Dieser Artikel bedarf einer Überarbeitung. Hilf bitte mit, ihn zu verbessern. Näheres ist im Abschnitt Enzyklopädie!? angegeben.
-- Wolfgang Kopp 14:35, 28. Jan 2006 (CET)
Welche Gesetzesänderung?
Ich halte die Darstellung des § 2 StVollzG für mißverständlich und rege eine Korrektur an, da an der folgenden Frage eine kriminalpolitische Grundsatzdiskussion festgemacht wird und eine von eher konservativen Kreisen angestrebte Veränderung der jetzigen Gegebenheiten droht: Die derzeitige Rechtslage definiert ausschließlich die "Resozialisierung" als Vollzugsziel, wohingegen der "Schutz der Allgemeinheit" (nachrangig) nur als Aufgabe angesehen wird. Die durch Gesetzesänderung angestrebte Aufwertung des Schutzes der Allgemeinheit legt die Befürchtung nahe, daß zu Lasten der im Vollzug laufenden Behandlungsangebote dort gespart wird und - was auch kostensparend gegenüber z.B. therapeutischen oder Bildungsangeboten wäre - instrumentell aufgerüstet wird. Auch wäre die praktische Anwendung zahlreicher Bestimmungen des StVollzG betroffen.
(nicht signierter Beitrag von WoGo24220 (Diskussion | Beiträge) Wolfgang Kopp 14:35, 28. Jan 2006 (CET))
Welche Gesetzesänderung ist denn gemeint?
"Die durch Gesetzesänderung angestrebte Aufwertung des Schutzes der Allgemeinheit legt die Befürchtung nahe, daß zu Lasten der im Vollzug laufenden Behandlungsangebote dort gespart wird und - was auch kostensparend gegenüber z.B. therapeutischen oder Bildungsangeboten wäre - instrumentell aufgerüstet wird. "
Es ist mir bekannt, dass das Strafrecht mal wieder einer Novellierung unterliegen soll, allerdings weiß ich nichts davon, dass das Strafvollzugsgesetz (Sie erwähnten § 2 StVollzG) geändert wird.
Faktisch wird tatsächlich anscheinend mehr Geld für die Sicherheit ausgegeben als für die Angebote, die die Haftanstalten im Rahmen des Konzept des Behandlungsvollzuges ja ausserdem auch bereitzuhalten verpflichtet sind (das Behandlungsziel steht in § 2 StVollzG).
Für mein Verständnis ist es bedauerlich, aber üblich, dass an den Enden gespart wird, wo es "keiner" merkt. Strafvollzug findet nur im Falle schwererer Kriminalität statt, und nicht viele Menschen wissen überhaupt etwas über Strafvollzug. Ein blinder Fleck in der gesellschaftlichen Diskussion, wenn man mal davon absieht, dass wir jahrelang über das Thema "Aufrüstung der Polizei" (die "Broken-Windows-Diskussion") und das Thema "Strafverschärfung diskutiert haben (und über letzteres vermutlich in Zeiten sinkender Sensibilität für Freiheitsrechte auch immer neu diskutieren WERDEN). Das Thema des Vollzuges von Freiheitsstrafen und die Frage, wie denn eigentlich Resozialisierung funktioniert bzw. funktionieren soll, ist seit den 80er Jahren nicht mehr aktuell, fürchte ich.
-- Fraupost 16:58, 24. Jun 2005 (CEST)
Änderungen von Mostpatiently zum Thema "offener Vollzug"
Hallo Mostpatiently,
ich kann deine Änderungen nicht nachvollziehen und finde sie falsch.
Ich werde mir erlauben, dies als Meinung und nicht als Feststellung zu betrachten. Leider hattest du in dem Artikel zum Strafvollzug entsprechend schon Änderungen vorgenommen:
"In der Regel werden nur Ersttäter in einer Anstalt des offenen Vollzugs untergebracht. Rückfällige und als flucht- oder gemeingefährlich eingeschätzte Personen sind vom offenen Vollzug ausgeschlossen."
und
"War der Verurteilte zum Zeitpunkt der Verurteilung in Straf- oder Untersuchungshaft oder handelt es sich um einen Rückfalltäter, dann wird die Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug vollstreckt."
Mostpatiently, ich schlage vor, wir halten uns ganz normal an die Netiquette und unterhalten uns über unsere Sichtweisen. Möglichst BEVOR wir unsere Artikel gegenseitig ändern, wenn ich bitten darf. ;-)
Ich lege mal vor:
Tatsächlich ist § 10 StVollzG die Grundlage für die Entscheidung, ob ein zum Freiheitsenzug Verurteilter in den offenenen Vollzug darf oder ob er in den geschlossenen Vollzug muss. Korrekt! Und dann?
Vielleicht variieren ja die Arten, wie in den einzelnen deutschen Bundesländern gehandelt wird? Wie ich es geschrieben hatte, ist es jedenfalls - faktisch und rechtlich (in Berlin) -, und die Änderungen meiner Darstellung kann ich leider nicht nachvollziehen. Ich hatte geschrieben:
"Die Kriterien, wonach sich das entscheidet, in welche Vollzugsform der Inhaftierte "startet", sind einfach:
- War er in Freiheit, als das Urteil rechtskräftig geworden ist, kommt er grundsätzlich mit einem umgangssprachlich genannten "Selbststeller" (= Aufforderung der Staatsanwaltschaft zum Haftantritt) in den offenen Vollzug. Ausnahme: Wenn der Verurteilte zum Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckung der Freiheitsstrafe bereits erneut in Untersuchungshaft geraten ist.
- War er im Zeitpunkt der Verurteilung in Straf- oder Untersuchungshaft, dann wird gleich im Anschluss die Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug vollstreckt."
Ich habe übrigens nicht geschrieben, dass er im offenen Vollzug bleibt, wenn er kein Ersttäter war. Allerdings bleiben genügend Wiederholungstäter (oder besser gesagt: "Nicht-Ersttäter") im offenen Vollzug, um Ihre / deine These als widerlegt ansehen zu dürfen. :-)
Ich bitte um Antwort.
--Fraupost 09:35, 8. Sep 2005 (CEST)
- Hallo Fraupost,
ich habe Deinen Artikel geändert (vielleicht zu forsch ;-)), weil es meiner Meinung nach nicht richtig ist, das Kriterium offener Vollzug ja oder nein an dem Merkmal Selbststeller festzumachen, weil es eben nicht zutrifft, dass man als Selbststeller automatisch im offenen Vollzug landet. Vielleicht erhöht es die Chancen, mehr aber nicht. Ausserdem wird man ja nur deshalb Selbststeller, weil vorab das Gericht die Notwendigkeit einer sofortigen Inhaftierung verneint - also wäre ja dies das Merkmal für die Möglichkeit, in den offenen Vollzug zu gelangen und das Merkmal Selbststeller nur die Folge davon. Allein ein Blick auf den Anteil der Insassen des offenen Vollzuges (17,5 von 100) an allen Inhaftierten zeigt, dass die Wahrscheinlichkeit des offnenen Vollzuges eher gering ist.
Ich nehme aber natürlich an, dass die Handhabung in den einzelnen Bundesländers sehr variiert (ich bin nur Experte des bayerischen Vollzuges). Ich arbeite in in einer Anstalt des geschlossen Vollzuges, in der sich regelmäßig Selbststeller zum Strafantritt stellen. Das Merkmal Selbststeller führt dann zwar dazu, dass diese Personen leichter an Vergünstigungen wie Ausgang, Urlaub und Aussenbeschäftigung kommen, für eine Verlegung in eine Anstalt des offenen Vollzuges spielt das Merkmal Selbststeller aber nur eine zweitrangige Rolle.
Ich bin aber natürlich dafür offen, den entsprechenden Absatz in Strafvollzug zu modifizieren.
Was hältst Du denn denn von einer Ergänzung in der Art: Befindet sich jemand zuerst in Untersuchungshaft und kommt nach der rechtskräftigen Verurteilung direkt im Anschluss in Strafhaft, hat er es erheblich schwerer, in den offenen Vollzug zu kommen als jemand, der sich nach der Verurteilung noch auf freiem Fuß befindet und eine Ladung zum Strafantrit erhält. Die Handhabung dieser Bestimmung kann von Bundesland zu Bundesland variieren. --Viele Grüße Mostpatiently 19:59, 8. Sep 2005 (CEST)
- Hallo Mostpatiently,
danke für die Antwort. Fakt ist also, dass die Praxis in den Bundesländern Berlin und Bayern klar differiert. Wie lehrreich! Hier bedeutet die Ladungs zum Strafantritt, dass der Betroffene sich IMMER im offenen Vollzug (die Haftanstalt wird ihm auch benannt, zu welcher er sich zu melden hat) einfindet. Praktisch wird dann viel verlegt, die Argumentation der Haftanstalten des offenen Vollzuges ist haarsträubend, aber das ist eine Frage der Sichtweise und natürlich auch des Standpunktes. Ich persönlich finde, wer in den offenen Vollzug geladen wird, hat eine Art Vertrauensschutz zu geniessen, aber das interessiert in Berlin nicht, und zwar: nicht die Bohne. Da ist es - juristisch gesehen - fairer, den für den offenen Vollzug ungeeigneten Personen erst gar keine Ladung zum Strafantritt im offenen Vollzug zu übersenden. Also finde ich (auch wenn es mich schmerzt als Verteidigerin) die Handhabe in Bayern "besser" weil nachvollziehbarer.
Zitat von dir: "Was hältst Du denn denn von einer Ergänzung in der Art: Befindet sich jemand zuerst in Untersuchungshaft und kommt nach der rechtskräftigen Verurteilung direkt im Anschluss in Strafhaft, hat er es erheblich schwerer, in den offenen Vollzug zu kommen als jemand, der sich nach der Verurteilung noch auf freiem Fuß befindet und eine Ladung zum Strafantrit erhält. Die Handhabung dieser Bestimmung kann von Bundesland zu Bundesland variieren."
Tja... nicht viel. Es fehlt ein bissle die Aussage. Als Kompromiss unserer kleinen Diskussion ist der Vorschlag natürlich geradezu perfekt, aber mal unter dem Gesichtspunkt betrachtet, was den normalen User von Wikipedia interessiert, wohl eher ein bisschen farblos.
Ich fürchte, es wäre am besten, wir teilen auf der Seite die Landesmodalitäten in Tabellenform mit. Ich sage "ich fürchte", weil das einfach Arbeit macht. Aber... in Berlin gilt nunmal das sogenannte "Berliner Selbststellermodell":
"Justizvollzugsanstalt Hakenfelde
Die Justizvollzugsanstalt Hakenfelde mit der Nebenanstalt Kisselnallee, ebenfalls eine Anstalt des offenen Männervollzuges. Die Anstalt verfügt über insgesamt 418 Haftplätze für männliche erwachsene Strafgefangene. Sie ist im Bereich des offenen Vollzuges eine Selbststelleranstalt, d.h. der durch ein Gericht rechtskräftig Verurteilte wird zunächst direkt im offenen Vollzug aufgenommen, wenn er sich fristgemäß nach Ladung der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde zum Strafantritt stellt (Berliner Selbststellermodell) und kann bei Eignung in der Anstalt verbleiben. Anderenfalls erfolgt die Verlegung in den geschlossenen Vollzug."
gefunden unter: http://www.berlin.de/senjust/justizvollzug/vollzugsanstalten.html
" Was heißt Selbststelleranstalt?
Wird der vom Richter Verurteilte auf freiem Fuß belassen, weil zu erwarten ist, dass er sich nicht der Vollstreckung entziehen wird, so erhält er von der Vollstreckungsbehörde die Ladung zum Strafantritt in einer der beiden Selbststelleranstalten des offenen Vollzuges in Berlin. Dieses erfolgt deliktunabhängig."
gefunden unter: http://www.jva-heiligensee.info/oft_gefragt.htm
Nachdem ich deinen Beitrag gelesen habe, habe ich herausgefunden, dass Berlin und NRW einzig sind mit dieser Art des Strafantritts:
"Selbststellermodell: In Berlin und u.W. in Nordrhein-Westfalen gibt es die vollzugliche Regel, dass wer sich nach Verurteilung und späterer Ladung zum Strafantritt freiwillig und rechtzeitig zur Verbüßung der Strafe einfindet („Selbststeller“) zunächst im offenen Vollzug aufzunehmen ist. Denn angesichts der Selbststellung spricht die Vermutung für ihn, dass die Ausnahmegründe für eine Verlegung in den geschlossenen Vollzug (s.o. und § 10 StVollzG: Fluchtgefahr; Wiederholungsgefahr bzw.während des Vollzuges) bei ihm nicht vorliegen. In der Praxis prüfen die Anstalten in solchen Fällen jedoch, ob nicht doch Ausschließungsgründe vorliegen. Das führt vor allem in „öffentlichkeitsträchtigen Fällen“, bei mehrfach Vorbelasteten, und bei Personen mit vergleichsweise hohen (Rest-) Strafen relativ oft zu alsbaldigen Verlegungen in den geschlossenen Vollzug, ohne dass der betreffende Gefangene sich tatsächlich insofern erneut etwas hat zuschulden kommen lassen."
gefunden unter: http://www.berliner-vollzugsbeirat.de/Haftlexikon.html
Ich habe das Gefühl, empfehlenswert wäre es auch, die rechtliche Grundlage zu nennen. Leider ist das Berliner Amts- und Gesetzesblatt (nicht mehr) online. Ich habe lediglich herausgefunden, dass es einen neuen Vollstreckungsplan für das Land Berlin gibt.
Ich melde mich, wenn ich einen aktuellen Gesetzestext habe.
Viele Grüße
--Fraupost 20:58, 11. Sep 2005 (CEST)
Hallo @Mostpatiently,
es freut mich, wenn du weiterhin an diesem Artikel arbeitest. Ich fand es sehr lustig, das jemand "Vollzugsinspektor" in Zeile 74 (also Deine Änderung vom 12. Januar 2006) eingefügt hat, denn solch eine Bezeichnung gibt es zumindest in Berlin nicht und gibt dem Thema erneut etwas Lokalkolorit... Schade nur, dass man mittlerweile nicht mehr auseinanderhalten kann, was nun regional ist und was nicht!
Aber überhaupt nicht einverstanden bin ich hiermit:
"In der Regel werden nur Ersttäter in einer Anstalt des offenen Vollzugs untergebracht, je nach Bundesland können aber sehr unterschiedliche Kriterien und Maßstäbe für die Aufnahme in den offenen Vollzug ausschlaggebend sein. Grundsätzlich lässt sich beobachten, dass in den südlichen Bundesländern wie beispielsweise Bayern oder Baden-Württemberg strengere Maßstäbe angelegt werden, während in den nördlichen Bundesländern wie beispielsweise Berlin, Bremen oder Hamburg eine liberalere Praxis üblich ist."
Ach ja??? Also das ist sehr interessant, eine aktuelle Studie besagt nämlich, dass die Zahl der vorzeitigen Entlassungen in Berlin (jaja, mal wieder regional, ich weiß... nun denn, dafür aber zutreffend, wie ich hoffe!) auf dem bundesweiten Tiefstand liegt.
Ich fürchte, die Vorstellung, dass in Norddeutschland eine "liberalere Praxis" gepflegt wird, entspricht nicht meinen Kenntnissen! Und soweit ich weiß, fürchtet man sich in Berlin vor EINIGEN Haftanstalten, wenn man verschubt wird zu einem Gerichtstermin oder wenn man sogar verlegt wird! Ich kann ja mal eine kleine Umfrage starten, welche Haftanstalten besonders gefürchtet sind ob ihrer mangelnden Liberalität...
Ich denke, wenn sich hier mal jemand erbarmt (vielleicht ich selbst...), den Artikel aufzusplitten, dann musst Du mal in die Vollen gehen und richtig auspacken, wie es in Bayern denn nun so läuft bei den "Vollzugsinspektoren"!
Gruß
-- Fraupost 23:35, 2. Feb 2006 (CET)
Neutralitätsproblem im Abschnitt Strafvollzug ist Behandlungsvollzug
Ich habe den Neutralitäts-Baustein eingefügt, da mir der letzte Absatz zum Thema Fluchtgefahr sehr tendenziös erscheint. Jedenfalls wäre die kritisierte Praxis durch Quellen zu belegen. Auch könnte der letzte Satz einen etwas sachlicheren Stil vertragen. Es fragt sich allerdings, ob der Absatz nicht besser ganz entfernt werden sollte.
-- Wolfgang Kopp 14:49, 14. Jan 2006 (CET)
Hallo!
Vielleicht könnte man die Ausführungen der Rechtsanwälte Ferner & Koll. verlinken oder auch von mir aus gerne ausführlich reinschreiben. Die Rechtsanwälte haben einige Gründe aufgeführt, weshalb durchaus eine Ungleichheit zwischen ausländischen Strafgefangenen und deutsch(sprachig)en vorliegen kann.
Ich glaube jedoch, dieser Artikel mit der WIRKLICH allgemeinen Überschrift "Strafvollzug" platzt dann aus den Nähten. Ich würde dann denken, dass - zumindest im Falle einer ausführlichen Darlegung der Situation ausländischer Strafgefangener im deutschen Strafvollzug - ein neues Kapitel eröffnet werden müsste.
Mein Artikel beruht auf meinem persönlichen Eindruck, den ich über die Jahre als Strafrechtlerin mit Schwerpunkt Strafvollzugsrecht in Berlin gewonnen habe. Vielleicht stört Sie mein Ausdruck, doch noch schöner würde ich es finden, wenn Sie einen konstruktiven Gegenvorschlag brächten, statt hier einfach den "Neutralitäts-Baustein" reinzuklatschen.
Übrigens bin ich - so glaube ich - gar nicht alleine mit meinem persönlichen Eindruck: Hessische Strafverteidiger bringen die Nachlässigkeit oder auch Unfähigkeit, mit ausländischen Strafgefangenen angemessenen Umgang zu finden, noch pointierter und behaupten, im Hinblick auf die Möglichkeit der Abschiebung würde (zumindest in Hessen) eine Resozialisierung ganz unterlassen werden bei ausländischen Strafgefangenen.
Nun, in Berlin wird nicht so "gern" abgeschoben, daher MUSS sich in Berlin der jeweilige Gruppenleiter mit ausländischen Inhaftierten irgendwie befassen. Ich habe jedoch gemerkt, dass die Vollzugspläne an Absurdität häufig schwer zu überbieten sind: Wegen mangelnder Deutschkenntnisse keine Straftataufarbeitung, wegen mangelnder Straftataufarbeitung keine Resozialisierung, wegen fehlender "Fortschritte im Vollzug" keine Lockerungsmöglichkeiten, keine vorzeitige Haftentlassung, kein gar nichts...
Sicher werden manche ausländische Inhaftierte dennoch in bessere Häuser verlegt und sogar trotz äußerst rudimentärer Sprachkenntnisse in Wohngruppenvollzug aufgenommen. Warum, frage ich mich dann, warum die und nicht die anderen (auch)? Nun, bei manchen hatte ich den Eindruck, dass sie die Verhältnisse im Hause einfach so lange gestört hatten, dass sie nach oben "weggelobt" worden sind.
Nicht zu vergessen sind natürlich diejenigen Ausländer, die geduldig ihren Kurs "Deutsch für Ausländer" absolvieren und vor allem natürlich auch diejenigen, die eh schon gut Deutsch sprechen. Doch diesen wird oft - selbst bei jahrzehntelangem Aufenthalt in Deutschland oder gar bei Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit - unterstellt, sie könnten in ihr Heimatland "abtauchen" im Falle von Vollzugslockerungen.
Es geht bei allen Betrachtungen darum, dass hier Menschen die Freiheit entzogen wird. Ich persönlich finde es eben zweifelhaft, wenn der Freiheitsentzug nur aufgrund der Sprachproblematik und der angeblich drohenden Fluchtgefahr bei Ausländern länger dauert, und wenn ich darüber nicht schreiben darf, dann erwarte ich zumindest, dass Ihre Kritik mit ein paar Argumenten gefüttert wird, die mich wenigstens ein bißchen davon überzeugen können, dass Ihre Sichtweise begründet ist und meine Feststellungen ganz und gar subjektiv sind!
Gruß
-- Fraupost 17:13, 15. Jan 2006 (CET)
Hallo Fraupost!
Also gut. Hier ein Vorschlag, der in erster Linie versucht, die Sprache etwas neutraler zu gestalten:
- Es gibt auch Vollzugspläne, in denen alle Lockerungen abgelehnt werden, was häufig bei Ausländern der Fall ist. Ähnlich wie bei Haftbefehlen gelten auch in der Vollzugspraxis die Kenntnis einer Fremdsprache und die Annahme, dass der Betroffene Familie im Ausland hat, als Indizien für das Vorliegen von Fluchtgefahr. Dies birgt die Gefahr einer schematischen Diskriminierung von Ausländern im Vollzug, wenn andere Gesichtspunkte, wie etwa die soziale Integration im Inland, nicht hinreichend berücksichtigt werden.
Man könnte, ohne den neutralen Standpunkt zu verlassen, noch erwähnen, dass bisweilen der Vorwurf erhoben wird, eine solche Diskriminierung finde regelmäßig/häufig/o.ä. statt, aber das ginge meines Erachtens über einen enzyklopädischen Beitrag hinaus.
-- Wolfgang Kopp 22:23, 17. Jan 2006 (CET)
Ich habe den Vorschlag jetzt umgesetzt und den Neutralitäts-Baustein entfernt.
-- Wolfgang Kopp 17:55, 22. Jan 2006 (CET)
Hallo
Ich habe nichts dagegen, dass der Artikel in mehrere einzelne Überschriften (= Artikel) unterteilt wird. Ich halte dies im Gegenteil für eine schöne Entwicklung, die ich dem Thema ehrlich gesagt nicht zugetraut hätte, weil ich - wie ich ja auch in meinen Angaben zur "Person" geäußert habe - doch eher den Eindruck habe, dass man sich häufig ausschweigt über das Thema Vollzug und Strafvollzugsrecht. Ich bin gespannt, ob die länderspezifischen Unterschiede tatsächlich herausgearbeitet werden, das gibt es nämlich bisher in keinem Fachkommentar und in keiner Fachzeitschrift (zumindest meiner Kenntnis nach nicht). Damit würde Wikipedia also vom Niveau her auf jeden Fall angemessen erscheinen, denke ich!
Der Vorschlag von Herrn Wolfgang Kopp finde ich von der Formulierung her (ebenfalls?!) zu einzelfallbezogen, aber inhaltlich o.k. Ich hatte ja auch schon gesagt, dass man, WENN man dort etwas zu äußert, vielleicht mal einen eigenen Artikel zum Thema verfassen müsste.
Aber ich freue mich, dass es einen konkreten Vorschlag gab. Ich freue mich, wenn die Kritik auch weiterhin über das schlichte Kritik-Üben hinausgeht. So wäre zu wünschen, dass der Vermerk, dass eine Überarbeitung des Artikels erfolgen müsste, bald verschwinden könnte, WEIL eine Überarbeitung erfolgt IST! Es ist ja beruhigend, wenn jemand mitliest, aber wer "A" sagt...
--Fraupost 22:40, 2. Feb 2006 (CET)
Enzyklopädie!?
Bei aller Mühe, die die Beteiligten investieren würde ich doch bitten, die Grenzen einer Enzyklopädie zu berücksichtigen... Einiges ist sicher besser in Wikibooks untergebracht, weniger ist oftmals mehr, auch wenn es dort vielleicht nicht so viel Aufmerksamkeit erntet wie hier. Artikel über Strafvollzug in einzelnen Bundesländern gehen m.E. doch deutlich über das Ziel hinaus, unterliegt die Gestaltung des Vollzugs doch leider allzu sehr regionalen politischen Vorlieben und populistischen Maßnahmen, oder? So gesehen halte ich die Bausteine für Berlin schlicht für überflüssig. Und es gibt auch nicht "Deinen" oder "Meinen" Artikel...
Und ich fänd nett, manche Fachbegriffe verständlich zu machen, z.B. "staatlichen Sanktionsanspruch", das versteht vermutlich kein Mensch (außerhalb des Vollzuges).
Gruß Wuselmart 23:56, 24. Jan 2006 (CET)
- Hallo Wuselmart!
Ich kann dir nur zustimmen. Werde aber wohl in nächster Zeit nicht selbst dazu kommen, den Artikel auszudünnen, zumal einige Informationen vielleicht nicht einfach gestrichen, sondern verlagert werden sollten.
Ich schlage vor, am Anfang des Artikels einen Überarbeiten-Baustein anzubringen und am Anfang der Diskussionsseite auf diesen Abschnitt zu verweisen.
-- Wolfgang Kopp 18:39, 27. Jan 2006 (CET)
Gute Idee, womöglich zieht das ja noch mehr Leute an, die mitarbeiten... Allerdings werde ich nicht viel Zeit investieren, zumindest zur Zeit nicht. Interessant ist das Thema aber allemal. Gruß Wuselmart 13:58, 28. Jan 2006 (CET)
- Baustein gesetzt.
-- Wolfgang Kopp 14:35, 28. Jan 2006 (CET)
@Wuselmart:
"Und ich fänd nett, manche Fachbegriffe verständlich zu machen, z.B. "staatlichen Sanktionsanspruch", das versteht vermutlich kein Mensch (außerhalb des Vollzuges)."
Sorry, ich hätte von mir selbst nie gedacht, dass ich mich mal in Fachausdrücken verlieren würde. Es ist eine der vornehmsten Pflichten der Fachleute, sich verständlich auszudrücken, finde ich. Ich lege diesen Maßstab natürlich auch und vor allem immer an mich selbst an.
Ich kann mir also kaum vorstellen, dass "Sanktionsanspruch" missverständlich ist (sonst hätte ich den Begriff nicht verwendet). Man kann es auch "Strafanspruch" nennen, aber wenn man "Anspruch" noch aufdröseln möchte, kommt man tatsächlich etwas in Nöte, weil man nunmal bei manchen Begriffen einen Kontext beschreibt, der ein bissle weiter sein mag. In diesem Falle geht man vom Gewaltmonopol des Staates aus. Damit distanziert sich unser Rechtssystem einerseits von dem teilweis im Mittelalter geübten Recht der Blutrache, anderseits soll es keine dezentrale Gewalt ("Gewalt" im Sinne von "Macht") geben. Der Staat kleidet sich für seinen monopolistischen Machtanspruch (damit ist das Recht / die "Macht" zur Gesetzgebung, zur Rechtsprechung und zum Vollzug von Gesetzen generell gemeint) in das Korsett des Rechtsstaatsprinzips. Über das "Rechtsstaatsprinzip" lassen sich erneut viele Worte verlieren...
Also konkret: Der Staat spricht Recht und der Staat vollzieht seine Gesetze. In concreto also wird derjenige, der gegen eine Strafrechtsnorm verstoßen hat, zu einer Strafe verurteilt und der Staat vollstreckt die Strafe. Das darf NUR der Staat, er darf sich keiner sog. "Privaten" (also "normaler" Bürger wie z. B. Sicherheitsfirmen oder Institutionen, die es - eben wegen der Unzulässigkeit einer solchen Tätigkeit - in Dtld. nunmal nicht gibt) bedienen, um seine staatliche Aufgaben zu erfüllen. In diesem Falle hat der Staat (alleinig) die Aufgabe, die Strafe, die in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen worden ist, zu vollstrecken. Der Staat darf allerdings nicht zweimal wegen derselben Sache bestrafen, in diesem Zusammenhang erschließt sich ein weiterer Aspekt des Wortes "Sanktionsanspruch": NACH vollzogener Strafverbüßung ist der Sanktionsanspruch (also das Recht zu bestrafen) "verpufft" bzw. verbraucht. Das wiederum ist sehr schwer von den sog. Wiederaufnahmefällen abzugrenzen, in denen insbesondere zugunsten des Verurteilten eine Sache nochmals vor Gericht kommt (ich glaube, im Fall "Weimar" (vgl. Chronologie einer Wiederaufnahme und Bericht in der "Zeit" 1997) hatten wir einen ziemlich bekannten Wiederaufnahme-Fall mit einem ziemlich guten Strafverteidiger.
Hm tja
Es sträuben sich mir die Haare, dass ausgerechnet ich mich also undeutlich ausgedrückt habe. Allerdings zeigen sich anlässlich meines sicherlich noch recht oberflächlich geratenen Erklärungsversuchs, was "staatlicher Sanktionsanspruch" meint, doch auch die Grenzen von Wikipedia: Will Wikipedia nun allgemeinverständlich oder wissenschaftlich sein? Ich glaube, wenn man wirklich einen "unfehlbar richtigen" Artikel zu verfassen versuchte, würde es nur noch fachtechnischer werden müssen und sich am Ende dann meiner Ansicht nach noch weiter von dem, was für eine Enzyklopädie typisch wäre, wegbewegen.
Ich würde also ehrlich gesagt weiterhin den Drahtseilakt zwischen Verständlichkeit und Fachlichkeit unter Verwendung einiger Begriffe, die man vielleicht auch schonmal in einem Zeitungsartikel gelesen hat, als richtig ansehen und dafür "plädieren", nicht allzu juristisch zu werden.
-- Fraupost 23:08, 2. Feb 2006 (CET)
Fraupost schreibt:
So wäre zu wünschen, dass der Vermerk, dass eine Überarbeitung des Artikels erfolgen müsste, bald verschwinden könnte, WEIL eine Überarbeitung erfolgt IST! Es ist ja beruhigend, wenn jemand mitliest, aber wer "A" sagt...
Nun gut, leider komme ich nicht so recht dazu, aber ich möchte anmerken, dass ich doch manches für veränderungswürdig halte, da der Artikel noch nicht recht fertig ist. Was ich meine ist, neben "weniger ist mehr":
- Der Artikel ist deutschlandlastig, d.h., es gibt Strafvollzug auch in anderen Ländern, auch wenn er da anders aussehen mag (z.B. USA, Frankreich, Georgien, was auch immer). Daher fänd ich es sinnvoll, die deutschen Bausteine und ihre Dynamik stehen zu lassen, aber eben auch Raum für anderes zu geben.
- Strafvollzug ist dynamisch, aber eben auch statisch, daher frage ich mich, ob nicht alle Bausteine einzeln stehen sollten und schließlich unter einem Unterpunkt der Ablauf (in Deutschland) dargestellt werden sollte, sozusagen exemplarisch. So ist z.B. die medizinische Versorgung oder die Fürsorgepflicht gegenüber Gefangenen schlecht unter der Dynamik zu fassen, weil ständig präsent (oder kritisch gesehen eben nicht ständig präsent...)
- Kritische Anmerkungen zum Strafvollzug finde ich auch sehr notwendig, die finden aber in einem allgemeinen Artikel m.E. keinen Platz. Daher ist die unterschiedliche und sehr von politischen Moden abhängige Praxis der Gestaltung des Strafvollzugs durch Verwaltungsvorschriften und länderspezifische Erlasse hier kaum darzustellen, es geht eher um einen Überblick. Der Umstand, dass Absichten des Strafvollzugsgesetzes zum Teil unkenntlich gemacht werden (Lockerungspraxis, Gleichbehandlung), lässt sich lexikalisch neutral kaum darstellen, glaube ich zumindest.
- Z.B. lassen sich Behauptungen wie "grundsätzlich" muss 9 Monate vor Entlassung die Entlassungsvorbereitung beginnen, nicht halten und bedeuten angesichts der Realität reines Wunschdenken.
- Die Wahrnehmung, dass Inhaftierte, die kein Geständnis ablegen, (...) von nahezu allen Lockerungen im Strafvollzug ausgenommen werden, mag zutreffen, lässt sich aber nicht belegen und hat ihren Grund in der allgemeinen, zeitgeistig strengeren Umgangsweise mit Delinquenten. Somit hat dies m.E. keinen Platz in einer Enzyklopädie... Übrigens finde ich das persönlich gar nicht so tragisch, denn es heißt ja lediglich, dass derjenige Gefangene, der eine Gewalttat (!) verübt hat, ohne (therapeutische oder mindestens selbstkritische) Arbeit an seinen persönlichen Schwierigkeiten, die zu Körperverletzung, Vergewaltigung, Missbrauchstat oder ähnlichem geführt haben, die verhängte Strafe verbüßen soll. Eine vorzeitige Entlassung oder Lockerungen sind also keine Selbstläufer, sondern Reaktionen auf den Versuch, sich eines besseren zu besinnen. Psychotherapie, Anti-Gewalt-Trainings, soziales Training, Sozialtherapie werden durchaus im Strafvollzug in Deutschland angeboten, aber leider nicht von vielen Tätern und zu selten intrinsich motiviert angenommen.
Es könnte sicher noch mehr Kritik geben aber ich möchte die löblichen aufklärerischen Mitschreiber nicht zurückweisen... Allerdings denke ich, dass eine prägnante Darstellung (auch unter Berücksichtigung anderer Strafvollzüge anderswo) wünschenswerter wäre als die gegenwärtige Form. Gruß Wuselmart 23:53, 7. Feb 2006 (CET)
Da kein Protest kam, habe ich jetzt erstmal weiter gemacht... Der Abschnitt zum Behandlungsvollzug hatte m.E. mit einer sachlichen enzyklopädischen Darstellung wenig zu tun, ein Essay über mögliche Nachteile ausländischer Gefangener oder die Darstellung der Einweisung in Berlin sowie die eher unklaren Ausführungen über Lockerungen habe ich mir daher erlaubt zu ersetzen. Auch der Teil zum §9 war eher am Thema vorbei geraten. Zum Wegfall der Überschrift "Strafvollzug ist Behandlungsvollzug": Wurde gerne als Schlagwort gebraucht, ist sicher auch die Intention des StVollzG, ist heute doch aber eher obsolet bzw. hat für mich einen etwas zynischen Beigeschmack. Behandlung kann sehr weit gefasst definiert werden, m.E. findet echte Behandlung im wesentlichen in den Sozialtherapien statt, die Behandlungsmöglichkeiten im Normalvollzug sind begrenzt und brauchen sehr motivierte Gefangene.
Gruß Wuselmart 00:10, 17. Feb 2006 (CET)