Wikipedia:Urheberrechtsfragen
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alte URVs
Ich bin auf einen inaktiven Benutzer gestoßen, der vor Jahren großflächige URVs aus der Deutschen Biographischen Enzyklopädie eingestellt hat, die sich oft bis heute erhalten haben.
Es geht um Benutzer:Thyra.
Beispiele:
- Martin Hamburger (Journalist) (Thyras Erstversion) stammt von [1]
- Gerd Stieler von Heydekampf (Thyras Erstversion) stammt von [2] - gelöscht --tsor (Diskussion) 14:21, 4. Feb. 2015 (CET)
- Fritz Zorn (Thyras Hinzufügung) stammt von [3] - versionsbereingt --tsor (Diskussion) 14:21, 4. Feb. 2015 (CET)
- Otto Hintze (Thyras Erstversion) stammt von [4]
Das nur kleine Beispiele, alle unter seinen ersten Artikeln. Ich kann nicht beurteilen, woher die späteren Artikel stammen, die er nicht aus dem DBE kopiert hat. --= (Diskussion) 06:26, 6. Okt. 2014 (CEST)
- Uff. Thyra war damals sehr aktiv und hat nicht weniger als 1238 Artikel angelegt. Da könnte einiges an Arbeit auf uns zukommen. Die genannten Beispiele stellen als wörtliche Textübernahmen m.E. in der Tat eindeutige URvs dar. Jemand (oder ein Team) müsste es auf sich nehmen, Thyras Artikel und Ergänzungen allesamt mit der DBE und anderen in Frage kommenden Nachschlagewerken abzugleichen... (ich lösche die Beispiele jetzt noch nicht gleich, hier ist wohl ein systematisches Vorgehen angebracht - Erinnerungen an Wikipedia:DDR-URV werden wach...) - Der Benutzer bzw. wohl die Benutzerin ist seit über 6 Jahren nicht mehr aktiv, eine unbeschränkte Benutzersperre hier aber wohl gleichwohl angebracht, ich werde noch auf WP:AN um Meinungen diesbezüglich bitten... Gestumblindi 20:15, 6. Okt. 2014 (CEST)
- Es ist schwer zu beurteilen. Ich vermute eher, dass die späteren Artikel sauberer sind. Bei den paar Artikeln, die ich gecheckt hatte, konnte ich keine grösseren Übernahmen in Google Books finden. Möglich wären natürlich Abschriften aus in Google Books nicht indexierter Literatur. --= (Diskussion) 20:34, 6. Okt. 2014 (CEST)
- Wie man den Botnachrichten auf der Benutzerdisk entnehmen kann, hat Thyra wohl auch mehrfache Datei-URVen eingestellt. Ob noch weitere Datei-URven dieses Benutzers existieren, müsste erst überprüft werden (der benutzer hat viele BIlder hochgeladen), das sollte aber die DÜP übernehmen, oder? Grüße, -seko- (Disk) 23:01, 6. Okt. 2014 (CEST)
- Ich habe Thyra mal freundlich per E-Mail angefragt zu seinem damaligen Vorgehen. --= (Diskussion) 02:09, 7. Okt. 2014 (CEST)
- Es ist schwer zu beurteilen. Ich vermute eher, dass die späteren Artikel sauberer sind. Bei den paar Artikeln, die ich gecheckt hatte, konnte ich keine grösseren Übernahmen in Google Books finden. Möglich wären natürlich Abschriften aus in Google Books nicht indexierter Literatur. --= (Diskussion) 20:34, 6. Okt. 2014 (CEST)
- Man muss sich hier die Frage stellen, ob die einzelnen Texte überhaupt urheberrechtlich schutzfähig sind, siehe Ziffer 3.2.1. in meinem Almanach. Wenn man diese Frage verneint, muss man sich überlegen, ob es bei 1238 Fällen anders aussieht... Gruß, --Gnom (Diskussion) 12:32, 7. Okt. 2014 (CEST)
- Das hatte ich mich auch gefragt, aber lies mal den doch sehr ausgeklügelten Text z.B. bei Otto Hintze. Fällt das noch unter „stichwortartig“? --= (Diskussion) 13:18, 7. Okt. 2014 (CEST)
- Der lange Hintze-Text ist m.E. eindeutig schutzfähig, weit von einem "stichwortartigen Abriss" entfernt. Hamburger und Heydekampf sind schon deutlich knapper, es handelt sich aber doch um ausformulierte Kurzbiographien, im Falle von Heydekampf auch mit einer bewertenden Einschätzung ("Heydekampf gehörte zu den wichtigsten Wiederbegründern der deutschen Automobilindustrie nach dem Zweiten Weltkrieg"), einen gewissen individuellen Charakter sehe ich da schon. Die Zorn-Ergänzung ist zwar kurz, aber dafür noch individueller formuliert ("in denen er die eigene Krebserkrankung zur schonungslosen Abrechnung mit der schweizerisch-bürgerlichen Umwelt instrumentalisiert" etc.) - daher würde ich sagen: URV, löschen. Gestumblindi 20:10, 7. Okt. 2014 (CEST)
- Löschen muss man aber lediglich die alte Version, nachdem man den Text ausreichend umformuliert hat - nicht, dass uns hier reihenweise gute Artikel verloren gehen ;-) Gruß, --Gnom (Diskussion) 21:21, 8. Okt. 2014 (CEST)
- Erstmal handelt es sich bei den Beispielen aber schlicht um mutmassliche URVs, die hier so nicht verbleiben können. Wir sollten diese Fassungen/Versionen zeitnah löschen, wenn die Abklärungen abgeschlossen sind (schon etwas gehört, =?) - unabhängig davon, ob dann schon jemand eine umformulierte Fassung eingestellt hat, die bleiben kann. Ich selbst werde das ganz gewiss nicht machen, weil ich die Vorgehensweise "Man nehme einen fremden enzyklopädischen Text, formuliere ihn Satz für Satz etwas um und schon hat man einen Wikipedia-Artikel" für sehr fragwürdig halte. Das mag urheberrechtlich noch in Ordnung gehen (wobei eine geistige Schöpfung m.E. nicht bloss in den genauen Formulierungen, sondern auch im Aufbau einer Darstellung liegen mag - der die "Umformulierer" typischerweise sklavisch folgen), aber es ist keine saubere Arbeitsweise. Wer Artikel aus anderen Nachschlagewerken umformuliert zu Wikipedia-Artikeln macht, ohne die zugrundeliegende Sekundärliteratur zu konsultieren, produziert keine "guten Artikel", sondern Schlamperei. Gestumblindi 21:57, 8. Okt. 2014 (CEST)
- Nein, noch keine Antwort von Thyra. --= (Diskussion) 04:16, 9. Okt. 2014 (CEST)
- Erstmal handelt es sich bei den Beispielen aber schlicht um mutmassliche URVs, die hier so nicht verbleiben können. Wir sollten diese Fassungen/Versionen zeitnah löschen, wenn die Abklärungen abgeschlossen sind (schon etwas gehört, =?) - unabhängig davon, ob dann schon jemand eine umformulierte Fassung eingestellt hat, die bleiben kann. Ich selbst werde das ganz gewiss nicht machen, weil ich die Vorgehensweise "Man nehme einen fremden enzyklopädischen Text, formuliere ihn Satz für Satz etwas um und schon hat man einen Wikipedia-Artikel" für sehr fragwürdig halte. Das mag urheberrechtlich noch in Ordnung gehen (wobei eine geistige Schöpfung m.E. nicht bloss in den genauen Formulierungen, sondern auch im Aufbau einer Darstellung liegen mag - der die "Umformulierer" typischerweise sklavisch folgen), aber es ist keine saubere Arbeitsweise. Wer Artikel aus anderen Nachschlagewerken umformuliert zu Wikipedia-Artikeln macht, ohne die zugrundeliegende Sekundärliteratur zu konsultieren, produziert keine "guten Artikel", sondern Schlamperei. Gestumblindi 21:57, 8. Okt. 2014 (CEST)
- Löschen muss man aber lediglich die alte Version, nachdem man den Text ausreichend umformuliert hat - nicht, dass uns hier reihenweise gute Artikel verloren gehen ;-) Gruß, --Gnom (Diskussion) 21:21, 8. Okt. 2014 (CEST)
- Der lange Hintze-Text ist m.E. eindeutig schutzfähig, weit von einem "stichwortartigen Abriss" entfernt. Hamburger und Heydekampf sind schon deutlich knapper, es handelt sich aber doch um ausformulierte Kurzbiographien, im Falle von Heydekampf auch mit einer bewertenden Einschätzung ("Heydekampf gehörte zu den wichtigsten Wiederbegründern der deutschen Automobilindustrie nach dem Zweiten Weltkrieg"), einen gewissen individuellen Charakter sehe ich da schon. Die Zorn-Ergänzung ist zwar kurz, aber dafür noch individueller formuliert ("in denen er die eigene Krebserkrankung zur schonungslosen Abrechnung mit der schweizerisch-bürgerlichen Umwelt instrumentalisiert" etc.) - daher würde ich sagen: URV, löschen. Gestumblindi 20:10, 7. Okt. 2014 (CEST)
- Das hatte ich mich auch gefragt, aber lies mal den doch sehr ausgeklügelten Text z.B. bei Otto Hintze. Fällt das noch unter „stichwortartig“? --= (Diskussion) 13:18, 7. Okt. 2014 (CEST)
Abschnitt aus dem Archiv geholt, da noch durchaus nicht erledigt. Gestumblindi 23:44, 14. Okt. 2014 (CEST)
CC-Lizenzen vs. Markenrecht
Von Wikipedia Diskussion:Lizenzvorlagen für Bilder hierher verschoben. @Yellowcard, Ireas, Gnom:
- P.S.: Aus meiner (noch recht kurzen) Support-Team-Erfahrung kann ich übrigens berichten, dass erstaunlich viele Firmen bereit sind, ihr Logo frei zu lizensieren, wenn man sie darum bittet. Ich habe da gerade einen Fall mit einem Markenhersteller, der noch in der Schwebe ist – aber wennd as klppt könnte das durchaus eine Ausweichstrategie sein. // Martin K. (Diskussion) 14:59, 6. Mär. 2015 (CET)
- Martin, diese Thematik bitte nochmal intern ansprechen. Das Thema ist schwierig und brenzlig; war auf den letzten ST-Workshops regelmäßig Diskussionspunkt. Ich bin mir unschlüssig, ob wir überhaupt freie Lizenzangebote der Firmen annehmen sollten, allein schon, weil sie regelmäßig nichtig ex tunc sein dürften: Dem einzelnen Mitarbeiter ist, selbst wenn er zu einer solchen Freigabe berechtigt ist, häufig nicht klar, was er damit anrichtet und wird von uns auch nicht entsprechend aufgeklärt. Creative Commons rät jedenfalls von der CC-lizenzierung von Unternehmenslogos deutlich ab, das war auch die Aussage von John Weitzmann auf dem vorletzten Workshop (den Vortrag habe ich selbst leider verpasst). Siehe auch hier, oder kurz: Es könnte sein, dass ein Unternehmen allein durch die freie Lizenzierung (Urheberrecht) die markenrechtlichen Ansprüche verliert. Ich habe das Thema vor ein paar Wochen nochmal auf der Mailinglist angesprochen, leider ohne Reaktion, wobei man das gern auch hier onwiki besprechen kann, es ist nämlich grundsätzlich nicht auf das Support-Team beschränkt (sondern betrifft dort eigentlich nur die operative Seite, aber nicht die grundsätzliche Entscheidung zum Vorgehen). Die Unternehmen proaktiv zu einer freien Lizenz zu verleiten, halte ich für einen Fehler, denn hier kämen dem Support-Team dann ganz sicher weitaus höhere Pflichten zur Aufklärung hinsichtlich des Markenrechts zu. Bitte tu das nicht ohne Rücksprache. Grüße, Yellowcard (D.) 15:42, 6. Mär. 2015 (CET)
- @Yellowcard: Ich vermute mal, dass bezog sich jetzt alles auf das P.S. und nicht auf den Vorschlag mit dem neunen Baustein?
- Du hast natürlich recht. Auch wenn ich den Punkt aus der CC-FAQ noch nicht kannte, ist das ja auch der Grund, weshalb ich diese Bereitwilligkeit so erstaunlich finde.
- Allerdings haben wir aktuell die Situation, dass in etlichen Textvorlagen und Mail-Bausteinen explizit drin steht, dass diese nur urheberrechtlich zu verstehen sind und marken-, geschmacksmuster und persönlichkeitsrechtliche Einordnungen völlig unberührt blieben?! Und auch die WMF hat scheinbar einen Weg gefunden, Ihre Markenrechte mit den CC-Lizenzen in Einklang zu bringen. Sollte das juristisch so nicht haltbar sein (was ich nicht einschätzen kann) müssten wir dringenst unser Empfehlungen und Vorlagen korrigieren. Ich bin daher sehr dafür, diese Frage an anderer Stelle weiter zuverfolgen. Wo schlägst Du vor? Mit der Causa Angewandte Kunst hat das ja nur mittelbar was zu tun... // Martin K. (Diskussion) 15:56, 6. Mär. 2015 (CET)
- [BK] Ich persönlich handhabe das so, dass ich Logofreigaben nur von leitenden Mitarbeitern, nach ausdrücklichem Hinweis auf die potentiell schwerwiegenden Rechtsfolgen dieser Erklärung und nach Bitte um Klärung mit der Rechtsabteilung bearbeite bzw. akzeptiere. Wer dann immer noch die Freigabe erteilen möchte – dem kann ich auch nicht mehr helfen. ireas (Diskussion) 15:59, 6. Mär. 2015 (CET)
- @Martin: Ja sorry – bezog sich auf das PS. Mit dem Baustein selber hatte das nichts zu tun. Wie das mit der CC-Lizenzierung des WMF-Logos in Einklang gebracht werden kann, ist aber eine sehr gute Frage, ich weiß es nicht. Vielleicht andere Rechtslage in den USA? ireas, wurde das im Weitzmann-Vortrag thematisiert? Der Workshop war Anfang 2014, ich glaube, die CC-Lizenzierung der WMF kam später? Vielleicht kann Gnom was dazu sagen?
- @ Ireas: Das könnte ja der Königsweg sein. Vielleicht sollten wir dazu einen Freigabe- / Antworttext entwerfen, der diese Problematik mit umfasst (ggf. über WMDE mit anwaltlicher Hilfe)? Ich halte das qualitativ aber für einen großen Unterschied, ob wir trotz der Warnungen dann dem Willen des Unternehmens stattgeben oder ob wir das Unternehmen zunächst mal aktiv um die freie Lizenzierung bitten.
- Und zum richtigen Diskussionsort: Das Operative ist zwar irgendwo Sache des Support-Teams, aber die grundsätzliche Frage würde ich auf das ST nicht beschränken. Auf WP:UF umziehen und über die ML einen Hinweis hinterlassen? Grüße, Yellowcard (D.) 16:07, 6. Mär. 2015 (CET)
- @Yellowcard: Wir hatten die Problematik an sich thematisiert, das Fazit war aber, dass in solchen Fällen keine freie Lizenzierung anzuraten ist. Die Freigabe der Wikimedia-Logos kam deutlich später; ich meine, erst nach der Wikimania. Ich suche den entsprechenden Blogpost, mein ICE-WLAN schwächelt aber gerade … ireas (Diskussion) 16:20, 6. Mär. 2015 (CET)
- So: Yana Welinder: Wikimedia Logos Have Been Freed!, 24. Oktober 2014, blog.wikimedia.org. Ohne Aussage zu den markenrechtlichen Aspekten, es wird nur auf die „historisch gewachsene“ Lizenzierung hingewiesen. Da ein geiwsser Lukas M. in dem Post namentlich erwähnt wird, haben wir aber vielleicht doch eine Chance auf Erleuchtung. ;) ireas (Diskussion) 16:26, 6. Mär. 2015 (CET)
- Hi - bitte entschuldigt, dass ich hier erst jetzt mitlese. Es geht also, wenn ich das richtig verstehe, um die Frage, inwiefern die CC-Lizensierung eines Logos die daran bestehende Marke gefährdet. Ich weiß, dass das 1. grundsätzlich nichts miteinander zu tun hat, 2. dann aber doch, dass sich 3. die WMF trotzdem zur freien Lizensierung entschieden hat und, das ist das interessanteste, 4. mit dieser Entscheidung ziemlich aktiv an die Öffentlichkeit geht. Wie immer ist das Problem in jeder Rechtsordnung ein wenig anders. Ich kann folgendes vorschlagen: Bei Yana Welinder nachhaken und/oder die Rechtsfrage für das deutsche Recht mal ein bisschen recherchieren. So aus dem Kopf weiß ich das nämlich nicht mehr, ich habe das damals zwar für ungefähr 20 Länder nachgeschaut, aber es ist halt schon eine Weile her... Was ist gewünscht? Gruß, --Gnom (Diskussion) 08:33, 7. Mär. 2015 (CET)
- So: Yana Welinder: Wikimedia Logos Have Been Freed!, 24. Oktober 2014, blog.wikimedia.org. Ohne Aussage zu den markenrechtlichen Aspekten, es wird nur auf die „historisch gewachsene“ Lizenzierung hingewiesen. Da ein geiwsser Lukas M. in dem Post namentlich erwähnt wird, haben wir aber vielleicht doch eine Chance auf Erleuchtung. ;) ireas (Diskussion) 16:26, 6. Mär. 2015 (CET)
- @Yellowcard: Wir hatten die Problematik an sich thematisiert, das Fazit war aber, dass in solchen Fällen keine freie Lizenzierung anzuraten ist. Die Freigabe der Wikimedia-Logos kam deutlich später; ich meine, erst nach der Wikimania. Ich suche den entsprechenden Blogpost, mein ICE-WLAN schwächelt aber gerade … ireas (Diskussion) 16:20, 6. Mär. 2015 (CET)
- Hi Gnom, vielen Dank – eine Nachfrage bei Yana Welinder (→ Senior Legal Counsel der WMF – für die, die es wie ich nachschauen müssten) würde uns da sicher einen Schritt weiter bringen. Für uns ist alledings vor allem die Rechtslage für die DACH-Länder interessant, da wir von Unternehmen aus diesen Ländern potentiell Freigaben für ihre Logos bekommen könnten (genauso natürlich Sportvereine und wer sonst noch so alles Logos führt). Da wäre vielleicht eine Anfrage über Kasia Odrozek an JBB sinnvoll? Für uns wäre halt interessant: Sollten wir a) freie Lizenzierungen von Unternehmenslogos nach einem Hinweis auf die Besonderheiten generell annehmen und b) falls ja, sollten wir auch aktiv um solche Lizenzierungen bitten? Grüße, Yellowcard (D.) 12:32, 7. Mär. 2015 (CET)
- Frei assoziiert: Vermute mal, Probleme treten erst dann auf, wenn jemand fremde Logos usw. wie eine Marke gebraucht (nannte man jedenfalls früher markenmäßiger Gebrauch). Das kann allerdings nach der Ansicht des EuGH in einem bestimmten Fall auch schon der Verkauf von zuordnenbaren Fanschals eines Vereins sein (Rechtssache C-206/01). Dann müsste eventuell sogar der Markeninhaber vorgehen, damit er keine Markenrechte
nichtverliert. - Vielleicht kann man für die Logos usw. ein eigenes Feld für Markenrechte einrichten, vielleicht sogar der Kopplung mit Warnhinweis?--Pistazienfresser (Diskussion) 13:33, 7. Mär. 2015 (CET)
- @Yellowcard: Meintest Du so etwas wie Verwirkung durch Duldung? Vgl.: Thüringer Oberlandesgericht (= OLG Jena), Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 U 469/10 – Musikveranstaltung, GRUR-RR 2012, 113-119 (weitere Links aber offenbar keine kostenlosen Volltexte bei dejure).--Pistazienfresser (Diskussion) 14:09, 7. Mär. 2015 (CET)
- @Pistazienfresser: Ich habe keinen Volltextzugang für dejure, aber „Verwirkung durch Duldung“ dürfte exakt das Problem beschreiben. Denn: Mit einer freien Lizenzierung erlaubt der Rechteinhaber auf urheberrechtlicher Ebene Dritten potentiell die Nachnutzung. Er gibt also gewisse Mittel auf (wenn auch abseits des Markenrechts), seine Rechte am Logo durchsetzen zu können. Es wäre jetzt ein nachvollziehbarer Umkehrschluss, dass man hiervon auf eine Verwirkung der Rechte schließen könnte. Falls Du Zugriff auf dejure / juris hast, kannst Du ja mal schauen, ob eine solche Analogie aus dem Urteil abzuleiten wäre? Der Leitsatz / Tenor über Jurion (kostenfrei zugänglich) lässt das zumindest erahnen, auch wenn die Fälle mglw. schwierig zu vergleichen sind. Grüße, Yellowcard (D.) 20:16, 7. Mär. 2015 (CET)
- Das Urheberrecht dürfte (jedenfalls nach kontinetaleuopäischer Tradition) sowieso eher beim Designer vom Logo liegen, der Markeninhaber hat vermutlich nur ein (ausschließliches?) Nutzungsrecht, soweit die beiden nicht identisch sind...
- Das Urteil vom OLG Jena ist auch noch nicht rechtskräftig, sondern bei juris steht sogar „anhängig BGH, Az: I ZR 94/11“ - einen Termin konnte ich im Pressebereich des BGH auch noch nicht finden. Darum finde ich die Entscheidung wohl auch noch nicht direkt beim OLG Jena: http://www.thueringen.de/th4/olg/entscheidungen/
- Die Entscheidungen betreffen fast nie genau den selben Sachverhalt, sonst bräuchte man ja keine RAe/Juristen zum Beraten... Das mit dem OLG Jena war mir nur spontan eingefallen, weil ich die Entscheidung erst kürzlich gelesen habe und weil ich das mit den Konzertnamen recht lustig fand.
- Vermute mal, hier könnte § 21 MarkenG (zumindest als Ausgangspunkt für ein Suchen) einschlägig sein (siehe die ca. 108 Entscheidungen dazu bei dejure hinter dem verlinkten §...) - entweder Absatz 2 oder indirekt Absatz 4 mit dem Verweis auf das (noch immer anwendbare) allgemeine Rechtsinstitut der Verwirkung. Ersetzt aber wohl nicht die (konkrete und längere) Prüfung durch einen bzw. mehrere RAe oder auch nur den Blick in ein paar Kommentare oder Handbücher zum Markenrecht (bzw. den Rechten zumindest der DACH-Länder und dem in D und Ö zu Grunde liegenden EU-Recht bzw. vielleicht noch ein paar internationale Abkommen...).
- Vielleicht könnte man das Thema (und ähnliche) ja mal bei einem Art Seminar durchkauen. --Pistazienfresser (Diskussion) 21:46, 7. Mär. 2015 (CET)
- @Pistazienfresser: Ich habe keinen Volltextzugang für dejure, aber „Verwirkung durch Duldung“ dürfte exakt das Problem beschreiben. Denn: Mit einer freien Lizenzierung erlaubt der Rechteinhaber auf urheberrechtlicher Ebene Dritten potentiell die Nachnutzung. Er gibt also gewisse Mittel auf (wenn auch abseits des Markenrechts), seine Rechte am Logo durchsetzen zu können. Es wäre jetzt ein nachvollziehbarer Umkehrschluss, dass man hiervon auf eine Verwirkung der Rechte schließen könnte. Falls Du Zugriff auf dejure / juris hast, kannst Du ja mal schauen, ob eine solche Analogie aus dem Urteil abzuleiten wäre? Der Leitsatz / Tenor über Jurion (kostenfrei zugänglich) lässt das zumindest erahnen, auch wenn die Fälle mglw. schwierig zu vergleichen sind. Grüße, Yellowcard (D.) 20:16, 7. Mär. 2015 (CET)
- Frei assoziiert: Vermute mal, Probleme treten erst dann auf, wenn jemand fremde Logos usw. wie eine Marke gebraucht (nannte man jedenfalls früher markenmäßiger Gebrauch). Das kann allerdings nach der Ansicht des EuGH in einem bestimmten Fall auch schon der Verkauf von zuordnenbaren Fanschals eines Vereins sein (Rechtssache C-206/01). Dann müsste eventuell sogar der Markeninhaber vorgehen, damit er keine Markenrechte
- Hi Gnom, vielen Dank – eine Nachfrage bei Yana Welinder (→ Senior Legal Counsel der WMF – für die, die es wie ich nachschauen müssten) würde uns da sicher einen Schritt weiter bringen. Für uns ist alledings vor allem die Rechtslage für die DACH-Länder interessant, da wir von Unternehmen aus diesen Ländern potentiell Freigaben für ihre Logos bekommen könnten (genauso natürlich Sportvereine und wer sonst noch so alles Logos führt). Da wäre vielleicht eine Anfrage über Kasia Odrozek an JBB sinnvoll? Für uns wäre halt interessant: Sollten wir a) freie Lizenzierungen von Unternehmenslogos nach einem Hinweis auf die Besonderheiten generell annehmen und b) falls ja, sollten wir auch aktiv um solche Lizenzierungen bitten? Grüße, Yellowcard (D.) 12:32, 7. Mär. 2015 (CET)
- Vielen Dank. Ich glaube, hier wäre die Einschätzung eines Rechtsanwalts in Form eines Memorandums oder Rechtsgutachtens sehr hilfreich. Da zu diesem Themenbereich schon einmal ein hilfreiches Memorandum von Dr. Ansgar Koreng verfasst wurde und diese Problematik ja auf der damaligen Problematik aufbaut (Annahme der Schutzfähigeit der Mehrzahl von Logos → Notwendigkeit von freien Lizenzen gemäß unserer Projektgrundsätze → mögliche Kollision mit Markenrecht), kann ich mir gut vorstellen, dass WMDE die Anfertigung unterstützen würde. Wenn es hier keine Einwände gibt, würde ich dort in den nächsten Tagen mal anfragen.
- @Pistazienfresser: Einmal mehr vielen Dank. Zu 1: Das ist richtig, dennoch eine Fragestellung auf „urheberrechtlicher Ebene“ (§ 31 UrhG). Das Unternehmen dürfte in den allermeisten Fällen ein ausschließliches Nutzungsrecht innehaben. Grüße, Yellowcard (D.) 12:34, 8. Mär. 2015 (CET)
- Ich habe mal bei Yana Welinder nachgefragt. Vor einer Gutachtenanfrage an den Verein sollten wir die Antwort abwarten und dann die Fragestellung an den Gutachter hier diskutieren. Danke und Gruß, --Gnom (Diskussion) 20:38, 8. Mär. 2015 (CET)
- Ich muss leider mit leeren Händen zurückkommen, und das wohl zu recht: Die Beantwortung meiner Frage wäre Rechtsberatung für Dritte, weshalb uns die WMF keine Auskunft geben kann. Gruß, --Gnom (Diskussion) 08:39, 11. Mär. 2015 (CET)
- @Gnom: Danke für Deine Mühe. So recht verstehe ich die Negativantwort nicht: Es ging doch eigentlich bloß um die Gedanken, ob man mit der freien Lizenzierung seine Stellung bei der Verteidigung der Marke nicht verschlechtert. Rechtsberatung für Dritte kann ich da, vor allem wegen der abstrakten Frage, nicht erkennen. Ich könnte mir aber vorstellen, dass da eher aus strategischen Gründen nicht drauf geantwortet wird. Wie dem auch sei, ich würde dann mal die Anfrage bzgl. eines Gutachtens / Memoratoriums vorbereiten, die wir dann an WMDE mit der Bitte um fachliche Beantwortung weitergeben könnten. Yellowcard (D.) 09:18, 11. Mär. 2015 (CET)
- Ich muss leider mit leeren Händen zurückkommen, und das wohl zu recht: Die Beantwortung meiner Frage wäre Rechtsberatung für Dritte, weshalb uns die WMF keine Auskunft geben kann. Gruß, --Gnom (Diskussion) 08:39, 11. Mär. 2015 (CET)
- Ich habe mal bei Yana Welinder nachgefragt. Vor einer Gutachtenanfrage an den Verein sollten wir die Antwort abwarten und dann die Fragestellung an den Gutachter hier diskutieren. Danke und Gruß, --Gnom (Diskussion) 20:38, 8. Mär. 2015 (CET)
Sammlung Fragen für Memorandum
Ich würde die Fragen möglichst einfach halten, uns reichen ja einfache Antworten, aus denen wir Handlungsoptionen für uns herleiten. Bis ins letzte Detail muss die Frage aus unserer Sicht nicht abgehandelt werden, sondern bloß grundsätzlich. Erste Vorschläge mit der Bitte um Anpassung, Kritik, Erweiterung:
- Kann die Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten gegenüber allen Dritten (wie es durch eine freie Lizenzierung passiert) durch den Rechteinhaber als „Verwirkung durch Duldung“ der Markenrechte fungieren? Wird durch eine freie Lizenzierung auf urheberrechtliche Ebene die Verteidigung der Markenrechte unter Umständen erschwert?
- Gibt es Aufklärungspflichten hinsichtlich der Folgen für das Markenrecht, wenn wir eine freie Lizenzierung entgegennehmen wollen?
- Welche Pflichten könnten uns (d.h. insb. das Support-Team, das die Anfragen bearbeitet, aber auch jeden Wikipedianer) obliegen, wenn wir aktiv auf Unternehmen zugehen und für die freie Lizenzierung eines Logos werben?
Das wäre erstmal das, was mir einfällt. Grüße, Yellowcard (D.) 09:18, 11. Mär. 2015 (CET)
- Wollen wir diese Frage nicht erst einmal selbst versuchen, für uns beantworten? Zur zweiten Frage erlaube ich mir mal einen Versuch: Ja, §§ 241 II, 311 Abs. 2 Nr. 3, III BGB. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:52, 11. Mär. 2015 (CET)
- Ja natürlich, das wäre doch umso besser. Ich als Nichtjurist kann mit Deiner Antwort allerdings nichts anfangen. Grüße, Yellowcard (D.) 12:36, 11. Mär. 2015 (CET)
- Meint Ihr Aufklärungspflichten dem Lizenzgeber oder den potentiellen Lizenznehmern gegenüber?
- Strenggenommen haben wir (als Wikipedia) abgesehen von der Nutzung in unserer Enzyklopädie (die aus markenrechtlicher Sicht ziemlich unproblematisch sein dürfte) ja keinerlei vertragliche Beziehung zu einen der beiden. Und auch in der Kommunikation betonen wir immer, dass das alles völlig unverbindlich ist und natürlich keine Rechtsberatung darstellt. Natürlich sollte man nicht vorsätzlich etwas falsches behaupten (darum geht's hier ja), aber ich glaube nicht, dass wir als Nicht-Vertragspartner juristisch gesehen irgendwelche Pflichten haben. // Martin K. (Diskussion) 10:18, 18. Mär. 2015 (CET)
- Dem Lizenzgeber gegenüber. Und so ganz unseren Kopf aus der Schlinge ziehen können wir wohl dann nicht mehr, wenn wir es sind, die den Freigabebaustein auf die Dateibeschreibungsseite schreiben. Grüße, Yellowcard (D.) 09:48, 19. Mär. 2015 (CET)
- @Martin K.: Das BGB ist da etwas strenger, in dem es unter bestimmten Voraussetzungen (die ich nicht zwingend als gegeben ansehe, aber man kann es in Betracht ziehen) auch Dritten, die nicht Vertragspartei werden, vorvertragliche Aufklärungspflichten auferlegt, siehe § 311 Abs. 3 BGB. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:06, 19. Mär. 2015 (CET)
- Dem Lizenzgeber gegenüber. Und so ganz unseren Kopf aus der Schlinge ziehen können wir wohl dann nicht mehr, wenn wir es sind, die den Freigabebaustein auf die Dateibeschreibungsseite schreiben. Grüße, Yellowcard (D.) 09:48, 19. Mär. 2015 (CET)
temporäre Kunstwerke
- verschoben von Wikipedia Diskussion:Bildrechte. ireas (Diskussion) 13:55, 4. Apr. 2015 (CEST)
Wie sieht es denn mit Bildern von Kunstwerken aus, die sich nur temporär im öffentlichen Raum befinden (z.B. Street Art) ? --HH58 (Diskussion) 13:26, 4. Apr. 2015 (CEST)
- @HH58: In der Regel bedarf es dann einer Freigabe des Urhebers. Genauer kann das nur im Einzelfall gesagt werden. Allgemeine Erläuterungen zum Kriterium „bleibend“ findest du auch im entsprechenden Abschnitt im Artikel Panoramafreiheit. ireas (Diskussion) 13:58, 4. Apr. 2015 (CEST)
- HH58: das sollte auf Panoramafreiheit#Kriterium „bleibend“ erklärt sein. Wenn das Kunstwerk dauerhaft dort verbleiben soll, kann man es von einem öffentlichen Platz oder einer öffentlichen Straße aus widergeben. Graffiti etc. können deshalb regelmäßig fotografiert und hier verwendet werden; wenn aber jemand bspw. ein Kunstwerk auf die Straße stellt und es nach einer Woche wieder mit nach Hause nimmt, dann steht es da auch bloß temporär und kann entfernt werden. Wie du siehst also einzelfallabhängig, aber „temporär“ führt eigentlich dazu, dass man es nicht nutzen kann, außer der temporäre Charakter rührt daher, dass die natürliche Lebensdauer so kurz ist (beispielsweise eine Kreidemalerei auf dem Asphalt, die beim nächsten Regen verschwindet). grüße, — Pajz (Kontakt) 14:02, 4. Apr. 2015 (CEST)
- @HH58: Um welche Art von Streetart geht es den genau? Und in wiefern ist diese „temporär“?
Abgesehen von wenigen Ausnahmen (Performances, Lichtinstallationen) ist es doch geradezu normativ für diese Kunstgattung, etwas zu erschaffen, was dauerhaft im der öffentlichen Raum bleibt?! Dass z.B. Graffiti irgendwann übermalt oder abgewaschen werden, steht der Panoramafreiheit mMn jedenfalls nicht im Wege. // Martin K. (Diskussion) 18:40, 4. Apr. 2015 (CEST)- Seh es ähnlich, wenn eien Werk naturbedingt so kurzlebig ist -das es dem Betrachter als "temporär" erscheint- heisst das eben nicht automatisch, dass es nicht trotzdem unter das Kriterium „bleibend“ im Sinnes der Urheberechts fallen kann. Die Literatur über die Panoramfreihet will einen bleibenden Charakter zumindest in solchen Fällen bejahen, bei denen ein Werk an einem Ort für die Dauer seiner natürlichen Existenz verbleibt (also die Entlichkeit durch die Lebenddauer der Werkstoffes bestimmt wird). Meines Wissens wurde dies schon bei Schneeskulpturen, Sandskulpturen und Pflastermalereien auch von Gerichten so bestätigt, dass diese bleibenden Charaktes sind. Darunter kann meiner Meinung nach auch einem Graffiti fallen. Das wird in der Regel ja nicht "umgehängt", sondern vernichtet (=Ende der Lebensdauer des Kunstwerkes). Allerdings muss man aufpassen, ob das Kunstwerk "Graffiti" von Anfang an befristet geplant war (Ist in der Regel nicht der Fall). Der Bundegerichthof hat ja schon mal festgelegt das eine temporäre Ausstellung im Sinne von „Werkpräsentation im Sinne einer Ausstellung“ von der Dauerher nicht unetlich ist sondern, „üblicherweise in Wochen und Monaten, nicht dagegen in Jahren bemessen“. Dieses Urteil ist gerade bei langlebigeren Kunstwerken ein guter Anhaltspunkt. Ein ander Ansatzpunkt wäre auch ob die Entfernung im Sinne des Küstlers ist, denn dann könnte man durchaus von einem zeitlich begrentzt geplantem Kustwerk sprechen (=temporäres Kustwerk). Nur wird ein Graffiti, eher selten mit Zustimung des Künstlers entfernt. Wird ein "Kunstwerk" ohne Zustimmung des Künstlers und auch von ihm nicht geplant entfernt, dann darf man durchaus von einem bleibend angebrachten Werk sprechen, auch wenn es unter Umständen nur Stunden bestand hat. Es wird aber immer Grenzfälle geben, wo genauer hingeschaut werden muss. Wenn der Künster beispielsweise sein Kunstwerk ganz bewusst an einem Ort anbringt, an dem es demnächst sicher zerstört werden wird (Zum Beispiel an ein zum Abriss freigebenes Gebäude, das am Tag X gesprengt wird), bei der Wahl der Werkstoffe für das Werk aber zu Matterialen greifft die eine deutlich längere Lebensdauer hätten. --Bobo11 (Diskussion) 23:39, 4. Apr. 2015 (CEST)
- @HH58: Um welche Art von Streetart geht es den genau? Und in wiefern ist diese „temporär“?
temporäre Street-Art aus ausgelegten bemalten Betonplatten - In welchem Land? Und wo genau (Sprich sind sie auf öffentlicher Verkehrsfläche oder privaten Grund ausgelegt)? Denn das gibt jetzt durchaus unterschiedeliche Anworten. Aber generell ist das einer der kritischen Fälle, wo man eher von beibehalten des urheberrechtlichen Schutzes und nicht greifen der Panoramafreiheit (Und anderen Regeln, die ein Verwenden zulassen würden) ausgehen sollte. Denn das Kunstwerk selber ist erkennbar dauerhafter, als die Art der Aufstellung („Bleibend“ greift somit nicht). Also das erwirken einer Freigabe durch den Künstler, ist hier definitiv sinnvoll. --Bobo11 (Diskussion) 10:55, 8. Apr. 2015 (CEST)
Dauerhaft bedeutet auf Lebenszeit. Das kann durchaus eine sehr kurze Zeit sein, wie etwa bei Eis- oder Sandskulpturen. Ob das Auslegen bunter Klötzchen überhaupt Kunst ist, müßte erstmal geklärt werden, ebenso die Frage "Lebenszeit". --Pölkky 16:05, 8. Apr. 2015 (CEST)
- Ob etwas überhaupt Schöpfunghöhe hat, ist natürlich ein weiters Fass, dass man aufmachen kann. --Bobo11 (Diskussion) 22:39, 8. Apr. 2015 (CEST)
Kriegsfotografie auf Wikipedia
Hallo!
Inwieweit dürfen/sollten Kriegsopfer abgebildet werden? Es scheint eine Frage zwischen Ethik und Recht zu sein, ich hoffe ich bin hier trotzdem richtig. Ich bin im Artikel Giftgasangriffe von Ghuta auf folgendes Foto gestoßen: Datei:Ghouta massacre2.JPG
Es werden Leichen von Kindern dargestellt, die laut Bildbeschreibung beim genannten Angriff umgekommen sein sollen. (Authentizitätsfragen einmal beiseite) Ich habe in der deutschen Wikipedia bzw. in Commons keine Richtlinie dazu gefunden:
Ist das überhaupt mit den (postmortalen) Persönlichkeitsrechten der Kinder vereinbar? Selbst, wenn: Ist es vertretbar, diese Personen zu zeigen? Zudem scheint das Bild wenig über den Artikel hinaus an Informationen zu bringen. Die ethischen Probleme der Kriegsfotografie (mitsamt Propagandathematik etc.) scheinen seltsamerweise auch noch nicht bei Wikipedia reflektiert worden zu sein – ich finde dazu zumindest keine Seite.
--Jona.Zann (Diskussion) 18:43, 7. Apr. 2015 (CEST)
- Das du dazu wenig findest, liegt eher daran, dass man sich nur auf urheberrechtliche Belange konzentriert und Dinge wie Persönlichkeitsrechte eher ignoriert (wohl auch aus praktischen Gründen). Ich persönlich halte beim konkreten Foto eine Verwendung dann gerechtfertigt, wenn es eine spezielle Aussage hat und zielgerichtet das Thema illustriert (z. B. gezielter Kampfangriff auf ein Kinderheim). Einfach nur das Zeigen von Opfern im journalistischen Sinne ("das passt dazu") ist ja nicht im Sinne von Wikipedia:Artikel_illustrieren#Ziel: Sinnvolle Textergänzung - hier insbesondere die ersten beiden Sätze des Abschnitts. --Quedel Disk 21:14, 8. Apr. 2015 (CEST)
- Ergänzend dazu: Commons ist Bilderquelle, nicht allein für Wikipedias. Dort gelten andre Grundsätze als hier bei der Bebilderung. --Pölkky 21:19, 8. Apr. 2015 (CEST)
Bildnutzung - Darstellung auf eigener Webseite VS Nutzung in WP
Ich überlege Bilder von WP oder Commons auf einer eigenen Seite zu nutzen. Bei einigen Lizenzen ist es aber notwendig den Urheber in der Nähe(?) des Bildes auszugeben. Allerdings wird dies ja bei der WP auch nicht so gemacht. Der Urheber ist erst beim Klick auf das Bild (und z.B. Weiterleitung auf die Commonsseite) ersichtlich. Ist dies überhaupt im Sinne der Lizenzen? Wenn ich dies auch so handhabe (Anzeige des Bildes auf meiner Webseite mit dahinterliegendem Link auf z.B. Commons) ist das legitim? Wenn nein, wieso kann WP so verfahren? --Slick (Diskussion) 12:59, 8. Apr. 2015 (CEST)
- Wenn ich Bilder von fremden Autoren via Commons nutze, mache ich es wie die norwegische Wikipedia, ich schreibe Name und Lizenz direkt unters Bild. Das ist auf jeden Fall korrekt. --Pölkky 13:27, 8. Apr. 2015 (CEST)
- Das man es so richtig macht, ist mir klar. Aber macht man es falsch wenn man es auch so wie die dt. WP macht? --Slick (Diskussion) 13:56, 8. Apr. 2015 (CEST)
- Das ist umstritten, es gab tatsächlich mindestens ein Urteil gegen ein anderes Wiki, das diese Nutzung als nicht zulässig eingestuft hat. Das ist natürlich nur eine Einzelentscheidung, die nicht in Stein gemeißelt ist. Vorsicht ist dennoch geboten. Ob die Nutzung auf Wikipedia selbst rechtswidrig ist, könnte auch deswegen schwierig zu beurteilen sein, weil die Urheber mit dem Upload in dem Wissen, wie hier die Einbindung in Artikel erfolgt, möglicherweise zusätzlich zum Lizenztext noch per konkludentem Handeln ein weiteres konkretes Nutzungsrecht für dieses Projekt eingeräumt haben. Ich schließe mich jedenfalls Pölkky an – besser direkt am Bild, alles andere könnte böse ausgehen. (NB: Ich glaube, in der 4.0-Version der CC-BY-Lizenzen ist mittlerweile ein Passus enthalten, der den Klick auf das Bild zulässig machen soll; ich habe gerade keine Zeit, da nachzuschauen. Das also nur als Impuls für weitere Recherche. ;-) ) Grüße, Yellowcard (D.) 14:36, 8. Apr. 2015 (CEST)
- Das man es so richtig macht, ist mir klar. Aber macht man es falsch wenn man es auch so wie die dt. WP macht? --Slick (Diskussion) 13:56, 8. Apr. 2015 (CEST)
In einer der Nutzung angemessenen Weise, sagen die Creative Commons Lizenzen. Direkt am Bild ist unstreitig die sicherste Variante. Am Seitenende mit einer eindeutigen Zuordnung zum jeweiligen Bild ist meiner Einschätzung nach auch safe. Es gibt Webseiten mit einem Link "Bildnachweis" (meist zum Impressum), wo dann jedes Bild eindeutig zugeordnet wird - ich persönlich finde das okay, aber dafür würde ich nicht die Hand ins Feuer legen. Definitiv angreifbar ist ein externer Bildnachweis, also auf einer anderen Website, etwa der hiesigen Bildbeschreibungsseite (siehe Gerichtsurteile, dort: LG München I-37-O-9798-11). --Martina Disk. 15:53, 8. Apr. 2015 (CEST)
- Ein externe Nachweis dürfte schon allein deshalb nicht mit den CC-Lizenzen vereinbar sein, weil der Websitebetreiber ja nicht für diese externen Inhalte verantwortlich ist und daher folgerichtig diese auch nicht als Ersatz für eigene Attributionspflichten nutzen kann. Letztlich ist die Angabe der CC-Lizenz nämlich der Akt, der erst zur Einräumung entsprechender Nutzungsrechte führt. Und wenn man diesen Schritt auslagert, hat man strenggenommen gar keine Nutzungsrechte an diesen Inhalten erworben.
- In dieser Hinsicht wäre in der Wikipedia ein Link auf Commons übrigens unproblematisch – schließlich werden beide Seiten vom selben Betreiber unterhalten. Aber auch hier ist man offensichtlich lieber auf Nummer-sicher gegangen und hat die Urheber angaben von Commons nochmals lokal auf einer Bilddetailseite (und mittlerweile auch im MediaViewer) gespiegelt.
- Wichtig ist übrigens auch, dass sich Bild und Attribution (also Urhebernennung und Lizenz) eindeutig einander zuordnen lassen. Und auch das lässt sich am einfachsten mit einer Attribution in der Bildunterschrift gewährleisten. // Martin K. (Diskussion) 16:06, 8. Apr. 2015 (CEST)
- Die Zusammengehörigkeit von Wikipedia und Commons durch den gleichen Betreiber bringt mich dann zur Frage, wie das andere Wikis machen: es wird ja direkt eine Verwendung von Commons durch fremde Wikis durch entsprechende Softwareeinstellung erlaubt (InstantCommons. Das wäre nach Martin K.s Ausführung ja dann nicht erlaubt? Außerdem: nur weil man für externe Seiten nicht verantwortlich ist, heißt das ja nicht, dass man diese nicht als Quelle/Nachweis verwenden könnte. Man könnte in einer von Wikipedia geprägten Internetlandschaft (und CC hat viel von Wikimedia-Projekten profitiert) auch argumentieren, dass der Klick auf das Bild eine der Nutzung angemessene Weise wäre. Oder? --Quedel Disk 21:26, 8. Apr. 2015 (CEST)
- Das ist ja umstritten. Ich nutze Bilder per InstantCommons, kennzeichne sie trotzdem. Meine ganz persönliche Meinung ist, daß die Verwendung in Wikipedia & Co. "nicht ganz sauber" ist. --Pölkky 21:33, 8. Apr. 2015 (CEST)
- Die Zusammengehörigkeit von Wikipedia und Commons durch den gleichen Betreiber bringt mich dann zur Frage, wie das andere Wikis machen: es wird ja direkt eine Verwendung von Commons durch fremde Wikis durch entsprechende Softwareeinstellung erlaubt (InstantCommons. Das wäre nach Martin K.s Ausführung ja dann nicht erlaubt? Außerdem: nur weil man für externe Seiten nicht verantwortlich ist, heißt das ja nicht, dass man diese nicht als Quelle/Nachweis verwenden könnte. Man könnte in einer von Wikipedia geprägten Internetlandschaft (und CC hat viel von Wikimedia-Projekten profitiert) auch argumentieren, dass der Klick auf das Bild eine der Nutzung angemessene Weise wäre. Oder? --Quedel Disk 21:26, 8. Apr. 2015 (CEST)
- Meines Wissens arbeitet MediaWiki in der Standardinstallation mit einer lokale Spiegelung der Commonsinformation, wo durch man sich diese zu eigen macht und mMn rechtlich auf der halbwegs sicheren Seite ist.
- Anders sieht die Sache aus, wenn man direkt auf Commons durchroutet (was über irgendeine Einstellung auch möglich ist) ohne lokal irgendwelche Angaben zu machen. Das wäre mach meiner Lesart ein URV (wenn auch keiner, den ich persönlich verfolgen würde). // Martin K. (Diskussion) 22:16, 8. Apr. 2015 (CEST)
- Mit direkt Nennung unter/neben Bild machst du sicher nichts falsch. Denn so lassen Urhebernennung und Lizenz klar zuordenen. Mit allem andern kannst du dich angreifbar machen, denn In einer der Nutzung angemessenen Weise ist dehnbar. Von Gerichten wird immer wieder auf das „untrennbar“ geachtet, so wie die generelle Auffindbarkeit der Angaben (nicht versteckt sondern in üblicher Form). Einfach mal folgende Szenario bedenken. Was ist wenn Bildserver mit den Infos down ist? Du das Bild aber noch im lokalen Cash hast und es deswegen angezeigt werden kann? Sind dann die Urheberrechshinweise -wie Vorgeschrieben- zugänglich? ICh denke da kan man die Sache nicht mehr bejahren. Warum das Rechtshinweise exteren abrufen einem Ärger einbringen kann, solte jetzt klar sein oder? Das git übrigens auch wenn jemand irgend eien Buchseite kopiert, wenn da die Angabe direkt beim Bild steht kommt die so gut wie immer mit (Wenn nicht kan man dir aus Veröffetlicher des Buches keinen Vorwurf machen). Du kanst die rechtskonforme Nennung also recht einfach belegen (Rauf auf den Kopierer/Scanner und die Sache ist erledigt bzw. Screenshot udn die Sache ist erledigt). Damit kommen wir zum andern wichtige Punkt. DU als Nachnutzer bist in der Pflicht den Nachweis der korekten Nutzung zu erbringen. Es ist nicht der Urheber der dir nachweisen können muss, dass du falsch Nachgenutzt hast. Je einfacher das du es dir mit dem Nachweis machst, desto besser für dich. --Bobo11 (Diskussion) 22:37, 8. Apr. 2015 (CEST)
Ohne Bebilderung. Ich könnte ein Foto einer metallenen Zigarettenschachtel aus den 1940er Jahren machen (Sieht aus wie diese, aber im Innern ist noch mehr Information. Problem oder problemfrei? ... AUS TIEFERER TIEFE … nil nisi bene 11:08, 9. Apr. 2015 (CEST)
- Die Illustration ist mit hoher Sicherheit schutzfähig, daher gelten die üblichen Einschränkungen: mit Freigabe des Urhebers oder Rechteinhabers, 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder 100 Jahre nach der Herstellung, wenn der Urheber nicht bekannt ist. Sonst leider nicht. ireas (Diskussion) 11:15, 9. Apr. 2015 (CEST)
- (BK)So offen wie du die Frage stellst ohne Beispielbild ist die kaum zu beantworten (jedenfals nicht so wie du es vermutlich gerne hätteste). ICh geh jetzt mla davon aus,d ass du mit Foto ein von dir gemachtes Foto meinst. Und ich nehm jetz mal schwer an, man soll metallenen Zigarettenschachtel auch als „von Dannemann“ erkennen können. Dann ist es eben eine Frage nach der Schöpfungshöhe, wenn nur Logo sichtbar (keine Bilder/Zeichungen) könnte unter Umständen gehen. Ist auf Commons sidn Logos prizipiell Problem behaftet. Ich kann hier gar nicht garantieren (wird Einzelfallentscheidung), und würde dir anraten zuerst mal auf de: hochladen. Die WP:DÜP ist hier idn dem Punkt recht zuverlässig, wenn auch oft recht streng (das allerdings zu Recht). --Bobo11 (Diskussion) 11:18, 9. Apr. 2015 (CEST)
- Er schrieb: "ich könnte ein Foto ... machen" und er verlinkte ein "Fremdbild" genau der zu fotografierenden Schachtel. ... AUS TIEFERER TIEFE … nil nisi bene 12:01, 9. Apr. 2015 (CEST)
- @Grey Geezer: ich hab dir auf den ersten Beitrag von dir geatweortet (da steht BK), und da war noch nichts verlinkt.--Bobo11 (Diskussion) 16:00, 12. Apr. 2015 (CEST)
- Er schrieb: "ich könnte ein Foto ... machen" und er verlinkte ein "Fremdbild" genau der zu fotografierenden Schachtel. ... AUS TIEFERER TIEFE … nil nisi bene 12:01, 9. Apr. 2015 (CEST)
Verwendung eines freien Bildes - Malentwicklung von Kinderen
Sehr geehrte Damen und Herren, ich würde gerne ein Bild aus Wikipedia (Kinderzeichnung) mit dem Hinweis - Bild frei - für einen kommerziellen Zweck nutzen. Ich möchte es in einem Kalender als Bild verwenden. Darf ich das ? Was gibt es zu beachten ? Es geht um den Kopffüssler auf der Seite zur Malentwicklung von Kindern. Mit freundlichen Grüßen Brigitte Schmitt (nicht signierter Beitrag von 84.155.237.229 (Diskussion) 13:31, 9. Apr. 2015 (CEST))
- @°: Klar kann die Tochter das, zumindest rechtlich – sie ist ja die Urheberin. Vor allem kann das bei einem dreijährigen Kind der Inhaber des Sorgerechts, was hier anzunehmen wäre. Ich sehe daher zunächst kein Problem. Es könnten irgendwann theoretisch Probleme entstehen, wenn die Tochter heranwächst und mit der freien Lizenzierung nicht mehr einverstanden ist. Hier kommen relativ komplexe Fragestellungen des bürgerlichen Rechts und Urheberrechts zustande, die ich aber mal als "praktisch irrelevant" bezeichnen würde. Oder wie wahrscheinlich ist es, dass die 19-jährige Theresa der freien Lizenzierung ihres Vaters vor 16 Jahren widersprechen und entsprechende Maßnahmen einleiten würde? ;)
- @ Brigitte Schmitt: Vorab: Rechtsberatung zu Einzelfällen können und dürfen wir hier nicht leisten. Aber: Entsprechend markierte Werke sind ohne jede Bedingung weiternutzbar, auch zu kommerziellen Zwecken. Voraussetzung ist, dass die Markierung als "Bild frei" rechtswirksam war – das können wir nicht in letzter Konsequenz nachprüfen. Ggf. lohnt es sich daher, beim Hochlader nochmal nachzufragen, wenn man wirklich ganz sicher gehen möchte. Verlässt man sich aber auf die Markierung des Hochladers, kann das Bild im Kalender genutzt werden, ohne dass man irgendetwas beachten müsste. Grüße, Yellowcard (D.) 17:26, 9. Apr. 2015 (CEST)
- Wichtige Ergänzung: Das oben abgebildete Werk ist allerdings nicht als "Bild-frei" gekennzeichnet, sondern mit freien Lizenzen. Deren Bedingungen sind natürlich einzuhalten. Wir müssten daher zuerst mal wissen, um welche Datei es überhaupt geht. Yellowcard (D.) 17:32, 9. Apr. 2015 (CEST)
Ben Walter.png
Hallo,
also darf ich kein Foto was mir die Google Maschine rauswirft verwenden? Welche Fotos darf ich dann verwenden? Bzw. woher soll ich eine schriftliche Erlaubnis bekommen wenn ich ein Foto von z.B. einen Sportler hochladen will. Woher nehmen die anderen Leute diese die Genehmigung? Bitte um eine Info würde gerne Fotos hochladen und dabei alles richtig machen. (nicht signierter Beitrag von BMW Z4 GT3 (Diskussion | Beiträge) 13:57, 10. Apr. 2015 (CEST))
- Wir gehen zu öffentlichen Auftritten der Sportler oder anderer Prominenter und machen dort Fotos speziell, um sie hier unter einer freien Lizenz veröffentlichen zu können. Oder wir schauen, ob jemand anderes das schon gemacht hat. Grüße --h-stt !? 14:24, 10. Apr. 2015 (CEST)
@BMW Z4 GT3: Generell können hier nur Bilder verwendet werden, die entweder gemeinfrei sind oder von Ihrem Urheber unter einer Freien Lizenz veröffentlicht wurden (mehr dazu unter Hilfe:Bildertutorial/2_Bildrechte).
- Wenn Du selbst der Photograph warst, kannst Du Dein Bild direkt beim Hochladen unter eine freie Lizenz stellen.
- Für alle Bilder von anderen Photographen musst Du Dir von ihnen eine Freigabe besorgen, wenn sie nicht schon irgendwo anders (z.B. auf Flickr) unter einer freien Lizenz veröffentlich wurden (in diesem Fall bitte unbedingt die Quelle angaben).
- Irgendwo im Internet "gefundenen" Bilder einfach so ohne Freigabe hochzuladen ist hingegen eine Urheberrechtsverletzung. Da das leider auf alle von Dir bisher hochgeladen Bilder zutrifft, würde ich auf diese einen Löschantrag stellen, falls Du nicht doch noch irgendwie schnell eine Freigabe organisieren kannst?! // Martin K. (Diskussion) 14:51, 10. Apr. 2015 (CEST)
urheberrechtlich geschützes Dokument als Beleg verwenden
Im Rahmen einer LD gibt es unterschiedliche Aussagen über den Inhalt einer Euronorm. Diese ist natürlich urheberrechtlich geschützt, ist nicht frei zugänglich (wird über den Beuth-Verlag verkauft) und kann daher nicht einfach als Beleg eingestellt werden. Ist es rechtlich zulässig eine auszugsweise Kopie (z.B. als Bild) hochzuladen um die entsprechende Passage allen Diskussionsteilnehmer zugänglich zu machen? Wenn ja, wo sollte das Bild hochgeladen werden? --Bert (Diskussion) 13:58, 12. Apr. 2015 (CEST)
- Belege müssen nicht kostenlos zugänglich sein. Wenn man bedenkt, dass auch Bücher i.d.R. gekauft werden müssen, ist es sogar eher die Regel als die Ausnahme, dass man auf die eine oder andere Weise Zugang zu einer Quelle erwerben muss. Aus diesem Grund sollte sowas auch weder hier noch auf Commons hochgeladen werden. Es reicht vollkommen da eine vernünftige Literaturangabe zu machen.
- Wenn der Informationszugriff so stark monetarisiert wird, wie das bei den Normen der Fall ist, kannst Du unabhäng von der urheberrechtlichen Bewertung (hier ginge es wenn ja eher um das Datenbankrecht) in Teufelsküche kommen, wenn Du gegen die zuhörigen Nutzungsbedingungen verstößt und Inhalte ins Netz stellst. Wenn andere Autoren Einsicht in dei Quelle haben wollen, dann regelt das bitte auf einer Art und Weise (E-Mail, TeamViewer, o.ä.), die nicht zu einer Veröffentlichung dieser Inhalte führt. // Martin K. (Diskussion) 14:08, 12. Apr. 2015 (CEST)
- Es geht hier um den Beleg, wie der richtige Wortlaut der entsprechenden Passage ist. Dies wird sowohl pro als contra LA bzw. eigenes Lemma genutzt. Die Kopie des Belegs wäre auf einen kurzen Ausschnitt und einen kurzen Zeitraum (max. 7 Tage) beschränkt. -jkb- erwähnte einen Baustein mit dem Scans kurzfristig auf deWP zugänglich gemacht werden könnte. Wie ginge das? --Bert (Diskussion) 14:23, 12. Apr. 2015 (CEST)
- Ja, ich weiß aber nicht, ob es diese Möglichkeit noch gibt und ob sie auch für solche Fälle gedacht war... -jkb- 14:25, 12. Apr. 2015 (CEST)
- Ich bin ja nach wie vor der Meinung, daß Normen keine SH aufweisen können, da es sich rein um Handwerk, nicht um Kunst handelt. In dem Moment, wo eine Norm Schöpfung beinhalten würde, wäre es kein technisches Normenwerk mehr sondern Roman, Gedicht oder so. --Pölkky 14:31, 12. Apr. 2015 (CEST) ...und ich veröffentliche auch jede Norm, die mir als veröffentlichungswürdig erscheint.
- 3x hm. Normen sind, soweit ich weiß, ausdrücklich als geschützt angeführt, möglicheweise gar im URGesetz. -jkb- 14:34, 12. Apr. 2015 (CEST)
- Mir egal, ich klage das mit Beuth notfalls bis zum EuGH. Die existieren allein durch Schutzrechtsberühmung. Normen haben Gesetzescharakter (dazu gibt es meh als genug auch höchstrichterliche Urteile. Wenn sie Gesetzescharakter haben, sind sie jedoch Gemeingut und ohne Schöpfung, Gesetze vertragen keine Schöpfung. Haben sie jedoch Schöpfung, dann Darf Beuth sie wie geschützte Werke behandeln, den Verkehr verbieten usw. Dann sind es aber keine Normen mehr. Entweder es sind Normen, dann ist das Zeug frei - oder sie sind geschützt, dann sind es keine Normen. Beides kann Beuth nicht haben. Möchten sie nur gerne. --Pölkky 14:44, 12. Apr. 2015 (CEST)
- Man doch einen Scan an OTRS schicken, die bestätigen dann die Formulierung oder aber auch nicht. 91.62.136.245 14:35, 12. Apr. 2015 (CEST)
- Fals das bei der Diskussion hilft: es geht um 10 % einer Seite, eines 7 seitigen Dokuments, als um 2-3 % des Dokuments. Wie steht es denn z. B. mit 2% Ausschnitten aus einem Gemälde?--Bert (Diskussion) 14:38, 12. Apr. 2015 (CEST)
- Wäre auf jeden Fall vom Zitatrecht gedeckt, da sich ja die Disk. um eben dieses Zitat dreht. Ist trotzdem nicht erlaubt. Es gab eine Abstimmung, die die meisten Leute nicht begriffen haben. Das darf jeder machen, ist nach deutschem Recht gestattet. Nur nicht in Wikipedia.--Pölkky 14:42, 12. Apr. 2015 (CEST)
- Fals das bei der Diskussion hilft: es geht um 10 % einer Seite, eines 7 seitigen Dokuments, als um 2-3 % des Dokuments. Wie steht es denn z. B. mit 2% Ausschnitten aus einem Gemälde?--Bert (Diskussion) 14:38, 12. Apr. 2015 (CEST)
- 3x hm. Normen sind, soweit ich weiß, ausdrücklich als geschützt angeführt, möglicheweise gar im URGesetz. -jkb- 14:34, 12. Apr. 2015 (CEST)
- Ich bin ja nach wie vor der Meinung, daß Normen keine SH aufweisen können, da es sich rein um Handwerk, nicht um Kunst handelt. In dem Moment, wo eine Norm Schöpfung beinhalten würde, wäre es kein technisches Normenwerk mehr sondern Roman, Gedicht oder so. --Pölkky 14:31, 12. Apr. 2015 (CEST) ...und ich veröffentliche auch jede Norm, die mir als veröffentlichungswürdig erscheint.
- Ja, ich weiß aber nicht, ob es diese Möglichkeit noch gibt und ob sie auch für solche Fälle gedacht war... -jkb- 14:25, 12. Apr. 2015 (CEST)
- Es geht hier um den Beleg, wie der richtige Wortlaut der entsprechenden Passage ist. Dies wird sowohl pro als contra LA bzw. eigenes Lemma genutzt. Die Kopie des Belegs wäre auf einen kurzen Ausschnitt und einen kurzen Zeitraum (max. 7 Tage) beschränkt. -jkb- erwähnte einen Baustein mit dem Scans kurzfristig auf deWP zugänglich gemacht werden könnte. Wie ginge das? --Bert (Diskussion) 14:23, 12. Apr. 2015 (CEST)
- Ich verstehe die ganze Diskussion nicht recht. Mal unabhängig davon, ob Normen nun urheberrechtlich schutzfähig sein sollen oder nicht, es ist doch - wie bereits erwähnt wurde - der Normalfall, dass urheberrechtlich geschützte Werke als Beleg verwendet werden; um diese zu konsultieren, muss man dann eben z.B. eine Bibliothek aufsuchen oder das Werk erwerben. Textzitate, die im Rahmen des Zitatzwecks bleiben, sind im übrigen nicht nur urheberrechtlich zulässig, sondern werden auch von der Wikipedia akzeptiert (im Gegensatz zu Bildzitaten, bei denen wir hier auch technische Probleme hätten - da die Bilder unabhängig vom Zitatzusammenhang bereitgestellt werden). Gestumblindi 14:55, 12. Apr. 2015 (CEST)
- +1. Wenn es wirklich darum geht, dass sich zwei User / Gruppen auf dieselbe Norm (auch dieselbe Ausgabe?) beziehen und unterschiedlichen Inhalt behaupten, muss eben jemand Neutrales diese Norm nachschlagen und den Satz zitieren. WP:BIBR könnte da hilfreich sein, die Normen des Beuth-Verlags dürften über die Unibibliothek jeder technischen Uni zu beziehen sein.
- @ Pölkky: Bei der Ablehnung des Zitatrechts geht es ja nicht darum, dass die Mehrheit nicht glaubt, dass das urheberrechtlich in engen Grenzen umsetzbar sei – sondern aus praktikablen Gründen und der Schwierigkeit, Vollzitate mit den Projektgrundsätzen zu vereinbaren. Gruß Yellowcard (D.) 15:33, 12. Apr. 2015 (CEST)
- @Bert.Kilanowski: bevor du dich jetzt in irgendwelche Nesseln setzt, nenne mir doch einfach die Seitenzahl und Kapitelnummer der DIN EN 481. Vielleicht habe ich nicht richtig nachgeschaut, vielleicht hast du etwas nachlässig zitiert.--88.76.150.228 15:44, 12. Apr. 2015 (CEST)
- Die Anfrage hier dient wie gesagt dazu zu klären, wie sich die Richtigkeit einer Aussage, die als unrichtig dargestellt wird, belegen lässt, ohne gegen bestehende Gesetze und Regeln (insbes. das Urheberrecht) zu verstossen. Das dies auf einer LD Seite geschieht ist das Problem temporär (< 7 Tage) und ich befürchte, dass über WP:BIBR keine zeitnahe Antwort möglich ist. Pölkky verstehe ich Dich richtig, dass das Ganze problemlos und legal ist, wenn das Zitat auf einem Server außerhalb der Wikipedia liegt?--Bert (Diskussion) 17:33, 12. Apr. 2015 (CEST)
- @Bert.Kilanowski: Etwas auf eine externen Server zu legen ändert die Urheberrechtliche Situation nur in soweit, als dass dann der dafür rechtlich Verantwortliche haftet. // Martin K. (Diskussion) 21:38, 12. Apr. 2015 (CEST)
- Die Anfrage hier dient wie gesagt dazu zu klären, wie sich die Richtigkeit einer Aussage, die als unrichtig dargestellt wird, belegen lässt, ohne gegen bestehende Gesetze und Regeln (insbes. das Urheberrecht) zu verstossen. Das dies auf einer LD Seite geschieht ist das Problem temporär (< 7 Tage) und ich befürchte, dass über WP:BIBR keine zeitnahe Antwort möglich ist. Pölkky verstehe ich Dich richtig, dass das Ganze problemlos und legal ist, wenn das Zitat auf einem Server außerhalb der Wikipedia liegt?--Bert (Diskussion) 17:33, 12. Apr. 2015 (CEST)
- Nein das ist ja der Knackpunkt, nicht automatisch, werde Ja noch Nein. Wenn man sich auf das Zitatrecht recht berufen will, muss man sich mit der zitiertem Werk auseinader setzen. Und zwar in einem "angemessenen Rahmen" oder Wortwörtlich „sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt“. Klar ist das ein dehnbarer Begriff, trotzdem heist dies in etwas, der eigene Text sollte länger sein als das Zitat, und solte sich direkt mit dem zitierten Werk auseinander setzen. Bildzitate könne wir hier in der Wikipedia ebnen gerade deswegen vergessen. Weil es von der Software her nicht möglich ist, direkt beim Bild den Text -untrennbar und so, dass er immer angezeigt wird- zu speichern. Somit ist es eben nicht möglich, dass der vom Zitatrecht verlangte Kontext immer darstellt wird. Wenn die Wikipedia-Seiten jetzt immer als PDF ausgegeben würden, wäre ein Bildzitat tasächlich denkbar (Und auch Bilde nicht einzeln sondern immer nur als PDF abrufbar). Leider sind die Mediendateien auf Commons einzel aufrufbar, und somit eben unter Umständen -wenn sie nicht als Bild-Zitat usw. verwendet werden- (also im Normalfall), eine Urheberechtsverletzung. Einige Wikimediaprojekte lassen lokale Bildzitate zu, dass aber eine juritisch gesehn enge Gratwanderung.
- Die eine mögliche Lösung wurde dir schon gesagt, ein Mail an das OTRS-Team, womit der urheberechtlich geschütze Beleg eben im nicht Internet veröffentlicht wird. Das funkionierte natürlich auch über eine Drittperson, der du den Beleg zuschickst und die dann die Sache überprüft. Beim OTRS kann das aber so hinterlegt werden, dass die OTRS Luete das auch später immer wieder überprüfen können. UDn eben auch klar so auf der Diskusionseite gekennzeichent werden, dass für ien bestimmte Aussage usw. ein Beleg vorhanden ist. --Bobo11 (Diskussion) 20:27, 12. Apr. 2015 (CEST)
„Landgericht Hamburg bestätigt Urheberschutz für DIN-Normen“, irights.info, 7. April 2015. ireas (Diskussion) 21:58, 12. Apr. 2015 (CEST)
Info: Vor wenigen Tagen hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass DIN-Normen urheberrechtlich geschützt sein können (Az. 308 O 206/13). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Siehe hierzu: Henry Steinhau:Ivanhoe
Hallo zusammen! Ich beabsichtige, den Artikel Ivanhoe (USA 1913) zu überarbeiten. Im englischen Artikel befindet sich das nebenstehende Bild mit dem bekannten Einschränkungsverweis zur Verwendung in DACH. Auf der Originalseite steht jedoch „No known restrictions on publication.“ Besteht eine Chance, das Bild in deWP zu verwenden? –ðuerýzo ?! SOS 14:29, 13. Apr. 2015 (CEST)
- Ernstens: Ich würde das volle Originalposter verwenden (Achtung: lange Ladezeit des Servers, einfach warten).
- Zweitens: Dieses Poster wurde vor 1923 veröffentlicht und ist damit in den USA gemeinfrei. In Deutschland ist es das nur wenn der Grafiker spätestens 1944 starb. Wenn der Grafiker unbekannt und auch durch Recherchen nicht zu ermitteln ist, haben wir aber pragmatische Richtlinien. Hier würden beide greifen: Das Bild ist mehr als 100 Jahre alt und es wurde vor 1923 veröffentlicht. Ich könnte gut damit leben, wenn du es unter der 100-Jahre-Richtlinie nutzt. Wenn dir der Ausschnitt reicht, kannst du es direkt einbinden, aber wie gesagt, würde ich das ganze Plakat vorziehen, das müsstest du dann erst hochladen. Grüße --h-stt !? 15:01, 13. Apr. 2015 (CEST)