Am 7. Februar 1971, nach 123 Jahren Kampf seit der schweizer Bundesverfassung, gewährten die Schweizer Männer ihren Frauen aktives und passives Wahlrecht und Stimmrecht bei politischen Entscheidungen auf eidgenössischer Ebene. Die Schweiz war somit das letzte europäische Land, welches seiner weiblichen Bevölkerung die vollen Rechte als Bürgerinnen zugestand. Bis das Frauenstimmrecht auch in allen Kantonen durchgesetzt war, sollte es noch weitere 20 Jahre dauern.
Der lange Weg zum Stimm- und Wahlrecht
18. und 19. Jahrhundert
Die Französische Revolution von 1789 wird allgemein als Beginn der Frauenrechtsbewegung angesehen, so auch in der Schweiz.
In der ersten Bundesverfassung von 1848 (siehe auch Geschichte der Schweiz wird die Rechtsgleichheit erklärt:
- "Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich".
Frauen werden jedoch mit keinem Wort erwähnt, es versteht sich aber von selbst, dass sie nicht gemeint sind.
In den Jahren von 1860 bis 1874 organisieren sich die Schweizer Frauen erstmals (auch nach dem Vorbild der erstarkenden Frauenbewegung in anderen Ländern). Sie fordern zivilrechtliche und politische Gleichstellung für die geplante erste Revision der Bundesverfassung.
Im Jahr 1874 wird die Erste Revision der Bundesverfassung vom Stimmvolk angenommen. Obwohl es im Vorfeld grosse Diskussionen für und wider die politischen Rechte der Frauen gab, kommen auch in der neuen Verfassung keine Frauen vor.
1886 reichen die Frauen ihre erste Petition ans Parlament ein.
- "Man hat seit Beginn der Verfassungsrevision eine allseitige Erweiterung der Volksrechte verkündet und dabei allenthalben alles Mögliche und Unmögliche versprochen, nur die armen Frauen scheinen, gleich den Poeten bei der Theilung der Erde, mit leeren Händen davon gehen zu müssen: Niemand spricht von ihnen und niemand gedenkt ihrer verkümmerten und unterdrückten Menschenrechten!"
schrieb Marie Goegg-Pouchoulin in ihrem von Dutzenden von Frauen unterzeichneten Schreiben.
Diese Aktion erregt so viel Aufmerksamkeit, dass Anfang des folgenden Jahres (1887) die Forderungen der Frauen erstmals den Weg in eine Tageszeitung finden. In ihrem Artikel Ketzerische Neujahrsgedanken einer Frau in der "Zürcher Post" macht Meta von Salis auf sich und auf die Ansprüche der Frauen aufmerksam. Neben den fehlenden politischen und zivilrechtlichen Rechten kritisiert sie die bestehende "Ungleichheit vor dem Richter". Im selben Jahr fordert Emilie Kempin-Spyri, die erste Schweizer Juristin, die Zulassung zum Anwaltsberuf und scheitert vor dem Bundesgericht.
Während des Jahres 1894 bereist Meta von Salis das Land und hält in allen grösseren Städten Vorträge zum Thema "Frauenstimmrecht und die Wahl der Frau". Ihre Referate sind schlecht besucht und an einigen Orten wird sie ausgepfiffen, sie lässt sich aber nicht entmutigen. Im selben Jahr findet in Chicago die erste "Internationale Frauenausstellung" statt, die über die Stellung der Frau in den verschiedenen Ländern informieren soll.
Zwei Jahre später, 1896, wird in Genf der “Erste Nationale Frauenkongress" organisiert. Erstmals werden die Frauen als einflussreiche Gruppierung ernst genommen und mehrere (männliche) Redner rufen sie dazu auf "Verbündete der Männer zu sein und nicht deren Feindinnen" - und sich doch bitte etwas zurückzuhalten mit ihren Forderungen. Als Folge dieses Kongresses wird die erste parlamentarische Kommission mit dem Ziel, die "Frauenfrage" zu untersuchen, gegründet.
1897 schreibt Carl Hilty seinen Aufsatz zum Frauenstimmrecht:
- "Die Freiheit besteht wesentlich darin, dass man an der Gesetzgebung Theil nimmt; alles Andere ist eine Gewährung von Rechten, die auf dem guten Willen eines Dritten beruht und deshalb eine sehr zweifelhafte Errungenschaft. Wir betrachten also unsererseits das Frauenstimmrecht als den praktischen Kern der Frauenfrage."
20. Jahrhundert
Um die Jahrhundertwende organisieren sich die Frauen im ganzen Land und bilden verschiedene Frauenvereine für oder gegen das Frauenstimmrecht. Die beiden wichtigsten sind der Bund Schweizerischer Frauenvereine (BSF) (Dachverband, Gründung 1900) unter der Leitung von Helene von Mülinen und der Schweizer Verband für Frauenstimmrecht (SVF) (1909).
Während dem 1. Weltkrieg kommt die Bewegung ins Stocken, weil wichtigere Probleme im Vordergrund stehen. Unter Anderem leisten die Frauenverbände die gesamte Sozialfürsorge während des Krieges, da die Schweiz zu diesem Zeitpunkt noch keine Sozialversicherungen kennt.
Beim Generalstreik von 1918 ist das Frauenstimmrecht die zweite von neun Forderungen. Im Dezember werden zwei erste Vorstösse für das Frauenstimmrecht auf eidgenössischer Ebene durch die Nationalräte Herman Greulich (SP) und Emil Göttisheim (FDP) gemacht. In zwei Motionen wird der Bundesrat aufgefordert, "Bericht und Antrag einzubringen über die verfassungsmässige Verleihung des gleichen Stimmrechts und der gleichen Wählbarkeit an die Schweizerbürgerinnen wie an die Schweizerbürger."
Ein halbes Jahr später, im Juni 1919, reichen 158 Frauenverbände eine Petition ein, um den beiden Motionen mehr Gewicht zu verleihen. In der Folge werden die Motionen Greulich und Göttisheim von Nationalrat angenommen und zur Ausführung an den Bundesrat überwiesen. Dort verschwinden sie jedoch wegen "dringenderer Probleme" für die nächsten Jahre in die Versenkung.
Zwischen 1919 und 1921 finden in mehreren Kantonen Abstimmungen zur Einführung des Frauenstimmrechts auf kantonaler Ebene statt. Sie werden überall mit grossen Mehrheiten abgelehnt.
Der Zweite Nationale Frauenkongress von 1921 in Bern verläuft ereignislos. Für einmal steht nicht das Frauenstimmrecht, sondern die Berufstätigkeit und Erwerbsarbeit im Vordergrund.
1923 reicht eine Gruppe von Bernerinnen eine staatsrechtliche Beschwerde ein. Sie wollen ihr "Stimmrecht in Gemeinde-, Kantons- und Bundesangelegenheiten ausüben", werden jedoch vom Bundesgericht unter Berufung auf das "Gewohnheitsrecht" abgelehnt.
Fünf Jahre später, 1928, wendet sich Nationalrat Léonard Jenni mit einer Petition an den Bundesrat und weist darauf hin, dass der Begriff “Stimmbürger“ in der deutschen Sprache Menschen beiderlei Geschlechtes beinhaltet. Das Gesuch wird mit folgender Begründung abgelehnt:
- "Wenn man nun behauptet, dass der Begriff auch die Schweizer Frauen in sich schliessen sollte, so überschreitet man die Grenzen der zulässigen Interpretation und begeht damit einen Akt, der dem Sinne der Verfassung widerspricht. [...] Die Beschränkung des Stimmrechts auf die männlichen Schweizer Bürger ist ein fundamentaler Grundsatz des eidgenössischen öffentlichen Rechts."
Im Sommer desselben Jahres findet die Schweizerische Ausstellung zur Frauenarbeit SAFFA statt. Im Umzug fährt ein denkwürdiger Wagen mit: eine Schnecke namens „Frauenstimmrecht“. Die Organisatorinnen werden für die Schnecke stark kritisiert und manche sehen diese gar als Zeichen, dass die Frauen die Ernsthaftigkeit politischer Themen nicht begriffen hätten.
Der SVF lanciert 1929 eine neue Petition für das Frauenstimmrecht und erreicht diesmal eine Rekordzahl von Unterschriften, die sogar die geforderte Anzahl Unterschriften für eine Volksinitiative überschreitet: 170‘397 Unterschriften von Frauen und 78‘840 Unterschriften von Männern. Der Katholische Frauenbund distanziert sich explizit von den Forderungen der anderen Frauenverbände.
Während den Dreissiger- und frühen Vierzigerjahren werden die Bemühungen um das Frauenstimmrecht einmal mehr von den internationalen Ereignissen überschattet. Mehrmals werden jedoch die Frauen aufgefordert, die "Demokratie zu schützen" worauf die Frauenverbände antworten, dazu müssten sie zuerst über demokratische Rechte verfügen. Gegen Ende des 2. Weltkrieges kommt die Frage wieder aufs Tablett, da insbesondere die bürgerlichen (genannt "freisinnigen") Frauen im Gegenzug zu ihrem Einsatz im FHD (militärischen Frauenhilfsdienst) ihre demokratischen Rechte einfordern.
Der dritte Nationale Frauenkongress von 1946 bringt keine neuen Fortschritte.
1948 werden im ganzen Land Feiern zum 100jährigen Bestehen der Bundesverfassung durchgeführt und die "Schweiz, ein Volk von Brüdern" gefeiert. Die Frauenverbände erklären es um zu einem "Volk von Brüdern ohne Schwestern" und überreichen dem Bundesrat symbolisch eine Europakarte mit einem schwarzen Fleck in der Mitte. Zu diesem Zeitpunkt hatten alle europäischen Länder ausser der Schweiz das Frauenwahlrecht eingeführt. Wie zuvor die SAFFA-Schnecke wurde diese symbolische Karte von Kritikern als Zeichen der politischen Unreife der Frauen interpretiert.
Im Jahr 1950 legt der Bundesrat einen Bericht an die Bundesversammlung über das für die Einführung des Frauenstimmrechts einzuschlagende Verfahren vor. Von nun an ist unbestritten, dass es eingeführt werden muss, die Frage ist wann und wie.
Zwei Jahre später, 1952 verlangen Antoinette Quinche und einige Mitkämpferinnen von ihren Gemeinden die Eintragung ins Stimmregister. Nachdem sie abgelehnt wurden, gehen sie mit ihrer Forderung bis vor Bundesgericht, das diese (wie bereits 1923) unter Berufung auf das "Gewohnheitsrecht" ablehnt.
1957 findet eine Abstimmung statt, in der Zivilschutzdienst für alle Schweizer Frauen obligatorisch werden soll. Während der Volksabstimmung ereignet sich ein Skandal: Die Frauen der walliser Gemeinde Unterbäch gehen alle - unterstützt vom Gemeinderat - abstimmen. Der Gemeinderat erklärt, dass laut Verfassung die Gemeinden gesetzlich zuständig seien, um die Stimmregister aufzustellen. Die Abstimmung wird vom Kanton Wallis und vom Bund für diese Gemeinde annulliert.
Im Jahr 1958 findet einerseits die Zweite Schweizerische Ausstellung zur Frauenarbeit SAFFA statt, andererseits erscheint das umstrittene Buch Frauen im Laufgitter von Iris von Rothen (der deswegen von verschiedenen Seiten die Schuld am Scheitern der Abstimmung von 1959 gegeben wird).
Am 1. Februar 1959 scheitert die erste Volksabstimmung über das eidgenössische Frauenstimmrecht ganz klar am Volks- und Ständemehr. Protestaktionen und Frauenstreiks in der ganzen Schweiz sind die Folge. Im Herbst können die Frauen jedoch endlich erste Erfolge verzeichnen: Als erster Kanton nimmt Neuenburg (Kanton)Neuenburg das Frauenstimmrecht an, die meisten anderen Kantone folgen in den anschliessenden Jahren.
Nach der Ablehnung wird der Bund der Schweizerinnen gegen das Frauenstimmrecht gegründet. Der Verein argumentiert damit, dass die Frauen aufgrund ihrer biologischen Verschiedenheit durch ihre politische und rechtliche Gleichstellung benachteiligt würden.
Im Laufe des Jahres 1965 gibt es mehrere parlamentarische Motionen zur Einführung des Frauenstimmrechts auf eidgenössischer Ebene. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Beitritt der Schweiz zur Europäischen Menschenrechtskonvention musste geschaffen werden. Trotzdem verhält sich der Bundesrat zögerlich.
In den Folgejahren werden immer wieder Motionen an den Bundesrat gestellt. Dann erreichen die Jugendunruhen von 1968 auch die Schweiz und die schweizer Frauenbewegung. Junge Feministinnen gehen auf Konfrontationskurs und veranstalten Protestaktionen und Demonstrationen im ganzen Land. Da ihnen der SVF zu wenig radikal ist (sie bezeichneten diesen als „gemütlich“) gründen sie die Frauenbefreiungsbewegung FBB, eine radikal-feministische Vereinigung junger Frauen.
1969 findet der Der Marsch auf Bern statt: Am 1. März demonstrieren 5‘000 Frauen und Männer vor dem Bundeshaus in Bern. Emilie Lieberherr verliest ihre Resolution:
- "Die hier versammelten Schweizerinnen fordern das volle Stimm- und Wahlrecht auf eidgenössischer und kantonaler Erbene und in den Gemeinden. Die Konvention des Europarates zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten darf erst unterzeichnet werden, wenn bezüglich des Stimm- und Wahlrechts kein Vorbehalt mehr nötig ist. Die rechtliche Gleichstellung der Geschlechter ist eine wichtige Voraussetzung für die Verwirklichung der Menschenrechte. Sämtliche vorgeschlagenen Vorbehalte stellen die Glaubwürdigkeit unseres Landes als Rechtsstaat und Demokratie in Frage. Wir fordern deshalb alle gutgesinnten Politiker und Stimmbürger auf, das Frauenstimm- und Wahlrecht im Bund, in den Kantonen und in allen Gemeinden so rasch als möglich zu verwirklichen."
5‘000 Demonstrierende tönt nicht so spektakulär, hat die Politiker der damaligen Zeit jedoch ziemlich erschreckt. Inzwischen opponierten nämlich nicht allein die radikalen Stimmrechtsvereine und der FBB, sondern auch konservative Frauenorganisationen (Gemeinnütziger Frauenbund, Landfrauenverband, Katholischer und der Evangelischer Frauenbund).
Durch Häuserbesetzungen und kämpferische Protestaktionen der macht der FBB auf sich aufmerksam. Die Gruppierung wird vom Frauenstimmrechtsverein scharf kritisiert, da befürchtet wird, die Aktionen könnten „der Sache“ schaden. Die Öffentlichkeit, insbesondere die jungen Menschen, begrüssen aber die schärfere Gangart des FBB.
Nun folgt ein fast endloses politisches Hin und Her zwischen Bundesrat, Nationalrat und Ständerat, bis endlich eine allgemein anerkannte Abstimmungsvorlage zur Einführung des Frauenstimmrechts erarbeitet ist. Derweil gehen die Protestaktionen der FBB weiter.
7. Februar 1971: Die Vorlage wird vom (männlichen) Stimmvolk mit 621‘403 gegen 323‘596 Stimmen (65,7% Ja) angenommen!
- "Endlich, endlich, endlich ... Von mir fallen Zentner. Die Aufgabe, die seit bald hundert Jahren ungelöst von einer Generation zur andern tradiert wurde, hat in der letzten "Männerabstimmung" vom 7. Februar 1971 ihre glanzvolle Erfüllung gefunden. Fortan wird es nur noch Volksabstimmungen geben im wahren Sinn des Wortes." (Gertrud Heinzelmann).
Verfassungsartikel von 1971
- Art. 74 BV:
- Bei eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen haben Schweizer und Schweizerinnen die gleichen politischen Rechte und Pflichten.
- Stimm- und wahlberechtigt bei solchen Abstimmungen und Wahlen sind alle Schweizer und Schweizerinnen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht nach dem Rechte des Bundes vom Aktivbürgerrecht ausgeschlossen sind. Der Bund kann auf dem Wege der Gesetzgebung über die Stimm- und Wahlberechtigung in eidgenössischen Angelegenheiten einheitliche Bestimmungen aufstellen.
- Für Abstimmungen und Wahlen der Kantone und Gemeinden bleibt das kantonale Recht vorbehalten.
- Art. 136 Abs. 1 BV:
- "Die politischen Rechte in Bundessachen stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. Alle haben die gleichen politischen Rechte und Pflichten."::
Befürworterinnen und Befürworter
- Marie Goegg-Pouchoulin
- Julie von May von Rüed
- Meta von Salis-Marschlins
- Helene von Mülinen
- Carl Hilty
- Léonard Jenni
- Antoinette Quinche
- Emilie Lieberherr
- Gertrud Heinzelmann
Populäre Gegner
Argumente der Gegnerinnen und Gegner
- Die Frauen selbst wollen das Stimmrecht gar nicht; die grosse Mehrheit der Schweizerfrauen ist nicht für, sondern gegen seine Einführung
- Der Staat ist männlich
- Die Frau leistet keinen Militärdienst
- Die Frauen verstehen nichts von der Politik (oder würden sich psychisch und charakterlich nicht für die Ausübung von politischen Aufgaben eignen)
- Die Frau gehört ins Haus (diese These wurde nicht mit der Abwertung, sondern mit der Achtung der Frauen unterlegt. Politik sei ein zu schmutziges Geschäft für Frauen)
- Fehlendes Bedürfnis für das Frauenstimmrecht (Frauen hätten bereits die Möglichkeit, ihre politische Meinung indirekt über ihre Ehemänner zur Geltung zu bringen)
- Vorauszusehende negative Auswirkungen des Frauenstimmrechts (insbesondere die Diskriminierung der Männer aufgrund der Bevölkerungsmehrheit der Frauen)
Literatur
- Hardmeier, Sibylle: Frühe Frauenstimmrechtsbewegung in der Schweiz (1890-1930) - Argumente, Strategien, Netzwerk und Gegenbewegung. Zürich 1997.
- Dokumentationsmappe Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen: Frauen Macht Geschichte, Frauen- und gleichstellungspolitische Ereignisse in der Schweiz 1848-1998, Bern 1999.
Weblinks
- Archiv zur Geschichte der schweizerischen Frauenbewegung
- "Die Frau gehört ins Haus" - Frauenstimmrecht und seine Hindernisse in der Schweiz und im Kanton Bern
- Die Geschichte des politischen Stimmrechts der Frauen in der Schweiz seit der Französischen Revolution bis zum Ersten Weltkrieg
Bemerkung zu den Quellen: Die meisten Zitate in diesem Artikel wurden aus den letzten beiden verlinkten Seiten der Universität Bern entnommen, stammen jedoch ursprünglich aus öffentlich zugänglichen Quellen wie Staatsarchive und Pressearchive.
Die Bilder stammen aus der Pressemappe des Zürcher Staatsarchiv zum 150jährigen Bestehen der Eidgenossenschaft und sind öffentlich.