Selbstreinigungsverfahren

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Das Selbstreinigungsverfahren ist geregelt in § 123 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). [1] Der Rechtsanwalt kann nach § 123 BRAO ein gegen sich selbst gerichtetes Anwaltsgerichtliches Ermittlungsverfahren nebst Anschuldigungsschrift zum Anwaltsgericht wegen etwaiger Berufspflichtverletzungen betreiben.

Einzelnachweise

  1. Zum Begriff Hartstang, Der deutsche Rechtsanwalt, 1986, Seite 179