Deutschland
Eine geringe Menge bezeichnet die Menge einer illegalen Droge, bis zu welcher nach §§ 29 Abs. 5, 31a BtMG von einer Bestrafung abgesehen werden kann. Es ist ein Irrtum, insoweit eine grundsätzliche Straflosigkeit anzunehmen. Die Polizei geht zurecht von einem vorliegenden Delikt nach § 29 BtMG aus. Lediglich wird durch die Justiz keine weitere Strafverfolgung betrieben. Bezüglich Cannabis ist hier laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1994 bei Ausschluss von Fremdgefährdung von einer Strafverfolgung grundsätzlich abzusehen. Für Cannabis sind das ca. 7-20 g (brutto) abhängig vom Bundesland.
Bei einem Überschreiten der geringen Menge liegt zunächst eine "normale" Menge vor. Eine nicht geringe Menge sieht bei einem strafbaren Umgang gemäß § 29a BtmG eine Strafdrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe vor, im Falle von gewerbsmäßigem Handel oder als Mitglied einer Bande (§ 30 Btmg) zwei Jahre Mindestfreiheitsstrafe. Hierbei kommt es jeweils auf die verbotene Substanz an, also nicht auf die Brutto-Menge der jeweiligen Darreichungsform.
Im BtmG ist nicht geregelt, wieviel eine nicht geringe Menge ist, diese Festlegung wurde den Gerichten (BGH), Landesjustizministern und BtmG-Kommentatoren überlassen.
Österreich
Hauptartikel: Suchtmittelgesetz (Österreich)#Geringe, große und übergroße Mengen
Auch das österreichische Suchtmittelrecht unterscheidet zwischen geringen, großen und übergroßen Suchtmittelmengen, wobei an Delikte mit größeren Mengen prinzipiell strengere Strafen geknüpft sind. Ausnahmen sind der Erwerb und Besitz von Suchtgiften für den Eigenbedarf, die mehr als gesundheitspolitisches und weniger als kriminalpolitisches Thema wahrgenommen werden. Als weich geltende Suchtgifte wie MDMA, Cannabis und Cocain, haben meist größere Grenzmengen als so genannte harte Suchtgifte (Opiate).
Strafverfahren wegen des Erwerbs und Besitzes geringer Mengen Suchtmittel müssen im Allgemeinen für eine Probezeit von bis zu drei Jahren eingestellt werden.
Die Untergrenzen der geringen Menge eines Suchtmittels oder psychotropen Stoffes, bezogen auf die Reinsubstanz des aktiven Wirkstoffes, sind in der Suchtgift-Grenzmengenverordnung und Psychotropen-Grenzmengenverordnung definiert. Die Festlegung von Suchtgift-Grenzmengen obliegt gemäß § 28 Abs. 6 SMG dem Gesundheits- und Justizministerium und muss vom Hauptausschuss des Nationalrates genehmigt werden.