Das Selbstreinigungsverfahren ist geregelt in § 123 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). [1] Der Rechtsanwalt kann nach § 123 BRAO ein gegen sich selbst gerichtetes Anwaltsgerichtliches Ermittlungsverfahren nebst Anschuldigungsschrift zum Anwaltsgericht wegen etwaiger Berufspflichtverletzungen betreiben.
Einzelnachweise
- ↑ Zum Begriff Hartstang, Der deutsche Rechtsanwalt, 1986, Seite 179