Der Bundeskanzler leitet die Geschäfte der Bundesregierung und bestimmt die Richtlinien ihrer Politik. Er hat nach Artikel 65 des Grundgesetzes (GG) die Richtlinienkompetenz und bestimmt die Eckwerte, an denen die Bundesminister die Leitung ihrer Ministerien ausrichten müssen.
Anforderungen an die Person
Der Bundeskanzler muss weder Mitglied des Bundestags noch einer politischen Partei sein. Gemäß dem Grundsatz der Unvereinbarkeit darf er weder ein anderes besoldetes Amt bekleiden noch einen Beruf oder ein Gewerbe ausüben, kein Unternehmen leiten und nicht ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrat eines auf Gewinn orientierten Unternehmens angehören (Art. 66 GG).
== Wahl ==
Der Bundestag wählt den Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundespräsidenten ohne vorherige Aussprache mit absoluter Mehrheit der Sitze (Kanzlermehrheit, Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG). Die Wahl findet statt, falls das Amt vakant ist (Zusammentritt eines neuen Bundestages, Tod, Rücktritt oder Amtsunfähigkeit des Bundeskanzlers).
Gelingt die Wahl im ersten Wahlgang nicht, so hat der Bundestag zwei Wochen Zeit mit absoluter Mehrheit einen Bundeskanzler zu wählen (Art. 63 Abs. 3 GG). Sollte auch in dieser Zeit niemand gewählt werden, findet unverzüglich ein Wahlgang statt, bei dem gewählt ist, wer die relative Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen kann (Art. 63 Abs. 4 Satz 1 GG). Der Bundespräsident muss einen mit absoluter Mehrheit Gewählten innerhalb von sieben Tagen zum Bundeskanzler ernennen, einen mit relativer Mehrheit Gewählten kann er innerhalb von sieben Tagen ernennen oder gemäß Art. 63 Abs. 4 Satz 2 und 3 GG den Bundestag auflösen.
Nach der Wahl wird der Bundeskanzler vom Bundespräsidenten ernannt und anschließend im Plenum des Bundestages durch den Bundestagspräsidenten vereidigt (Art. 63 Abs. 2 Satz 2, Art. 64 Abs. 2 und Art. 56 GG).
Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt oder entlassen (Art. 64 Abs. 1 GG). Zusammen mit dem Bundeskanzler bilden sie laut Art. 62 GG die Bundesregierung.
Der Bundeskanzler kann in Deutschland nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum (Art 67 Abs. 1 GG) gestürzt werden oder seinerseits die Vertrauensfrage stellen (Art. 68 Abs. 1 GG).
Dem Bundeskanzler unterstehen unmittelbar
- das Bundeskanzleramt
- das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung und
- der Bundesnachrichtendienst (BND).
Im Verteidigungsfall hat der Bundeskanzler die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte, über die sonst der Verteidigungsminister verfügt.
Im Etat des Bundeskanzleramtes ist auch der Etat des Bundesnachrichtendienstes enthalten. Dieser wird aus Geheimhaltungsgründen nicht näher erläutert ("Krokodiletat"), sondern nur als Gesamtsumme veranschlagt.
Deutsche Bundeskanzler seit 1949
Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland | |||
Name | Amtsantritt | Ende der Amtszeit | Partei |
---|---|---|---|
Konrad Adenauer | 15. September 1949 | 15. Oktober 1963 | CDU |
Ludwig Erhard | 16. Oktober 1963 | 30. November 1966 | CDU |
Kurt Georg Kiesinger | 1. Dezember 1966 | 20. Oktober 1969 | CDU |
Willy Brandt | 21. Oktober 1969 | 7. Mai 1974 | SPD |
Helmut Schmidt | 16. Mai 1974 | 1. Oktober 1982 | SPD |
Helmut Kohl | 1. Oktober 1982 | 26. Oktober 1998 | CDU |
Gerhard Schröder | 27. Oktober 1998 | SPD |