Der Bergrichter war ein Bergbeamter, der das Bergrecht ausübte und streitige Bergsachen entscheiden musste.[1] Die Funktion des Bergrichters übernahm in der Regel der Bergamtsverwalter oder, je nach Land, entweder der Bergvogt, der Bergmeister,[2] oder der Oberbergamtsdirektor.[3] Einige Länder bestellten für die Rechtsprechung in bergrechtlichen Angelegenheiten einen separaten Bergrichter.[4] Das Amt des Bergrichters wurde in Preußen in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts abgeschafft und die Aufgaben an die gewöhnlichen Gerichte übertragen.[5]
Grundlagen und Notwendigkeit
Ab dem 15. Jahrhundert erhielten die Bergleute einen eigenen rechtlichen Status. Da es den Landrichtern an der nötigen bergmännischen Fachkompetenz mangelte, wurden von den Landesfürsten die Bergrichter eingesetzt. Die Ernennung des Bergrichters erfolgte in den Gebieten, in denen die Bildung eines Berggerichtes erforderlich war. Amtssitz des Bergrichters war die dem Bergbaugebiet am nächsten gelegene Stadt.[6] In Österreich war der Amtssitz des Bergrichters beim Oberbergamt angesiedelt.[3] Wenn der Bergbau in dem Wirkungsbereich des Bergrichters zum Erliegen kam oder in einem anderen Bezirk ein ergiebigerer Bergbau bestand, wurde der Amtssitz des Bergrichters verlegt.[7]
Voraussetzungen für das Amt
Um als Bergrichter ernannt zu werden, musste der Anwärter sowohl fachlich als auch persönlich bestimmte Kompetenzen besitzen.[8] Insbesondere musste er einen bergbautechnischen Sachverstand haben, sich auch in juristischen Dingen auskennen[9] und über einen gefestigten Charakter verfügen. Sein Amt verlangte von ihm eine besondere Gewissenhaftigkeit in allen mit seinem Amt zusammenhängenden Dingen, Strenge und Wohlwollen musste er in ausgewogenem Maß anwenden können. Als Bergrichter war er zwar über die Parteien gestellt, er musste jedoch trotzdem in steter Berührung mit den Parteien stehen. Deshalb war er oft in einer schwierigen Lage, die hohe Anforderungen an seine Unparteilichkeit stellte. Das Bergrichteramt war eine hoch angesehene Position, die mit einer großen Amtsvollmacht ausgestattet war. Diese Vollmacht ging soweit, dass sogar der Landesfürst bei ihm wegen Belehnungen in seinem Amtsbereich ersuchen musste. Seine Bezahlung war nicht fest geregelt, sondern vom Ertrag seines Bereiches abhängig. So wurde sein Gehalt entsprechend der jeweils erzielten Erträge erhöht oder auch vermindert.[10]
Aufgaben, Befugnisse und Amtsausübung
Der Bergrichter besaß die sogenannte niedere Gerichtsbarkeit. Seine Amtsvollmacht war über das Bergrecht geregelt. Die Rechtsprechung des Bergrichters beschränkte sich allerdings nur auf Angelegenheiten, die den Bergbau betrafen. Er urteilte bei Streitigkeiten der Bergleute oder wenn diese kleine Straftaten begangen hatten, die ein gewisses Strafmaß nicht überschritten.[11] Dem Bergrichter war es in der Regel nicht erlaubt, zusätzliche bezahlte Nebenämter auszuüben, außer ihm wurde dies durch den zuständigen Minister genehmigt.[8] Auch wenn er eigentlich nur für bergrechtliche Belange zuständig war, griffen seine Kompetenzen dennoch sehr weit in andere Bereiche ein. In einigen Ländern war der Bergmeister nicht nur die landesfürstliche Kontrollinstanz für den Bergbau, sondern er war auch zuständig für die Forstwirtschaft. Außerdem war er die zuständige Kontrollinstanz für Abgaben und Steuern, die aufgrund des Bergbaus aufkamen.[12] Kam es zu Streitigkeiten zwischen zwei Parteien, so konnten diese den Bergrichter um „Recht anrufen“. Der Bergrichter beraumte innerhalb einer Frist von wenigen Tagen einen Rechtstag an, an welchem er über den Streit urteilen würde.[13]
Der Bergrichter wurde bei seinen Befahrungen stets von den Berggerichtsschreibern begleitet, da er in der Regel vor Ort Recht sprach. Nur bei schwierigen und strittigen Angelegenheiten wurde einmal pro Quatember ein ordentliches Berggericht abgehalten und im Gerichtssaal verhandelt. Seine Urteile verkündete der Bergrichter vielerorts im Namen des Landesfürsten als oberstem Bergherrn. Dazu stand er in feierlicher Haltung mit seinem Richterstock in der einen und dem Gesetzbuch in der anderen Hand. Bei Verstößen gegen seine Anordnungen drohten teilweise empfindliche Geldstrafen. Konnten diese Strafen nicht bezahlt werden, sah das Gesetz in einigen Landesteilen noch drastischere Maßnahmen, wie z. B. das Abhacken der rechten Hand, vor.[6] Bei schweren Vergehen, wie z. B. Raub, Mord oder Totschlag, durfte der Bergrichter nicht urteilen, sondern er musste diese Fälle an den zuständigen Landrichter weiterleiten.[14]
Literatur
- Hermann Brassert: Berg-Ordnungen der Preussischen Lande. F.C. Eisen's Königliche Hof-Buch- und Kunsthandlung, Köln 1858
Einzelnachweise
- ↑ Johann Christoph Stößel (Hrsg): Bergmännisches Wörterbuch. Chemnitz 1778.
- ↑ Carl Friedrich Richter: Neuestes Berg-und Hütten-Lexikon. Erster Band, Kleefeldsche Buchhandlung, Leipzig 1805.
- ↑ a b Joseph Carl Kindermann: Repertorium der Steyermärkischen Geschichte, Geographie, Topographie, Statistik und Naturhistorie. Verlag bei Buchhändler Franz Xaxer Miller, Gräz 1798.
- ↑ Johann Karl Gottfried Jacobsson: Technologisches Wörterbuch, alphabetische Erklärung aller nützlichen mechanischen Künste, Manufakturen, Fabriken und Handwerker. Friedrich Nicolai, Berlin und Stettin 1781.
- ↑ Erklärendes Wörterbuch der im Bergbau in der Hüttenkunde und in Salinenwerken vorkommenden technischen und in Salinenwerken vorkommenden technischen Kunstausdrücke und Fremdwörter. Verlag der Falkenberg'schen Buchhandlung, Burgsteinfurt 1869.
- ↑ a b Berggericht Sterzing-Gossensaß ( vom 4. September 2011 im Internet Archive).
- ↑ Karl Heinrich Kaufhold, Wilfried Reininghaus (Hrsg): Stadt und Bergbau. Böhlau Verlag GmbH, Köln 2004, ISBN 3-412-12204-1.
- ↑ a b A. J. Mannkopff (Hrsg): Ergänzungen und Abänderungen der Preussischen Gesetzbücher. Verlag der Naukschen Buchhandlung, Berlin 1835.
- ↑ Carl Hartmann (Hrsg): Handwörterbuch der Berg-, Hütten- u. Salzwerkskunde der Mineralogie und Geognosie. Erster Band A-F, Zweite gänzlich neu bearbeitete Auflage, Buchhandlung Bernhard Friedrich Voigt, Weimar 1859.
- ↑ Robert R. v. Srbik: Tiroler Bergverwandte (zuletzt abgerufen am 5. Februar 2015).
- ↑ Bergwerksordnung (zuletzt abgerufen am 5. Februar 2015).
- ↑ Südtiroler Bergbaumuseum: Das Kupferbergwerk Prettau - Kornkasten Steinhaus (zuletzt abgerufen am 5. Februar 2015).
- ↑ Johann Thaddäus Anton Peithners: Versuch über die natürliche und politische Geschichte der böhmischen und mährischen Bergwerke. gedruckt bey Matthias Andreas Schmidt Universitäts Buchdruckerei, Wien 1780, S. 413.
- ↑ Joseph Tausch: Das Bergrecht des österreichischen Kaiserreiches. Verlag bei J. G. Ritter von Mösle's sel. Witwe, Wien 1834.