Urlaub

Zeitraum, in denen eine Einrichtung schließt, um Angehörigen andere Tätigkeiten zu ermöglichen
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Urlaub ist die Zeit, die ein arbeitsfähiger Arbeitnehmer, Beamter, Soldat oder auch Selbständiger von seinem Arbeitsplatz berechtigt fernbleibt, obwohl nach Tages- und Wochenzeit eigentlich Arbeitsleistungen zu erbringen wären.

Die drei erstgenannten Personengruppen benötigen dafür die Genehmigung ihres Arbeitgebers bzw. Dienstherrn; dieser kann oder muss wegen gesetzlicher Grundlagen den Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewähren, in manchen Fällen auch unter Wegfall der Bezüge. Oft wird „Urlaub“ mit Erholungsurlaub gleichgesetzt, der aber nur eine bestimmte Art von Urlaub darstellt. Selbständige dagegen können Urlaub nach eigenem Ermessen nehmen, werden aber gleichwohl Rücksicht auf die Erfordernisse des Geschäftsbetriebs und insbesondere die Wünsche der Kunden, Klienten, Mandanten oder Patienten nehmen. Vor allem Kleinunternehmer gönnen sich daher oft zu wenig oder gar keinen Urlaub.

Begriff

Sprachgeschichtlich geht der Begriff Urlaub auf das alt- und mittelhochdeutsche Substantiv urloup zurück, das zunächst ganz allgemein „Erlaubnis“ bedeutete. In der höfischen Sprache der mittelhochdeutschen Zeit bezeichnete es dann die Erlaubnis wegzugehen, die ein Höherstehender oder eine Dame dem Ritter erteilen konnte. So baten im Hochmittelalter Ritter ihren Lehnsherren um urloup, also um „Urlaub“.[1]

In alten Liebesliedern kommt das Wort Urlaub auch in der Bedeutung vor, dass eine Beziehung (z.B. durch die Walz von Handwerksgesellen) eine Zeitlang "stillgelegt" wird. Eine weitere Überlieferung ist, wenn die Ernte (aus der Land- oder Weinwirtschaft) eingebracht war, konnten die Knechte und Mägde zum Altbauern, dem "Ur" gehen und um Er"laub"nis fragen. Gab dieser die Erlaubnis, wurde auch oft zugleich ein "Trinkgeld" zur Vergnügung mit ausbezahlt.

Später wandelte sich die Bedeutung: Urlaub wurde als „offizielle vorübergehende Freistellung von einem Dienstverhältnis“ verstanden, allgemeiner dann als „dienst- oder arbeitsfreie Tage, die der Erholung dienen“.[2]

Deutschland

In Deutschland haben Arbeitnehmer einen gesetzlich geregelten Anspruch auf vier Wochen Erholungsurlaub pro Jahr. Die durch die Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tarifverträge sind aber meistens deutlich großzügiger, so dass deutsche Arbeitnehmer durchschnittlich 29 Tage Urlaub im Jahr (und zehn gesetzliche Feiertage) haben. Sie liegen damit (nach Schweden, den Niederlanden und Dänemark) auf Platz 4 im europäischen Vergleich. Einzelne Studien bezeichnen die Deutschen dessen ungeachtet trotzdem als angeblichen „Freizeitmeister Europas“, obwohl die Fakten das nicht bestätigen.[3]

Arbeitnehmer

Die Anfänge des bezahlten Jahresurlaubs liegen im Kaiserreich.[4] Heute kennt das Arbeitsrecht in Deutschland folgende Urlaubsformen:

  • Bildungsurlaub dient der beruflichen Fortbildung des Arbeitnehmers. In Deutschland ist er landesrechtlich geregelt.
  • Erholungsurlaub dient vor allem der Erhaltung und der Wiederherstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers. In Deutschland regelt ihn das Bundesurlaubsgesetz – für bestimmte Arbeitnehmergruppen (Schwerbehinderte, Jugendliche) gelten teils Sonderregelungen. Tarifverträge oder Arbeitsverträge enthalten oft Regelungen, die für den Arbeitnehmer günstiger als die gesetzliche Mindesturlaubsregelung sind (es gilt das Günstigkeitsprinzip). Diese Regelungshierarchie gilt auch in der Schweiz, wo das Obligationenrecht nur Minimalstandards festlegt.
  • Erziehungsurlaub können Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen nehmen, um sich der Erziehung und Betreuung eigener oder fremder Kinder zu widmen. Er ist in Deutschland im Bundeserziehungsgeldgesetz geregelt und wird dort seit 2004 als Elternzeit bezeichnet.
  • Mutterschaftsurlaub heißen in nichtamtlicher Diktion die in Mutterschutzgesetzen enthaltenen Beschäftigungsverbote für Frauen im zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung.
  • Pflegeurlaub ermöglicht Arbeitnehmern die Pflege von nahen Angehörigen. Er wurde 2008 eingeführt und wird als Pflegezeit bezeichnet.
  • Als Sonderurlaub bezeichnet man schließlich den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsbefreiung aus besonderen in seiner Person liegenden Gründen. Rechtsgrundlage sind in Deutschland insbesondere § 616 BGB sowie Tarifverträge.
  • Wahlvorbereitungsurlaub soll den Kandidaten für den Deutschen Bundestag die Durchführung eines Wahlkampfes ermöglichen.

Eine Sonderform von Urlaub nennt sich Sabbatical. Vor allem Lehrer und Beamte nutzen des Öfteren diese Möglichkeit, bei einem Einkommen von z.B. 80 % des ursprünglichen Monatsgehaltes nach vier Jahren ein „Urlaubsjahr“ einzulegen. Das entspricht zwar nicht der gesetzlichen Urlaubsregelung (ist vielmehr ein Arbeitszeitmodell), wird aber im Sprachgebrauch meist als ein solcher angesehen.

Beamte und Soldaten

Für Beamte und Soldaten bestehen vergleichbare Vorschriften. Im Bereich des Bundes sind das insbesondere § 89, § 80 Bundesbeamtengesetz sowie die Erholungsurlaubs-, die Elternzeit-, die Mutterschutz- sowie die Sonderurlaubsverordnung. Letztere regelt auch − analog zu den Bildungsurlaubsgesetzen für die Arbeitnehmer − die Freistellung zum Zwecke der Fortbildung. Für Beamte der Länder und Gemeinden gibt es (inhaltlich meist identische) Regelungen auf Landesebene.

Österreich

In Österreich beträgt der Urlaubsanspruch seit den 1990er-Jahren mindestens 5 Wochen pro Jahr. Um 1970 lag er noch bei 2 Wochen. Darüber hinaus ist zu unterschieden zwischen:

Schweiz

  • Erholungsurlaub: Der Erholungsurlaub wird in der Schweiz ausschließlich als Ferien bezeichnet.[6] Die Schweizer fahren nicht in den Urlaub, sondern gehen in die Ferien. Schweizer Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf mindestens vier Wochen Erholungsurlaub ("Ferien") pro Jahr. Wer noch nicht 20 Jahre alt ist, hat Anspruch auf fünf Wochen Erholungsurlaub. Wie in Deutschland bestehen in vielen Branchen weitergehende sozialpartnerschaftliche Regelungen.[7]
  • Andere Urlaubsformen: Der Begriff Urlaub wird in der Schweiz für eine außerordentliche, meistens auf Gesuch bewilligte Abwesenheit vom Arbeitsplatz verwendet; diese wird ausschließlich bei längerer Dauer evtl. teilweise mit dem Ferienanspruch verrechnet. Ein vertraglich geregelter Anspruch kann durchaus bestehen, z.B. nach dem Tod eines Angehörigen oder bei einem Wohnungsumzug; ebenso besteht ggf. ein Anrecht auf Mutterschafts-, Vaterschafts-, Weiterbildungsurlaub etc. Bei der Abwesenheit von einer dienstlichen Tätigkeit (Militärdienst, Polizei, Feuerwehr etc.) wird ebenfalls von Urlaub gesprochen, wobei die Beurlaubten meist auch im Urlaub den Regeln bzw. dem Recht des betreffenden Dienstes unterstehen.[8]

Einzelnachweise

  1. Bross, F. (2014): Grundkurs Germanistische Linguistik für das bayerische Staatsexamen. Tübingen: Gunter Narr, S. 176
  2. Urlaub. Sprachratgeberartikel. Duden, abgerufen am 14. September 2012.
  3. Deutschland: Von Gesetzes wegen nur vier Wochen, Neue Zürcher Zeitung vom 24. Februar 2012, S. 13
  4. Tagesspiegel-Beilage der Freien Universität Berlin vom 9. Juli 2005 (Memento vom 17. Mai 2009 im Internet Archive)
  5. Österreich: Es bleibt vorerst bei fünf Wochen, Neue Zürcher Zeitung vom 24. Februar 2012, S. 13
  6. Erläuterungen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO zu Arbeitsvertragsrecht/Ferien
  7. Erläuterungen des Bundesrates über Volksabstimmung vom 11. März 2011 über die Volksinitiative «6 Wochen Ferien für alle», abgerufen am 24. Februar 2012
  8. Hinweise des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zum Urlaub

Siehe auch

Wiktionary: Urlaub – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen