Fünf-Prozent-Hürde in Deutschland

Sperrklausel für Wahlen in Deutschland
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Die Fünf-Prozent-Hürde ist die bekannteste Sperrklausel für Wahlen in Deutschland.

Damit eine Partei Sitze zugeteilt bekommt gemäß ihrer Stimmverteilung, muss sie mindestens 5 Prozent der Stimmen auf sich vereinen. Dies betrifft allerdings nicht die Sitze, die einer Partei durch Direktwahl einzelner Mitglieder zugefallen sind, lediglich die Stimmenverteilung aus der Verhältniswahl.

Es bestehen Ausnahmen von dieser Regel, so werden z.B. gelegentlich Parteien in bestimmten Gegenden des Landes ausgenommen davon, um dem Minderheitenschutz gerecht zu werden. Ein Beispiel hierfür ist der Südschleswigsche Wählerverband in Schleswig-Holstein, der die dort ansäßige dänische und friesische Minderheit repräsentiert.

Ein weiteres bekanntes Beispiel ist die Regelung der Bundestagswahl: Eine Partei kann trotzdem in Fraktionsstärke, d.h. unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse aus der Verhältniswahl, in den Bundestag einziehen, wenn sie mindestens drei Direktmandate erringen kann (so genannte Grundmandatsklausel).

Sinn von Sperrklauseln dieser Art ist es, eine Konzentration der Sitzverteilung herbeizuführen. Dies soll stabile Mehrheiten fördern. Eingeführt wurde sie in Deutschland nach den Erfahrungen der Weimarer Republik in der teilweise eine zweistellige Parteienanzahl im Parlament saß. Für den ersten Bundestag 1949 galt eine Bundeslandweite Fünf-Prozent-Hürde, ab 1953 gilt die Fünf-Prozent-Hürde bundesweit.

Die Fünf-Prozent-Hürde ist nicht unumstritten. Viele kleinere Parteien im 2% Bereich halten sie für unzeitgemäß. Gerade bei Kommunalwahlen, ist die Fünf-Prozent-Hürde von einigen Verfassungsgerichten kassiert worden.