Diskussion:Kindererziehungszeit
Kindererziehungszeit <-> Berücksichtiungszeit für Kindererziehende
man sollte auch die Berücksichtiungszeit für Kindererziehende erklären, diese sind 10 Jahre. Kindererziehungszeit ist nur 3 Jahr nach der Geburt.79.230.155.201 13:31, 13. Apr. 2011 (CEST)
- Habe den Innerlink von Berücksichtigungszeit auf Kinderberücksichtigungszeit erweitert, damit klar wird, dass dazu nicht nur ein Artikel besteht, sondern eine weitere rentenrechtliche Zeit neben der KEZ wirksam wird, die es (in den meisten Fällen) im Rentenverlauf nachtragen zu lassen gilt.--Stephan Klage 15:42, 13. Apr. 2011 (CEST)
Rentenpunkte
Zitat "Kindererziehungszeiten werden wie Pflichtbeitragszeiten eines Durchschnittsverdieners (2011 = 30.268,00 Euro) bewertet. Dadurch erhalten Kindererziehende für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (§ 70 Abs. 2 SGB VI). Dies entspricht einem Entgeltpunkt pro Jahr." Das ist doch falsch. es gibt für die drei zu berücksichtigenden Jahre nicht JEWEILS 1 Punkt sondern insgesamt 1 Punkt pro Kind, somit 0,33 Punkte pro Jahr. Oder liege ich damit ganz Falsch, dachte nur, dass ich dass so verstanden habe (siehe http://www.familien-wegweiser.de/wegweiser/stichwortverzeichnis,did=38234.html) und ansonsten ergäbe sich ja por kind auch nich ca. 28,-€ Rente/monatlich im 2013 sondern eben das dreifache! (nicht signierter Beitrag von 193.197.148.126 (Diskussion) 11:44, 28. Nov. 2013 (CET))
- Du liegst falsch. Für jeden Monat Kindererziehungszeit gibt es 0,0833 Entgeltpunkte, bei drei Jahren (Kinder ab 1992) sind das also drei Punkte (36 Monate*0,0833). Wenn in dem Familienwegweiser von 0,33 Punkten pro Jahr gesprochen wird, ist damit eine bestimmte Konstellation von Berücksichtigungszeiten gemeint. Berücksichtigungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung dessen 10. Lebensjahr, soweit sie keine Kindererziehungszeiten sind, also idR die Zeit vom 4. bis 10. Lebensjahr des Kindes. --Arpinium (Diskussion) 15:22, 28. Nov. 2013 (CET)
- Korrekt ist, dass 3 EP pro Kind vergeben werden. Nicht korrekt ist die Aussage, dass die KBZ nach 3 Jahren KEZ einträte. Vielmehr beginnt sie parallel zur KEZ und läuft selbst 10 Jahre als Anwartschaftserhaltungszeit. Beide Zeitentypen laufen völlig unabhängig voneinander.--Stephan Klage (Diskussion) 12:53, 16. Feb. 2014 (CET)
- Kleine Korrektur: Fomalr gibt es nicht 3 EP pro Kind ab 1992 sondern 36 * 0,0833 = 2,9988 (also rund 3 Cent weniger ;) - aber das nur als korinthenscheißerchen. Und richtig, die BüZ beginnt mit Geburt des Kindes, nur sofern die ersten drei Jahre bereits KEZ sind, "bringt" es rentenrechlich keinen Gewinn. Da Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung "besser" ist als BüZ. Aber auch das ist natürlich feinmeierei.... --Bojar (Diskussion) 17:11, 16. Feb. 2014 (CET)
- Beide Zeiten bedienen unterschiedliche Rechtsansprüche. KBZ ist eine Anwartschafterhaltungszeit ohne rentenrechtliche Berücksichtigung der Ansprüche der Höhe nach. KEZ bedient den Anspruch auf die Rentenhöhe. Ihre parallele Funktion als Wartezeit-Erfüllungszeit obsoletiert sich vor dem Horizont, dass die KBZ diese Funktion im Durchlauf bereits erfüllt. Deshalb sollte man nicht davon sprechen, sie sei "besser"; sie ist qualitativ ein aliud. Das muss dringend unterschieden werden--Stephan Klage (Diskussion) 18:04, 16. Feb. 2014 (CET)
- Danke für die Erläuterung der Unterschiede zwischen Kindererziehungszeit und Berücksichtigungszeit. --Arpinium (Diskussion) 18:26, 16. Feb. 2014 (CET)
- Lieber Stefan, naklar sind das zwei Paar Schuhe. Da Kerz jedoch Pflichtbeitragszeiten sind, zählen sie für mehr rentenrechtliche Anwartschaftszeitsvoraussetzungen, als dies kiBüz tun. Insofern schließt die kibüz bei geburten ab 1992 in den ersten drei Jahren nach Geburt eine praktisch nicht vorhandene Lücke (bzw. es muss, da bereits pflichtbeitragszeiten vorliegen keine Anwartschaft erhalten werden, vielmehr wird sogar eine nicht vorhandene aufgebaut; bspw. EMR, AR, Reha etc.); Kerz als Beitragszeit ist immer auch KiBüz. Auch im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung können die ersten drei Jahre durch die KiBüz nicht erhöht werden, da sie bereits wenigsten 0,0833 sind. Während die KiBüz nach der Kerz sehr wohl noch Auswirkungen auf die Rentenanwartschaft haben kann und sogar selbstu.U. zu Beitragszeiten werden kann. Ich wollte nur für die Frage der Anwartschaftszeitserfüllunbg vereinfachend mit "besser" beschildern und habe es explizit in Gänsefüßchen gesetzt, womit denke ich hinreichend deutlich, dass es sich keinesweg um eine Bewertung im eigentlichen Sinne handelt. Die KiBüz verschafft einem sofern es bereits eine Kerz ist, faktisch rentenrechtlich keinen zusätzlichen Vorteil. Klar ist aber auch, dass immer beide Zeiten im Konto vermerkt sind. Und vielleicht gibt es ja irgendwann ein Gesetz, was dazu fürht, dass die KiBüz auch während der Kerz was rentenrechtliches bewirken. Soweit, grüße --Bojar (Diskussion) 19:54, 16. Feb. 2014 (CET)
- SORRRY! Stephan natürlich. Kennen leider fast nur solche mit "f"... Sorry, soll nicht wieder vorkommen --Bojar (Diskussion) 19:55, 16. Feb. 2014 (CET)
- Kurze Anmerkung zum Abschluss, denn prinzipiell führt diese Diskussion zu keinen neuen Erkenntnissen und neue - aus dem Zusammenhang gerissene - Begriffe halten hier Einzug. Den Artikel Gesamtleistungsbewertung habe ich beispielsweise selbst angelegt. Da wird Deine Aussage, lieber Bojar, von mir selbst (immanent) getragen. Wir brauchen uns hier also keine Lehrstunden abhalten. Mir war wichtig - an dieser Stelle! - dass keine dogmatische Vermischung zweier gänzlich unterschiedlicher Rechtsbegriffe stattfindet. Faktisch bereitet die KBZ natürlich schon einen zusätzlichen Vorteil, weil sie einen 10-Jahreszeitraum ab dem Folgemonat der Geburt eines Kindes (KEZ greift übrigens mit dem Geburtstag, schon deshalb darf nicht über eine kongruente Überlagerung der KBZ durch die KEZ gesprochen werden) abdeckt, innerhalb dessen trotz vollständig ausgereizter KEZ und anschließender 36/60-Regel die Anwartschaftserhaltung für EMR-Ansprüche beispielsweise "gesichert" werden. Das ist ein rentenrechtlicher Vorteil, der dann auch mittelbar auf die EMR-Rentenhöhe durchgreift. Aber insgesamt würde ich sagen, wir blähen hier die Dis. nicht weiter auf und schärfen unsere Sinne für weitere konstruktive Artikelarbeit. Ist doch ein Wort, oder? Grüße allseits--Stephan Klage (Diskussion) 23:26, 16. Feb. 2014 (CET)
- Und nun? Niemand leugnete je die Frage, dass die KiBüz anwartschaftserhaltend sind, sondern nur die Tatsache, dass es während der Kerz erheblich sei, dass es auch KiBüz sind. Denn wo ich eigenständige Pflichtbeitragszeiten habe, brauche ich naturbedingt keine Anwartschaftserhaltung. Aber ja wir können das gerne beenden, ich betonte bereits oben, dass es sich eher um "feinmeierei" handele, dass ich darauf hinweise, dass es während Kerz aufgrund der pflichtbeitragszeiten keiner Anwartschaftserhaltung bedürfe. sofar. Den Artikel Gesamtleistungsbewertung wollte ich auch noch überarbeiten, sobald endlich wieder Zeit dafür ist. Grüße --Bojar (Diskussion) 10:54, 17. Feb. 2014 (CET)
- Kurze Anmerkung zum Abschluss, denn prinzipiell führt diese Diskussion zu keinen neuen Erkenntnissen und neue - aus dem Zusammenhang gerissene - Begriffe halten hier Einzug. Den Artikel Gesamtleistungsbewertung habe ich beispielsweise selbst angelegt. Da wird Deine Aussage, lieber Bojar, von mir selbst (immanent) getragen. Wir brauchen uns hier also keine Lehrstunden abhalten. Mir war wichtig - an dieser Stelle! - dass keine dogmatische Vermischung zweier gänzlich unterschiedlicher Rechtsbegriffe stattfindet. Faktisch bereitet die KBZ natürlich schon einen zusätzlichen Vorteil, weil sie einen 10-Jahreszeitraum ab dem Folgemonat der Geburt eines Kindes (KEZ greift übrigens mit dem Geburtstag, schon deshalb darf nicht über eine kongruente Überlagerung der KBZ durch die KEZ gesprochen werden) abdeckt, innerhalb dessen trotz vollständig ausgereizter KEZ und anschließender 36/60-Regel die Anwartschaftserhaltung für EMR-Ansprüche beispielsweise "gesichert" werden. Das ist ein rentenrechtlicher Vorteil, der dann auch mittelbar auf die EMR-Rentenhöhe durchgreift. Aber insgesamt würde ich sagen, wir blähen hier die Dis. nicht weiter auf und schärfen unsere Sinne für weitere konstruktive Artikelarbeit. Ist doch ein Wort, oder? Grüße allseits--Stephan Klage (Diskussion) 23:26, 16. Feb. 2014 (CET)
- Beide Zeiten bedienen unterschiedliche Rechtsansprüche. KBZ ist eine Anwartschafterhaltungszeit ohne rentenrechtliche Berücksichtigung der Ansprüche der Höhe nach. KEZ bedient den Anspruch auf die Rentenhöhe. Ihre parallele Funktion als Wartezeit-Erfüllungszeit obsoletiert sich vor dem Horizont, dass die KBZ diese Funktion im Durchlauf bereits erfüllt. Deshalb sollte man nicht davon sprechen, sie sei "besser"; sie ist qualitativ ein aliud. Das muss dringend unterschieden werden--Stephan Klage (Diskussion) 18:04, 16. Feb. 2014 (CET)
- Kleine Korrektur: Fomalr gibt es nicht 3 EP pro Kind ab 1992 sondern 36 * 0,0833 = 2,9988 (also rund 3 Cent weniger ;) - aber das nur als korinthenscheißerchen. Und richtig, die BüZ beginnt mit Geburt des Kindes, nur sofern die ersten drei Jahre bereits KEZ sind, "bringt" es rentenrechlich keinen Gewinn. Da Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung "besser" ist als BüZ. Aber auch das ist natürlich feinmeierei.... --Bojar (Diskussion) 17:11, 16. Feb. 2014 (CET)
- Korrekt ist, dass 3 EP pro Kind vergeben werden. Nicht korrekt ist die Aussage, dass die KBZ nach 3 Jahren KEZ einträte. Vielmehr beginnt sie parallel zur KEZ und läuft selbst 10 Jahre als Anwartschaftserhaltungszeit. Beide Zeitentypen laufen völlig unabhängig voneinander.--Stephan Klage (Diskussion) 12:53, 16. Feb. 2014 (CET)
Versorgungsausgleich
Durch die Änderungen der Kindererziehungszeiten bzw. deren Anrechnung (1986, 1992, 2014) änderten sich auch die Grundlagen zur Berechnung des Versorgungsausgleichs. Diese können grundsätzlich auch im Nachhinein bei Familiengericht beantragt werden. Wäre dies ein Thema für diesen Artikel? Was denkt ihr? Tomeasytalk 15:26, 15. Feb. 2014 (CET)
- Eher nein.
- zu erst wäre in jedem Fall das gesetzgebungsverfahren abzuwarten. Aktuell wäre es bspw. so, dass für alle die Bereits in Rente sind, der Versorgungsausgleich NICHT geändert werden kann, da es einen "Zuschlag" an persönlichen Entgeltpunkten geben soll, die keinem konrekten Zeitpunkt zugeordnet werden und somit auch nicht ausgleichfähig wären. Anders wäre/ist das bei allen, die noch nicht in Rente sind.
- Zum zweiten, ist dies ja keine Rechtsberatung. Sonst könnten wir die leute auch darauf hinweisen, dass sie ggf. ihre "verlorenen" Punkte aus dem Versorgungsausgleich wiederhollen können, wenn die "bevorteilte" Person verstirbt, bevor sie eine bestimmte Zeit lang Rentenleisrungen bezogen hat. usw.
- grüße --Bojar (Diskussion) 15:33, 15. Feb. 2014 (CET)
Kindererziehungszeit
Die Kindererziehungszeit wird grundsätzlich von der Rentenversicherung dem Rentenkonto der Mutter gutgeschrieben, außer die Mutter verzichtet und tritt freiwillig die Rentenpunkte an den Vater ab. Ein Klagerecht wurde hier explizit nicht vorgesehen. Die gängige Praxis ist benachteiligend.
Kindererziehungszeiten gehören nicht zu den automatisch gemeldeten Beitragszeiten, sie müssen also von den Eltern immer selbst gemeldet werden. (nicht signierter Beitrag von DieWendlaenderin (Diskussion | Beiträge) 19:16, 14. Jan. 2015 (CET))