Diebstahl

Eigentumsdelikt, im einzelnen verschieden definiert und abgegrenzt
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Diebstahl ist eine gegen fremdes Eigentum gerichtete Straftat. Welches Verhalten sich im konkreten Einzelfall als Diebstahl darstellt, bestimmt sich nach den Tatbestandsmerkmalen der jeweiligen nationalen Strafrechtsnorm, so etwa § 242 Strafgesetzbuch-Deutschland oder § 127 Strafgesetzbuch-Österreich. Krankhaften Diebstahl nennt man Kleptomanie.

Deutschland

Tatbestand

§ 242 Abs. 1 StGB definiert einen Diebstahl wie folgt:

Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  • Der Begriff der beweglichen Sache ist dem Sachenrecht entsprechend zu verstehen und schließt von den Vermögensgütern die Immobilien und die Rechte als Objekt aus. Elektrische Energie ist keine Sache, da körperlos, weshalb Entziehung elektrischer Energie als eigener Straftatbestand geregelt wurde (§ 248c StGB). Selbiges gilt auch für Computerdaten.
  • Fremd ist eine Sache, die nicht im Alleineigentum des Täters steht, nicht herrenlos ist und besitzfähig (was beispielsweise nicht auf Tiere in Freiheit oder i.d.R. Leichen zutrifft) ist.
  • Wegnahme bedeutet den Bruch fremden und die Begründung neuen, regelmäßig (aber nicht notwendig) tätereigenen Gewahrsams.
  • Gewahrsam ist die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaftsmacht einer Person über eine Sache, vergleichbar mit dem zivilrechtlichen Besitz. Allerdings sind im Strafrecht zivilrechtliche Fiktionen (wie beispielsweise der Erbenbesitz gem. § 857 BGB) unbeachtlich. Im Einzelnen ist maßgebend, ob die herrschenden sozialen Anschauungen trotz einer Lockerung der Herrschaft (beispielsweise bei einem auf der Straße abgestellten Kraftfahrzeug) dem Berechtigten noch Gewahrsam zusprechen (sozial-normativer Maßstab). Beim Ladendiebstahl liegt die Wegnahme nicht notwendigerweise im Verlassen des Geschäfts mit der unbezahlten Ware, sondern bereits im Verbergen in einer Tasche oder in der Kleidung.
    Fehlt es an fremdem Gewahrsam kommt Unterschlagung in Betracht.
  • Gebrochen wird der Gewahrsam, wenn er gegen oder ohne den Willen des Inhabers aufgehoben wird.
  • Diebstahl ist nur vorsätzlich begehbar.
  • Zueignungsabsicht als so genannte überschießende Innentendenz – ein subjektives Merkmal des Tatbestands, dem kein objektives Merkmal entspricht – ist gegeben, wenn der Täter den wahren Berechtigten dauerhaft entsetzen und sich selbst oder einen Dritten jedenfalls vorübergehend an seine Stelle setzen will. Bloße Gebrauchsanmaßung (Wegnahme zum vorübergehenden Gebrauch mit Rückgabeabsicht) ist nicht strafbar (Ausnahme bei Kraftfahrzeugen, deren unbefugter Gebrauch durch § 248b StGB unter Strafe gestellt ist).

Abgrenzung zum Betrug

Problematisch ist die Abgrenzung des Diebstahls zum Betrug (§ 263 StGB). Denn nach der allgemein vertretenen Exklusivitätsthese kann eine Tathandlung nur entweder ein Diebstahl oder ein Betrug sein. Darunter sind insbesondere die Fälle des Dreiecksbetruges bzw. des Diebstahls in mittelbarer Täterschaft sowie die Fallkonstellationen des Trickdiebstahls zu nennen. Sie sind in diesem Zusammenhang schwer abzugrenzen.

Dreiecksbetrug

Während der Diebstahl ein Fremdschädigungsdelikt darstellt, ist ein Betrug ein Selbstschädigungsdelikt. Fallkonstellationen, in denen aber beispielsweise ein Familienangehöriger irrtümlich eine Sache des Opfers an den Täter heraus gibt sind daher nur schwer einzuordnen.

Im Wesentlichen sind in diesem Zusammenhang zwei Theorien zu nennen:

Theorie der rechtlichen Befugnis

Die Theorie der rechtlichen Befugnis stellt ein Selbstschädigungsdelikt (also einen Betrug) nur dann fest, wenn derjenige, der das Tatobjekt an den Täter heraus gibt (Irrtumsträger), rechtlich dazu befugt war über die Sache zu verfügen.

Lagertheorie

Die Lagertheorie stellt auf das Näheverhältnis zwischen Irrtumsträger und Opfer (bzw. Täter) ab. Stand der Irrtumsträger "im Lager" des Opfers (z.B. ein Familienangehöriger) liegt ein Selbstschädigungsdelikt vor. Stand der Irrtumsträger dagegen "im Lager" des Täters (z.B. ein Komplize) wird ein Fremdschädigungsdelikt angenommen.

Trickdiebstahl

Beim Trickdiebstahl wird dem Opfer eine Situation vorgegaukelt (vorgetäuscht), bei dem es glaubt, dass ein Widerstand gegen die Übergabe zwecklos erscheint und die Sache somit dem Täter übergibt. Obwohl dogmatisch insoweit eine Wegnahme im Sinne des § 242 StGB nicht vorliegt, wird hier kein Betrug (wegen des Vortäuschens) oder eine Erpressung (wegen der Zwangslage) angenommen, da das Opfer dauerhaft den Gewahrsam verliert (und eben einen Widerstand gegen die Weggabe als zwecklos vermutet).

Österreich

Tatbestand

Im Folgenden der Wortlaut des § 127 StGB:

§ 127. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.


Schweiz

Gesetzestext des schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 139 StGB):

Art. 139

Diebstahl

1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft.


Da der Wortlaut des österreichischen und schweizerischen Gesetzes zum Diebstahl weitgehend mit dem des deutschen StGB übereinstimmt, gelten die zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen angestellten Überlegungen auch für das Strafrecht dieser drei Länder.


Zusätzlich ist Tatbestandsmerkmal, dass der Täter durch die Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig bereichern will.

Alle Tatbestandsmerkmale (vor allem: fremde bewegliche Sache; Wegnahme aus der Gewahrsame eines anderen; Zueignung; Bereicherung) müssen im Zeitpunkt der Tat vom Vorsatz des Täters umfasst sein.


Qualifizierte Tatbestände im österreichischen Strafrecht

Die qualifizierten Tatbestände sind erfüllt, wenn zu den Tatbestandsmerkmalen des Diebstahls weitere hinzukommen:

  • Schwerer Diebstahl (§ 128 StGB) mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren liegt vor, wenn man einen Diebstahl begeht
    • während einer Feuersbrunst, einer Überschwemmung, einer allgemeinen oder doch dem Bestohlenen zugestoßenen Bedrängnis oder unter Ausnützung eines Zustands des Bestohlenen, der ihn hilflos macht;
    • in einem Raum, der der Religionsausübung dient, oder an einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine in Österreich bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft dient;
    • an einer Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem oder geschichtlichem Wert, die sich in einer öffentlich zugänglichen Sammlung, an einem öffentlich zugänglichen Ort oder in einem öffentlichen Gebäude befindet;
    • an einer Sache, deren Wert 3.000 Euro übersteigt. Übersteigt der Wert 50.000 Euro, erhöht sich die Strafdrohung auf ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.
  • Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (§ 129 StGB) ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahre bedroht. Voraussetzung ist
    • Einbrechen in ein Haus, ein Transportmittel oder sonstigen abgeschlossenen Raum, Einsteigen (beispielsweise in einen Lagerplatz) oder Eindringen mit einem widerrechtlich erlangten oder nachgemachten Schlüssel oder mit einem Werkzeug, das nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmt ist;
    • Aufbrechen oder Öffnen eines Behältnisses mit diesen Methoden;
    • das sonstige Aufbrechen oder Öffnen einer Sperrvorrichtung mit diesen Methoden;
    • das Mitführen einer Waffe oder eines anderen Mittels, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern.
      (D.h., dass tatsächliche Gewaltanwendung nicht Voraussetzung der Strafbarkeit ist. Das bloße Wissen, dass ein anderer Beteiligter eine Waffe mit sich führt, genügt zur qualifizierten Strafbarkeit nach § 129 StGB.)
  • Gewerbsmäßiger Diebstahl oder Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§ 130 StGB) ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, die gewerbsmäßige Begehung eines schweren Diebstahls oder eines Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter die Tat in der Absicht begeht sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
  • Räuberischer Diebstahl (§ 131 StGB) liegt vor, wenn ein auf frischer Tat betretener Dieb Gewalt gegen eine Person anwendet oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedroht, um sich oder einem Dritten die weggenommene Sache zu erhalten.
    • Im Gegensatz zum Raub hat der Täter den Diebstahl nicht von vornherein mit dem Vorsatz begangen Gewalt zu üben, sondern sich dazu erst entschlossen, nachdem er ertappt wurde.
    • Die Strafdrohung beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; hatte die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen oder den Tod eines Menschen zur Folge, ist sie mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

Abgrenzung zu anderen Delikten

  • Unterschlagung (§ 134 StGB): Das fremde Gut ist ohne Zutun des Täters in dessen Gewahrsam gekommen (beispielsweise weil er es gefunden hat, ihm irrtümlich übergeben wurde etc.), ehe es dieser sich oder einem Dritten mit Bereicherungsvorsatz zueignet.
  • Veruntreuung (§ 133 StGB): Der Täter eignet sich oder einem Dritten mit Bereicherungsvorsatz ein Gut zu, das ihm anvertraut wurde.
  • Dauernde Sachentziehung (§ 135 StGB): Der Täter schädigt einen anderen, indem er eine fremde bewegliche Sache auf Dauer aus dessen Gewahrsame entzieht ohne sie sich oder einem anderern zuzueignen.
  • Entziehung von Energie (§ 132 StGB): Der Täter nimmt keine körperliche Sache weg, sondern entzieht mit Bereicherungsvorsatz Energie aus einer Anlage, die der Gewinnung, Umformung, Zuführung oder Speicherung von Energie dient. Die bekannteste Form ist der Elektrizitätsdiebstahl.
  • Unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen (§ 136 StGB) begeht, wer ein Fahrzeug, das zum Antrieb durch Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigten in Betrieb nimmt.
Der Täter will also das Fahrzeug nur benützen, nicht auf Dauer mit Bereicherungsvorsatz wegnehmen. Will er dies (beispielsweise um das gestohlene Auto zu verkaufen), liegt Diebstahl vor.
  • Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht (§ 137 StGB): Der Täter stellt unter Verletzung fremden Jagd- oder Fischereirechtes dem Wild nach, fischt, fängt oder tötet Wild oder Fische, eignet sie sich oder einem Dritten mit Bereicherungsvorsatz zu oder beschädigt oder zerstört Sachen, die dem Jagd- oder Fischereirecht eines anderen unterliegen.
Das Wild und die Fische sind zwar herrenlos, das heißt es besteht daran kein Eigentum, doch sind nur bestimmte Personen zur Aneignung berechtigt. In diese Rechte wird durch die Tat eingegriffen.
  • Entwendung (§ 141 StGB): Mit geringerer Strafe (Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen) ist bedroht, wenn jemand einen Diebstahl oder ein anderes dem Diebstahl ähnliches Delikt (siehe oben) aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüsts an einer Sache von geringem Wert begeht, sofern keine qualifizierte Form des Grunddeliktes verwirklicht ist. Diese theoretisch bedeutsame Privilegierung wird in der Praxis kaum jemals angenommen.
  • Raub (§ 142 StGB) liegt vor, wenn jemand mit Bereicherungsvorsatz einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit Gewalt oder Drohung mit einer gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben wegnimmt oder abnötigt.
    • Anders als beim räuberischen Diebstahl hat der Täter von vornherein den Vorsatz, Gewalt zu üben oder damit zu drohen.
    • Raub liegt auch vor, wenn dem Geschädigten die Sache nicht weggenommen wird, sondern er sie gezwungenermaßen selbst hergibt. Gewalt oder Drohung und Gewahrsamsübergang müssen jedoch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang stehen, andernfalls ist die Tat als Erpressung zu qualifizieren.
  • Hehlerei (§ 64 StGB): Wer Diebesgut verkauft, ohne selbst in dem Fall Dieb zu sein, oder sonst zwecks Verwertung weiter verbreitet oder den Täter dabei unterstützt erbeutete Sachen zu verheimlichen oder zu verwerten, ist ein Hehler.

Synonyme und Euphemismen

Klaufen

Klaufen ist ein häufig von Jugendlichen genutzter Begriff, der sich aus "klauen" und "kaufen" zusammensetzt. Ein Geschäft zu verlassen ohne etwas gekauft zu haben, könnte das Interesse von Kassierern wecken und die Aufmerksamkeit derer auf Auffälligkeiten wie nervöses Verhalten, prall gefüllte Rücksacktaschen, herraushängende Etiketten oder ausgebeulte Taschen lenken. Um also die eigentliche reine Absicht des Diebstahls zu verschleiern werden Gegenstände von geringem Wert [meist Auslageware im Kassenbereich] gekauft. Auf diese Weise fällt der Dieb aus dem typischen Dieb-Verhaltensprofil [betreten-stehlen-verlassen] heraus.

Klaufen ist eine psychologische Strategie die ein Dieb aus 2 Gründen nutzt:

1. Um die eigene Nervosität zu senken indem er einen normalen Kunden imitiert und das an seinem Körper versteckte Diebesgut gedanklich "ausblendet". 2. Um das Bild des normalen Kunden nach außen hin entstehen zu lassen um so durch konformes Verhalten Normalität auszustrahlen.

Als Beischlafdiebstahl wird ein Diebstahl im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit Beischlaf bezeichnet.

Dieses Delikt wird hauptsächlich im Prostitutionsmilieu begangen, und zwar oft mit Tatbeteiligung Dritter.

Siehe auch:

Trickdiebstahl | Einbruchdiebstahl | FEIN-Kodierung