Lebenspartnerschaftsgesetz

deutsches Bundesgesetz
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Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft oder kurz Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) wurde am 16. Februar 2001 durch den Bundestag beschlossen und ist am 1. August 2001 in Kraft getreten.

Basisdaten
Voller Titel: Gesetz über die
Eingetragene Lebenspartnerschaft
Kurztitel: Lebenspartnerschaftsgesetz
Abkürzung: LPartG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Zivilrecht
FNA: 400-15
Verkündungstag: 16. Februar 2001 (BGBl. I 2001, S. 266)
Aktuelle Fassung: 12. Februar 2005 (BGBl. I 2005, S. 203)

Die Eingetragene Lebenspartnerschaft ist ein eigenständiges Rechtsinstitut und bildet die gesetzliche Grundlage für die so genannte Lebenspartnerschaft.

Sie ermöglicht in Deutschland für Menschen desselben Geschlechts, meist Homosexuelle, ihrer Beziehung einen rechtlichen Rahmen zu geben, da nach dem Grundgesetz eine Ehe zwischen Personen des gleichen Geschlechts nicht zulässig ist.

Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1993 enthielt jedoch einen Hinweis darauf, dass eine Öffnung der Ehe in Betracht komme, wenn die Bevölkerung hier einen Bewusstseinswandel erkennen lasse. Durch die Lebenspartnerschaft könnte sich die Rechtsauffassung in der Bevölkerung ändern, so dass eine Öffnung der Ehe für Homosexuelle dann zulässig wäre. Mit der Lebenspartnerschaft (umgangssprachlich auch Homo-Ehe genannt) werden - von der Hamburger Ehe abgesehen - gleichgeschlechtliche Partnerschaften in Deutschland erstmals rechtlich anerkannt.

Das Lebenspartnerschaftsgesetz

Genese

Das Lebenspartnerschaftsgesetz, in Kraft getreten am 1. August 2001, stellt gleichgeschlechtliche Paare, die eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, in einigen wichtigen Punkten der Ehe gleich.

Die in dem Gesetz enthaltenen Regelungen sind weniger weitreichend als der ursprüngliche Gesetzentwurf zunächst vorgesehen hatte. Insbesondere fehlen beamten- und steuerrechtliche Regelungen. Dies liegt daran, dass der ursprüngliche Gesetzentwurf neben seinem Kern ein sehr umfangreiches und detailliertes Änderungsregelwerk anderer Gesetze enthielt, das zu einem umfassenden Paket gekoppelt war (Junktim). Wegen des Widerstandes im Bundesrat wurde es in zwei Teile aufgespalten, von denen einer der Zustimmung des Bundesrates nicht bedurfte und als Gesetz zustande kam (LPartG). Dies war der wesentlichere Teil. Der andere Teil ("Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz, LPartGErgG") blieb zustimmungsbedürftig, erhielt aber wegen des Widerstandes der CDU/CSU-regierten Länder keine Zustimmung im Bundesrat.

Die Länder Bayern, Sachsen und Thüringen leiteten nach dem Beschluss des Bundestags für das Lebenspartnerschaftsgesetz im Jahr 2001 ein abstraktes Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht ein. Es sollte festgestellt werden, dass das LPartG verfassungswidrig und nichtig sei, da

  • die Aufspaltung eines Gesetzesentwurfspakets im angelaufenen Gesetzgebungsverfahren unzulässig sei und gegen die Mitwirkungsrechte des Bundesrates verstoße und
  • materiell der nach Artikel 6 des Grundgesetzes gebotene Schutz von Ehe und Familie dem LPartG entgegenstehe, weil dieser Schutz ein immanentes Abstandsgebot zu anderen Rechtsinstituten enthalte und diese im Endeffekt unzulässig mache.

Das Verfassungsgericht hat mit Urteil vom 17. Juli 2002 (BVerfGE 105, 313) diese Zweifel jedoch in allen Punkten verneint.

In der 15. Wahlperiode des Bundestages wurde dieser Teil erneut von der FDP als Gesetzesentwurf eingebracht ("Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz, LPartGErgG", BT-Drs. 15/2477), jedoch von den Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen vertagt.

Auf Initiative der Grünen und ihres Ersten Parlamentarischen Geschäftsführers Volker Beck wurde schließlich im Sommer 2004 dennoch ein Gesetz vorgelegt. Am 29. Oktober 2004 beschloss der Bundestag mit den Stimmen von SPD, Grünen und FDP das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts, das das Lebenspartnerschaftsgesetz und andere Gesetze ändert und erweitert. Dieses Gesetz ist ein sogenanntes Einspruchsgesetz, das nicht der Zustimmung des Bundesrates bedurfte. Es ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten.

Die Regelungen im Einzelnen:

  • Lebenspartner leben - wie Ehegatten - im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nichts anderes vereinbaren.
  • Im Unterhaltsrecht nach der Trennung erfolgt weitgehende Gleichbehandlung.
  • Zudem wurde ein Verlöbnis eingeführt. Lebenspartner werden sich in Zukunft wie Ehegatten mit Rechtswirkung verloben können.
  • Ferner regelt das Gesetz, dass Homosexuelle das leibliche Kind ihres Lebenspartners adoptieren können (Stiefkindadoption). Wenn ein Lebenspartner ein leibliches Kind mit in die Lebenspartnerschaft bringt, und der andere Lebenspartner sich um dieses Kind kümmert und weiter kümmern will, so soll diese Verbindung dauerhaft verrechtlicht werden können. Es gelten die allgemeinen Regelungen des Adoptionsrechts, wonach der andere leibliche Elternteil der Adoption des Kindes durch den Lebenspartner zustimmen muss. Die zuständigen staatlichen Stellen müssen darüber hinaus in jedem Einzelfall prüfen, ob die Stiefkindadoption dem Kindeswohl entspricht.
  • Mit dem Gesetz werden die Regelungen der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung auch auf Lebenspartner erstreckt.
  • Künftig ist auch klargestellt, dass eine existierende Lebenspartnerschaft ein Eheverbot ist.
  • Die "Scheidung" einer Lebenspartnerschaft folgt denselben Regeln, wie sie auch für die Ehe gelten; lediglich bei der so genannten "Härteklausel" (siehe unter Scheidung) werden etwaige Kinder nicht berücksichtigt (Das Gesetz spricht von Aufhebung und nicht von Scheidung, aber es gibt auch weitere Aufhebungsgründe, die bestimmte Gründe zur Aufhebung einer Ehe übernehmen, so dass der Begriff nicht eindeutig ist).

Umstrittenster Punkt in den parlamentarischen Beratungen war die Einführung der Stiefkind-Adoption. Das Bundesland Hamburg problematisierte außerdem die Einführung des Verlöbnisses für homosexuelle Paare als Hindernis bei der Strafverfolgung (Stichwort: Zeugnisverweigerungsrecht).

Im Koalitionsvertrag der rot-grünen Koalition, der die Vorhaben bis 2006 festlegte, war ein neues Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz angekündigt worden, das den zustimmungspflichtigen Bereich (Steuerrecht, Beamtenrecht, etc.) tangiert hätte. Durch die vorgezogenen Neuwahlen im Herbst 2005 wurde dieses Vorhaben jedoch nicht mehr realisiert. Die Zustimmung des Bundesrats galt ohnehin als unwahrscheinlich. CDU/CSU haben angekündigt, das Gesetz nicht auszubauen. Insofern ist trotz des Ungleichgewichts zwischen Rechten und Pflichten keine Änderung der Rechtslage zu erwarten, sofern die Rechtsprechung dies nicht erforderlich macht.

Einige Bundesländer (Berlin, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein) erkennen die Lebenspartnerschaft im Landesrecht an, was insbesondere für Landesbeamte von Bedeutung ist. Hessen hat ein entsprechendes Gesetz angekündigt.

Inhalt

Rechtliche Voraussetzungen der Lebenspartnerschaft sind weder eine sexuelle Beziehung noch Homosexualität; sie kann nur von zwei Personen des gleichen Geschlechts eingegangen werden, die nicht in gerader Linie verwandt oder Geschwister oder Halbgeschwister sind. Auch verheirateten oder minderjährigen Personen ist die Begründung einer Lebenspartnerschaft nicht gestattet, ebensowenig kann eine Person gleichzeitig mehr als einen Lebenspartner haben.

Der Lebenspartnerschaft kann ein Verlöbnis vorausgehen. Dies ist heute eher symbolisch, kann aber für eine Zeugnisverweigerung in einem Gerichtsverfahren bedeutend sein.

Die Lebenspartnerschaft hat insbesondere folgenden Rechte und Pflichten zur Folge:

  • auf Wunsch gemeinsamer Familienname ("Lebenspartnerschaftsname")
  • Verpflichtung zur gemeinsamen Lebensführung
  • Verpflichtung zum gegenseitigen Unterhalt
  • kleines Sorgerecht bei Kindern des Partners / der Partnerin
  • Unterhaltspflicht
  • Erbrecht: Partner werden bei den Pflichtteilen so wie Ehegatten behandelt (nicht aber bei der Erbschaftsteuer)
  • Witwenrente

Im Unterschied zur Ehe werden jedoch keinerlei Rechte aus den Bereichen Steuerrecht und Beamtenrecht gewährt; hier wird die Lebenspartnerschaft im Gegensatz zur Ehe nicht berücksichtigt. Auch können sie mit Ausnahme der Stiefkindadoption nicht gemeinsam Kinder adoptieren.

Am 29. April 2004 erging ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes, das die Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe für Angestellte des Staates nach BAT vorsieht, so dass Verpartnerte ebenfalls in den Genuss des erhöhten Ortszuschlages für Verheiratete kommen. Für Beamte allerdings gelten andere gesetzliche Vorschriften, hier muss erst das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.

Somit kann es sein, dass in ein und demselben Amt z. B. zwei verpartnerte Frauen sitzen, die Angestellte bekommt den erhöhten Ortszuschlag, die Beamtin wird weiterhin wie eine Ledige behandelt und bekommt keinen erhöhten "Familienzuschlag" (wie das bei Beamten heißt).

Geschichte

Die gesetzliche Initiative geht zurück auf das Wirken des Bundestagsabgeordneten Volker Beck (Bündnis90/Die Grünen), langjähriger Sprecher des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland (LSVD) und heutiger Erster Parlamentarischer Geschäftsführer der Bundestagsfraktion der GRÜNEN. Beck hatte mit Mitstreitern bereits in den achtziger Jahren eine Initiative gestartet, durch die Lesben und Schwule die Eingehung einer bürgerlichen Ehe ermöglicht werden sollte. Diese Initiative fand auch bei der politischen Lesben- und Schwulenbewegung erst allmählich Unterstützung.

Forderungen nach einer rechtlichen Absicherung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften wurden lauter, nachdem immer mehr europäische Staaten - allen voran Dänemark 1989 - entsprechende Gesetze erlassen hatten.

Kritik

Von vielen Homosexuellen wird das Ungleichgewicht zwischen Rechten und Pflichten bei den Rechtsfolgen der Lebenspartnerschaft kritisiert: einer vollen Unterhaltspflicht stehen - anders als bei der Ehe - keine steuerlichen Entlastungen gegenüber. Manche der Kritiker sehen in der Lebenspartnerschaft in Anlehnung an die Ehe eine weitere Institution der ihrer Ansicht nach reformbedürftigen Auffassung "bürgerlicher Sexualität" bzw. einen Ausdruck des “Patriarchats". Sie sehen darin eine Ablenkung von dem ihrer Überzeugung nach anzustrebenden Ziel der Abschaffung der Institution Ehe (siehe auch "Lebensformenpolitik"). Für eine Überholung des aktuellen Rechts stehe, dass bisher nur geschätzte zwei Prozent der homosexuellen Paare die Rechtsinstitution für sich in Anspruch genommen haben.

Die römisch-katholische Kirche lehnt die Lebenspartnerschaften Homosexueller rigoros ab. So hatte Papst Johannes Paul II. alle katholischen Parlamentarier dazu aufgefordert, vehement dagegen zu kämpfen. Auch andere konservative Kritiker meinten, die Entstehung der Lebenspartnerschaft werte die Ehe ab, da ihre "Einzigartigkeit" in Frage gestellt werde. Benedikt XVI. führte nach dem Tod Johannes Pauls II. diese Politik fort.

Bis zu einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts am 17. Juli 2002 war umstritten, ob die Lebenspartnerschaft verfassungsgemäß sei und ob ein rechtlicher Unterschied ("Abstand") zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft bestehen müsse. Entgegen der allgemeinen Meinung der CDU und der FDP sowie der 2002 noch amtierenden Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin und des Prozessbevollmächtigten der Bundesregierung Prof. Dr. Gerhard Robbers, erkannte das Bundesverfassungsgericht, im Sinne der Stellungnahme des LSVD von Manfred Bruns und des Plädoyers von Volker Beck, keinen verfassungsmäßigen Zwang für einen Abstand, vielmehr dürfe die Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt, aber nicht besser als sie gestellt werden. Der Staat dürfe im übrigen auch nichteheliche Lebensgemeinschaften regeln.

Als wesentlichen Grund dafür, dass die Lebenspartnerschaft zur Ehe nicht in Konkurrenz treten kann, gab das Bundesverfassungsgericht an, dass sich die beiden Gesetze auf verschiedene Personengruppen beziehen und somit niemand vor der Entscheidung stehen könne, entweder eine Lebenspartnerschaft oder aber eine Ehe einzugehen.

Landesrechtliche Regelungen

Die Behördenzuständigkeit für die Eintragung einer Lebenspartnerschaft wird durch die Bundesländer geregelt. Bundesländer, die bei Einführung der Lebenspartnerschaft 2001 von der SPD regiert waren (mit Ausnahme von Rheinland-Pfalz), bevorzugen das Standesamt, andere überlassen die Festlegung der zuständigen Behörde den Gemeinden (die ihrerseits meist das Standesamt damit beauftragen) oder den Kreisen und kreisfreien Städten. Von den kreisfreien Städten in Rheinland-Pfalz haben alle bis auf Kaiserslautern das Standesamt mit diesen Aufgaben betraut; in den Kreisverwaltungen werden üblicherweise die Abteilungen, die für Standesamtsaufsicht zuständig sind, mit den Aufgaben betraut. In München und Nürnberg können die (in Bayern zuständigen) Notare die Beurkundung der Lebenspartnerschaft auch im städtischen Trausaal vornehmen, wenn dies gewünscht wird.

Die Zuständigkeit im Einzelnen:

Bundesland nach Landesrecht zuständige Behörde
Baden-Württemberg Landratsamt (in den kreisfreien Städten die Stadtverwaltung)
Bayern Notar¹
Berlin Standesamt
Brandenburg Gemeinde
Bremen Standesamt
Hamburg Standesamt
Hessen Gemeinde
Mecklenburg-Vorpommern Standesamt
Niedersachsen Standesamt
Nordrhein-Westfalen Standesamt
Rheinland-Pfalz Kreisverwaltung (in den kreisfreien Städten die Stadtverwaltung)
Saarland Gemeinde
Sachsen Standesamt
Sachsen-Anhalt Standesamt
Schleswig-Holstein Standesamt
Thüringen Kreisverwaltung (in den kreisfreien Städten die Stadtverwaltung)

¹Das Lebenspartnerschaftsbuch wird für ganz Bayern bei der Landesnotarkammer geführt.

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich normalerweise nach dem Wohnsitz zumindest eines Partners. In Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ist es jedoch wie bei der Eheschließung möglich, sich für die Zeremonie an ein anderes Standesamt überweisen zu lassen. Ein bayrischer Notar kann die Beurkundung nur in seinem Amtsbezirk vornehmen, aber die Partner können ihren Wohnsitz auch anderswo, selbst außerhalb Bayerns oder gar Deutschlands, haben.

Ausländische Lebenspartnerschaften

Lebenspartnerschaften nach deutschem Recht können nur vor den o. g. zuständigen Landesbehörden geschlossen werden; vor deutschen Konsulaten im Ausland können keine Lebenspartnerschaften abgeschlossen werden.

Bei einer ausländischen Behörde eingetragene Partnerschaften ausländischen Rechts zwischen zwei Männern oder zwei Frauen werden aber in Deutschland anerkannt, wenn es sich um eine der deutschen Lebenspartnerschaft grundsätzlich vergleichbare Rechtsform handelt. Dann richtet sich diese Partnerschaft nach dem Recht des Registerstaates, aber entfaltet in Deutschland keine weitergehende Wirkung als eine deutsche Lebenspartnerschaft (Art. 17b EGBGB). Ob eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe in Deutschland nichtig ist, als Ehe zu betrachten ist oder als Lebenspartnerschaft gilt, ist strittig; der Bundesfinanzhof ist in einem Urteil davon ausgegangen, dass eine Ehe zwischen zwei Niederländerinnen in Deutschland als Lebenspartnerschaft zu betrachten ist.


weitere Diskussion

Am 10. Februar diskutierte der Deutsche Bundestag auf Antrag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN über dier Forderung nach Gleichstellung im Steuer-, Beamten- und Adoptionsrecht und eine bundeseinheitliche Registrierung der Lebenspartnerschaften auf dem Standesamt. Der Antrag verlangt von der Bundesregierung die Vorlage eines entsprechenden Lebenspartnerschafstergänzungsgesetzes. Die Unionsfraktion ließ erstmals eine mögliche Bereitschaft zur Änderung beim Steuerrecht erkennen.

Siehe auch