Das deutsche Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden (KastrG) beschreibt in zwölf Paragraphen die Umstände, unter denen eine durch einen Arzt vorgenommene Kastration an einem Mann nicht als Körperverletzung strafbar ist. Es beschreibt damit einen strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund.
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden |
Abkürzung: | KastrG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Strafrecht |
Fundstellennachweis: | 453-16 |
Erlassen am: | 15. August 1969 (BGBl. I S. 1143) |
Inkrafttreten am: | 15. Februar 1970 |
Letzte Änderung durch: | Art. 85 G vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2736) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. September 2009 (Art. 112 Abs. 1 G vom 17. Dezember 2008) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung ist eine Kastration im Sinne des KastrG die gegen die Auswirkungen eines abnormen Geschlechtstriebs gerichtete Behandlung, um bei dem Betroffenen schwerwiegende Krankheiten, seelische Störungen oder Leiden, die mit seinem abnormen Geschlechtstrieb zusammenhängen, zu verhüten, zu heilen oder zu lindern (§§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 KastrG).
Eine Kastration ist auch dann nicht strafbar, wenn bei dem Betroffenen ein abnormer Geschlechtstrieb gegeben ist, der nach seiner Persönlichkeit und bisherigen Lebensführung die Begehung bestimmter Sexualstraftaten erwarten lässt (§ 2 Abs. 2 KastrG). Das Gesetz wendet sich damit insbesondere an Sexualstraftäter.
Der Betroffene muss in die Kastration wirksam einwilligen (§ 3 KastrG), was eine Zwangssterilisation ausschliesst. Dies ist zugleich der Kernpunkt der Kritik, die die tatsächliche Freiwilligkeit der Entscheidung in Frage stellt, wenn der Täter nur dadurch die Haftzeit verkürzen und eine anschließende lebenslange Sicherungsverwahrung vermeiden kann.[1]
Eine freiwillige Kastration Erwachsener (über 25 Jahre) und eine "unfreiwillige" Kastration mit Zustimmung des gesetzlichen Betreuers bei Minderjährigen ist in Deutschland bei Vorliegen der im Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden (KastrG) vom 15. August 1969 genannten Vorgaben möglich. Bei Einwilligungsunfähigen ist jedoch die Kastration auch durch Einwilligung des Betreuers und Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes im Rahmen dieses Gesetzes möglich. Auch bei intersexuellen Menschen ist eine Kastration möglich.
Nach §4 Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden (KastrG) vom 15. August 1969 wird in Deutschland die Kastration auch bei Minderjährigen durchgeführt.
Auf Antrag kann nach Prüfung durch eine Gutachterstelle ein Mann straffrei kastriert werden, wenn er unter einem abnormen Geschlechtstrieb leidet und entweder straffällig war oder dies zu werden droht. Eine Änderung an der „sexuellen Orientierung“ wird nicht erwartet, sondern der verminderte Drang (bzw. Leidensdruck) diese „sexuelle Orientierung“ in die Tat umzusetzen. Eine Alternative ist eine medikamentöse Hemmung der Testosteronproduktion mit Antiandrogenen.


Literatur
- Kastration: Fragwürdige Freiheit. In: Der Spiegel. Nr. 9, 1970, S. 163–165 (online – 23. Februar 1970).
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Stefan Mayr: Um der Sicherungsverwahrung zu entgehen – Sexualstraftäter lässt sich die Hoden entfernen. Süddeutsche Zeitung vom 9. Dezember 2008. Abgerufen am 21. März 2015.