Tötungsdelikt (Deutschland)
Tötungsdelikte sind Straftaten gegen das Rechtsgut Leben.
Strafgesetzbuch
Die Delikte gegen das Leben im engeren Sinne sind im Strafgesetzbuch in den §§ 211 - 222 StGB geregelt. Dies sind:
- Mord, § 211 StGB
- Totschlag und dessen minder schwerer Fall, §§ 212, 213 StGB
- Tötung auf Verlangen, § 216 StGB
- Kindestötung, die inzwischen im minder schweren Fall des Totschlags aufgegangen ist und zuvor als § 217 aF StGB geregelt war
- Fahrlässige Tötung, § 222 StGB
Sonderfälle der Tötungsdelikte sind:
- Schwangerschaftsabbruch, § 218 StGB (und §§ 218a-c und §§ 219, 219a, 219b StGB)
- Völkermord, zuvor in § 220a StGB aF und nunmehr in § 6 Abs. 1 Völkerstrafgesetzbuch geregelt
Zu den Tötungsdelikten im weiteren Sinne sind die erfolgsqualifizierten Delikte, die sämtlichst Verbrechenscharakter aufweisen, zu zählen:
- Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung mit Todesfolge,§ 178 StGB
- Aussetzung mit Todesfolge, § 221 Abs. 3 StGB
- Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB
- Beteiligung an einer Schlägerei, bei der der Tod eines Menschens verursacht wird, § 231 StGB
- Freiheitsberaubung mit Todesfolge, § 239 Abs. 4 StGB
- Erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge, § 239a Abs. 3 StGB
- Geiselnahme mit Todesfolge, §§ 239b Abs. 2, 239a Abs. 3 StGB
- Raub mit Todesfolge, § 251 StGB (auch in der Form des räuberischen Diebstahls oder der räuberischen Erpressung mit Todesfolge)
- Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer mit Todesfolge, § 316a StGB
- Brandstiftung mit Todesfolge, § 306c StGB
- Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie oder Sprengstoff mit Todesfolge, § 307 Abs. 3 StGB bzw. § 308 Abs. 3 StGB
- Missbrauch ionisierender Strahlung mit Todesfolge, § 309 Abs. 4 StGB
- Fehlerhafte Herstellen einer kerntechnischen Anlage mit Todesfolge, § 312 Abs. 4 StGB
- Herbeiführen einer Überschwemmung mit Todesfolge, §§ 313 Abs. 2, 308 Abs. 3 StGB
- Gemeingefährliche Vergiftung mit Todesfolge, §§ 314 Abs. 2, 308 Abs. 3 StGB
- Angriff auf den Luft- und Seeverkehr mit Todesfolge, § 316c Abs. 3 StGB
- Beschädigen wichtiger Anlagen mit Todesfolge, § 318 Abs. 4 StGB
- Umweltstraftaten mit Todesfolge, §§ 324 - 329, 330 Abs. 2 Nr. 2 StGB
- Schwere Gefährdung durch Giftfreisetzung mit Todesfolge, § 330a Abs. 2 StGB
Weitere erfolgsqualifizierte Delikte (Tötungsdelikte im weiteren Sinne) finden sich im Nebenstrafrecht.
Für die Tötungsdelikte im engeren Sinne (§§ 211 - 222) gilt, dass sie mit Ausnahme der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) vorsätzlich begangen werden müssen. Bei den erfolgsqualifizierten Delikte wird hinsichtlich der Todesfolge verlangt, dass dem Täter mindestens Fahrlässigkeit, in der Regel aber Leichtfertigkeit, also grobe Fahrlässigkeit, vorgeworfen werden kann. Für die Beteiligung an der Schlägerei mit Verursachung des Todes ist die Verursachung lediglich objektive Bedingung der Strafbarkeit; d.h. der Tod mussweder vorsätzlich noch fahrlässig durch den Täter verursacht sein.
Sonderfälle
Sterbehilfe
Die Sterbehilfe ist kein normierter Straftatbestand. Sie ist in aktive und passive Sterbehilfe zu unterscheiden. Aktive Sterbehilfe ist die gezielte Tötung eines Kranken zur Beendigung des Leidens. Wird die Tötung ausdrücklich und ernstlich vom Leidenden gewünscht, so ist die aktive Sterbehilfe nach § 216 StGB (Tötung auf Verlangen) strafbar. Im übrigen ergibt sich die Strafbarkeit nach den Vorschriften des Mordes oder Totschlags, der regelmäßig als minder schwerer Fall angenommen werden kann, wenn das ernsthafte Tatmotiv die Beendigung der Leiden ist. Passive Sterbehilfe ist das Unterlassen der Maßnahmen zur Lebensverlängerung, Verzicht oder Abbruch der therapeutischen Behandlung. In diesem Fall spielt das Patiententestament eine bedeutende Rolle. Die passive Sterbehilfe kann bei dem besonderen Vertrauensverhältnis durchaus strafbar sein, willigt der Patient wirksam ein, fehlt es an den Strafbarkeitsvoraussetzungen. Schmerzlindernde Eingriffe beim Sterbeprozess sind strafrechtlich ohne Belang, sofern sie den Todeseintritt nicht gegen den Willen des Patienten beschleunigt. Weitere Formen der Euthanasie ist die Früheuthanasie behinderter oder missgebildeter Neugeborener durch einfaches Sterbenlassen. Hier ist jedoch umstritten, ob dabei die Grundsätze der Sterbehilfe angewendet werden können.
Selbsttötung
Die Selbsttötung (Suizid) ist in Deutschland straffrei. Somit sind auch der Versuch und die Teilnahme (Beihilfe, Anstiftung) grundsätzlich straffrei. Dabei gilt jedoch, dass die Anstiftung eines Schuldunfähigen oder die Anstiftung mittels Betruges oder Täuschung zur Tötung in mittelbarer Täterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) führt. Wer aufgrund seiner Garantenstellung verpflichtet ist (z.B. Angehörige, Ärzte etc.), eine Selbsttötung zu verhindern, kann wegen Unterlassung seines Eingreifens bestraft werden. Der Gehilfe kann ebenfalls wegen Unterlassen der Hilfeleistung nach § 323c StGB bestraft werden, da der Suizidversuch einen Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB darstellt.
Aussetzung
Die (einfache) Aussetzung selbst ist kein Tötungsdelikt, sondern ein Lebensgefährdungsdelikt.
Registrierte Tötungsdelikte
In der Bundesrepublik Deutschland registrierte Tötungsdelikte (ohne fahrlässige Tötungen im Straßenverkehr) seit 1993 nach der Polizeilichen Kriminalstatistik:
Jahr | Delikte (n) | Häufigkeitszahl (HZ) |
---|---|---|
1993 | 5.140 | 6,35 |
1994 | 4.654 | 5,72 |
1995 | 4.908 | 6,02 |
1996 | 4.420 | 5,40 |
1997 | 4.292 | 5,23 |
1998 | 3.736 | 4,55 |
1999 | 3.744 | 4,56 |
2000 | 3.676 | 4,47 |
2001 | 3.577 | 4,35 |
2002 | 3.541 | 4,30 |
2003 | 3.465 | 4,20 |
Etwa 50% aller begangenen Tötungsdelikte sind Versuche (2002: 1.758 = 49,6%). Die Aufklärungsquote der Tötungsdelikte betrug 2003 93,85%.