Neutrales Geschäft
Rechtsgeschäft, welches für die vornehmende Person ohne Vor-und Nachteile ist
Ein neutrales Geschäft liegt im Rechtssinne, insbesondere im Sinne des § 107 BGB, liegt vor, wenn ein Geschäft aus rechtlicher Sicht weder Vor- noch Nachteile bringt. Dies trifft vor allem auf die Verfügung über eine fremde Sache zu.
Diese Kategorie hat insbesondere im Minderjährigkeitsrecht des BGB Bedeutung, da nach §107 BGB Geschäfte nur genehmigungsfrei sind, wenn sie "lediglich einen rechtlichen Vorteil" für den Minderjährigen bringen. Nach herrschender Meinung sind aber, durch direkte oder analoge Anwendung des §107 BGB, auch neutrale Geschäfte als genehmigungsfrei anzusehen. Dies kann zu skurril anmutenden Ergebnissen führen, wenn ein Minderjähriger fremde Sachen verkauft, siehe Erwerb gerade durch Nichtberechtigung