Fahrprüfer
Der Fahrprüfer nimmt die theoretische und praktische Fahrprüfung zum Erwerb der Fahrerlaubnis ab). Die Prüfer, die die Befähigung zum Fahrprüfer abnehmen, heissen Fahrprüferprüfer.
Nationales
Europa
Die Tätigkeit des Fahrprüfers wurde schon in der Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein (EU-Führerscheinrichtlinie, Abs. 11. Bewertung der Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen)[1] europaweit einheitlich zumindest in grundzügen geregelt. Die Neufassung 2006/126/EG[2] setzte dann Mindestanforderungen für den Zugang zum Beruf des Fahrprüfers und Anforderungen an die Ausbildung von Fahrprüfern (Präambel 18, Art. 10, und Anhang IV Mindestanforderungen an Personen, die praktische Fahrprüfungen abnehmen).
Zu den gefordeten Befähigungen[3] gehören bestimmte Sachkenntnisse, Forderungen an die Qualität der Dienstleistung (wie klare Kommunikation, nichtdiskriminierende und respektvolle Behandlung aller Bewerber), Weiterbildungsmaßnahmen (insbesondere Wiederholungsprüfung nach 2-jähriger Berufspause, Anhang IV 4.2.5), sowie:
- für Führerscheine der Klasse B: seit mindestens drei Jahren Inhaber eines Führerscheins der Klasse, mindestens das 23. Lebensjahr vollendet, einen beruflichen Befähigungsnachweis für einen Abschluss der Stufe 3 (Grundausbildungsabschluss entsprechend 85/368/EWG), und darf nicht gleichzeitig als gewerblicher Fahrlehrer in einer Fahrschule tätig sein (Anhang IV 2.1)
- für die übrigen Klassen: Inhaber eines Führerscheins der betreffenden Klasse, drei Jahre Ausübung des Berufs des Fahrprüfers für Klasse B (also mindesten 26. Jahre alt) und beruflichen Befähigungsnachweis und kein Fahrleher entsprechend wie oben (Anhang IV 2.2)
Dazu kommen Sonderregelungen diverser Klassen. Die Staaten sind verpflichtet, Ausbildung, Qualitätssicherung und regelmäßige Weiterbildung zu regeln und betreiben.
Zur Harmonisierung wurde die International Commission for Driver Testing (CIECA) gegründet, zu der heute neben vielen europäischen Staaten auch Tunesien, Quebec (Kanada), Korea und die Vereinigten Araischen Emirate angehören.[4]
Deutschland: Fahrerlaubnisprüfer
Fahrerlaubnisprüfer sind entweder amtlich anerkannte Sachverständiger (aaS) oder amtlich anerkannte Prüfer (aaP). Sie sind angestellt bei der für den jeweiligen Prüfungsort zuständigen Technischen Prüfstelle. In den alten Bundesländern ist dies der TÜV und in den neuen Bundesländern der DEKRA. Ausnahme: Berlin. Dort sind beide Organisationen tätig. Bundesweit gibt es ca. 2500 Fahrprüfer, davon sind 98 % Männer.
Qualifikationsvoraussetzungen für die Tätigkeit als Fahrerlaubnisprüfer sind:
- Mindestalter: 23 Jahre
- Abgeschlossenes Studium des Maschinenbaus, der Fahrzeugtechnik oder der Elektrotechnik
- Besitz aller Fahrerlaubnisklassen außer Klasse D, es sei denn, es sollen Fahrerlaubnisprüfungen der Fahrerlaubnisklasse D durchgeführt werden.
- Mindestens sechsmonatiger Lehrgang mit Abschlussprüfung
- Anstellung an einer Technischen Prüfstelle
Österreich: Fahrprüfer (Lenkerprüfer)
Geregelt ist der Beruf in den §§ 34a Die Fahrprüfer und 34b des Führerscheingesetzes (FSG),[5] die Ausbildung in der Fahrprüfungsverordnung (FSG-PV, 2. Abschnitt: Fahrprüfer).[6] Per 19. Jänner 2013 wurden zuletzt die Vorschriften für Fahrprüferinnen/Fahrprüfer in Bezug auf deren Aus- und Weiterbildung umfassend reformiert. Seither sind die verpflichtende Grundausbildung, Prüfung und Weiterbildung sowie Audits vorgesehen.[7] Damit wurde die 3. EU-Führerscheinrichtlinie vollständig umgesetzt.
Fahrprüfer „müssen EWR-Staatsbürger, vertrauenswürdig und für diese Begutachtung besonders geeignet sein“ (§ 34a Z. 1 Abs. 1 FSG) und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen über Sachverständige (laut des § 128 KFG 1967). Speziellere Anforderungen (§ 34b FSG) sind über die EU-Richtlinie hinaus:
- Für Klasse B und BE:
- ein Mindestalter von 27 Jahren
- ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis (Matura und entsprechendes)
- mindestens drei Jahre ununterbrochen eine Lenkberechtigung für die Klasse B und nicht mehr in der Probezeit (gemäß § 4 FSG) wie auch eine Lenkberechtigung BE
- innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung kein Entzug der Lenkberechtigung (Delikte nach § 7 Abs. 3 FSG)
- für die anderen Klassen entsprechend zusätzlich eine mindestens fünfjährige Fahrpraxis mit Fahrzeugen der entsprechenden Klasse oder auf höherem Niveau
Fahrprüfer werden vom jeweiligen Landeshauptmann auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellt (§ 34a Z. 1 Abs. 1 FSG). Aus- und Weiterbildung darf nur von der Bundesanstalt für Verkehr oder vom Landeshauptmann (in Ermächtigung) durchgeführt werden (§ 34a Z. 7 FSG).
Abgenommen wird die Prüfung zum Fahrprüfer von der Fahrprüferkommission (§ 9 FSG-PV). Sie besteht aus „zwei besonders qualifizierten Fahrprüfern oder Sachverständigen“ (Fahrprüferprüfer) mit mindestens fünfjähriger Berufspraxis als Fahrprüfer.
Organisation
Es gibt verschiedene Verbände, in denen KFZ-Sachverständige organisiert sind. Sie vertreten die Interessen ihrer Mitglieder und bieten Fortbildungsveranstaltungen, Serviceleistungen und Zertifizierungen an.
International
- International Commission for Driver Testing (CIECA)
- European Transport Training Association (EuroTra)
- American Association of Motor Vehicle Administrators (AAMVA)
Deutschland
- Deutscher Verkehrssicherheitsrat (DVR) – CIECA-Mitglied
- Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie e.V. (DGVP) – CIECA-Mitglied
- Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK)
- Bundesverband Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter (BDSF)
- Bundesverband Freier Sachverständiger e.V. (BVFS)
- Verband freier Kraftfahrzeug-Sachverständiger (VFK)
- Verband der unabhängigen Kfz-Sachverständigen e.V. (VKS)
Österreich
- Kuratorium für Verkehrssicherheit (KfV) – CIECA-Mitglied
- Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs
- Vereinigung der steirischen KFZ-Sachverständigen[8]
Schweiz
- Verband Freiberuflicher Fahrzeugsachverständiger Schweiz (VFFS)
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein. Amtsblatt Nr. L 237 vom 24/08/1991, S. 0001–0024, CELEX:31991L0439 (online, eur-lex).
- ↑ Richtlinie 2006/126/EG Das Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung). Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 403/18, vom 30.12.2006 S. 0001–0024, CELEX:31991L0439 (pdf, eur-lex).
- ↑ Vergl. hierzu CIECA: Ausbildung des Früfers. Tagungsbericht, 2. Auflage, Brüssel 1998, ISBN 90-76408-01-7 (pdf, cieca.eu) – auf Basis dieser Erkenntnisse entstand die Neufassung 2006/126/EG.
- ↑ Effective Members. cieca.eu.
- ↑ Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG). StF: BGBl. I Nr. 120/1997 (i.d.g.F. online, ris.bka).
- ↑ Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Fahrprüfung (Fahrprüfungsverordnung - FSG-PV). StF: BGBl. II Nr. 321/1997 (i.d.g.F. online, ris.bka).
- ↑ Was ist neu im Jahr 2013? » Verkehr: Reform der Vorschriften für Fahrprüfer. help.gv.at;
Wer prüft die FahrprüferInnen? wien.gv.at. - ↑ vereinigung-kfz-sv.at