Der Atomwaffensperrvertrag (englisch Treaty on the Non-proliferation of Nuclear Weapons (NPT)) ist der Vertrag, der den Besitz und die Weiterverbreitung von Atomwaffen zum Gegenstand hat.
Inhalt
Der Atomwaffensperrvertrag regelt, dass der Besitz atomarer Waffen auf die USA, Russland, Frankreich, Großbritannien und die Volksrepublik China beschränkt bleiben soll, und dass diese Atommächte kein atomwaffentaugliches Material an andere Staaten weiterverbreiten dürfen. Diese fünf offiziellen Atommächte verpflichten sich im Atomwaffensperrvertrag auch, eine vollständige Abrüstung ihrer Atomwaffen unter internationaler Aufsicht vertraglich zu vereinbaren. Unterzeichnerstaaten, die keine Atomwaffen besitzen, sollen bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie unterstützt werden und verpflichten sich, in Zusammenarbeit mit der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEA) Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die den Bau von Atomwaffen verhindern sollen.
Der Atomwaffensperrvertrag wurde am 1. Juli 1968 von den USA, der Sowjetunion und Großbritannien unterzeichnet und trat 1970 in Kraft. Mittlerweile haben 189 (ohne Nordkorea 188) Staaten den Vertrag unterzeichnet, darunter auch die Volksrepublik China und Frankreich (beide 1992). Die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete den Atomwaffensperrvertrag am 28. November 1969. Zu den nicht unterzeichnenden Staaten gehört neben Indien und Pakistan, die mittlerweile Atomwaffen entwickelt und getestet haben, auch Israel, das mutmaßlich ebenfalls über Atomwaffen verfügt (Vanunu-Affäre), dies aber weder bestätigt noch dementiert. Nordkorea ist dem Atomwaffensperrvertrag 1985 beigetreten, hat aber am 11. Januar 2003 den Austritt erklärt und ist laut eigener Aussage mittlerweile im Besitz von Atomwaffen.
Der Vertrag war zunächst für 25 Jahre gültig. 1995 wurde er auf unbestimmte Zeit verlängert.
Der Beitritt zum Atomwaffensperrvertrag bedeutet für die Unterzeichnerstaaten die Verpflichtung, sich in regelmäßigen Abständen den von der IAEA durchgeführten Kontrollen auf Einhaltung des Vertrags zu unterwerfen. Da diese Kontrollen aber angemeldet werden und sich zudem nur auf solche Anlagen richten, die die Vertragsstaaten freiwillig zur Kontrolle anbieten, bieten sie kaum Möglichkeiten, Verstöße gegen den Vertrag aufzudecken. Um ein wirksameres Mittel der Überprüfung zu erhalten, hat die IAEA daher ein Zusatzprotokoll zum Atomwaffensperrvertrag verfasst, das den Inspektoren die Möglichkeit gibt, unangemeldete Kontrollen in beliebigen Anlagen durchzuführen. Dieses Protokoll ist allerdings erst in 73 Staaten in Kraft (Stand Februar 2006). In den USA ist das Zusatzprotokoll noch nicht in Kraft.
Kritik
Kritiker des Atomwaffensperrvertrags bemängeln, dass durch ihn – und insbesondere die fehlende Umsetzung der Abrüstungsverpflichtung – ein Ungleichgewicht in den internationalen Beziehungen festgeschrieben wird. Es wird auch in Frage gestellt, dass Nationen, die Angriffs- oder Kolonialkriege führen (wie dies alle im Vertrag genannten Atommächte getan haben), die moralische Berechtigung hätten, anderen Staaten Vorschriften hinsichtlich ihrer Bewaffnung zu machen.
Auch wird kritisiert, dass der Vertrag die Ausbreitung von Atomwaffen nicht dauerhaft begrenzen konnte. Seit geraumer Zeit wird angenommen, dass Israel - vermutlich bereits seit 1967 - über Atomwaffen verfügt, wenngleich dies von israelischer Seite weder bestätigt, noch dementiert wird. Indien und Pakistan haben offiziell bestätigt, solche Waffen zu besitzen, und haben sie getestet; Nordkorea behauptet, ebenfalls über Atomwaffen zu verfügen. Auch Südafrika hat während der Apartheid Atomwaffenprogramme verfolgt, sie danach aber freiwillig aufgedeckt und beendet. Südafrika gilt daher als Musterbeispiel, wie UN-Embargos von Staaten unterlaufen werden können. Derzeit werden dem Iran von manchen – darunter der Regierung der USA – Bestrebungen unterstellt, Atomwaffen zu entwickeln.
Verstöße
Es gibt vor allem drei Arten befürchteter oder tatsächlicher Verstöße gegen den Atomwaffensperrvertrag:
- Wie bereits unter „Kritik“ angesprochen, sehen zahlreiche Menschen die vertragliche Verpflichtung der Atommächte, sich um Abrüstung zu bemühen, nicht erfüllt. Sollte diese Einschätzung richtig sein, wäre dies ein Verstoß gegen den Vertrag.
- Es gibt Formen der Stationierung von Atomwaffen von Atommächten in anderen Ländern, bei denen die Verfügungsgewalt für den Einsatzfall unklar ist. Prominentestes Beispiel einer solchen Situation ist die nukleare Teilhabe, in deren Rahmen Atomwaffen der USA in europäischen NATO-Ländern, insbesondere Deutschland, stationiert sind. Manche Beobachter sehen darin einen Verstoß gegen das Verbot des Vertrags Atomwaffen zu überlassen oder anzunehmen.
- Es wird spekuliert, dass Regierungen oder Einzelpersonen mit Zugriff auf Atomwaffen oder für ihre Erzeugung nötige Technologie diese an interessierte Zielstaaten weitergegeben haben könnten oder dass dies in der Zukunft geschehen könnte. Es sind keine gesicherten Fälle solcher Transfers bekannt geworden.
Vertragsstaaten
Siehe auch
Weblinks
- Internationale Atomenergieagentur
- Website zum Vertrag (Vereinte Nationen, englisch)
- Vertragstext (englisch)
- Vertragstext (Auswärtiges Amt, deutsche Übersetzung - PDF)
- Atomwaffensperrvertrag: Hintergrund, Aktuelles "Agenda 21 Treffpunkt" im Bildungsserver learn:line NRW
- Artikelsammlung zum Atomwaffensperrvertrag