Deichselrecht

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Deichselrecht war im deutschen Rechtswesen, ein Gesetzt, (siehe auch Dienstbarkeit Servitut), womit der Besitzer einer Kutsche das Recht bekam, die Deichsel bei aneinander stoßenden Bauerngehöften in seinen Schuppen oder Scheune untergebrachten Wagens durch eine in der Wand angebrachte Öffnung (Deichselloch) auf des Nachbars Grundstück oder Garten reichen lassen durfte. Dafür hatte der Belastete gewöhnlich das Recht, an der Wand des jenseitigen Gebäudes unter dem Schutz der Bedachung seine Räder, Leitern und andere Gerätschaften aufzustellen oder aufzuhängen und ins Trockne zu bringen.

siehe auch Dienstbarkeit (Servitut)

  • auch das Trinkgeld für Fuhrknechte, wurde Deichselrecht genannt.