecke - eingleisig (Durchfahrtshöhe beachten)
II. Verbotszeichen
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Bild 19
Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art -
Bild 19 a
Verkehrsverbot für Durchgangsverkehr -
Bild 19 b
Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art (Anlieger frei) -
Bild 20
Verbot einer Fahrtrichtung oder Einfahrt -
Bild 21
Verkehrsverbot für Kraftwagen -
Bild 22
Verkehrsverbot für Krafträder -
Bild 23
Verkehrsverbot für Kraftwagen und Krafträder -
Bild 24
Verkehrsverbot für Radfahrer -
Bild 25
Verkehrsverbot für Kraftwagen an Sonn- und Feiertagen -
Bild 25
Anstelle von Bild 25 kann auch Bild 22 entsprechend verwendet werden -
Bild 25
Anstelle von Bild 25 kann auch Bild 24 entsprechend verwendet werden -
Bild 26
Verkehrsverbot für Gespannfahrzeuge -
Bild 27
Linksabbiegen verboten -
Bild 28
Rechtsabbiegen verboten -
Bild 29
Parkverbot -
Bild 30
Halteverbot -
Bild 31
Verkehrsverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Breite -
Bild 32
Verkehrsverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Höhe -
Bild 33
Verkehrsverbot für Fahrzeuge über ein bestimmtes Gesamtgewicht -
Bild 33 a
Verkehrsverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Achslast -
Bild 34
Geschwindigkeitsbegrenzung in km/h -
Bild 34 a
Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung -
Bild 35
Überholverbot für mehrspurige Kraftfahrzeuge untereinander -
Bild 35 a
Ende des Überholverbotes für mehrspurige Kraftfahrzeuge -
Bild 35 b
Hupverbot -
Bild 36
Vorfahrt auf der Hauptstraße beachten -
Bild 36 a
Vorfahrt der Straßenbahn beachten -
Bild 37
Halt! Vorfahrt auf der Hauptstraße beachten! -
Bild 38
Zollstelle
III. Gebotszeichen
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Bild 39
Benutzung nur in Pfeilrichtung gestattet -
Bild 40
Links -
Bild 41
Kreisverkehr -
Bild 42
Radweg -
Bild 43
Gehweg -
Bild 44
Parkplatz -
Bild 44 a
Parkplatz nur für Taxifahrzeuge -
Bild 44 b
Parkanordnung quer zur Fahrtrichtung -
Bild 44 c
Parkanordnung schräg zur Fahrtrichtung -
Bild 44 d
Parkanordnung auf dem Gehweg -
Bild 44 e
Parkanordnung halb auf dem Gehweg -
Bild 44 f
Parkanordnung auf dem Gehweg quer zur Fahrtrichtung -
Bild 44 g
Parkanordnung halb auf dem Gehweg quer zur Fahrtrichtung -
Bild 45
Vorsichtszeichen -
Bild 45 a
Einordnen
IV. Hinweiszeichen
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Bild 46
Hilfsposten -
Bild 46 a
Fernsprechstelle -
Bild 46 b
Pannenhilfe -
Bild 46 c
Tankstelle -
Bild 47
Zeichen für die Hauptverkehrsstraße -
Bild 47 a
abbiegenden Hauptstraße (links) -
Bild 47 a
Vorfahrt der abbiegenden Hauptstraße -
Bild 48
Schnellstraße „Anfang“ -
Bild 48 a
Schnellstraße „Ende“ -
Bild 49
Nummernschild für Fernverkehrsstraßen -
Bild 50
Wegweiser für Fernverkehrsstraßen -
Bild 51
Wegweiser für sonstige befestigte Straßen -
Bild 51 a
Wegweiser zur Autobahn -
Bild 51 b
Wegweiser für den Durchreiseverkehr -
Bild 52
Wegweiser für unbefestigte Straßen -
Bild 53
Ortstafel (Vorderseite) -
Bild 53 a
Ortstafel (Rückseite) -
Bild 54 a
Vorwegweiser vor Straßenkreuzungen und Abzweigungen -
Bild 54 b
Vorwegweiser vor Straßenkreuzungen und Abzweigungen -
Bild 54 c
Vorwegweiser vor Straßenkreuzungen und Abzweigungen -
Bild 54 d
Vorwegweiser vor Straßenkreuzungen und Abzweigungen -
Bild 54 e
Vorwegweiser vor Straßenkreuzungen und Abzweigungen -
Bild 54 f
Vorwegweiser vor Straßenkreuzungen und Abzweigungen
V. Verkehrsleiteinrichtungen
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Bild 55
Tafel für Umleitung des Verkehrs auf Fernverkehrsstraßen oder Straßen l. und ll. Ordnung -
Bild 56
Wegweiser im Verlauf der Umleitungsstrecke -
Bild 57
Zeichen zur Leitung des Verkehrs bei halbseitiger Straßensperrung -
Bild 58
Sperrgerät vor Baustellen (ohne Beleuchtung) -
Bild 59
Ampel für Fußgängerschutzweg -
Bild 60
Verkehrsteiler (Leuchtpilz) -
Bild 60 a
Verkehrsteiler (Leuchtsäule) -
Bild 60 b
Verkehrsleit- und Absperrkegel -
Bild 61
Winkerkelle für Fuhrwerkslenker -
Bild 62
Warnflagge „Achtung, Rutschgefahr“ (Anordnung bei plötzlicher Schnee- oder Eisglätte, Ölspuren usw.) -
Bild 63
Armbinde für Regulierungsposten
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen zur StVO bis zur Neuregelung 1977
1965
Zu den in der StVO von 1964 enthaltenen Hinweisen zu den Regulierungsposten, zu denen Bild 63 zählte, folgte am 7. Mai 1965 die Erste Durchführungsbestimmung zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Hier wurden genaue Angaben zur Verkehrsregelung durch die bewaffneten Organe der DDR festgeschrieben. Diese Durchführungsbestimmung traten am 1. August 1971 wieder außer Kraft.[5]
Novelle 1971
Mit der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung – StVO – vom 20. Mai 1971 verordneten der Ministerrat, der Minister des Inneren und der Chef der Deutschen Volkspolizei am 1. August 1971 unter anderem neue Verkehrszeichen und Änderungen im Verkehrszeichenkatalog.[6] 1971 fand auch der Herzpfeil erstmals Eingang in die Sinnbildgestaltung der DDR. Ein weitere Neuerung war die Aufnahme der Autobahnbeschilderung in den Verkehrszeichenkatalog. Diese Beschilderung war vorher gesondert geregelt worden. Den gleichen Schritt bei der Autobahnbeschilderung hatte die damals aktuelle westdeutsche Straßenverkehrs-Ordnung mit der Neufassung von 1970, die am 1. März 1971 in Kraft trat, bereits vollzogen.[7] Während man im Westen ab 1971 für die Autobahnbeschilderung einen neuen, helleren Blauton (RAL 5017 - Verkehrsblau) wählte, orientierten sich die Verantwortlichen im Osten an der ersten TGL 21196 von 1969 und wählten den Farbton 1464 „Ultramarin“, der entfernt auf dem Farbton RAL 32 h (blau)[8] aus dem 1932 eingeführten RAL-Farbtonregister 840 B 2 fußte. Dieser RAL-Farbton, der später RAL 5002 (Ultramarinblau) genannt wurde,[9] war bereits für die ersten deutschen Autobahnschilder verwendet worden und hatte auch jahrzehntelang die Verkehrszeichen der bundesdeutschen Autobahnen geprägt.
Neue Bilder
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Bild 10 b
Lichtzeichenanlage -
Bild 28 a
Wendeverbot -
Bild 35 c
Ende sämtlicher Streckenverbote -
Bild 40 a
Gegenverkehr beachten (Vorsicht beim Überholen) -
Bild 43 a
Fußgängerüber- oder -unterführung -
Bild 43 b
Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit -
Bild 43 c
Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit -
Bild 44 h
Parkanordnung auf der Fahrbahn parallel zur Fahrtrichtung -
Bild 45 b
Beispiel einer vorgeschriebenen Fahrtrichtung für Linksabbieger -
Bild 46 d
Campingplatz -
Bild 48 b
Schnellstraße für PKW und Krafträder -
Bild 48 c
Anzeigetafel für Richtgeschwindigkeiten -
Bild 54 c
Anfang der Autobahn -
Bild 54 d
Ende der Autobahn -
Bild 54 e
Vorwegweiser auf Autobahnen -
Bild 54 f
Wegweiser auf Autobahnen -
Bild 54 h
Ankündigungszeichen für Anschlußstellen auf Autobahnen -
Bild 54 i
Baken vor Anschlußstellen auf Autobahnen (300 m) -
Bild 54 i
Baken vor Anschlußstellen auf Autobahnen (200 m) -
Bild 54 i
Baken vor Anschlußstellen auf Autobahnen (100 m)
Überarbeitete Bilder
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Bild 34 a
Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung -
Bild 35 a
Ende des Überholverbotes für mehrspurige Kraftfahrzeuge -
Bild 40
Links -
Bild 40
Kreisverkehr -
Bild 48
Schnellstraße – Anfang -
Bild 48 a
Schnellstraße – Ende
Überarbeitete Bilder mit neuer Nummerierung
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Bild 54 a
Vorwegweiser vor Straßenkreuzungen und -abzweigungen -
Bild 54 b
Vorwegweiser vor Straßenkreuzungen und -abzweigungen
Ersatzlos gelöschte Bilder
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Bild 54 a
Vorwegweiser vor Straßenkreuzungen und Abzweigungen -
Bild 54 b
Vorwegweiser vor Straßenkreuzungen und Abzweigungen -
Bild 54 d
Vorwegweiser vor Straßenkreuzungen und Abzweigungen -
Bild 54 e
Vorwegweiser vor Straßenkreuzungen und Abzweigungen -
Bild 54 f
Vorwegweiser vor Straßenkreuzungen und Abzweigungen -
Bild 58
Sperrgerät vor Baustellen (ohne Beleuchtung) -
Bild 63
Armbinde für Regulierungsposten
Nicht in der StVO aufgeführt, aber in der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen veröffentlichte Zeichen
Die Zeichen Haltestelle für Straßenbahnen und Haltestelle für Kraftfahrlinien wurden ursprünglich im Reichsverkehrsblatt 1939[10] veröffentlicht, sind in der Straßenverkehrs-Ordnung jedoch nicht enthalten gewesen. Die Verordnung aus dem Reichsverkehrsblatt mit den dort enthaltenen Haltestellenzeichen für Straßenbahnen blieb durch die am 1. April 1960 in Kraft getretene neue Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab) vom 8. Dezember 1959 unberührt. Die neue BOStrab stellte lediglich die Vorgängerverordnung von 1937 außer Kraft. In ihren Anlagen bestätigte die BOStrab von 1959 die bisherigen Haltestellenzeichen für Straßenbahnen. Auch das Haltestellenzeichen für Kraftfahrlinien galt in der bekannten Form weiter.
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Haltestellenzeichen für Straßenbahnen
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Haltestellenzeichen für Kraftfahrlinien
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Doppelhaltestelle
1969
Die Neufassung der BOStrab vom 25. März 1969 schaffte das Haltestellenzeichen für Kraftfahrlinien ab und änderte die Bedeutung der verbliebenen Zeichen. Unter Paragraph 18 hieß es: Haltestellen sind mit dem Signal St 1 der SOStrab, Doppelhaltestellen mit dem Signal St 2a oder b der SO Strab (Anlage 3) zu kennzeichnen. 1969 wurde auch die erste Ausgabe der TGL 21196 eingeführt, in der die für die DDR geltenden Normfarben erstmals festgelegt worden sind. Durch die Bezeichnungen „Bus“ und „Straßenbahn“ unter dem „H“ der Schilder wurde an den Haltestellen zwischen diesen beiden Verkehrsmitteln unterschieden.
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Signal St 1
Haltestelle für den öffentlichen Verkehr -
Signal St 1
mit zeitgenössischer Beschriftung „Strassenbahn“ -
Signal St 2a
Doppelhaltestelle für den öffentlichen Verkehr -
Signal St 2b
Doppelhaltestelle für den öffentlichen Verkehr
1976
Bereits am 22. Januar 1976 wurde eine vollständig neue BOStrab erlassen, die am am 1. Mai 1976 in Kraft trat. Die Zeichen erhielten neue Namen und Nummerierungen. Neu eingeführt wurde das Zeichen für Sonderhaltestellen.
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Signal St 29
Haltestellenzeichen -
Signal St 29a
Zeichen für Doppelhaltestelle -
Doppelhaltestelle für den öffentlichen Verkehr (Variante)
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Signal St 29b
Zeichen für Sonderhaltestellen
Weblinks
Anmerkungen
- ↑ Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil II, Nr. 49, Berlin, den 4. Juni 1964, S. 357-372.
- ↑ § 52 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen. In: Verordnung über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrs-Ordnung – StVO –). Vom 26. Mai 1977. In: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil 1, Nr. 20, S. 257 ff.
- ↑ Siehe insbesondere: TGL 10629, Blatt 2: Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder; TGL 10629, Blatt 3: Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift
- ↑ TGL 21196 (Juni 1987): Anstrichstoffe – Farbregister – Vorzugsfarben
- ↑ Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung – StVO – vom 20. Mai 1971 In: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil II, Nr. 51, Berlin den 22. Juni 1971, S. 409–415; hier: S. 412.
- ↑ Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung – StVO – vom 20. Mai 1971 In: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil II, Nr. 51, Berlin den 22. Juni 1971, S. 409–415; hier: S. 409, 412.
- ↑ BGBl. I S. 1565, ber. 1971 I S. 38
- ↑ Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1937, Nr. 56, Tag der Ausgabe: Berlin, 16. November 1937, S. 1195.
- ↑ Johannes Denecke: Lackfarben 1932–1945. In: Johannes Denecke Tarnanstriche des deutschen Heeres 1914 bis heute, Bernard & Graefe, Bonn 1999, ISBN 3-7637-5990-5. S. 104–106.
- ↑ Anordnung des Reichsverkehrsministers zur Einführung einheitlicher Haltestellenzeichen für Straßenbahnen und Kraftfahrlinien. In: Reichsverkehrsblatt B, Nr. 33 vom 29. Juli 1939