Kosten der Unterkunft

Begriff des deutschen Sozialrechts betreffend die Wohnkosten von Leistungsempfängern
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Das Arbeitslosengeld II (ALG II) ist eine Sozialleistung in Deutschland, die als "Grundsicherung für Arbeitssuchende" (offizielle ausführliche Bezeichnung des Arbeitslosengeldes II) zum 1. Januar 2005 die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe bei erwerbsfähigen Beziehern abgelöst hat. Die Einführung ist am 9. Juli 2004 vom Bundesrat im Zuge des Hartz-Konzepts beschlossen worden. Nach dem Grundsatz "Fördern und Fordern" soll der Hilfeempfänger bei der Arbeitssuche stärker unterstützt, zugleich zu verstärkten eigenen Bemühungen gezwungen werden.

Die derzeitige Abgrenzung, welcher Personenkreis tatsächlich als arbeitsfähig einer Erwerbstätigkeit zugeführt werden kann und welcher Personenkreis weiterhin als Sozialhilfeempfänger im Bestand der Kommunen verbleibt, führt dazu, dass einige bisherige Sozialhilfeempfänger jetzt als arbeitslos und erwerbsfähig gelten, wenn sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können. Auch beispielsweise Drogenabhängige und teilweise Erwerbsgeminderte werden somit zu Empfängern von Arbeitslosengeld II und gleichzeitig mit Forderungen des Bemühens um eine Arbeit bzw. der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit konfrontiert.

Das Arbeitslosengeld I besteht mit einer verkürzten Bezugsdauer von mindestens sechs (ab 12 Monaten Beitragszahlung innerhalb der verkürzten Rahmenfrist der letzten zwei Jahre) und maximal 18 Monaten (ab 36 Monaten Beitragszahlung und mindestens 55 Jahren Lebensalter) fort. Das gilt aber erst ab dem 1. Februar 2006. Bis dahin gelten die alten Regelungen, siehe § 434j SGB III [1]. Diese alten Regelungen bedeuten, dass entsprechend dem Alter und der Länge der Arbeitszeit eine längere Anspruchsdauer noch möglich ist, z.B. ein 57jähriger kann bis zu 32 Monaten Arbeitslosengeld erhalten, ab Februar 2006 jedoch nur noch 18 Monate.

Leistungen

Das ALG II richtet sich, anders als die vormalige Arbeitslosenhilfe, nicht nach dem letzten Nettolohn, sondern an der genau definierten Bedürftigkeit des Empfängers aus. Im Kern wurden die Regeln der bisherigen Sozialhilfe auf Arbeitslosenhilfeempfänger ausgedehnt. Auch die Höhe entspricht in etwa der früheren Sozialhilfe, jedoch mit stärkerer Pauschalierung bisher auf Antrag gezahlter einmaliger Leistungen (z. B. für Hausrat oder Bekleidung).

Regelleistung

Die monatliche Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts liegt für Alleinstehende oder Alleinerziehende bei 345 Euro (West) und 331 Euro (Ost). Partner erhalten jeweils 90 % dieser Regelleistung (311 Euro West/299 Euro Ost). Für Kinder gibt es pauschalierte Zuschläge: 207 Euro West (199 Euro Ost) für Kinder bis 14 Jahre, 276 Euro West (265 Euro Ost) für Kinder bis 18 Jahre. Alleinerziehende erhalten zusätzlich einen Mehrbedarfszuschlag von 138 Euro West (132 Euro Ost). Eine Angleichung der geringeren Sätze der Neuen Bundesländer an die höheren Bedarfssätze der alten Länder wird voraussichtlich am 31.8.2005 beschlossen.

Wohnen

Zusätzlich werden angemessene Wohnungs- und Heizkosten erstattet; als "angemessene Wohnungsgröße" gilt i. d. R. eine Fläche bis ca. 45 m² (eine Person) bzw. bis 60 m² (zwei Personen), für jedes weitere Familienmitglied werden 15 m² zugebilligt. Welche Höchstbeträge als angemessen gelten, erfährt man beim zuständigen Träger (dies kann eine sog. optierende Kommune, eine Arbeitsgemeinschaft (Zusammenschluss zwischen Agentur für Arbeit und Sozialamt, in vielen Kommunen inzwischen unter der Bezeichnung "Jobcenter") oder die Agentur für Arbeit sein. Wer der örtliche zuständige Träger ist, kann man in der Regel bei der Kommune erfahren. Die Höchstbeträge für angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung sind zum Teil höchst unterschiedlich und richten sich u. a. nach dem Mietniveau in dem jeweiligen Ort (die Höchstgrenzen in München sind bspw. höher, als die in einem kleinen Dorf im tiefsten Bayern). Unangemessen hohe Kosten der Unterkunft und Heizung sind längstens 6 Monate von dem zuständigen Träger anzuerkennen und bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II als Bedarf zu berücksichtigen.

VOR Abschluss eines neuen Mietvertrags muss die Zustimmung des zuständigen Trägers zum Umzug eingeholt werden. Unnötige Umzüge sollen vermieden werden. Notwendige Mietkautionen sowie die Kosten für einen notwendigen Umzug können vom zuständigen Träger übernommen werden; Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der zuständige Träger vor Unterzeichnung des Mietvertrages dem Umzug zugestimmt hat. Sie soll erteilt werden, wenn der Umzug auf Veranlassung des Trägers erfolgt - bspw. weil dieser den Leistungsempfänger aufgrund seiner unangemessen hohen Kosten der Unterkunft aufgefordert hat, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Als Obergrenze für die Fläche eines Einfamilienhauses gelten ca. 130 m² Wohnfläche. Ob ein Haus verkauft werden muss, wird vom erzielbaren Verkaufspreis abhängig gemacht; die Behörden können jedoch fordern, dass abtrennbare Räume vermietet oder verkauft werden. Die Grenzen sind fließend und nicht im Gesetz festgelegt, woraus sich ein Ermessensspielraum der Behörden ergibt. Kosten für Haushaltsstrom, Gas zum Kochen und Kosten der Bereitung von Warmwasser muss der ALG II-Empfänger aus der Regelleistung bestreiten. Bei absehbaren unregelmäßigen Mietzahlungen wird die Miete auf Antrag des Vermieters direkt an ihn überwiesen. Aber auch der Träger kann in solch einem Fall in eigenem Ermessen entscheiden, die Miete direkt an den Vermieter zu überweisen.

Leistungshöhe

Für Bezieher bisheriger Arbeitslosenhilfe bedeutet die Einführung von ALG II in manchen Fällen eine Senkung oder gar Streichung ihrer bisher bezogenen Leistungen, da das Einkommen und Vermögen von Familienangehörigen, insbesondere Ehepartnern oder Lebensgefährten, weit stärker berücksichtigt wird als bei der früheren Arbeitslosenhilfe. Nicht selten bekommt der frühere Arbeitslosenhilfeempfänger aufgrund seines erwerbstätigen Partners keinerlei Zahlungen mehr.

Für Sozialhilfeempfänger kann ALG II hingegen durchaus zu finanziellen Verbesserungen führen, wenngleich die früheren Sonderzahlungen für Hausrat u.a. bis auf eine Erstausstattung, medizinisch notwendige aufwändige Ernährung und Babybedarf wegfallen. Das Sozialgericht Düsseldorf hat am 17. Februar 2005 in einer Entscheidung ausgeführt, dass die Berücksichtigung eheähnlicher Gemeinschaften eine Benachteiligung Heterosexueller gegenüber Homosexueller und diese Regelung daher verfassungswidrig sei. Außerdem kritisierte das Gericht, dass die Arbeitsagenturen zusammen lebende Paare automatisch als eheähnliche Gemeinschaften einordnet, obwohl die gefestigte Rechtsprechung hierfür strenge Kriterien entwickelt hat.

Ehemalige Empfänger von Arbeitslosengeld erhalten bis zu zwei Jahre lang einen Zuschuss von bis zu 160,- € bei Alleinstehenden und 320,- € bei Verheirateten. Dieser ergibt sich daraus, dass "Wechsler" nach §24 SGB II ein Jahr lang zwei Drittel der Differenz des Arbeitslosengeldes zum Arbeitslosengeld II (einschließlich Wohngeld) als Zuschlag bekommen, maximal jedoch 160,- €. Im darauf folgenden Jahr halbiert sich der Zuschuss.

Pkw und Altersvorsorge

Ein angemessener Pkw (Zeitwert bis 5.000 Euro) für jedes erwerbsfähige Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und ein Eigenheim angemessener Grösse bleiben unberücksichtigt. Sonstiges Vermögen über einen Grundfreibetrag von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr hinaus (mindestens 4.100 Euro, maximal 13.000 Euro, zuzüglich 750 Euro pro Person für notwendige Anschaffungen) muss aber erst verbraucht werden, bevor ALG II gezahlt wird. Lediglich für Hilfebezieher, die vor dem 1. Januar 1948 geboren sind, gilt ein höherer Freibetrag von 520 Euro je vollendetes Lebensjahr.

Bei Vermögen, das der Altersvorsorge dient und bis dahin fest angelegt ist, ist ein weiterer Betrag in Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners anrechnungsfrei. Lebensversicherungen müssen ab einem Betrag von 13.000 Euro aufgelöst und verbraucht werden. Staatlich geförderte Altersvorsorgemodelle, wie z. B. die Riester-Rente sind anrechnungsfrei.

Vermittlung

Zusätzlich soll stärker als bisher die Vermittlung in Beschäftigung im Vordergrund stehen. Zu diesem Zweck werden so genannte "Fallmanager" (zur Betreuung besonders schwerer Fälle) und im Normalfall "Persönliche Ansprechpartner" (PAP) bei den Arbeitsagenturen bzw. Arbeitsgemeinschaften (aus Arbeitsagentur und jeweiliger Kommune gebildet) beschäftigt, die gemeinsam mit den Langzeitarbeitslosen im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung Strategien für die Rückkehr in Erwerbsarbeit finden sollen. Zudem sollen verstärkt Tätigkeiten im gemeinnützigen kommunalen Bereich angeboten werden. Die Langzeitarbeitslosen erhalten bei diesen auch schon früher in der Sozialhilfe bekannten (aber selten eingesetzten!) "Arbeitsgelegenheiten" ein geringes anrechnungsfreies zusätzliches Entgelt (ein bis zwei Euro pro Stunde als "Mehraufwandsentschädigung").

Aktive Arbeitsmarktpolitik

Die früheren ABM-Stellen werden zugunsten der billigeren Arbeitsgelegenheiten (im Volksmund "1-Euro-Jobs") weitgehend eingestellt. Der 1-Euro-Job kann 6 bis längstens 9 Monate ausgeübt werden, 20 Stunden Schulungsinhalt sind dabei vorgeschrieben. Die Jobs dürfen keine besondere Qualifikation erfordern, müssen im öffentliche Interesse liegen und zusätzlich sein. Umstritten ist, wie groß die erwarteten Verdrängungseffekte sind und in welchem Maße Stellen im ersten Arbeitsmarkt durch 1-Euro-Jobs ersetzt werden. Empirische Ergebnisse stehen noch aus.

Zur Hilfe bei Arbeitsaufnahme von einfachen (gering bezahlten) regulären Jobs bzw. Selbstständigkeit erhalten ALG II-Empfänger ein "Einstiegsgeld" als Zulage, mit der das ALG II aufgestockt wird, so dass sich ein monatliches Nettoeinkommen von rund 800 bis 1.000 Euro ergibt.

Anrechnungsfreier Nebenverdienst

Die Zuverdienstkonditionen (Nebeneinkommen) wurden gem. § 30 SGB II [[2]] im Ergebnis verschlechtert, da ALG II-Bezieher nur noch 15 Prozent bis 400 Euro, 30 Prozent 401 bis 900 Euro und wieder 15 Prozent 901 bis 1.500 Euro des Zuverdienstes anrechnungsfrei behalten dürfen. Dabei wird in der Praxis eine anrechnungsfreie Pauschale für Werbungskosten wie Fahrtkosten, Versicherungen etc. von 45,11 EUR hinzugerechnet; darüber hinausgehende Aufwendungen können mit Nachweisen geltend gemacht werden.

Ab 1. Oktober 2005 gilt eine vereinfachte Regelung mit großzügigeren Nebenverdienstkonditionen: Danach wird es einen anrechnungsfreien Grundfreibetrag von 100 EUR vom Bruttoverdienst geben und vom darüber hinausgehenden Nebeneinkommen darf 20 Prozent von 101 bis 799 EUR und 10 Prozent von 800 bis maximal 1.200 EUR (Alleinlebende) bzw. 1.500 EUR (Bedürftige mit Kind) monatlich hinzuverdient werden.

  • Beispiel: Ein Empfänger von Arbeitslosengeld II verdient als Nebeneinkommen 400 Euro brutto dazu. Davon kann er 100 Euro als Grundfreibetrag behalten und von den restlichen 300 Euro behält er noch 20 Prozent, das sind 60 Euro. Insgesamt kann bei einem Hinzuverdienst von 400 Euro rund 160 Euro behalten werden.

Vor Hartz IV waren bei Arbeitslosengeld- bzw. Arbeitslosenhilfebeziehern mindestens 165 Euro monatlich zzgl. Fahrkosten anrechnungsfrei. Bei ALG I-Beziehern bleibt es bei der 165 EUR-Zuverdienstgrenze für Nebenjobs unter 15 Stunden pro Woche Arbeitszeit, darüber hinausgehende Ausnahmen wurden gestrichen.

Zuständigkeiten

Träger des ALG II ist grundsätzlich der Bund und nicht – wie bei der Sozialhilfe – die Kommune. Die Kommunen müssen jedoch die Unterkunftskosten gegenfinanzieren.

Das ALG II soll nach dem Willen der Bundesregierung von so genannten Arbeitsgemeinschaften (ARGE) der örtlichen Arbeitsagenturen und der Sozialhilfeträger (Städte, Landkreise) bewilligt und bearbeitet werden. Solche Arbeitsgemeinschaften müssen vor Ort gegründet werden, was in 318 von 439 Kommunen geschehen ist. Weitere 69 Kommunen beteiligen sich an dem Optionsmodell (Optierende Kommunen) und übernehmen in einem auf sechs Jahre befristeten Feldversuch die Vermittlung in Eigenregie.

Die restlichen 43 Städte und Kreise nehmen weder am Optionsmodell teil noch bilden sie eine Arbeitsgemeinschaft. In diesen Gegenden sind weiterhin parallel Kommune und Arbeitsagentur für die Bezieher von ALG II zuständig (geteilte Trägerschaft). Dies widerspricht zwar dem Ziel der Arbeitsmarktreform, jedoch können die Kommunen nicht vom Bund zur Kooperation mit den Arbeitsämtern gezwungen werden.

Rechtsgrundlage

Alle Regelungen zum ALG II sind im SGB II [3] festgelegt, das jedoch in wesentlichen Teilen auf das SGB III [4] Bezug nimmt. Bestimmte Vorschriften, wie etwa die Regelungen zur Bestimmung der Träger und der von ihnen zu erbringenden Leistungen, waren bereits zuvor in Kraft; die wesentlichen – für die Betroffenen maßgeblichen – Teile gelten seit dem 1. Januar 2005.

Nach § 7 SGB II [5] ist jede erwerbsfähige, hilfebedürftige Person zwischen 15 und unter 65 Jahren nach Ablauf der Bezugsdauer für das Arbeitslosengeld I anspruchsberechtigt für das ALG II. Als erwerbsfähig gilt, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Als hilfebedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus eigenem Einkommen oder Vermögen selbst zu decken.

Unterschiede zum vorher geltenden Recht sind die verschärfte Bedürftigkeitsüberprüfung im Vergleich zur Arbeitslosenhilfe und die verschärften Zumutbarkeitsregelungen bei der Annahme von Arbeitsstellen.

Seit Einführung ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, zu der der Betroffene geistig, seelisch und körperlich in der Lage ist und soweit keine der gesetzlichen Ausnahmetatbestände (wie z. B. die Erziehung eines unter drei Jahre alten Kindes oder die Pflege eines Angehörigen) vorliegen. Auch Minijobs müssen angenommen werden. Auf die Qualifikation wird keine Rücksicht genommen.

Ausgeweitet wurden auch die Sanktionsmöglichkeiten: Wer ein angebotenes Stellenangebot ausschlägt oder Eingliederungsmaßnahmen ablehnt, dem wird die Regelleistung für drei Monate um 30 % gekürzt, dies kann bei mehreren Verstössen auch kumuliert werden. Jugendlichen unter 25 Jahren kann die Unterstützung für die Dauer von drei Monaten sogar komplett gestrichen werden, dann gibt es nur noch Lebensmittelgutscheine und Mietzahlungen direkt an den Vermieter. Auch wer ohne wichtigen Grund einen Termin bei der Bundesagentur für Arbeit versäumt, riskiert eine dreimonatige Kürzung um 10 %.

Zumutbarkeitsregelung

Zumutbarkeitsregelung bei pflegenden Angehörigen

Hat der Bedürftige Angehörige zu pflegen, so richtet sich das ALG II nun nach der notwendigen Verfügbarkeit des Pflegenden ALG II-Empfängers.

Betreute bisher z.B. eine Frau einen pflegebedürftigen Angehörigen (z.B. Ehegatten, Kind usw.), so stand sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und hatte im Falle der Bedürftigkeit Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe. Seit Januar richtet sich die Verfügbarkeit an der möglichen Leistungsfähigkeit der Pflegeperson. Beträgt diese mindestens drei Stunden, kommt im Falle der Bedürftigkeit nicht mehr die Sozialhilfe sondern die Leistung ALG II in Frage. Eine Arbeit ist unzumutbar, wenn sie nicht mit der Kindeserziehung oder der Pflege eines Angehörigen vereinbart werden kann.

Bei der Pflege behinderter Kinder ist eine Arbeitsaufnahme bei Kindern unter drei Jahren generell unzumutbar. Vom dritten bis zum 15. Lebensjahr ist eine Arbeit unzumutbar, wenn das Kind nicht durch Dritte (z.B. in Einrichtungen) betreut werden kann. Dabei ist auf die behindertenspezifischen Belange Rücksicht zu nehmen.

Die Beurteilung, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer wegen der Pflegetätigkeit keiner Beschäftigung nachgehen kann, erfolgt unter Berücksichtigung des Pflegeaufwandes gemäß der Einstufung der zu pflegenden Person nach Pflegebedürftigkeitsgraden (Pflegestufe) in Anlehnung an die §§ 15 Abs. 1 und 3 SGB XI [[6]]. Soweit die Pflege des Angehörigen anderweitig abgesichert werden kann, ist jede Arbeit in angemessenem zeitlichen Rahmen zumutbar. Das Gesetz enthält kein Wahlrecht des ALG II-Empfängers, ob er lieber den Angehörigen pflegen oder einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchte. Es stellt lediglich auf die objektive Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Pflegedienstes ab, die sicherlich in jeder Region Deutschlands gegeben ist.

Beispiel: Ist der Pflegebedürftige in Pflegestufe II, bestimmt die Bundesagentur für Arbeit in ihren (internen) Ausführungsbestimmungen, dass bei einem Pflegeaufwand von 3 Stunden bei Pflegestufe II eine Arbeitsaufnahme von 6 Stunden zumutbar ist. Bei Pflegestufe III ist eine Arbeitsaufnahme generell unzumutbar; bei Pflegestufe I wird die Zumutbarkeit einer Vollzeitbeschäftigung unterstellt.

In dem dargestellten Fall bedeutet dies, dass die Pflegeperson durchaus in gewissem zeitlichem Rahmen veranlasst werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. im Rahmen ihrer Qualifizierung eine entsprechende Maßnahme, so auch einen 1-Euro-Job, wahrzunehmen. Die Betreuung des Pflegebedürftigen von 3 Stunden täglich würde dann durch einen Pflegedienst auf der Grundlage der finanziellen Mittel der Pflegeversicherung erfolgen oder unter Einsatz des Pflegegeldes durch eine selbstbeschaffte Pflegehilfe, z.B. Nachbarn.

Im Einzelfall kann nur versucht werden darzulegen, dass z. B. das Budget der Pflegeversicherung nicht die Pflegekosten deckt oder es sich nur um eine kurze Pflegetätigkeit handelt, so dass der ALG II-Empfänger im Anschluss dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen wird.

Behindertenverbände halten diese internen Ausführungsbestimmungen der Bundesagentur für Arbeit für rechtswidrig.

Sozialgeld

Sozialgeld erhalten die Familienangehörigen von ALG II-Beziehern, die selbst nicht erwerbsfähig sind, z. B. Kinder. Das Sozialgeld entspricht in der Höhe den Bedarfssätzen des ALG II.

Grundsicherung

Rentner und dauerhaft Erwerbsunfähige erhalten kein ALG II, sondern die so genannte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die von der Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II) zu unterscheiden ist. Ergänzende Leistungen sind dort durch ALG II auf Antrag möglich, ebenso wie Wohngeld für Rentner und Geringverdiener.

Siehe auch: Agenda 2010, Grundeinkommen, Liste der Optionskommunen

Probleme bei der Gesetzesänderung

Seit der Einführung der neuen Regelungen kam es zu Problemen. So versuchen viele Gemeinden, Kosten für die Versorgung von Sozialhilfeempfängern einzusparen, indem diese als arbeitsfähig und somit bezugsberechtigt für das ALG II eingestuft werden. Die mangelhafte Abgrenzung, welcher Personenkreis tatsächlich als arbeitsfähig einer Erwerbstätigkeit zugeführt werden kann und welcher Personenkreis weiterhin als Sozialhilfeempfänger von den Kommunen versorgt werden muss, führt teilweise dazu, dass auch Drogenkranke und Vollinvaliden zu Empfängern von ALG II gemacht werden.

Durch die Änderungen in Hartz IV verlieren Arbeitslose ihren Anspruch auf eine Krankenversicherung, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe haben, weil sie nicht vermögenslos sind oder beispielsweise in einer Lebensgemeinschaft ohne Trauschein mit einem Partner leben, der ein zu hohes Einkommen oder Vermögen hat. Laut Schätzung des Statistischen Bundesamts wird sich vom Jahr 2003 die Zahl der Bundesbürger ohne Krankenversicherung von 188 000 auf 300 000 unversicherte Bürger für das Jahr 2005 steigern.

Arbeitsloseninitiativen bzw. Ansprechstellen in Deutschland