Die Rechtsform definiert die gesetzlichen Rahmenbedingungen einer Gesellschaft, die in irgendeiner Form wirtschaftlich tätig wird. Sie wird bei Unternehmen oft im Gesellschaftsvertrag festgelegt, der in Ausnahmefällen (z.B. bei der BGB-Gesellschaft) auch mündlich oder konkludent geschlossen werden kann.
Die Rechtsform wirkt sich unter anderem auf Haftungsfragen der Gesellschafter und deren Recht zur Geschäftsführung aus. Sie bestimmt zudem, ob die Gesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (z.B. Aktiengesellschaft) oder ob ihre Gesellschafter als natürliche Personen handeln.
Je nach Rechtsform sehen gesetzliche Normen unterschiedliche Anforderungen bei deren Errichtung, Betrieb oder Liquidation vor. Insbesondere finden sich Regelungen hinsichtlich des Grundkapitals, der Anzahl und Verpflichtungen der Gesellschafter, der Geschäftsführungsbefugnisse oder bestimmter Publizitätspflichten.
Während bei Personengesellschaften mindestens ein Gesellschafter auch mit seinem privaten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen hat (eine Ausnahme stellt die GmbH und Co. KG dar), ist die Haftung bei den Kapitalgesellschaften in aller Regel begrenzt (z.B. auf die jeweiligen Einlagen der Gesellschafter).
Wird eine einzelne natürliche Person als Einzelunternehmen wirtschaftlich tätig, so haftet sie grundsätzlich mit ihrem vollen Vermögen. Es sind jedoch auch Ein-Personen-Gesellschaften unterschiedlicher Rechtsformen (AG, GmbH) möglich, in denen ein Gesellschafter alle Anteile besitzt. Diese Gesellschaften können entstehen, indem ein Gesellschafter alle Anteile erwirbt oder eine Gesellschaft kann von Beginn an von nur einer Person gegründet werden. Einige Rechtsformen beziehen teilweise auch staatliche Haftung ein, so ehemals die Kolonialgesellschaft, heute noch Sparkassen.
Deutschland
In Deutschland gibt es unter anderem folgende Rechtsformen:
- Nicht rechtsfähige Personengesellschaften:
- Nicht eingetragener Verein (§§ 21 - 54 BGB)
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB)
- Offene Handelsgesellschaft (OHG) (§§ 105 ff. HGB)
- eingetragener Kaufmann (eK) (§§ 1 ff. HGB)
- Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
- Partenreederei (§ 489 HGB)
- Kommanditgesellschaft (KG) (§§ 161 ff. HGB), siehe auch GmbH und Co. KG und AG und Co. KG
- Europäische Wirtschaftliche Interessensvereinigung (EWIV)
- Rechtsfähige Juristische Person des Privatrechts:
- Eingetragener Verein (e. V.) (§§ 21, 55 BGB)
- Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
- Gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) (§ 13 GmbHG)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) (§§ 278 ff. AktG)
- Aktiengesellschaft (AG) (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AktG)
- Europäische Aktiengesellschaft (SE) (EG-Verordnung 2157/2001)
- Eingetragene Genossenschaft (eG) (§ 17 Abs. 1 GenG)
- Europäische Genossenschaft (SCE) (EG-Verordnung Nr. 1435/2003)
- Stiftung des privaten Rechts (§§ 80 ff. BGB)
- Rechtsfähige Juristische Person des öffentlichen Rechts:
- Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR), darunter
- Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden)
- Sparkassen
- Sonstige Körperschaften, wie z.B. (staatliche) Universitäten, Studentenwerke, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Ärztekammern, Rechtsanwaltskammern etc.
- Religionsgemeinschaften (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV)
- Anstalt des öffentlichen Rechts
- Stiftung des öffentlichen Rechts
- Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR), darunter
- Weitere Rechtsformen des Öffentlichen Rechts:
Eine Sonderform von "Juristischen Personen" nehmen die Gewerkschaften ein, sofern sie keine eingetragenen Vereine sind. Sie gelten dennoch als "rechtsfähig". Als noch im 20. Jahrhundert tätige (heute {2004} übergeleitete) Rechtsformen sind noch zu nennen
- Kolonialgesellschaft nach deutschem Schutzgebietsrecht
- Bergrechtliche Gewerkschaft nach preußischem Recht.
Schweiz
In der Schweiz gibt es folgende Rechtsformen:
- Rechtsgemeinschaften:
- einfache Gesellschaft (Art. 530 OR ff.)
- Kollektivgesellschaft (Art. 552 OR ff.)
- Kommanditgesellschaft (Art. 594 OR ff.)
- Körperschaften:
- Aktiengesellschaft (Art. 620 OR ff.)
- Kommanditaktiengesellschaft (Art. 764 OR ff.)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 772 OR ff.)
- Genossenschaft (Art. 828 OR ff.)
- Verein (Art. 60 ZGB ff.)
- Stiftung (Art. 80 ZGB ff.)