Kommissionär

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Kommissionär ist die Bezeichnung für einen Kaufmann, der Waren oder Wertpapiere nicht für eigene Rechnung verkauft, sondern gegen eine Provision ausstellt und verkauft, siehe Kommissionsverkauf.

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Abgrenzung des Kommis-sionärs von Handelsmakler und Handelsvertreter

Nach dem Abschluss des Ausführungsgeschäfts hat der Kommissionär gemäß § 384 Abs. 2 HGB folgende Pflichten:

  • Er muss dem Kommitenten die erforderlichen Auskünfte geben und Rechenschaft über das Ausführungsgeschäft ablegen; die Person des Dritten nennen.
  • Er muss dem Kommittenten alles herausgeben, was er zur Ausführung der Kommission erhalten (§§ 675, 667 BGB) und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat (§ 384 HGB). Der Einkaufs-Kommissionär hat das Eigentum an der erworbenen Ware auf den Kommittenten zu übertragen oder den Anspruch auf Übereignung abzutreten und einen nicht ausgenutzten Kaufpreisvorschuss zurückzugewähren. Der Verkaufs-Kommissionär hat dem Kommittenten das erhaltene Geld, sofern er es bar erhalten hat, nach § 929 BGB zu übereignen oder die noch nicht erfüllte Kaufpreisforderung gegen den Dritten nach § 398 BGB abzutreten. Den Besitz an nicht verkaufter Ware muss er zurück übertragen.