Luftsicherheitsgesetz

deutsches Bundesgesetz, das Flugzeugentführungen und Terroranschläge auf den Luftverkehr verhindern soll
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Das Luftsicherheitsgesetz ist ein deutsches Bundesgesetz, das Flugzeugentführungen, terroristische Anschläge auf sowie Sabotageakte gegen den Luftverkehr verhindern und dadurch die Luftsicherheit erhöhen soll.

Das Gesetz ist rechtlich und ethisch umstritten. Am 15. Februar 2006 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass § 14 III des Luftsicherheitsgesetzes verfassungswidrig ist, da das Leben der Passagiere, der Opfer einer Straftat, zum Objekt staatlichen Handelns degradiert würde. Das LuftSiG verstößt somit gegen das Grundrecht auf Leben und gegen die Menschenwürde. Weiterhin fehle es dem Bund an der Kompetenz eine in § 14 III LuftSiG getroffene Regelung zu treffen.

Basisdaten
Titel: Luftsicherheitsgesetz
Abkürzung: LuftSiG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Gefahrenabwehrrecht
FNA: 96-14
Datum des Gesetzes: 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78)
Inkrafttreten am: 15. Januar 2005
Letzte Änderung durch: Artikel 49 des Gesetzes zur
Umbenennung des Bundesgrenzschutzes
in Bundespolizei vom 21. Juni 2005
(BGBl. I S. 1818)
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 1)
1. Juli 2005
verfassungswidrig und ungültig: § 14 Abs. 3
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom: 15. Februar 2006
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Allgemein

Das Luftsicherheitsgesetz wurde am 11. Januar 2005 als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben erlassen. Es ist am 15. Januar 2005 in Kraft getreten.

Es beruhte auf der Verordnung (EG) 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt vom 16. Dezember 2002.

Forciert wurde die Verabschiedung des Luftsicherheitsgesetzes durch einen Zwischenfall im Frankfurter Luftraum. Dort war am 5. Januar 2003 ein verwirrter Hobbypilot mit einem Motorsegler über den Wolkenkratzern des Frankfurter Bankenviertels gekreist und hatte gedroht, sein Flugzeug in eines der Hochhäuser stürzen zu lassen. Mit dem kleinen Segler hätte der Pilot vermutlich keinen großen Schaden anrichten können, die Bundesregierung erkannte aber dennoch raschen Handlungsbedarf. Noch im Jahr 2004 brachte sie das Gesetz auf den parlamentarischen Weg.

Das Luftsicherheitsgesetz hat vorrangig den Zweck, Attentate wie die Terroranschläge am 11. September 2001 in den USA in Deutschland zu verhindern. Dazu ermächtigte und verpflichtete das Gesetz die Luftsicherheitsbehörden, die Fluggesellschaften und die Flughafenbetreiber, bestimmte Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

Das Gesetz erlaubte als äußerste Maßnahme eine „unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt“ gegen ein Flugzeug, „wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, und sie [die Maßnahme] das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist“ (§ 14 Absatz 3).

Diese „Abschussbefugnis“ bestand auch dann, wenn sich an Bord des Flugzeugs unbeteiligte Personen, beispielsweise entführte Passagiere, befinden. Das Leben der Unbeteiligten an Bord konnte auf Grundlage des § 14 Absatz 3 zu Gunsten des Lebens anderer Menschen am Boden geopfert werden.

Das Luftsicherheitsgesetz war deshalb politisch, rechtlich und ethisch umstritten.

Bundespräsident Horst Köhler ließ das Gesetz von den Juristen des Bundespräsidialamtes länger als üblich prüfen. Er hatte „erhebliche Zweifel“ daran, dass das Gesetz mit dem grundrechtlich garantierten Recht auf Leben vereinbar ist. Trotz seiner Bedenken unterzeichnete Köhler das Luftsicherheitsgesetz schließlich, regte aber zugleich dessen Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht an.

Regelungen

Das Luftsicherheitsgesetz regelt die Kontrolle von Personen und Sachen im Flughafen bzw. auf dem Flugplatz (§ 5), gibt vor, welche Personen auf ihre Zuverlässigkeit hin zu überprüfen sind (§ 7) und schrieb vor, welche Sicherungsmaßnahmen die Flughafen- und Flugplatzbetreiber und die Fluggesellschaften zu ergreifen haben (§§ 8–9).

Kontrolle von Personen und Fracht

 
Kontrolle am Flughafen Berlin-Schönefeld

Die Luftsicherheitsbehörde hat in den nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flughafens bzw. Flugplatzes besondere Befugnisse: Sie darf Personen durchsuchen, die sich in diesen Bereichen aufhalten oder diese betreten wollen. Außerdem darf die Luftsicherheitsbehörde auch Fracht, Gepäckstücke und Postsendungen durchsuchen und durchleuchten. Die Behörde kann die Durchsuchungen entweder von eigenen Mitarbeitern vornehmen lassen oder dritte Personen, zum Beispiel das Sicherheitspersonal des Flughafens, mit der Durchsuchung beauftragen. Die dritte Person wird dann als so genannter Beliehener hoheitlich tätig.

Zuverlässigkeitsüberprüfungen

Neu geregelt wurden die Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Bediensteten an Flughäfen, Flugplätzen und bei den Fluggesellschaften. Selbst Flugpraktikanten, Flugschüler und Mitglieder von Flugsportvereinen werden durch die Luftsicherheitsbehörden überprüft.

Davon ausgenommen sind Piloten, die nur die Ultraleichtflugzeug- oder Segelfluglizenz besitzen, und Flugschüler, die diese Lizenzen erwerben wollen. Der verwirrte Frankfurter Hobbypilot hätte sich also selbst dann, wenn das Gesetz bereits 2003 gegolten hätte, keiner Zuverlässigkeitsüberprüfung unterziehen müssen.

Personen, deren Zuverlässigkeit nicht von einer Luftsicherheitsbehörde bestätigt worden ist, dürfen die nicht allgemein zugänglichen Bereiche des Flugplatzes nicht betreten und keine Tätigkeit im Flughafen, auf dem Flugplatz oder in einem Flugzeug aufnehmen. Betroffen davon sind insbesondere die Flugzeugcrew (Piloten und Flugbegleiter), das Boden- und Sicherheitspersonal, Reinigungskräfte und Warenlieferanten. Angehörige dieser Personengruppen können ihre Tätigkeit ohne positiv verlaufende Zuverlässigkeitsüberprüfung faktisch nicht ausüben.

Zur Überprüfung dürfen die Luftsicherheitsbehörden Auskünfte bei den Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Zollkriminalamt, der Birthler-Behörde sowie beim Bundeszentralregister einholen. Bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung von Ausländern können sich die Luftsicherheitsbehörden auch an die Ausländerbehörden und das Ausländerzentralregister wenden. Bestehen im Einzelfall Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, so kann die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte bei der Staatsanwaltschaft einholen.

Verbotene Gegenstände

Das Mitführen von gefährlichen Gegenständen wird durch das Luftsicherheitsgesetz unter Strafe gestellt.

Zu den verbotenen Gegenständen gehören alle Waffen aller Art, insbesondere Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen, ferner Munition, Sprengstoff, brennbare Flüssigkeiten sowie ätzende und brennbare Stoffe.

Ebenfalls nicht zulässig ist das Mitführen von „Gegenständen, die ihrer äußeren Form oder Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährdeten Stoffen erwecken“, beispielsweise von Spielzeugpistolen.

Verboten sind auch alle Gegenstände, die in der Anlage zur EU-Verordnung 2320/2002 vom 16. Dezember 2002 aufgeführt sind. Dazu gehören beispielsweise Baseballschläger, Elektroschocker, Eispickel, Wanderstöcke, Rasiermesser, Scheren mit langer Klinge (über 6 cm), Milzbranderreger, Pockenviren und Senfgas.

Strafbar macht sich, wer einen dieser Gegenstände im Handgepäck oder am Körper mit sich führt und damit ein Flugzeug oder einen nicht allgemein zugänglichen Flughafenbereich betritt. Strafbar ist nicht nur das absichtliche oder bewusste Mitführen, sondern auch fahrlässiges Handeln. Das Strafmaß reicht von Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe.

Rechtliche Diskussion

Das Luftsicherheitsgesetz war von Anbeginn rechtlich umstritten.

Diskutiert wird unter anderem, ob der vom Gesetz vorgesehene Einsatz der Luftwaffe mit dem Grundgesetz, das einen Bundeswehreinsatz „im Inneren“ nur in Katastrophenfällen vorsieht, vereinbar ist.

Unabhängig davon wehren sich Berufs- und Hobbypiloten sowie Flugschüler gegen die umfangreichen Sicherheitsüberprüfungen, denen sie sich seit Inkrafttreten des Gesetzes unterziehen müssen. Sie halten diese Maßnahmen für unverhältnismäßig und deshalb für rechtswidrig. Ähnliches tragen die Flughafenbetreiber vor, die vermehrte Sicherheitskontrollen am Boden durchführen müssen.

Sowohl öffentlich als auch in Fachkreisen wird jedoch vorrangig die in § 14 Absatz 3 normierte „Abschusserlaubnis“ diskutiert. Es stellt sich die Frage, ob der Staat berechtigt ist, ein von Terroristen gekapertes Passagierflugzeug abzuschießen und damit (auch) Unschuldige zu töten, wenn er damit voraussichtlich anderen Menschen das Leben rettet.

Die Kritiker der „Abschusserlaubnis“ tragen vor, dass das Leben der unbeteiligten Flugzeuginsassen nicht weniger wert sei als das potenziell bedrohte Leben am Boden. Zudem lasse das Grundgesetz eine Quantifizierung von Leben nicht zu. Ein einzelnes Leben sei genauso viel wert wie das Leben Tausender anderer. Insofern sei es rechtlich unerheblich, wie viele Leben am Boden durch einen Abschuss gerettet würden. Auch sei der Staat in größerem Maße dazu verpflichtet, seine Bürger nicht selbst zu töten (Abwehrpflicht gegenüber Flugzeuginsassen), als sie vor Bedrohungen durch andere Bürger beziehungsweise durch Terroristen zu schützen (Schutzpflicht gegenüber bedrohter Bevölkerung auf dem Boden). Neben den rein juristischen Abwägungen liegt hier eine Form des Trolley-Problems vor.

Schließlich weisen die Kritiker darauf hin, dass niemand zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht werden dürfe, ohne dies nicht zumindest irgendwie veranlasst zu haben. Die Flugzeuginsassen seien aber – abgesehen von den Tätern – völlig unbeteiligt und würden im Falle eines Abschusses zum Objekt staatlichen Handels herabgewürdigt.

Zuletzt meinen einige Stimmen, dass das Luftsicherheitsgesetz einen Verstoß gegen für die Bundesrepublik geltendes Völkerrecht darstellt, insbesondere gegen Artikel 3bis lit. a des Chicagoer Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt und Artikel 2 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Die Befürworter des Gesetzes wenden ein, dass sich die Entscheidungsträger im Ernstfall auch ohne das Gesetz auf den Grundsatz des so genannten übergesetzlichen Notstands berufen könnten. Die unbeteiligten Flugzeuginsassen seien ab dem Entführungszeitpunkt praktisch schon todgeweiht. Werde das Flugzeug nicht abgeschossen, stürben die Insassen spätestens bei seinem Absturz. Deshalb dürfe das Leben der Entführten bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden.

Verfassungsmäßigkeit des Luftsicherheitsgesetzes

Datei:Bundesverfassungsgericht Erster Senat 2004.jpg
Der Erste Senat entscheidet über die Verfassungsbeschwerden.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelte am 9. November 2005 unter dem Aktenzeichen 1 BvR 357/05 mündlich über die Verfassungsbeschwerden von sechs Beschwerdeführern, darunter der ehemalige Bundesinnenminister Gerhart Rudolf Baum (FDP) und der ehemalige Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Burkhard Hirsch (FDP).

Der damalige Bundesinnenminister Otto Schily erklärte bei seiner Befragung durch das Gericht, dass auf das Gesetz gestützte Abschüsse von Verkehrsflugzeugen angesichts der dichten Bebauung Deutschlands praktisch nicht in Betracht kämen. Lediglich bei Angriffen mit Kleinflugzeugen sei ein Abschuss denkbar. Dies wurde von den übrigen befragten Fachleuten, darunter dem Inspekteur der Luftwaffe, Generalleutnant Klaus Peter Stieglitz, bestritten.

In seinem Urteil vom 15. Februar 2006 erklärte der Erste Senat die Ermächtigung zur unmittelbaren Einwirkung mit Waffengewalt in § 14 Abs. 3 LuftSiG gem. § 95 Abs. 3 S. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz für nichtig. Die Verfassungswidrigkeit folgt nach dem Bundesverfassungsgericht aus drei Gesichtspunkten. Zum einen fehle dem Bundesgesetzgeber die Zuständigkeit zum Erlass eines Gesetzes, das den Einsatz der Streitkräfte im Inland zur Bekämpfung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen mit spezifisch militärischen Waffen erlaube. Darüber hinaus verstoße die Abschussermächtigung gegen das Grundrecht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz) und die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz). Die Frage nach der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Bundeswehrpiloten, der ein entführtes Luftfahrzeug abschießt, hat das BVerfG ausdrücklich offen gelassen.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, welches sich als erstes deutsches Gericht mit dem Luftsicherheitsgesetz befasst hat, bescheinigte zumindest dem § 8 des Gesetzes, der die Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber regelt, die Verfassungsmäßigkeit (Urteil vom 3. Mai 2005, Aktenzeichen MS 132/05). Es sah deshalb von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ab.

Zitate

  • „Der Gesetzentwurf regelt in sehr engen Grenzen auch die Zulässigkeit eines Flugzeugabschusses. Es wäre unredlich und unverantwortlich, einer Klärung gerade in diesem extremen Fall auszuweichen. In einer Demokratie kann nur die Politik eine derart schwere Verantwortung übernehmen. Wir dürfen diese Last nicht den Soldatinnen und Soldaten aufbürden. Nur der Verteidigungsminister kann seinen Piloten einen entsprechenden Befehl geben.“ – Bundesinnenminister Otto Schily
  • „Dieses Gesetz ist die Einführung des finalen Rettungstotschlags. Der Staat gibt sich das Recht, die Opfer einer Straftat zu töten, wenn der Verteidigungsminister meint, dass dies für alle besser sei.“ – Ex-Bundestagsabgeordneter Burkhard Hirsch
  • „Es gibt Güterkollisionen, die sich einer exakten legislatorischen Beschreibung entziehen.“ – Bundestagsabgeordneter Ernst Burgbacher
  • „Damit wird das Leben zugunsten eines anderen Lebens geopfert.“ – Bundespräsident Horst Köhler
  • „Eine solche Behandlung missachtet die Betroffenen als Subjekte mit Würde und unveräußerlichen Rechten. Sie werden dadurch, dass ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht; indem über ihr Leben von Staats wegen einseitig verfügt wird, wird den als Opfern selbst schutzbedürftigen Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt.“ - aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtigkeitseintscheidung des §14.3

Siehe auch

Literatur

Monografien und Kommentare

  • Alexander Archangelskij: Das Problem des Lebensnotstandes am Beispiel des Abschusses eines von Terroristen entführten Flugzeuges. Berlin, 2005.
  • Anke Borsdorff, Christian Deyda: Luftsicherheitsgesetz für die Bundespolizei. Luebecker Medien Verlag 2005, ISBN 3-9810551-0-1.

Aufsätze

  • Karsten Baumann: Das Grundrecht auf Leben unter Quantifizierungsvorbehalt? In: Die Öffentliche Verwaltung 2004, S. 853 ff.
  • Michael Pawlik: § 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes - ein Tabubruch? In: JZ 2004, S. 1045 ff.
  • Manfred Baldus: Streikräfteeinsatz zur Gefahrenabwehr im Luftraum. Sind die neuen Luftsicherheitsgesetzlichen Befugnisse der Bundeswehr kompetenz- und grundrechtswidrig? In: NVwZ 2004, S. 1278 ff.
  • Henriette Sattler: Terrorabwehr durch Streitkräfte nicht ohne Grundgesetzänderung. Zur Vereinbarkeit des Einsatzes der Streitkräfte nach dem Luftsicherheitsgesetz mit dem Grundgesetz. In: NVwZ 2004, S. 1286 ff.
  • Arndt Sinn: Tötung Unschuldiger auf Grund § 14 III Luftsicherheitsgesetz – rechtmäßig? In: Neue Zeitschrift für Strafrecht 2004, S. 585–593.
  • Anton Meyer: Wirksamer Schutz des Luftverkehrs durch ein Luftsicherheitsgesetz? In: Zeitschrift für Rechtspolitik 2004, S. 203–207.
  • Torsten Hartleb: Der neue § 14 III LuftSiG und das Grundrecht auf Leben. In: Neue Juristische Wochenschrift 2005, S. 1397–1401.
  • Ulrich Sittard, Martin Ulbrich: Das Luftsicherheitsgesetz. In: Juristische Schulung 2005, S. 432–436.
  • Wolfgang Mitsch: Luftsicherheitsgesetz – Die Antwort des Rechts auf den 11. September 2001. In: Juristische Rundschau 2005, S. 274–279.
  • Jens Kersten: Die Tötung von Unbeteiligten – Zum verfassungsrechtlichen Grundkonflikt des § 14 III LuftSiG. In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2005, S. 661 ff.
  • Steen Olaf Welding: Ist das Luftsicherheitsgesetz fragwürdig? In: RuP 2005, S. 165 ff.
  • Kersin Odendahl: Der Umgang mit Unbeteiligten im Recht der Gefahrenabwehr: Das Luftsicherheitsgesetz als verfassungsgemäßer Paradigmenwechsel? In: Verw 2005, S. 425 ff.
  • Michael Droege: Die Zweifel des Bundespräsidenten - Die Zweifel des Bundespräsidenten und die überforderte Verfassung. In: NZWerr 2005, S. 199 ff.

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