Als Geschäftsträger (chargé d’affaires) werden im diplomatischen Sprachgebrauch, spätestens seit dem Wiener Kongress von 1814 und dem Aachener Protokoll von 1818, allgemein nachrangige Vertreter im zwischenstaatlichen Verkehr bezeichnet.[1] In diesem Zusammenhang sind die Geschäftsträger innerhalb der diplomatischen Rangordnung unter den Botschaftern und den Gesandten einzuordnen.
Heutzutage bezeichnet man als Geschäftsträger vor allem den Vertreter des Botschafters in der Leitung der Botschaft während dessen Abwesenheit, etwa wegen Urlaubs. Er ist daher üblicherweise der Ständige Vertreter des Botschafters, so etwa in Washington der dienstälteste Gesandte. Dazu muss er der Regierung des Gastlandes als solcher notifiziert werden. In einem Schreiben (Verbalnote) an das dortige Außenministerium wird mitgeteilt, dass der Botschafter bis zu seiner Rückkehr vertreten wird.
Als interimistischer Geschäftsträger (chargé d’affaires ad interim) wird ein nicht notwendig akkreditierter, vorübergehend mit den Funktionen eines Geschäftsträgers betrauter Diplomat bezeichnet.
Siehe auch
Fundstellen
- UNTS Vol. 500 S. 95 verbindliche französische Fassung online abrufbar (PDF; 4,98 MB);
- UNTS verbindliche englische Fassung online abrufbar ( vom 9. August 2013 im Internet Archive) (PDF; 272,05 kB)
- Text des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WÜD) vom 18. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 957); siehe Artikel 14