Das Geschwurbel zur Völkerrechtsfähigkeit sollte überarbeitet werden, da es viel zu kompliziert ist. Es genügt doch die kurze Feststellung, dass dem Hl. Stuhl kraft historischer Ordnung Völkerrechtsfähigkeit zuerkannt wird, und dass er als solcher nicht mit dem Völkerrechtssubjekt Vatikanstaat identisch ist.
Ferner stimmt es m.E. nicht, dass es gleichgültig ist, ob ein Vertrag mit dem Hl. Stuhl oder dem Vatikanstaat geschlossen wird, da immer der Papst handele. Er kann ja im einen FAll als Oberhaupt der Kirche und im anderen als Staatsoberhaupt handeln. Ein BAnkdirekttor beispielsweise kann ja auch einen Vertrag für die Bank schließen oder als Privatmann.
Außerdem sollte auf die Wurzeln und die Entwicklung des StKirchR näher eingegangen werden (ist ja alles aus der WRV ins GG übernommen worden) sowie auf den auch inhaltlich weitreichenden Streit, ob es nicht heute vielmehr Religionsverfassungsrecht heißen sollte angesichts des Umstands, dass wir es eben nicht mehr nur mit Kirchen zu tun haben.
Schließlich sollten bekannte Vertreter des StKirchR genannt werden, Heckel, Scheuner, Link, Hollerbach etc.
- Habe den Abschnitt über den Heiligen Stuhl gekürzt; auf den Begriff "Religionsverfassungsrecht" geht der Einleitungsteil bereits ein. Bei den Vertretern weiß ich nicht so genau, ob sie im Einzelfall Staatskirchenrechtler oder eher Kirchenrechtler waren, da bin ich für Hilfe dankbar. --103II 19:22, 25. Feb 2006 (CET)
- Sorry, hatte das mit dem "Religionsverfassungsrecht" offenbar übersehen. Was die Vertreter angeht, werde ich bei Gelegenheit mal eine Vorschlagsliste zusammenstellen. Die beispielhaft genannten waren mE aber alle (auch und vor allem) Staatskirchenrechtler.