Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 1956 bis 1971
Die Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 1956 bis 1971 zeigt die Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland, wie sie durch die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fassung vom 29. März 1956 beschlossen worden sind. Diese StVO trat am 1. Mai 1956 in Kraft.[1] Neben den Verkehrszeichen der StVO wird hier unter anderem auf straßenverkehrstechnisch relevante Zeichenanordnungen im Verkehrsblatt und in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BO/EBO) eingegangen.
Die StVO von 1956 war zwar nicht als Neufassung der seit 1937 gültigen Ordnung ausgelegt, doch wurden hier erstmals viele Zeichen überarbeitet und etliche neue eingeführt. Neu war auch der schmale weiße Rand, den nun alle Zeichen erhielten. Etliche Bilder wurden hinzugefügt, die als Antwort auf den stetig steigenden Verkehr angesehen werden können. Etliche neue gestalterischen Konzepte der nachfolgenden Neufassung von 1970 wurden damals vorausgenommen.
Durch die hohe Zahl der neuen Schilder wurde schon früh der wuchernde „Schilderwald“ angeprangert und die Frage aufgeworfen, wie viele Zeichen einem Autofahrer gleichzeitig zuzumuten sind. Tests zeigten, dass sich die Aufnahmefähigkeit bei allen Probanden auf zwei Schilder beschränkte. Nur die Hälfte der Personen nahm noch ein drittes Zeichen bewusst war.[2]
Farben
Wie bereits 1953 bestätigt,[3] wurde den Verkehrszeichen erneut das die amtlichen Farben enthaltene RAL-Farbtonregister 840 R zugrundegelegt.[4] Diese Farbtonregister war zu Beginn des Krieges eingeführt worden und ersetzte die seit Juni 1932 gültige Musterkarte.[5]
Die in dem Farbtonregister 840 R für die Verkehrszeichen festgelegten Farbtöne waren:
- RAL 3000 (rot)
- RAL 1007 (gelb)
- RAL 5002 (blau)
- RAL 9005 (schwarz)
- RAL 9001 (weiß)
Den Farben der Beschriftung lag ebenfalls das Farbtonregister 840 R zugrunde:[6]
- RAL 2002 (rot)
- RAL 6001 (grün)
- RAL 9005 (schwarz)
- RAL 9001 (weiß)
Die heutigen Namen der RAL-Farben bestanden zum damaligen Zeitpunkt noch nicht. Die Pfosten von Verkehrszeichen sollten weiß, die von Ortstafeln und Wegweisern gelb gestrichen sein.[7] Neben Pfosten aus Metall kamen auch Stahlbetonpfosten zum Einsatz.[8]
Typographie
Die typographische Grundlage bildete das Normblatt DIN Vornorm 1451. Als Empfehlung wurde festgelegt, dass die dort enthaltenen Schriften eine Mindeststrichstärke von 7 Millimeter einhalten sollten. Große Buchstaben sollten dabei nicht unter 50 Millimeter und Kleinbuchstaben nicht unter 35 Millimeter hoch abgebildet werden. Ausnahmen von diesen Regelungen wurden auf eigenen Musterblättern dargelegt.[9]
Als typographische Neuerung besaßen die Gemeine „l“ nun durchgehend einen Endstrich. Wie das Bilderverzeichnis der StVO zeigt, wurden innerhalb eines Wortes die Gemeine „t“ ohne Endstrich eingesetzt. Lediglich am Wortende erhielten entsprechende „t“ diesen Endstrich.
Die festgeschriebenen typographischen Regeln wurden in der Praxis oft nicht genau eingehalten. Viele Zeichen zeigen eine deutliche Abweichungen und Individualisierungen der Vorgaben im Normblatt DIN Vornorm 1451.
Herstellung
In der Regel wurden die Zeichen aus Stahlblech oder Leichtmetallblech hergestellt. Kunststoff blieb ein wesentlich geringer genutzter Untergrund. Schilder aus Holz waren 1964 kaum noch in Gebrauch.[10]
Aufbringung der Zeichen
Während die Zahl der in ihrer Herstellung teuren Emailleschilder zu dieser Zeit deutlich abnahm, setzte sich das mit Schablonen arbeitende Siebdruckverfahren immer stärker durch. Im Jahr 1969 war der bei hohen Auflagen preiswerte Siebdruck schon seit rund 20 Jahren bei der Herstellung von Verkehrszeichen in Verwendung. Der Siebdruck ermöglichte einen konturenscharfen Druck, besaß hohe Lichtechtheit und bewies eine sehr gute Verankerung der Farben auf dem zu bedruckenden Untergrund. Metallschilder wurden mit ofentrockenen Siebdruckfarben hergestellt und maschinell oder halbmanuell bedruckt. Wichtig war ein gleichmäßiger Farbaufdruck, den entsprechend feine Siebdruckgewebe bei 77 bis 100 Fäden pro Zentimeter ermöglichten.[11]
Bei Einführung der StVO 1956 wurde auch die Scotchlite-Reflexfolie bereits länger zur Ausstattung von Verkehrszeichen verwendet. Dies war neben der Schildermalerei, dem Emaille und Siebdruck das vierte Verfahren, das damals zur Anwendung kam. Die selbstklebenden Folien konnten in verschiedenen Farben erworben werden und waren 0,2 Millimeter stark. Sie besaßen eine glatte Oberfläche unter der mikroskopisch kleine Glaskügelchen eingebettet waren, die bei auffallendem Licht einen selbstreflektierenden Effekt hervorriefen.[12] Eine weitreichende Verbreitung der Folie wurde durch den aufwendigen Herstellungsprozess verhindert, denn die Folien mussten von Hand ausgeschnitten werden.[11]
Insbesondere die Anforderung, rückstrahlende Schilder herzustellen, führte an Verkehrsknotenpunkten und in Ballungsgebieten dazu, dass dort viele Verkehrszeichen in transparenter Ausführung aufgestellt wurden, die nach Einbruch der Dämmerung mithilfe von Leuchtstofflampen von innen erhellt wurden.
Rationalisierungs- und Normierungsmaßnahmen
Die Güteschutzgemeinschaft Verkehrszeichen erarbeitete mehrere Jahre lang die „Gütebedingungen für Verkehrszeichen“, die 1959 in Kraft traten. Damit verbunden war die Verleihung eines auch staatlicherseits unterstützten Gütezeichens, das Herstellerwerke verliehen werden konnte. Diese Maßnahme verbesserte die Qualität und Vereinheitlichung der Verkehrszeichen deutlich.[13]
Im Jahr 1964 waren über 95 Prozent aller Schilder an Metallrohrstangen, Holzpfosten oder an Rohrrahmen befestigt. Noch wenige Jahre zuvor wurde in aller Regel bei jeder Schilderbestellung angegeben, ob ein Verkehrszeichen mit Befestigungslöchern versehen werden musste, welche Größe die Löcher haben sollten und an welchen Stellen des Schildes die Lochbohrungen anzubringen waren. Bei Emaileschildern war beispielsweise eine nachträgliche Lochung erst gar nicht möglich. Daher wurden vom Industrieverband Verkehrszeichen im Jahr 1960 die „Standardpläne für die Lochung und Aufstellung der Verkehrszeichen“ verabschiedet. Bereits ein Jahr nach Erscheinen der IVZ-Norm wurden schon 60 Prozent aller Verkehrszeichen nach deren Kriterien bestellt.[14]
Der lange Weg zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung
Bereits seit Ende der 1950er Jahre wurden die ersten Schritte zu einer vollständigen Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung von 1937 unternommen. Im Februar 1965 lag den politischen Entscheidungsträgern der Referentenentwurf einer neuen Ordnung vor. Er sollte im Sommer desselben Jahres im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und Anfang 1966 in der endgültigen Fassung gültig werden.[15] Ein Blick auf die Ausgaben der Bundesgesetzblatt-Jahrgänge 1965/66 macht deutlich, dass diese Ankündigungen nicht eintrafen. Eine frühe Verzögerung, die den eigentlichen Zeitplan für eine Einführung im Jahr 1966 jedoch nicht kippen sollte, war der strafrechtlichen Diskussion zur Neufassung geschuldet, die das Bundesverkehrsministerium abwarten wollte.[16] Letztendlich wurde die Neufassung jedoch erst 1970 veröffentlicht und trat am 1. März 1971 in Kraft.[17] Etliche Verkehrszeichen der neuen Ordnung wurden jedoch bereits vor diesem Termin eingeführt, ohne dass dies in den Bundesgesetzblättern bekannt gegeben wurde.
I. Warnzeichen
(Bilder 1 bis 10)
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Bild 1: Allgemeine Gefahrstelle
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Bild 2: Querrinne
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Bild 2a: Schleudergefahr
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Bild 2b: Gefährliches Gefälle
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Bild 2c: Engpass
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Bild 2d: Bewegliche Brücke
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Bild 2e: Baustelle
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Bild 2f: Kinder
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Bild 2g: Wildwechsel
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Bild 2h: Tiere
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Bild 3: Kurve
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Bild 4: Kreuzung
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Bild 4a: Fußgängerüberweg
Kennzeichen für Bahnübergänge in Schienenhöhe
(Bilder 4c bis 10)
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Bild 4c: Warnkreuz für beschrankten ein- oder mehrgleisigen Bahnübergang. Dieses Zeichen war bis Ende 1963 gültig und wurde dann ersatzlos gestrichen.
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Bild 4d: Warnkreuz für unbeschrankten eingleisigen Bahnübergang
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Bild 4e: Warnkreuz für unbeschrankten eingleisigen Bahnübergang
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Bild 4f: Warnkreuz für unbeschrankten mehrgleisigen Bahnübergang. Dieses Zeichen war bis Ende 1963 gültig und wurde dann ersatzlos gestrichen.
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Bild 4g: Warnkreuz für unbeschrankten mehrgleisigen Bahnübergang. Dieses Zeichen war bis Ende 1963 gültig und wurde dann ersatzlos gestrichen.
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Bild 5: Beschrankter Bahnübergang
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Bild 6: Unbeschrankter Bahnübergang
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Bild 7: Dreistreifige Bake (links) – 240 m vor einem unbeschranktem Übergang
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Bild 7: Dreistreifige Bake (rechts) – 240 m vor einem unbeschranktem Übergang
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Bild 8: Dreistreifige Bake (links) – 240 m vor einem beschranktem Übergang
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Bild 8: Dreistreifige Bake (rechts) – 240 m vor einem beschranktem Übergang
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Bild 9: Zweistreifige Bake (links); 160 m vor einem Bahnübergang
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Bild 10: Einstreifige Bake (rechts); 80 m vor einem Bahnübergang
II. Gebots- und Verbotszeichen
(Bilder 11 bis 31b)
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Bild 11: Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art
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Bild 12: Verbot einer Fahrtrichtung oder Einfahrt
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Bild 13: Verkehrsverbot für Kraftwagen
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Bild 13a: Verkehrsverbot für Lastkraftfahrzeuge über ein bestimmtes zulässiges Gesamtgewicht
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Bild 14: Verkehrsverbot für Krafträder
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Bild 14a: Verkehrsverbot für Fahrräder
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Bild 15: Verkehrsverbot an Sonn- und Feiertagen
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Bild 15a: Verkehrsverbot für Lastkraftfahrzeuge über ein bestimmtes zulässiges Gesamtgewicht an Sonn- und Feiertagen
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Bild 16: Verkehrsverbot für Krafträder an Sonn- und Feiertagen
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Bild 16a: Verkehrsverbot_für Fahrräder an Sonn- und Feiertagen
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Bild 17: Radweg
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Bild 17a: Reitweg
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Bild 17b: Fußgängerweg
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Bild 17c: Kraftfahrstraße
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Bild 18: Verkehrsverbot für Fahrzeuge über ein bestimmtes Gesamtgewicht
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Bild 18a: Verkehrsverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Achslast
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Bild 19: Verkehrsverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Breite
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Bild 20: Verkehrsverbot für Fahrzeuge über eine bestimmte Höhe
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Bild 21: Verbot der Überschreitung bestimmter Fahrgeschwindigkeiten (z.B. 30 km, 40 km usw. je Stunde)
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Bild 21: Verbot der Überschreitung bestimmter Fahrgeschwindigkeiten (Beispiel für 20 km/h)
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Bild 21a: Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung
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Bild 21b: Überholverbot für Kraftfahrzeuge untereinander
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Bild 22: Haltverbot
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Bild 22: Haltverbot mit Rechtspfeil
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Bild 23: Parkverbot
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Bild 23: Parkverbot mit Rechtspfeil
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Bild 24: rechts vorbeifahren
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Bild 24a: links vorbeifahren
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Bild 24b: Vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts
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Bild 24c: Vorgeschriebene Fahrtrichtung – Rechts
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Bild 25: Vorgeschriebene Fahrtrichtung – Geradeaus
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Bild 26: Vorgeschriebene Fahrtrichtung – Links
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Bild 26a: Vorgeschriebene Fahrtrichtung – Links
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Bild 26b: Vorgeschriebene Fahrtrichtung – Rechts oder links
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Bild 27: Vorgeschriebene Fahrtrichtung – Rechts oder geradeaus
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Bild 27a: Vorgeschriebene Fahrtrichtung – Links oder geradeaus
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Bild 27b: Kreisverkehr; vorgeschriebene Fahrtrichtung: Rechts; alle Fahrzeuge im Kreis haben die Vorfahrt
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Bild 28: Einbahnstraße
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Bild 29: Haltzeichen an Zollstellen
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Bild 30: Vorfahrt achten!
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Bild 30a: Halt! Vorfahrt achten!
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Bild 30b: Skizze für eine weiße Haltlinie quer über die Fahrbahn
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zu Bild 30c: Blinklicht für Fußgängerüberweg (gültig bis 1. Juni 1964)
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Bild 31: Droschkenplatz
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Bild 31a: Skizze für eine weiße nicht unterbrochene Linie auf der Fahrbahn. Die Linie hat eine Breite von 10 bis 15 Zentimeter, Es besteht die Möglichkeit diese Linie auch durch eine Nagelreihe darzustellen. Dabei müssen mindestens drei Nägel auf der Länge von einem Meter angebracht werden.[20]
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Bild 31b: Skizze für eine weiße nicht unterbrochene Linie auf der Fahrbahn neben einer weißen unterbrochenen Linie
III. Hinweiszeichen
(Bilder 32 bis 51)
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Bild 32: Parkplatz
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Bild 32: Parkplatz mit Entfernungsangabe
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Bild 32: Parkplatz mit Pfeil
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Bild 33: Vorsichtszeichen
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Bild 33 mit einem historischen Textbeispiel
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Bild 34: Hilfsposten
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Bild 34a: Pannenhilfe
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Bild 34b: Fernsprechstelle
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Bild 34c: Tankstelle
Zeichen für Laternen, die nicht die ganze Nacht über brennen
(Bilder 35 bis 36)
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Bild 35: Ring für Laternenpfähle
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Bild 36: Schild für Laternen an Überspannungen
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Bild 36b: Skizze für weiße Pfeile auf der Fahrbahn
Ortstafel
(Bilder 37 und 38)
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Bild 37: Vorderseite der Tafel aus der StVO
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Bild 38: Rückseite der Tafel aus der StVO
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Bild 37: reales Beispiel nach einem Foto von 1966
Tafel für abseits der Straße gelegene Orte, für Hinweise auf Flüsse und Sehenswürdigkeiten
(Bilder 38a bis 38c)
Diese Schilder besaßen mit Rand die Maße 1250 × 333 Millimeter.
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Bild 38a: Tafel für abseits der Straße gelegene Orte.
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Bild 38b: Tafel für Hinweise auf Flüsse
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Bild 38c: Tafel für Hinweise auf Sehenswürdigkeiten
Die Bilder 39 und 40 wurden ersatzlos gestrichen.[21]
Wegweiser für Bundesstraßen
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Bild 41
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Bild 41; Originalbeispiel aus den Jahren 1968/69
Wegweiser für sonstige befestigte Straßen
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Bild 42
Wegweiser für unbefestigte Straßen
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Bild 43; die Mindestlänge des Schildes betrug 750 Millimeter
Bundesstraßen-Nummernschild
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Bild 44, das Schild gewährte allen Nutzern einer Bundesstraße die Vorfahrt
Wegweiser zur Bundesautobahn
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Bild 45: unmittelbar an der Autobahnauffahrt. Das Zeichen wurde ab 1968 durch eine neue Variante abgelöst.[22]
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Bild 45: unmittelbar an der Autobahnauffahrt. Variante mit Kilometerangabe.
Wegweiser für Lastkraftwagenverkehr
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Bild 45a
Vor-Wegweiser
(Bilder 46 bis 51)
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Bild 46
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Bild 47
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Bild 48
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Bild 49
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Bild 50
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Bild 51
Zeichen für Vorfahrtstraßen
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Bild 52
IV. Zeichen zur Leitung des Verkehrs bei Straßensperrungen
(Bilder 53 bis 58)
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Bild 55: Tafel für Umleitung des Verkehrs. Die Breite dieser Tafeln war auf 1200 Millimeter festgelegt. Die Höhe durfte 1600 oder, falls notwendig, 1800 Millimeter betragen.
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Bild 56: Wegweiser für Umleitungen
Zusatztafeln
Wie die Beispiele zeigen, waren die Zusatztafeln in ihrer Ausführung noch nicht gänzlich normiert. So war es durchaus möglich, dass Zeichen mit derselben Funktion in nicht baugleicher Herstellungsart hintereinandergeschaltet aufgestellt waren.
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Zusatztafel zu Bild 22 und 23: Parkverbot links und rechts
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Fußgänger andere Straßenseite benutzen. Typographische Abweichungen von dieser Version sind möglich.
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Hier kein Fußgängerübergang
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Fahrräder auf dem Gehweg schieben
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Ampel in 200 Metern
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Zusatztafel an Baustellen: Ampel folgt
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Seitenstreifen nicht befahrbar
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„nach 20 Metern“
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„nach 100 Metern“
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„nach 200 Metern“
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„nach 600 Metern“
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„auf 2000 Metern“
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Ende
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Kuppe
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Drei scharfe Kurven folgen.
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Straßenschäden
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Für Lastkraftwägen und Züge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen
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Allgemeine zeitliche Beschränkung und Beschränkung der Ladezeit
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Zeitliche Beschränkung
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Abstand 50 Meter
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Anliegerverkehr frei
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Spielstraße – Anliegerverkehr frei
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Achtung! Baustelleneinfahrt
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Rollsplitt
Weitere Zeichen, die nicht in der StVO aufgeführt waren
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Straßenbahn-Haltestelle
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Straßenbahn-Doppelhaltestelle
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Kraftfahrlinien
Leiteinrichtungen
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Leitpfosten (links)
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Leitpfosten (rechts)
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Richtungstafel in Kurven
Zusätzliche Zeichenanordnung nach den Vorgaben des Bundesbahn-Zentralamts München
Ankündigung der Übergänge
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Geschwindigkeitsbeschränkung an Übergängen ohne Baken. Schildkombination nach den Vorgaben des Bundesbahn-Zentralamts München.
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Geschwindigkeitsbeschränkung an Übergängen mit Baken. Schildkombination nach den Vorgaben des Bundesbahn-Zentralamts München. Diese Zeichenanordnung wurde bis 31. Juli 1960 aufgestellt. Dann änderte sich das Aussehen der Baken.
Kennzeichnung der Übergänge
Übergänge mit Warnlicht- und Blinklichtanlagen, aufgestellt bis 31. Dezember 1960
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Warnkreuz mit Warnlicht für unbeschrankte eingleisige Bahnübergänge
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Warnkreuz mit Blinklicht für unbeschrankte eingleisige Bahnübergänge
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen zur StVO und der BO/EBO bis zur Neuregelung 1970
1959
Nach einer Verlautbarung des Bundesverkehrsministeriums vom 26. Februar 1959 wurden erstmals Zusatztafeln für eine „Abknickende Vorfahrt“ vorgestellt.[23] Problematisch blieb zu diesem Zeitpunkt die Rechtsgrundlage für diese Regelung. Trotzdem verbreiteten sich die Schilder insbesondere in Verkehrszentren sehr schnell. Die Zusatztafeln wurden unter dem Vorfahrtszeichen Bild 52 angebracht.[24]
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Geknickte Vorfahrt nach links
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Geknickte Vorfahrt nach rechts
1960
Mit der Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 7. Juli 1960 traten am 1. August 1960 folgende neue beziehungsweise geänderte Zeichen in Kraft:[25]
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Bild 7: Dreistreifige Bake (links) vor unbeschranktem Übergang
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Bild 8: Dreistreifige Bake (links) vor beschranktem Übergang
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Bild 9: Zweistreifige Bake (links)
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Bild 10: Einstreifige Bake (rechts)
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Bild 21c: Verbot der Durchfahrt bei Gegenverkehr[27]
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Bild 33a: Gegenverkehr muss warten
1961
Am 1. Januar 1961 trat eine neue Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in Kraft. Unter anderem wurden damals Begriffe zu den bahnspezifischen Verkehrs- und Warnzeichen geändert. Aus „Warnlichtern“ wurden „Blinklichter“ und das „Warnkreuz“ wurde nun „Andreaskreuz“ genannt. Zudem wurden neue Maße für den Signalschirm festgelegt. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigte an, daß die Bahnstrecke eine elektrische Fahrleitung hatte. Bis 31. Dezember 1963 durften die bisherigen Warnkreuze und Warnlichter noch verwendet werden.[28] Am 1. Januar 1964 trat die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen vom 5. Juli 1939 und die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen vom 30. August 1941 als Bundesrecht außer Kraft.[29]
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Andreaskreuz mit Blinklicht für unbeschrankte oder halbbeschranke Bahnübergänge
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Andreaskreuz mit Blinklicht, Wecker und Leuchtschriftzug an abgelegenen Wegen
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Andreaskreuz mit Blinklicht und Halbschranke
Mit der bereits am 29. Dezember 1960 verordneten neuen Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung folgten am Tag nach deren Verkündigung im Bundesgesetzblatt neue, überarbeitete Zusatztafeln zur „Abknickenden Vorfahrt“, die bei Bedarf unter den Bildern 30, 30a, 44, 52 angebracht werden konnten. Die „Abknickende Vorfahrt“ wurde dabei durch ihre Verankerung in der StVO auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt.[30][31] Die neuen Zeichen löste eine ältere Vorgabe ab, die vorfahrtsregelnde Schilder mit Zusatztafeln vorsah.[32]
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Zusatztafel Bild 52a: Abknickende Vorfahrt nach rechts
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Zusatztafel nach Bild 52a: Abknickende Vorfahrt nach links
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Zusatztafel nach Bild 52a
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Zusatztafel nach Bild 52a
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Zusatztafel nach Bild 52a
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Zusatztafel nach Bild 52a
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Zusatztafel nach Bild 52a
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Zusatztafel nach Bild 52a
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Zusatztafel nach Bild 52a
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Zusatztafel nach Bild 52a
1964
Mit der StVO-Änderung vom 30. April 1964 wurde unter anderem ein leicht verändertes Bild 30c eingeführt, das den Fußgängern auf Überwegen Vorrang vor dem Automobilverkehr gab.[33] Neu war auch der Wegweiser für Bedarfsumleitungen des Autobahnverkehrs. Die neue Verordnung trat am 1. Juni 1964 in Kraft.[19]
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Bild 30c: Fußgängerüberweg
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Bild 30d: Kennzeichnung, Erweiterung oder Einschränkung eines gesetzlichen Parkverbots
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Bild 56a: Wegweiser für Bedarfsumleitungen des Autobahnverkehrs (geradeaus)
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Bild 56a: Wegweiser für Bedarfsumleitungen des Autobahnverkehrs (hier rechts)[34] Beispiel aus den Jahren 1968/69
1965
Ein spezielles Autobahnrastplatz-Hinweisschild wurde ab 1965 aufgestellt. Es sollte an die Vertreibungsgebiete der Deutschen erinnern. 1964 hatte der damalige Bundesverkehrsminister Hans-Christoph Seebohm hierzu ein entsprechendes Ersuchen eingereicht.[35]
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Autobahnrastplatz-Hinweisschild
1966
Nachdem sich die für 1966 geplante Einführung einer Neufassung der StVO bis auf weiteres verzögerte, wurden zumindest einige ausgewählte neue Verkehrszeichen zugelassen.[36] Die entsprechende Verordnung des Bundesverkehrsministers zu dieser Veröffentlichung stammt vom 29. Dezember 1965.[37]
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Steinschlag
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Bild 2j: Seitenwind
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Einseitig (rechts) verengte Fahrbahn
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Flugbetrieb; dieses Zeichen wurde für die StVO von 1970 nochmals leicht überarbeitet.
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Lichtzeichenanlage
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Fußgängerüberweg
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Bild 6: Unbeschrankter Bahnübergang
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Ufer
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Bild 21b: Überholverbot
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Fußgängerüberweg
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Ende der Autobahn
1967
Aus einem Wettbewerb, den der Verband deutscher Wandervereine 1965 ausgeschrieben hatte, ging ein neues Verkehrszeichen hervor, das ein „frisches Wanderpaar“ zeigte[39] und auf Bild 32 beruhte. Das Hinweisschild „Wanderparkplatz“ wurde erstmals am 07. April 1967 im Verkehrsblatt des Bundesverkehrsministeriums veröffentlicht.[40] Darauf ging auch der Erlaß des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Weinbau und Forsten (Nr. V 794. 4–342 vom 6. September 1967) ein.[41] In die Neufassung der StVO von 1970 wurde das Zeichen jedoch nicht aufgenommen, war jedoch leicht modifiziert weiter gültig.
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Bild: Wanderparkplatz
1968
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Bild 45: Wegweiser zur Bundesautobahn. Bei Bild 45 konnte nun der Zusatz „Autobahn“ entfallen und stattdessen das Sinnbild für Autobahn eingebaut werden.[22]
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Allgemeiner Wegweiser zu Bundesautobahnen in Großstädten.[42]
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Bild 1: Allgemeine Gefahrstelle. Am 8. November 1968 wurde in die StVO eine Vorschrift eingeführt, die Autofahrer verpflichtet, im Wagen stets ein rückstrahlendes Warndreieck mitzuführen, das Bild 1 zeigte.[43]
weitere nachträglich veröffentlichte Zeichen
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Verbot für Lastkraftwagen und Omnibusse; nicht im Zeichenkatalog enthaltenes Schild aus der Kombination zweier Sinnbilder.
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Andreaskreuz mit Blitzpfeil (für Bahnübergänge an elektrifizierten Bahnstrecken)
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Wegweisertafel; die Tafel fasste alle Wegweiser einer Kreuzungszufahrt zusammen.
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Polizei
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Parkplatz nur für PKW
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Wegweiser zu einer Sehenswürdigkeit, Bild 38c in einer Ausführung als Pfeilschild
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Europastraßen-Nummernschild
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Zusatztafel: für Lastkraftwägen, Omnibusse, Wohnwägen
Autobahnbeschilderung
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Vorwegweiser Bild 47 mit Hinweis auf die nächste Autobahn
Die Beschilderung für Autobahnen war mit Ausnahme von Bild 45 (siehe weiter oben) nicht in der Novelle enthalten und wurden aus dem „Erlass über Verkehrszeichen und Einrichtungen an Reichsautobahnen vom 15.4.1938“ als Bundesrecht übernommen. Dies bestätigte § 3 der „Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen (1. AVVFStr.) vom 3.7.1951“ geändert durch die „Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen (2. AVVFstr.) vom 11. Februar 1956“.[44] Auch die Farbgebung der Vorkriegszeit blieb erhalten. Der Farbton RAL 5002 entsprach RAL 32 h, das in den 1930er Jahren Verwendung fand.[45] In der Regel waren die großen Autobahntafeln zunächst noch aus Holz und Sperrholz gefertigt und besaßen damit eine deutlich geringere Lebensdauer als die später verwendeten Metallschilder. Die Tafeln besaßen eine weiße Umrandung, die entweder aufgemalt oder als Holzrahmung ausgeführt sein konnte. Insgesamt waren bei Autobahntafeln die Ausführung und Typographie – wie bereits in der Vergangenheit – noch nicht sehr durchgreifend geregelt, wobei sich gegen Ende der 1960er Jahre eine Vereinheitlichung abzeichnete.
Tafeln im Mittelstreifen
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Hölzerne Ausfahrttafel unmittelbar an der Ausfahrt. Nach einem Foto von 1968/1969.
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Metallversion der Ausfahrttafel an einer Raststätte und Tankstelle. Nach einem Foto von 1964.
Tafeln am rechten Fahrbahnrand
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Beginn der Autobahn (Bild 17c mit Zusatzzeichen Autobahn). Diese Zeichenkombination wurde bis 1968/69 an Autobahnauffahrten aufgestellt.
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Ankündigungstafel einer Ausfahrt in 1000 Metern. Diese Schilder – auch in typographisch abweichender Form – standen am rechten Fahrbahnrand. Nach einem Standbild von 1968/1969.
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Weiteres, zeitgleiches Beispiel für eine Ankündigungstafel an einer Ausfahrt in 1000 Metern. Ebenfalls nach einem Standbild von 1968/1969.
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Bake: 600 Meter zur Ausfahrt. Dieses Schild stand am rechten Fahrbahnrand.
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Bake: 400 Meter zur Ausfahrt
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Bake: 200 Meter zur Ausfahrt
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Bake: In 600 Metern folgt die Ausfahrt zur nächsten Tankstelle.
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Vorwegweiser – 600 Meter vor einer Ausfahrt. Dieses Schild stand am rechten Fahrbahnrand.
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Hölzerne Ankündigungstafel einer Autobahnraststätte in 1000 Metern. Diese Schilder – auch in typographisch und bildlich abweichender Form – standen am rechten Fahrbahnrand. Nach einem Foto von 1968/1969.
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Pfeilschild – Ausfahrt von der Autobahn
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Verkehrszeichen-Kombination: Autobahnende nach 600 Metern. Dieselbe Anordnung folgte noch 400 und 200 Meter vor dem Autobahnende.
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Ankündigungstafel unmittelbar am Autobahnende. Dieses Schild stand am rechten Fahrbahnrand.
Vorwegweiser an einer Schilderbrücke
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Vorwegweiser an einer Schilderbrücke, wie sie damals vorwiegend in Ballungsgebieten aufgestellt wurden. Nach einem Foto von 1962.
Nicht in der StVO aufgeführt, aber vom Bundesverkehrsministerium veröffentlichte Zeichen
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Schild „militärische Lastenklasse“ an Brückenbauwerken, in befestigten Uferbereichen etc., für Radfahrzeuge und Kettenfahrzeuge getrennt.
Weblinks
Anmerkungen
- ↑ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Nr. 19, Tag der Ausgabe: Bonn, 30. April 1956, S. 217.
- ↑ Visuelle Erfassung der Verkehrszeichen ist begranzt. In: Der Öffentliche Gesundheitsdienst. 24, 1962 S. 258.
- ↑ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Nr. 56, Tag der Ausgabe: Bonn, 3. September 1953, S. 1217.
- ↑ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Nr. 19, Tag der Ausgabe: Bonn, 30. April 1956, S. 344–345.
- ↑ Johannes Denecke: Lackfarben 1932–1945. In: Johannes Denecke Tarnanstriche des deutschen Heeres 1914 bis heute, Bernard & Graefe, Bonn 1999, ISBN 3-7637-5990-5. S. 104–106.
- ↑ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Nr. 19, Tag der Ausgabe: Bonn, 30. April 1956, S. 316.
- ↑ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Nr. 19, Tag der Ausgabe: Bonn, 30. April 1956, S. 345.
- ↑ Adolf Meyer: Betonwaren für den Straßenbau. Bauverlag, 2. Auflage, Wiesbaden 1963. S. 82.
- ↑ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Nr. 19, Tag der Ausgabe: Bonn, 30. April 1956, S. 344.
- ↑ Arthur Lämmlein: Straßenbau-Taschenbuch. Franckh'sche Verlagshandlung, Stuttgart 1964. S. 435.
- ↑ a b Eberhard Lendle: Die Herstellung von Verkehrsschildern mit Hilfe des Siebdruck-Verfahrens. In: Druck – Print. Archiv für Drucktechnik 12/1969, Keppler, Heusenstamm 1969, S. 990.
- ↑ Industrie-Berichte: Scotchlite-Reflexfolie für Seezeichenzwecke In: Hansa. Wöchentlich erscheinendes Zentralorgan für Schiffahrt, Schiffbau, Hafen, 94, 29/30, 1957, S. 1640.
- ↑ W. Killing: Rationalisierungsmaßnahmen in der deutschen Verkehrszeichenindustrie und ihre Erfolge. In: Straße und Autobahn. Heft 1, 1964, S. 30.
- ↑ W. Killing: Rationalisierungsmaßnahmen in der deutschen Verkehrszeichenindustrie und ihre Erfolge. In: Straße und Autobahn. Heft 1, 1964, S. 30–31.
- ↑ Peter Stähle: Seebohms neue Regeln – Geheimnistuerei um die neue Straßenverkehrsordnung. In: Die Zeit, 17 vom 23. April 1965. S. 11.
- ↑ Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung. 78, 5. Mai 1965, S. 670.
- ↑ Bundesgesetzblatt 108, 1, Bonn, 5. Dezember 1970, S. 1611.
- ↑ Kurt Kottenberg: Der Fußgänger im Straßenverkehr. In: Der Städtetag, April 1964, S. 151–153, hier: S. 152.
- ↑ a b Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1964, Nr. 22, Tag der Ausgabe: Bonn, 9. Mai 1964, S. 305–307 mit Abbildungen zu den neuen Zeichen.
- ↑ Beck’sche Kurz-Kommentare: Johannes Floegel, Fritz Hartung: Straßenverkehrsrecht. Straßenverkehrs-Ordnung, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Straßenverkehrsgesetz, Bestimmungen de StGB, der StPO und des JGG zum Schutz des Trassenverkehrs mit einem Anhang ergänzender Vorschriften. 8. Auflage, C. H. Beck, München 1966. S. 138
- ↑ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Nr. 19, Tag der Ausgabe: Bonn, 30. April 1956, S. 368.
- ↑ a b c Der Bundesminister für Verkehr (29. März 1968): Verwendung des neuen Autobahnsinnbilds in Verkehrszeichen nach Bild 45 StVO. In: Straßenverkehrstechnik, 7/8, 1968. S. 82.
- ↑ Die abknickende Vorfahrtrichtung und ihre Beschilderung. In: Verkehrsblatt, 1959, S. 146.
- ↑ Geknicktes Recht. In: Der Spiegel 48, 1960, S. 93–95.
- ↑ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1960, Nr. 35, S. 527.
- ↑ Beck’sche Kurz-Kommentare: Johannes Floegel, Fritz Hartung: Straßenverkehrsrecht. Straßenverkehrs-Ordnung, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Straßenverkehrsgesetz, Bestimmungen de StGB, der StPO und des JGG zum Schutz des Straßenverkehrs mit einem Anhang ergänzender Vorschriften. 8. Auflage, C. H. Beck, München 1966. S. 138
- ↑ a b G. Hetzel: Änderung der Vorschriften für den Straßenverkehr. In: Technische Überwachung, Band 2, 1961, S. 29–31; hier: S. 30.
- ↑ Bundesgesetzblatt, 61, Teil 2, Bonn, am 28. Dezember 1960, S. 2421-2423; hier: S. 2421-2422
- ↑ Bundesgesetzblatt, 51, Teil 1, Bonn, am 20. August 1963, S. 681-684; hier: S. 684.
- ↑ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Nr. 1, Tag der Ausgabe: Bonn, 5. Januar 1961, S. 8 mit Abbildung des neuen Zeichens.
- ↑ Verkehrsblatt, 1961, S. 22
- ↑ Abknickende Vorfahrt. In: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, Band 44, Carl Heymanns Verlag, Köln, Berlin 1966, S. 260
- ↑ Beck’sche Kurz-Kommentare: Johannes Floegel, Fritz Hartung: Straßenverkehrsrecht. Straßenverkehrs-Ordnung, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Straßenverkehrsgesetz, Bestimmungen de StGB, der StPO und des JGG zum Schutz des Trassenverkehrs mit einem Anhang ergänzender Vorschriften. 8. Auflage, C. H. Beck, München 1966. S. 114.
- ↑ Der Bundesminister für Verkehr: Einrichtung von Bedarfsumleitungen. In: Straße und Autobahn, Band 15, 1964, S. 215.
- ↑ Claudia Pinl: Warthe im Westerwald. Erinnerungskultur an westdeutschen Autobahn-Parkplätzen. In: Informationen. Gesellschaft für Volkskunde in Rheinland-Pfalz, 20, 2006, S. 52–59; hier: S. 55–56.
- ↑ Verkehrsblatt, 1966, S. 49 ff.
- ↑ StV 2 Nr 2100 BV/65
- ↑ Verwendung von Verkehrszeichen aus dem Entwurf einer neuen StVO. In: Verkehrsblatt, 1966, 20, S.49 ff.: hier: S. 52.
- ↑ Georg Fahrbach: Das neue Verkehrszeichen für Wanderparkplätze. In: Deutsches Wandern 1967, S. 63.
- ↑ Verkehrszeichen für Wanderparkplätze. In: Verkehrsblatt 1967, Nr. 128, S. 298.
- ↑ Rolf Zundel, Dietrich Kettler: Landschaftspflege- und Erholungsmaßnahmen im Walde. Erfahrungen und Empfehlungen zum Europäischen Naturschutzjahr 1970. Freiburg im Breisgau 1970. S. 45.
- ↑ Verwendung des neun Sinnbildes für Autobahnen. In: Straßenverkehrstechnik, 4, 1969, S. 120.
- ↑ Verordnung zur Änderung der Fahrzeugteileverordnung. In: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Nr. 77, Tag der Ausgabe: Bonn, 13. November 1968, S. 1136–1137.
- ↑ Bundesanzeiger Nr. 38
- ↑ Johannes Denecke: Lackfarben 1932–1945. In: Johannes Denecke Tarnanstriche des deutschen Heeres 1914 bis heute, Bernard & Graefe, Bonn 1999, ISBN 3-7637-5990-5. S. 104–106; hier: S. 104.