Bundesrat (Deutschland)

Vertretung der Gliedstaaten in der Bundesrepublik Deutschland
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Der Deutsche Bundesrat ein Verfassungsorgan des Bundes, durch das die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mitwirken. Seine Existenz ist ein wichtiger Teil des föderalen Charakters des deutschen Staatsaufbaus. Er ist ein kontinuierliches Organ ohne Legislaturperioden, wohingegen der Bundestag ein diskontinuierliches Organ ist, welches alle vier Jahre neu gewählt wird. Der Bundesrat tagt im ehemaligen Preußischen Herrenhaus in Berlin.

Funktion und Zusammensetzung

Jedes der 16 Länder hat zwischen drei und sechs Stimmen. Die Stimmenanzahl orientiert sich an der Einwohnerzahl, ohne sie jedoch mathematisch genau widerzuspiegeln. Die kleineren Länder erhalten damit ein relativ größeres Stimmgewicht. Dies ist politisch gewollt als ein Ausdruck des föderalen Prinzips. (Ähnlich wie im US-Senat, in dem - trotz ihrer höchst unterschiedlichen Größe - jeder US-Bundesstaat mit zwei Senatoren vertreten ist.)

Der Bundesrat ist nicht als "zweite Kammer" gleichwertig mit der "ersten Kammer", dem Bundestag, am Gesetzgebungsverfahren beteiligt. Seine mitentscheidende - nicht nur beratende - Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren ist aber wichtig. Die stimmberechtigten Bundesratsmitglieder müssen Sitz und Stimme in der jeweiligen Landesregierung haben (Art. 51 Abs. 1 GG1). Bundesgesetze, die vom Bundestag beschlossen wurden, benötigen für ihr wirksames Zustandekommen in bestimmten, vom Grundgesetz geregelten Fällen die Zustimmung des Bundesrates. Die praktisch bedeutsamsten Fälle sind:

  • Das Bundesgesetz wird (wie in der Regel) von den Ländern ausgeführt und enthält hierfür besondere Vorschriften über Zuständigkeit und Verfahren der Behörden (Art. 844 Abs. 1, 855 Abs. 1 GG),
  • Das Bundesgesetz gewährt den Bürgern eine Geldleistung, für die zumindest zu einem Viertel die Staatskasse (Landeskasse) aufkommen muss (Art. 104 Abs. 3 S. 3 GG6),
  • Bundesgesetze über die Erhebung und Verteilung von Steuern in zahlreichen Fällen (etwa gem. Art. 1057 Abs. 3, Art. 1068 Abs. 3, 4, 5, 5a, 6 GG).

Bei allen anderen Gesetzen hat der Bundesrat ein Einspruchsrecht. Sein Einspruch kann jedoch vom Bundestag überstimmt werden (Art. 77 Abs. 3 GG3). Hat der Bundesrat ein Gesetz mit 2/3 - Mehrheit abgelehnt, so kann der Bundestag (Art. 77 Abs. 4 GG3) den Bundesrat allerdings auch nur mit 2/3 – Mehrheit überstimmen.

Stimmen im Bundesrat

Die folgende Tabelle gibt die Stimmenverhältnisse im Bundesrat wieder. Die Stimmenverteilung nach Ländern ergibt sich aus dem Grundgesetz (Art. 51 Abs. 2 GG1). Hinsichtlich der aufgeführten Parteien ist die Parteizugehörigkeit der gegenwärtigen Mitglieder des Bundesrates maßgeblich (Stand Januar 2004). Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch, dass im Bundesrat keine Parteien, sondern Regierungen vertreten sind. Diese können jeden ihrer Minister mit der Stimmabgabe beauftragen, sodass diese auch nicht als "Abgeordnete" bezeichnet werden können. Anders als die Bundestagsabgeordneten sind sie weisungsgebunden. Mitglieder des Bundesrats sind nicht die abstimmenden Personen selbst, sondern die Landesregierungen. Die Stimmabgabe erfolgt für jedes Land einheitlich (Art. 51 Abs. 3 GG1).

  Stimmen Koalition
Baden-Württemberg 6 CDU/FDP
Bayern 6 CSU
Berlin 4 SPD/PDS
Brandenburg 4 SPD/CDU
Bremen 3 SPD/CDU
Hamburg 3 CDU
Hessen 5 CDU
Mecklenburg-Vorpommern 3 SPD/PDS
Niedersachsen 6 CDU/FDP
Nordrhein-Westfalen 6 SPD/Grüne
Rheinland-Pfalz 4 SPD/FDP
Saarland 3 CDU
Sachsen 4 CDU
Sachsen-Anhalt 4 CDU/FDP
Schleswig-Holstein 4 SPD/Grüne
Thüringen 4 CDU

Arbeitsweise

Der Bundesrat ist das erste Verfassungsorgan, dem Gesetzentwürfe der Bundesregierung zugeleitet werden (Artikel 76 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und hat somit vor dem Bundestag die Gelegenheit, diese zu beraten und dazu Stellung zu nehmen. Wie auch der Bundestag hat der Bundesrat Ausschüsse gebildet, die durch die Erarbeitung von Beschlussempfehlungen die Plenarsitzungen vorbereiten.

Die Angelegenheiten der Europäischen Union sind formal solche der Außenpolitik und damit solche des Bundes. Mit der Ausweitung der Tätigkeitsbereiche der Europäischen Union beschäftigt diese sich mit immer mehr Themen, die auch die Länder betreffen. Deswegen wurde anfang der 90er Jahren der Artikel 23 des Grundgesetzes geschaffen, indem die Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union mitwirken. Wenn Länderinteressen betroffen sind, kann es sogar soweit gehen, dass der Bundesrat einen Landesminister (anstatt eines Bundesministers) in den Ministerrat der EU entsendet. Ein seit 1993 bestehender besonderer Ausschuss ist die Europakammer, die in Artikel 52 Absatz 3a des Grundgesetzes verankert ist. Sie kann in bestimmten Fällen, die Angelegenheiten der Europäischen Union betreffen, anstelle des Bundesratsplenums entscheiden.

Bundesratspräsident

Die Präsidentschaft des Bundesrates wechselt jährlich jeweils zum 1. November unter den Regierungschefs der Bundesländer (nach dem so genannten Königssteiner Abkommen in der absteigenden Reihenfolge der Einwohnerzahl der Länder). Der Bundesratspräsident ist der Stellvertreter des Bundespräsidenten (Art. 57 GG2). Dennoch wird er im Allgemeinen nur als der dritthöchste Vertreter im Staat erachtet (nach dem Präsidenten des Bundestages), um die besondere Bedeutung der Direktwahl des Bundestages zu betonen.

Im Verteidigungsfall kann ein Gemeinsamer Ausschuss aus Abgeordneten des Bundestages und Mitgliedern des Bundesrates deren Arbeit übernehmen.

Geschichte

Deutsches Reich

Im Deutschen Kaiserreich bzw. seinem Vorläufer, dem Norddeutschen Bund, gab es ebenfalls einen Bundesrat, der als Vertretung der Länder wirkte. Die Vertreter dieses Bundesrates wurden von den Fürsten bestimmt. In der Weimarer Republik hieß die Ländervertretung Reichsrat.

Bundesministerium für Angelegenheiten des Bundesrates

1949 wurde für den Bundesrat ein eigenständiges Bundesministerium für Angelegenheiten des Bundesrates errichtet, das ab 1957 Bundesministerium für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder hieß. 1969 wurde es aufgehoben. Seine Bundesminister waren:

Der Eklat vom 22. März 2002

Bei der Bundesratsabstimmung über das Zuwanderungsgesetz am 22. März 2002 kam es im Bundesrat zum Eklat, als das Bundesland Brandenburg uneinheitlich abstimmte und der Bundesratspräsident dieses Votum dann als Ja-Stimme wertete.

Mit seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2002 hob das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung auf.

Vorgeschichte

Ausgangspunkt war das von der rot-grünen Bundesregierung ohne Einigung mit der Opposition in den Bundestag eingebrachte Zuwanderungsgesetz. Die Union lehnte das Gesetz ab und kündigte an im Bundesrat gegen das Gesetz zu stimmen. Da es keine Mehrheit ohne die Union im Bundesrat gab, musste mindestens ein Bundesland mit Regierungsbeteiligung der CDU dem Gesetz zustimmen. Offen war das Abstimmungsverhalten Brandenburgs, welches von einer großen Koalition regiert wurde.

Abstimmung

Zur Abstimmung wurden die Bundesländer aufgerufen. Beim Aufruf von Brandenburg antworteten Alwin Ziel (SPD) mit Ja und Jörg Schönbohm (CDU) mit Nein. Daraufhin stellte der Bundesratspräsident Klaus Wowereit eine uneinheitliche Stimmabgabe fest und fragte den Ministerpräsident Brandenburgs Manfred Stolpe, wie sein Bundesland abstimme. Dieser erklärte als Ministerpräsident - unter Protest Schönbohms - Brandenburg stimme mit JA, worauf Wowereit feststellte, dass das Land Brandenburg mit Ja abgestimmt habe.

Tumulte

Die Abstimmung wurde begleitet von lautstarken Protesten und Zurufen seitens der CDU Politiker Peter Müller und Roland Koch, die dem Bundesratspräsidenen Verfassungsbruch vorwarfen. Dies führte dazu, dass dem Ministerpräsidenten Brandenburgs erneut das Wort erteilt wurde und dieser wiederum als Ministerpräsident des Landes Brandenburg JA erklärte.

Siehe auch: