Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken
Die Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) ist ein System der Einlagensicherung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken.

Geschichte
Die Sicherungseinrichtung wurde 1934 infolge der Weltwirtschaftskrise und damit verbundenen Deutschen Bankenkrise gegründet. Sie ist das weltweit älteste ausschließlich privat finanzierte Sicherungssystem für Banken.
Seit dem Bestehen der Sicherungseinrichtung hat noch nie ein Kunde einer angeschlossenen Bank einen Verlust seiner Einlagen erlitten. Außerdem musste noch nie ein Kunde entschädigt werden, weil es aufgrund des praktizierten Institutsschutzes noch nie zu einem Entschädigungsfall gekommen ist.[1]
Aufgabe
Die beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken bestehende Sicherungseinrichtung hat als Aufgabe, das Vertrauen der Kunden sowie der Geld- und Kapitalmärkte in die genossenschaftliche Finanzgruppe dauerhaft zu sichern, indem sie gemäß ihrem Statut drohende oder bestehende wirtschaftliche Schwierigkeiten bei den angeschlossenen Banken abwendet oder behebt (so genannter Institutsschutz) und hierdurch einen umfassenden Schutz der Kundeneinlagen gewährleistet. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ergreift die Sicherungseinrichtung insbesondere präventive Maßnahmen zur Abwendung von Fehlentwicklungen bei den einbezogenen Banken und führt erforderlichenfalls Sanierungsmaßnahmen zugunsten von Banken durch.
Welche Institute sind Mitglied der Sicherungseinrichtung
In die Sicherungseinrichtung des BVR sind alle Mitgliedsbanken des BVR einbezogen [2]. Exemplarisch hierfür können die Volksbanken und Raiffeisenbanken, Spar- und Darlehenskassen, PSD Banken, Sparda-Banken, kirchliche Kreditgenossenschaften, genossenschaftliche Zentralbanken und Hypothekenbanken sowie sonstige Spezialinstitute des Finanzverbundes wie die Bausparkasse Schwäbisch Hall genannt werden.
Funktionsweise der Sicherungseinrichtung
Die Einlagensicherung erfolgt in verschiedenen Stufen. Gerät eine angeschlossene Bank in ökonomische Schwierigkeiten, so greift zunächst der so genannte Institutsschutz: Die Bank wird durch Maßnahmen der Sicherungseinrichtung gestützt und so gestellt, dass sie ihre rechtlichen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen kann. Sollte dies nicht möglich sein, würde die zweite Stufe greifen, die Entschädigung der Anleger selbst. Zu dieser zweiten Stufe ist es aufgrund des vorgelagerten Institutsschutzes nie gekommen.
Schutzumfang
Die Sicherungseinrichtung des BVR schützt die Anlagen von Nichtbanken vollumfänglich und ohne betragliche Begrenzung Kundeneinlagen, darunter fallen im Wesentlichen Spareinlagen, Sparbriefe, Termineinlagen und Sichteinlagen und von angeschlossenen Banken ausgegebene Inhaberschuldverschreibungen im Besitz von Kunden. Auch Zertifikate, die von einem Mitglied der Sicherungseinrichtung herausgegeben wurden, sind gegen den Ausfall des Emittenten abgesichert, da sie in der Regel eine besondere Art von Inhaberschuldverschreibungen darstellen. All diese Einlagen gelten als mündelsicher.
Einlagen von Kreditinstituten bei den Mitgliedsunternehmen sind grundsätzlich nicht geschützt. Geschützt sind diese Einlagen nur, wenn es sich bei Kapitalanlagegesellschaften um Teile des Fondsvermögens handelt oder wenn es Mittel sind, die von Kreditinstituten außerhalb der genossenschaftlichen Finanzgruppe für öffentlich geförderte Zwecke zur Verfügung gestellt werden.
Leistungsfähigkeit der Sicherungseinrichtung
Bei der Sicherungseinrichtung bestehen ein durch Beitragszahlungen der angeschlossenen Banken gespeister Garantiefonds und ein aus ergänzenden Garantieerklärungen der einbezogenen Banken gebildeter so genannter Garantieverbund. Diese beiden Fonds sind Vermögen des BVR und werden von ihm verwaltet. Die Garantiefondsmittel sind als Sondervermögen des BVR getrennt von dessen sonstigem Vermögen anzulegen. Die Leistungsfähigkeit der Sicherungseinrichtung basiert aber nicht alleine auf dem Volumen des Fonds, sondern kann zusätzlich aus der Bonität der gesamten genossenschaftlichen Finanzgruppe unterstützt werden.
Mit den Mitteln des Garantiefonds werden Sanierungsmaßnahmen von der Sicherungseinrichtung zugunsten einer Mitgliedsbank nur dann vorgenommen, wenn diese selbst nicht in der Lage ist, die bei ihr drohenden oder bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten aus eigener Kraft zu überwinden. Zu Lasten des Garantiefonds werden Bürgschaften und Garantien, verzinsliche und unverzinsliche Darlehen sowie Zuschüsse gewährt. Zu Lasten des – nur in Ausnahmesituationen in Anspruch genommenen – Garantieverbundes werden ausschließlich Bürgschaften und Garantien übernommen.
Veränderung in der Organisation der Sicherungseinrichtung
Als Reaktion auf die jüngste Finanzkrise wurde im Rahmen der europäischen Bankenunion u.a. die Einlagensicherungsrichtlinie grundlegend reformiert. Mit dem Inkrafttreten des neuen Einlagensicherungsgesetzes am 3.Juli 2015 besteht neben der Sicherungseinrichtung des BVR die als gesetzliches Einlagensicherungssystem anerkannte BVR Institutssicherung GmbH. Die sogenannte BVR-ISG ist eine 100 prozentige Tochtergesellschaft des Bundesverbandes der Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR), der parallel weiterhin die BVR-Sicherungseinrichtung unterhält. Der BVR-ISG sind alle deutschen Genossenschaftsbanken beigetreten. Sie erfüllt die gesetzlichen und EU-weit harmonisierten Anforderungen an Einlagensicherungssysteme. Damit verbindet der BVR die gesetzliche Einlagensicherung nach europäischen Standards mit dem bestehenden genossenschaftlichen Institutsschutz.
Rechtliche Grundlagen der Sicherungseinrichtung
Die Sicherungseinrichtung des BVR ist eine auf freiwilliger Basis entstandene, privatrechtlich organisierte und verwaltete Selbsthilfeeinrichtung der genossenschaftlichen Finanzgruppe. Die Sicherungseinrichtung des BVR ist als zusätzlicher, genossenschaftlicher Schutz im sogenannten dualen System parallel zur BVR Institutssicherung GmbH [3] (LINK) tätig. Hintergrund dieser dualen Struktur ist die nötige Anpassung der Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) an die für alle Kreditinstitute in Europa geltende neue EU-Richtlinie zur Harmonisierung von Einlagensicherungssysteme. Um der EU-Richtlinie zu entsprechen, wurde neben der bestehenden BVR-Sicherungseinrichtung mit ihrem Institutsschutz eine separate Gesellschaft als hundertprozentige Tochter des BVR namens „BVR-Institutssicherung GmbH“ gegründet, die den gesetzlichen Einlagenschutz bis 100.000 Euro gewährleistet, aber zugleich den Institutsschutz für die Banken der genossenschaftlichen FinanzGruppe bereitstellt.
Prüfung und Überwachung der Sicherungseinrichtung
Der BVR erstellt jährlich einen Jahresabschluss und einen Geschäftsbericht zur Tätigkeit und zu den finanziellen Verhältnissen der Sicherungseinrichtung. Der durch eine externe, nicht zur genossenschaftlichen Finanzgruppe gehörende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüfte Jah-resabschluss und Geschäftsbericht wird gemäß § 39 des Statuts der BVR-Sicherungseinrichtung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin, die Deutsche Bundesbank, die genossenschaftlichen Prüfungsverbände und an den Verwal-tungsrat des BVR gesandt. Das letztgenannte Gremium überwacht im Rahmen der Siche-rungseinrichtung die Geschäftsführung des Vorstandes des BVR. Die Sicherungseinrichtung des BVR unterliegt der Aufsicht und Überwachung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Der BaFin stehen gegenüber der Sicherungs-einrichtung außerdem die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach § 44 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen zu.