Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Jeder Mensch darf grundsätzlich selbst darüber bestimmen, ob überhaupt und in welchem Kontext Bilder von ihm veröffentlicht werden (§ 22 S. 1 KUG).
Erkennbarkeit
Mit Bild ist hierbei nicht nur eine Photographie, sondern jede erkennbare Wiedergabe gemeint, also auch Zeichnungen, Karikaturen, Photomontagen, sogar der Auftritt eines Doppelgängers kann dazu zählen.
Die Einwilligung zur Veröffentlichung ist aber nur dann erforderlich, wenn der Abgebildete individuell erkennbar ist. Die Erkennbarkeit kann sich auch aus begleitenden Umständen ergeben. Selbst die in Presseveröffentlichungen übliche Anonymisierung durch Augenbalken beseitigen diese Erkennbarkeit nicht notwendigerweise (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2004, S. 1547 § 22 KUG Rdnr. 3). Ist eine Person durch den Kontext eindeutig identifizierbar, kann sie sich gegen die Veröffentlichung wehren, auch wenn ihre Gesichtszüge gar nicht gezeigt werden.
Bilder von öffentlichen Versammlungen (Aufmarsch, Konzert, Stadtfest, Demonstration) und wenn eine Person zufällig auf einer Landschafts- oder Gebäudeaufnahme (zum Beispiel Kirche) erscheint, ohne identifizierbar zu sein (siehe Beiwerk (Recht)), sind dagegen immer erlaubt.
Personen der Zeitgeschichte
Das Erfordernis einer Einwilligung ist nach deutschem Recht allerdings nach § 23 Abs. 1 KUG für Personen der Zeitgeschichte eingeschränkt.
In der deutschen Rechtsprechung hat sich dabei eine Unterscheidung zwischen absoluten Personen der Zeitgeschichte und relativen Personen der Zeitgeschichte eingebürgert.
Absolute Person der Zeitgeschichte ist, wer aufgrund seiner Stellung, Taten oder Leistungen außergewöhnlich herausragt und deshalb derart im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht, dass ein besonderes Informationsinteresse an der Person selbst, sowie an allen Vorgängen, die ihre Teilnahme am öffentlichen Leben ausmachen, besteht (z. B. Helmut Kohl, Caroline von Hannover, Boris Becker). Diese Personen dürfen auch ohne ihre Einwilligung fotografiert und das Material verbreitet werden
Relative Personen der Zeitgeschichte sind Menschen, die in Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis in den Blick der Öffentlichkeit geraten sind (z. B. die Opfer des Gladbecker Geiseldramas). Bilder dieser Personen dürfen nur im Zusammenhang mit diesem Ereignis ohne Einwilligung veröffentlicht werden.
Nach der sog. Begleiterrechtsprechung des BGH zählen zu den relativen Personen der Zeitgeschichte auch Lebenspartner oder Kinder von absoluten Personen der Zeitgeschichte. Über sie darf dann in Zusammenhang mit einem gemeinsamen Auftritt ebenfalls ohne Einwilligung berichtet werden.
Paparazzi, Caroline und der EGMR
Privatleben und Intimsphäre sind aber auch bei Personen der Zeitgeschichte insbesondere vor Paparazzi geschützt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes sind damit "die eigenen vier Wände" sowie Bereiche der Privatsphäre in der Öffentlichkeit, wie z.B. ein Abendessen in einer abgeschiedenen Ecke eines Restaurants gemeint (Caroline-von-Monaco-Urteil II).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) teilte die Auffassung des BVerfG nicht und verwies in seinem Urteil vom 25. Juni 2004 auf das Grundrecht auf Schutz des Familien- und Privatlebens (Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention). Prominente müssen sich danach nicht an einen abgeschiedenen Ort innerhalb der Öffentlichkeit zurückziehen, um den Schutz der Privatsphäre zu geniessen. So hatte Caroline von Monaco mit ihrer Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts schließlich Erfolg (siehe auch Caroline-Urteil).
Dieses Urteil wird möglicherweise dazu führen, dass das Konzept der absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte revidiert wird. Von Seiten der Presse wurde das Urteil stark kritisiert - es wird befürchtet, dass nun die sog. "Boulevard"-Berichterstattung eingeschränkt werden könnte, wenn das öffentliche Informationsinteresse nun jeweils auf eine seriöse Debatte zurückzuführen sein müsste.
Andererseits haben Urteile des EGMR nur den Rang eines einfachen nationalen Gesetzes, das heißt das Urteil muss sich seinerseits am deutschen Grundgesetz und an der Pressefreiheit messen lassen.
Kommerzialisierung
Neben dem Schutz der Privatsphäre gibt es weitere Fälle, in denen auch bei Personen der Zeitgeschichte eine Einwilligung zur Veröffentlichung erforderlich ist (§ 23 Abs. 2 KUG). Dazu muss ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Betroffenen bestehen. Dies ist z.B. immer bei Werbung gegeben: das Recht am eigenen Bild ist kommerzialisierbar und hat einen Vermögenswert, es darf nicht zu Werbe- oder Geschäftszwecken missbraucht werden. Anders sieht es aus, wenn ein Bild bei Werbung für ein Medienprodukt verwendet wird, z.B. die Titelseite eines Magazins zeigt einen Prominenten und wird als Werbung für das Magazin plakatiert.
Unzulässig wäre beispielsweise, T-Shirts oder Sammeltassen mit den Abbildungen von Prominenten zu vertreiben.
Manipulationen von Bildern
Das Bundesverfassungsgericht entschied im Jahr 2004 aus Anlass einer karikierenden Bildmanipulation: Der Träger des Persönlichkeitsrechts hat zwar kein Recht darauf, von Dritten nur so wahrgenommen zu werden, wie er sich selbst gerne sehen möchte (vgl.BVerfGE 97, 125 <148 f.>; 97, 391 <403> ; stRspr), wohl aber ein Recht, dass ein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ entstellt ist, wenn es Dritten ohne Einwilligung des Abgebildeten zugänglich gemacht wird. Quellenangabe.
Erstellen von Bildern
Das bloße Erstellen eines Fotos, ohne es zu veröffentlichen, ist in der Öffentlichkeit nicht verboten. Niemand muss es allerdings dulden, dass er in seiner Privat- oder Intimsphäre verletzt wird (z.B. durch eine heimliche Webcam auf der Toilette, oder mit dem Fotohandy am FKK-Strand).
Die fotografierte Person kann auch dann Löschung des Bildes verlangen, wenn sie Anlass zur Sorge hat, die Veröffentlichung könne unmittelbar bevorstehen (etwa, wenn der Fotograf schon einmal ein Bild der Person ohne Einstimmung veröffentlicht hat).
Rechtsgrundlage in Deutschland
In Deutschland sind die Rechtsgrundlagen für das Recht am eigenen Bild im Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) zu finden.
KUG § 22 bestimmt:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
KUG § 23 zählt Ausnahmen auf:
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
- Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Zivilrechtliche Ansprüche
Wurde das Recht am eigenen Bild durch eine unbefugte Veröffentlichung verletzt, oder droht die unberechtigte Veröffentlichung eines Bildes, kann der Betroffene einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 12, 862, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 22,23 KUG gegen das jeweilige Medium geltend machen (Verbreiterhaftung) um die Erstveröffentlichung des Bildes oder eine wiederholte Vröffentlichung zu verhindern.
Daneben kann auch ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 22,23 KUG bestehen. Hier ist neben dem Ersatz des konkreten Schadens nach der sogenannten Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG) eine fiktive Lizenzgebühr für die Verwendung des Bildes zu bezahlen und ein etwaiger Gewinn (z.B. wegen Steigerung der Auflage) herauszugeben.
Wurde durch die Veröffentlichung schwerwiegend in das Recht am eigenen Bild eingegriffen, beispielsweise durch den Abdruck von Nacktphotos, kann auch ein Anspruch auf Entschädigung in Geld für einen immateriellen Schaden (Schmerzensgeld) bestehen. Dieser wird aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitet und soll neben der Genugtuungsfunktion für das Opfer auch eine Präventionsfunktion für den Verletzer haben.
Wurden die Bildnisse unbefugt erstellt, kann auch die Herausgabe des Bildmaterials verlangt (§§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 249 S. 1 BGB) oder ein Anspruch auf Vernichtung nach §§ 37, 38 KUG geltend gemacht werden.