Wikipedia Diskussion:Archiv/Vereinssatzung
Bitte in den entsprechenden Abschnitten posten
Präambel
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Ziele und Aufgaben
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
§ 10 Vorstand
§ 11 Kassenprüfer
§ 12 Auflösung des Vereins
Präambel
Alternative Präambel
Die Präambel ist viel zu lang und enthält Punkte, die eigentlich in die Satzung selbst gehören (Ziele und Aufgaben). Die Präambel sollte eigentlich ein Aufmacher sein, der in einem Absatz die Philosophie des Vereins umreißt. Ich habe einen zweiten Vorschlag erstellt und dabei bewusst auf zuviel Information (gehört an spätere STellen der Satzung bzw. in Presseerklärungen) wie auch auf negative Formulierungen verzichtet. -- 240 Bytes (Diskussion) 09:22, 23. Mai 2004 (CEST)
- Der freie Zugang zu Wissen ist ein Menschenrecht. Der Zugang zu Wissen ist seit jeher bestimmend für die ethische, soziale, kulturelle und wissenschaftliche Entwicklung eines Menschen und damit der Menschheit.
- Während Kunst und Handwerk einen Schutz genießen, muss das Wissen frei sein. Es ist die Frucht gemeinsamer Anstrengung, denn neues Wissen entsteht aus der Arbeit früherer Generationen, die ihr Wissen gesammelt und weitergegeben haben. Es kann nicht eingesperrt oder verboten werden. Damit das Wissen frei sein und für alle Menschen zugänglich bleiben kann, ist es unsere Aufgabe, das Wissen in einer freien Enzyklopädie zu sammeln und von den Wissenden zu den Lernenden zu tragen.
- Ich halte die bestehende Präambel für wesentlich sinnvoller. Sie bietet einen besseren Einstieg für Menschen, die sich über die Arbeit und die Ziele des Vereins informieren möchten. Da unser Tun für Außenstehende nur schwer nachvollziehbar ist, muss dies etwas ausführlicher geschildert werden. Schließlich müssen wir auch das Finanzamt von der Förderungswürdigkeit unseres Vorhabens überzeugen. Im Übrigen schrieb Jimmy Wales kürzlich in einem privaten Chat: Just by the way, I really like this preamble. It is beautiful. -- akl 18:12, 23. Mai 2004 (CEST)
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Eine hiesige Organisation, die sich um Wiki(p/m)edia kümmert fände ich auch sehr sinnvoll. Allerdings fände ich es politisch korrekter wenn dieser Verein sich nicht auf Deutschland festlegt. Ich verstehe das "de".wikipedia.org als kürzel für die Sprache, nicht das land. daher sollten in der Vereinsbezeichnung auch at, ch, ... nicht ganz vergessen werden. Andererseits wäre es vielleicht auch sinnvoll über eine Europaweit gemeinsame struktur (Hub und Ländervereine) oder zumindest Vernetzung nachzudenken. Wissen ist grenzenlos und sollte daher auch nicht an sprachgrenzen stehen bleiben.. epic 16:45, 15. Apr 2004 (CEST)
§2 Ziele und Aufgaben
§ 3 und 4 Mitglieder sowie deren Rechte und Pflichten
Habe soeben einen dritten Status etabliert und zielgerichteter an Firmen herangehen zu können. Man kann jetzt sagen: "Hey, Sie brauchen selbst kein großer Autor sein, wenn Sie die Sache unterstützen wollen hat Niemand damit ein Problem. Hier ist extra ein Passus für Sie, wenn Sie nur etwas Geld geben möchten und sonst keine Zeit haben."
Der Vorteil ist, dass man keine Vorwände etabliert, die aus unterschwelligen Ängsten vor inhaltlichen Erwartungen resultieren. Vereinsmeierei ist schon vielen auf den Nerv gegangen, die an sich mit ihrer Zeit wertvolleres zu tun pflegen.... Bo 23:48, 9. Dez 2003 (CET)
- Diese Änderung habe ich erst einmal wieder rückgängig gemacht. Das Thema wurde unter §9 bereitet mir Kopfscherzen bereits diskutiert - mit dem Ergebnis, dass es keine speziellen Fördermitglieder gibt. Ich hatte Dir zu Deinem Vorschlag auch eine Mail an die Liste geschickt. Wenn Du anderer Ansicht sein solltest, stelle das bitte hier erneut zur Diskussion. -- akl 23:54, 9. Dez 2003 (CET)
- siehe weiter unten mein Originaltext mit Erläuterungen. Anderungen rückgängig machen ohne in die Diskussion zu stellen ist noch übler als mutig zu ändern Bo 00:34, 10. Dez 2003 (CET)
- Um so etwas zu verhindern, stand und steht Änderungsvorschläge bitte auf die Diskussionsseite über der Seite. -- akl 00:42, 10. Dez 2003 (CET)
Also hier noch ein paar aspirinverdächtige punkte: (aus "Nicht nur §9")
§ 3, abs. 3: wer oder was ist ein aktives mitglied? die erklärung ...der aktiv im verein mitarbeitet... ist schön, aber was gibt es da für möglichkeiten, im verein aktiv mitzuarbeiten, ausser in der vorstandschaft? ich frage in bezug auf § 5, abs. 2:
wozu eine ummeldung von aktiv zu fördermitglied oder umgekehrt, in bezug auf § 6:
unterschiede zwischen mitglieds- und förderbeitrag in bezug auf § 9, abs. 1:
stimmberechtigt sind ordentliche mitglieder, also aktive und fördermitglieder.
wozu dann eine unterscheidung zwischen aktiven und fördermitgliedern, wenn beide dieselben rechte und pflichten haben? ein fördermitglied ist eine person, die mich mit spenden unterstützt, weil es meine sache für gut befindet. ob es deshalb gleich die selben rechte haben muss ist für mich unklar. mitglieder sollten diese natürlich alle haben, aber genau deshalb werde ich ja mitglied. wenn der verein nur ca. ein drittel aller derzeit angemeldeten wikipedianer erreicht, was sollen die alle im Verein aktiv mitarbeiten können?, dass ich aktives mitglied bin?
stimmberechtigt sind für mich mitglieder (aktiv oder passiv) und ehrenmitglieder, förderer spenden mir was und sind automatisch aktives oder passives mitglied, wenn sie dem verein beitreten.
- Vorschlag: Ordentliches (stimmberechtigtes) Mitglied können nur natürliche Personen werden. Juristische Personen können Fördermitglied (ohne Stimmrecht) werden. Das Ehrenmitglied ist eine Sonderform des Ordentlichen Mitglieds und ist von der Beitragszahlung befreit. -- akl 00:27, 8. Dez 2003 (CET)
- ich wollte eigentlich darauf hinaus, dass es keinen unterschied zwischen mitgliedern geben kann, die alle dieselben rechte haben. ein mitgliedsbeitrag und ein förderbeitrag implizieren aber einen unterschied, nähmlich in der differenz der beiträge. wenn es da keinen gibt, wozu dann eine unterscheidung. dein vorschlag hingegen zielt auf mehr unterschiede, die sich sogar negativ auswirken können: wozu was zahlen, wenn ich nicht mitentscheiden kann? daher lieber nur mitglieder. einen unterschied sähe ich dahingehend, wenn wir sagen eine natürliche person zahlt einen beitrag x und eine juristische (also i.d.r. eine gruppierung) bezahlt einen beitrag von x+. förderer bekommen eine spendenquittung, werden geehrt und zu versammlungen eingeladen, wo sie ein rederecht geniesen. da haben wir dann auch gleich unsere kandidaten für eventuell benötigte wahlleitungen. -- ee 00:44, 8. Dez 2003 (CET)
- Nach Deiner Argumentation würde es aber keinen Grund mehr geben, Fördermitglied zu werden. Auf den Vorschlag, dass juristische Personen nur Fördermitglieder werden können, haben mich zwei Überlegungen gebracht: 1. sparen wir uns damit den formalen Ärger (hier in der Satzung und auch später), welche natürliche Person das Stimmrecht ausübt und 2. wäre mir persönlich unwohl, wenn Firmen Stimmrecht hätten (rein vom Bauchgefühl her).
- Zu der Beitragsunterscheidung: In vielen Vereinen ist es so, dass der Beitrag für Fördermitglieder variabel (Mindestbeitrag) ist. Deshalb wahrscheinlich die Unterscheidung (da über die Höhe der Beiträge aber die MV entscheidet und diese auch gleiche Beiträge festlegen kann, muss das hier nicht geklärt werden). -- akl 01:07, 8. Dez 2003 (CET)
- ich rede auch nur noch von aktiven und passiven, aber gleichen mitgliedern. ich nenne personen (natürlich oder juristisch), die uns nur finanziell unterstützen wollen, nicht fördermitglieder sondern nur förderer, spender, uns wohlgesonnene. denen möchte ich auch nicht vorschreiben, wieviel sie uns zukommen lassen wollen. juristische personen haben, wenn sie mitglied sind, auch nur eine stimme. eine gruppe kann auch mehr bezahlen, deshalb ein beitrg x+. bei uns in der dlrg zahlen juristische personen den höchsten beitrag, gefolgt von familien, erwachsenen und jugendlichen. in meinem anderen verein gibt es einen staffelbeitrag: sozialschwache, geringer verdienende (z.b. studierende) und normalverdiener. keiner der beiden hat probleme mit juristischen personen, weder bei der aufnahme, noch bei versammlungen. und nach meinen erfahrungen werden wahrscheinlich nur wenige juristische personen auf eine versammlung gehen und wenn, dann braucht diese person einen ausweis, der besagt, dass sie von dem juristischen mitglied soundso kommt. und wer mitglied wird, entscheidet ja immer noch der vorstand/die mitgliederversammlung. ee 01:32, 8. Dez 2003 (CET)
- Dann sollten wir aber auch geich den Unterschied zwischen aktiven und passiven Mitgliedern aufheben - denn das macht noch weniger Sinn (siehe Dein Kommentar ganz oben), als die Unterscheidung zwischen natürlichen und juristischen Personen. -- akl 01:45, 8. Dez 2003 (CET)
- kein problem. dann gibts also nur noch mitglieder und ehrenmitglieder. -- ee 01:54, 8. Dez 2003 (CET)
- ist geändert. Ich mach jetzt mal Schluss, sonst bekomme ich auch noch Kopfschmerzen ;-) -- akl 02:03, 8. Dez 2003 (CET)
§3.4: Ich halte es für problematisch Ehrenmitgliedern ein Stimmrecht zu geben, da die MV eine Anwesenheit von 1/3 braucht um beschlussfähig zu sein. Die Zahl der Ehrenmitglieder ist unbegrenzt, so daß es irgendwann Probleme geben kann eine beschlussfähige MV zu veranstalten.
- warum? ehrenmitglieder sind ebenfalls ordentliche mitglieder, die halt nur keinen beitrag mehr zahlen müssen. ehrenmitglied wird derjenige, der sich um die wikipedia verdient gemacht und/oder im verein eben ehrenwürdig mitgearbeitet hat. dann diesem das stimmrecht abzuerkennen impliziert ja, dass ich kein ehrenmitglied werden will oder gar austrete, da ich nun weniger wert bin -- ee
- Ich kenne das von anderen Vereinen so, daß Ehrenmitglieder diesen Status auf Dauer erhalten und nicht ohne weiteres wieder verlieren. In diesem Fall kann es dann nämlich zu Schwierigkeiten kommen. Vielleicht habe ich diesen Punkt einfach falsch verstanden. --Daniel Beyer 17:35, 9. Dez 2003 (CET)
- ich verstehe immer noch nicht, welche schwierigkeiten du sienst oder meinst. ein mitglied, dass ehrenmitglied wird, verändert sich doch nur dahingehend, dass es keinen beitrag mehr bezahlen muss. wo kommen dann da schwierigkeiten auf den verein? ausser, dass irgendwann mal alle mitglieder ehrenmitglieder werden und der verein keine beiträge mehr bekommt, aber am status ordentliches mitglied, das stimmberechtigt ist, ändert sich ja nichts -- ee
- Ich sehe auch (mal wieder) nicht das Problem. Die Zahl der Ehrenmitglieder hält sich normalerweise in sehr engen Grenzen: in der Regel wird eine solche Ehre nur langjährigen Vorstandsmitgliedern zuteil, die sich nach intensivem Engagement aus der aktiven Arbeit zurückziehen (quasi als Abschiedsgeschenk). Ohne inflationäre Verleihung von Ehrenmitgliedschaften also auch kein Problem. -- akl 22:26, 9. Dez 2003 (CET)
Hallo, Arne? Jemand zuhause? Ich meine, Du solltest Dir vielleicht meine Änderung einmal ansehen, bevor Du sie löschst und nicht hierher kopierst!
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich aktiv innerhalb des Vereins betätigt oder die Ziele und den Zweck des Vereins in anderer Weise fördert und unterstützt.
(2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
(3) Ordentliches Mitglied ist jedes Mitglied, dass sich hauptsächlich aktiv innerhalb des Vereines durch Erarbeiten von Artikeln, deren Korrektur oder Administration betätigt und mit seinem Mitgliedsbeitrag unterstützt.
(4) Fördermitglied ist jedes Mitglied, dass die Ziele und den Zweck des Vereines in der Hauptsache auf andere als aktive Teilname, insbesondere duch Finanz-, Sach- oder PR-Unterstützung fördert.
(5) Die Statuswahl zwischen ordentlichem und Fördermitglied hat mit Abgabe des Antrages auf Mitgliedschaft im Verein zu erfolgen. Der Status kann jährlich gewechselt werden.
(6) Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
(7) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Die Mitglieder haben das Recht einen Spendennachweis im Sinne der Abgabenordnung einmal im Geschäfsjahr zu erhalten. Diese wird dem ordentlichen Mitglied auf Verlangen erteilt. Fördermitglieder erhalten automatisch eine entsprechende Spendenbescheinigung.
(2) Ordentliche Mitglieder sind gehalten sich aktiv für die Erweiterung der Inhalte, deren Pflege sowie die Verwendung urheberrechtlich einwandfreier Werke einzusetzen und verpflichtet sich dafür einzusetzten, den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
(3) Fördermitglieder sind gehalten einen ihrer Wirtschaftskraft angemessenen finanziellen Beitrag und verpflichtet eine ihrer Bekanntheit angemessene positive PR im Sinne des Vereinszweckes beizutragen. Fördermitglieder haben das Recht, einen angemessenen Nachweis Ihrer Mittel auch zwischen den Jahreshauptversammlungen zu erbitten, insbesondere dann, wenn es sich erhebliche Zuwendungen (ab einem zehnfachen des normalen Mitgliedsbeitrages) für den Verein geht. Gesonderte Spendenbescheinigungen, zusätzlich zu der einmal jährlich erteilten Ausfertigung, können Fördermitglieder im Einzelfall erhalten.
- Das Ganze ist hier in der Diskussion überhaupt nicht zuende geführt. Von daher hier nun also noch mal meine Erklärung: Es gibt Symphatisanten, die haben Geld aber keine Zeit, ergo fühlen die sich nicht wohl, wenn von ihnen indierekt aktive Mitarbeit erwartet wird. Oft sind dies auch Führungskräfte juristischer Personen, die den Steuervorteil haben wollen, ohne sich an edit-wars zu beteiligen oder Bock haben sich auf die Niederungen der Basisdemokratie einzulassen. Dieser (sagen wir eimal "Architekt") hätte aber kein Probelm 1000 Euro locker zu machen, wenn er damit ein gutes Werk für freies Wissen tut ohne deswegen ein schlechtes Gewissen zu bekommen weil er nichts schreibt. DESWEGEN habe ich die Fördermitglieder so dezidiert beschrieben. Wie ich sehe, ist hier dazu noch nichts vergleichbares erarbeitet worden. Und von daher also bitte dies mal überdenken und nicht ohne sichtbares Back-up in´s Versions-Nirvana schicken... grrrrrr ;-)) Bo 00:32, 10. Dez 2003 (CET)
- Der Verein erwartet von niemandem (auch nicht indirekt), dass er sich innerhalb der Wikipedia engagiert. Insofern gibt es auch keinen Grund, zwischen aktiven und passiven Mitgliedern zu unterscheiden. Wer es noch unverbindlicher haben will, macht halt nur eine Spende. Eine (Wieder-)Einführung von Fördermitgliedern in der Satzung hätte zur Folge, dass der Verein einen höheren Verwaltungsaufwand (wer ist förderndes, wer ist ordentliches Mitglied) hätte. Das würde ich den ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern gerne ersparen. -- akl 00:54, 10. Dez 2003 (CET)
Wichtig finde ich, das mal ein Vereinsrechtler was zur Haftung sagt. Das muss unbedingt in die Satzung. Sonst haftet jeder Vorstand mit seinem gesammten Vermoegen!!! Tabacha 09:09, 8. Apr 2004 (CEST)
- Zu Fördermitgliedern: Ich würde sie aufnehmen. Nicht dass sie mehr Rechte haben sollen als andere - es ist einfach eine Möglichkeit, Mitgliedern zu sagen, Du zahlst mehr Geld als andere und darfst Dich deshalb Fördermitglied nennen. Gerade wenn man juristische Personen als Mitglieder zulässt, könnte sich dies als wirksames Mittel erweisen, mehr Geld in die Kassen zu kriegen, da die erhöhten Beiträge im Gegensatz zu Spenden regelmäßig reinkommen. -- 240 Bytes (Diskussion) 10:07, 23. Mai 2004 (CEST)
§5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
Abs. 5: nur der vorstand kann einen ausschluss bestimmen. das halte ich für etwas willkürlich. wenn der vorstand sich einig ist, wozu dem delinquenten dann noch ein recht zur stellungnahme einräumen? dieses hätte nur dann sinn, wenn der delinquent sich vor der mitgliederversammlung als oberstem organ äussern kann.
- Habe den Absatz entschärft und dem Mitglied ein Widerspruchsrecht auf der MV eingeäumt. -- akl 00:39, 8. Dez 2003 (CET)
§8 Mitgliederversammlung
- In einer Satzung gefunden: Satzungsänderungen, die die in §3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. Michael 18:10, 11. Jan 2004 (CET)
zu den Rechten der Mitgliederversammlung (MV) und die Pflichten des Vereinsvorstandes (VV):
- aus Erfahrung mache ich folgende Vorschläge:
- die MV findet mindestens zweimal im Jahr - einmal im ersten Quartal eines Kalenderjahres zur Prüfung der Rechnungslegung und Entlastung des VV für das abgelaufene Geschäftsjahr und einmal zum Beschluss über den Haushalt des folgende Geschäftsjahres (natürlich können in beiden MV'n auch andere Punkte wie Anträge zur Sache oder zur Wahl oder Abwahl des VV behandelt werden); für das Gründungsjahr kann (braucht aber nicht) eine Sonderregelung eingefügt werden;
- eine Regelung welche Berichtspflicht der VV bei einer MV haben muss;
- welche Hinweise die Einladung zur MV haben muss - z. B. wo bereits vorliegende Anträge zu finden sind bzw. bis wann weitere gestellt gestellt werden können (z.B. Einladung mit den Hinweisen und der TO einen Monat vorher, letzte Anträge zur TO bis vierzehn Tage vorher) sowie der Hinweis, dass z.B. ein Quorum der anwesenden Mitglieder die TO ändern kann (etwa 2/3 oder die einfache Mehrheit), um etwa im äußersten Fall die Abwahl des VV auf die TO zu setzen aus welchen Gründen auch immer.
- es ist vollkommen unklar, wie im Konfliktfall gehandelt werden kann. Ein Verein ist ein rechtliches Institut, die für den Verein handeln unterliegen der Gerichtsbarkeit. Konfliktfälle müssen deshalb eindeutig hinsichtlich des Verfahrens geregelt sein. So kann festgelegt werden, dass über die Abwahl des VV nur auf einer folgenden MV entschieden werden darf, die in einem definierten Zeitraum einberufen werden muss.
Kurz: ich halte es für unklug, dass innerhalb des Geschäftsjahres über den Haushalt abgestimmt wird, dies sollte vor dem Beginn des Geschäftsjahres geschehen. Die Formel insbesondere halte ich für nicht angebracht. Es muss Punkte geben, die Gegenstand einer MV sein müssen und welche die Gegenstand sein können (z.B. durch die Initiative der Mitglieder). Ein weiterer Punkt: die Mitgliedschaft endet auch durch die Nichtzahlung des Beitrages. Wie dies festgestellt wird, dafür sollte ein Verfahren beschrieben werden und zwar möglichst unbürokratisch. Etwa: Wer länger als sechs Monate nicht zahlt, ist raus, wenn dies die MV, die auf den Ablauf dieser Frist stattfindet, zur Kenntnis nimmt. Dies ist auch notwendig, wenn über die Beschlussfähigkeit der MV entschieden wird. Mitglieder haben aber damit die Möglichkeit, ihre ausstehenden Beiträge direkt vor Beginn der MV zu zahlen, um dem Rausschmiss zu vermeiden. --Res-berlin 13:13, 15. Apr 2004 (CEST)
§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
§9.1: Schriftform. s.o.
- die einladung kann, denke ich, problemlos per e-mail versandt werden. das protokoll sollte an alle vorstandsmitglieder natürlich schriftlich versandt werden. mir ging es nur darum, dass ich, als süddeutscher, nicht die möglichkeit und das geld habe, wegen jedem protokoll nach berlin zu fahren um es dort einzusehen. dieses als e-mail an alle, die es wollen, zu versenden, halte ich für eine gute idee. auch im hinblick darauf, dass der erste top auf einer mv die genehmigung des letzten protokolles beinhaltet (so kenn ich das aus meinen vereinen). da sollte ich dann schon wissen, was drinstand. zudem bezieht sich § 126ff bgb auf die schriftform von dokumenten bei rechtsgeschäften, z.b. urkunden, wenn ich das richtig gelesen habe -- ee 14:32, 9. Dez 2003 (CET)
- Die Einladung kann eben nicht problemlos per E-Mail verschickt werden, wenn in dem entsprechenden Paragraphen der Satzung Schriftform für die Einladung gefordert wird. Durch den kurzen Zusatz würden wir §13 komplett überflüssig machen und würden die Sitzung nicht unnötig aufblähen, abgesehen davon, ob diese Regelung zulässig ist, oder nicht. Das Protokolle per E-Mail verschickt werden halte ich für sinnvoll. Da ist auch nichts gegen einzuwenden, wenn das in der Satzung genau so drinsteht. --Daniel Beyer 17:32, 9. Dez 2003 (CET)
- Um nicht in unnötige Diskussion über Formalien (bis hin zur Anfechtung von Mitgliederversammlungen) zu kommen, sollten Einladungen zu MVs grundsätzlich per Post verschickt werden. Der §13 ist nicht für Mitteilungen vom Verein and die Mitglieder gedacht, sondern zur Vereinfachung der Vorstandsarbeit (Abstimmungen per E-Mail). Wenn jemand bessere Formulierungen kennt, um die Vorstandsarbeit zu vereinfachen, immer her damit! -- akl 22:27, 9. Dez 2003 (CET)
- ich glaube, daniel meinte mit seinem einwand etwas anderes. wenn ich es richtig verstehe, hat daniel recht und § 8, abs. 2 und § 13 wiedersprechen sich. man müsste in § 8, abs. 2 die möglichkeit der e-mail explizit erwähnen, bei der fsf ist das auch so. die haben allerdings dann auch den paragraphen mit der schriftform selber drin -- ee 22:52, 9. Dez 2003 (CET)
- ack. Wenn wir allerdings Verschlüsselung für die Vorstands-Mailkorrespondenz (IMO gehören da übrigens auch Signaturen rein), weiß ich nicht, wie sehr wir die Vorstandsarbeit damit vereinfachen. Ich bin zwar gerne bereit, allen Beteiligten einen Schnellkurs in PGP zu geben, aber die Benutzung bleibt kompliziert und für technische Laien abschreckend. --elian 22:43, 9. Dez 2003 (CET)
- Von den Vorstandsmitgliedern sollte das aber zu erwarten sein. Wenn nicht, können die sich auch gerne regelmäßig (ohne Erstattung der Reisekosten) in Berlin treffen oder ihre Beschlüsse per Schneckenpost fassen. -- akl 22:55, 9. Dez 2003 (CET)
- so weit meine Anmerkungen bis jetzt. --Daniel Beyer 13:05, 9. Dez 2003 (CET)
der § 9 bereitet mir einiges kopfzerbrechen.
absatz 1: ... eine stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
--> bedeutet, wenn ich keine zeit habe, kann ich nicht mitbestimmen. steht aber in widerspruch zu § 10, abs. 4, der da lautet: ...wenn diese schriftlich zustimmen.
- §9 bezieht sich auf Mitgliederversammlungen, §10 auf Vorstandsentscheidungen; insofern ist das kein Widerspruch. Vielleicht sollte man dem Vorstand sogar ausdrücklich noch mehr Freiheit zugestehen (Abstimmung per Umlaufbeschluss), damit auch Nicht-Berliner im Vorstand mitarbeiten können. -- akl 23:52, 7. Dez 2003 (CET)
- Das wäre doch wünschenswert. In der derzeitigen Fassung müssten alle drei Vorstandsmitglieder Berliner sein, damit der Verein auch nur einigermaßen handlungsfähig ist. --elian 23:22, 8. Dez 2003 (CET)
- Jetzt sind auch verschlüsselte Mails zulässig (wie bei der FSF). -- akl 23:48, 8. Dez 2003 (CET)
absatz 2: Eine Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienen Mitglieder beschlussfähig.
--> wo gibts denn sowas, dass eine anwesende mitgliedschaft von z.b. nur dem vorstand beschlussfähig ist? ich möchte damit weder einem künftigen vorstand folgendes unterscheieben, aber ich bin böse und hinterhältig und meine zwei kumpels auch und zufällig sind wir im vorstand und legen die mitgliederversammlung an einen tag auf einen ort, wo wir wissen dass keiner kommt und rumms, beschließen wir, was wir wollen (vieleicht aus der mücke nen wirklich großen elefanten gemacht). ich denke, ihr versteht, wie ich das meine.
ich schlage eine abänderung dahingehend vor, dass jeder seine meinung schriftlich kundtun darf, bzw. ich einen freund/eine freundin berechtigen kann, in meinem namen mitabzustimmen. des weiteren ist eine mitgliederversammlung nciht beschlussfähig, wenn nicht mindestens eine bestimmte anzahl mitglieder anwesend ist, ob das nun 1/3 oder die hälfte ist. wennich freund/freundin berchtigen kann, bzw. mich auch schriftlich äussern kann, kommt auch leichter eine beschlussfähige mehrheit zusammen.
- Das mit dem Übertragen des Stimmrechts halte ich für nicht sinnvoll. Denn man kann nicht vernünftig diskutieren (mein Freund hat gesagt, ich soll das so sagen, warum weiss ich aber auch nicht so genau und ob ihn Eure Argumente überzeugt hätten, kann ich nicht beurteilen) und es besteht die Gefahr des Stimmenkaufs - man muss ja immer vom Schlimmsten ausgehen. -- akl 23:52, 7. Dez 2003 (CET)
- Habe gerade in der FSF-Satzung folgendes Konstrukt gefunden: In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, das eine natürliche Person ist, eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied kann nicht für mehr als ein Drittel aller Mitglieder das Stimmrecht ausüben. So wäre zumindest die Übertragung des Stimmrechts (an ein Mitglied, nicht an die Freundin) möglich und unter diesen Umständen wäre auch die Drittel-Problematik nicht mehr so groß. Bin aber noch nicht sicher, ob ich mich damit wirklich anfreunden kann. -- akl 00:05, 8. Dez 2003 (CET)
- Ich fände es schön, wenn man jemand für bestimmte Abstimmungen, die auf der Tagesordnung stehen, eine Vollmacht erteilen könnte. Im Zeitalter von Handys kann der Bevollmächtigte, falls sich auf der Versammlung neue Umstände ergeben, ja auch mal kurz nachfragen, ob der Betreffende bei seinem Votum bleiben will. --elian 23:22, 8. Dez 2003 (CET)
- Du meinst, dass man auch Nicht-Mitglieder bevollmächtigen kann? Das hielte ich für extrem problematisch: Denn dann hätten wir im worst case Wildfremde auf der Mitgliederversammlung, die sich daneben benehmen und noch nicht mal sanktioniert werden können, da sie ja keine Mitglieder sind. Ich kenne auch keinen Verein, wo sowas möglich ist. Die bisher gefundene Lösung (Stimmrecht kann auf andere Mitglieder übertragen werden) ist m.E. ausreichend. -- akl 23:38, 8. Dez 2003 (CET)
- ich glaube nicht, dass elian nichtmitglieder meinte, sondern das mitglied, welchem sie ihr stimmrecht gab. ob es allerdings sinnvoll wäre, während einer sitzung auf hunderte??? anrufe zu reagieren, halte ich für bedenklich, da das den rahmen wahrscheinlich sprengen würde. von aktuellen tops weiß ich als einer, der seine stimme einem anderen übertragen hat, ja sowieso nichts. und dann vertrau ich eben meinem delegierten -- ee
- Mir fällt gerade auf, das diese Konstruktion auch das Delegierten-Prinzip ermöglichen würde, ohne es vorzuschreiben. So kann jedes Mitglied selbst entscheiden, ob es seine Stimme auf einen Delegierten überträgt oder selbst hinfährt. Gefällt mir immer besser. -- akl 00:17, 8. Dez 2003 (CET)
- schön, dass es dir besser gefällt. warte mal ab, was ich noch alles für kopfschmerzen habe (weiter unten). natürlich ist mir auch klar dass ich meine stimme nur einem anderen mitglied geben kann, und so müsste man, bzgl. der delegierten, nicht wirklich ewig warten -- ee 00:22, 8. Dez 2003 (CET)
- Mir fällt gerade auf, das diese Konstruktion auch das Delegierten-Prinzip ermöglichen würde, ohne es vorzuschreiben. So kann jedes Mitglied selbst entscheiden, ob es seine Stimme auf einen Delegierten überträgt oder selbst hinfährt. Gefällt mir immer besser. -- akl 00:17, 8. Dez 2003 (CET)
- Auch das mit dem Drittel oder gar der Hälfte ist nicht ganz einfach. Es ist zu erwarten, dass der Verein viele Mitglieder (quer über die Republik verstreut und vielleicht sogar einige im Ausland) haben wird. Ich kenne viele Vereine, bei denen alle auf einem Haufen wohnen und trotzdem jedes Jahr zwei Mitgliederversammlungen einberufen werden müssen (bei der zweiten ist in aller Regel keine Mindestzahl erforderlich), weil regelmäßig nicht genug Mitglieder erscheinen. Eine Idee wäre aber, mindestens ein Drittel oder mindestens zehn Mitglieder. Damit hätten wir verhindert, dass eine MV von wenigen gekapert wird und Sicherheit (nur einmal Saalmiete und Porto) bei einem großen Verein. -- akl 23:52, 7. Dez 2003 (CET)
was spräche dagegen, dass regionale gruppen (wie sie ja bereits bestehen) einen oder mehrere als art delegierte entsenden, mit der entsprechenden anzahl der mitglieder dieser region?
- Das sollten wir erstmal abwarten. Solche Konstrukte sind so aufwendig, dass wir das erst bei Bedarf (also sehr großem Verein) tun sollten. -- akl 23:52, 7. Dez 2003 (CET)
- hätte sich ja erledigt, wenn ich meine stimme einem anderen mitglied übertragen darf -- ee
Abs. 3: Die MV fasst die Beschluesse mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nicht andere Mehrheiten vorschreibt. Es gibt sonst Widersprueche in der Satzung. Michael 17:42, 11. Jan 2004 (CET)
- gibt es meiner meinung nach nicht, da abs. 5 geneu regelt, wie in diesem fall beschlossen wird. man könnte eventuell die beiden absätze zusammenfassen, damit es gleich ersichtlich ist -- ee
§10 Vorstand
Die Nachfolgeregelung in Abs. 6 finde ich prinzipiell gut gelungen, sie birgt aber IMO auch die Gefahr, dass sich der Vorstand so im laufe einer Wahlperiode selbst auswechseln kann, und im Endeffekt Leute an der Spitze des Vereins stehen, die nie gewaehlt wurden (wenn die gewaehlten nach und nach zuruecktreten, und der Restvorstand neue Mitglieder bestimmt). Ich weiss nicht ob andere hierin eine Gefahr fuer den Verein sehen, aber mein Vorschlag waere, hier einen Satz wie z.B. 'Sollten mehr als die Haelfte der Mitglieder des Vorstands auf diesem Weg bestimmt worden sein, so hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung mit Neuwahlen der Vorstandschaft einzuberufen.' aufzunehmen.
- bin ähnlicher meinung wie michael und denke auch, dass das so nicht bleiben kann: ich kenne dieses konstrukt nicht, dass der vorstand kommisarische neuvorständler aufnehmen kann. vorstandsmitglieder werden grundsätzlich von der mv gewählt. unser künftiger vorstand soll immerhin aus bis zu neun mitgliedern bestehen. wenn der vorsitzende vorzeitig ausscheidet, ist sein stellvertreter automatisch kommisarischer erster (dafür ist er ja zweiter). wenn einer der beiden anderen funktionsträger ausscheidet (zweiter, schatzmeister), dann kann der vorstand kommisarisch einen aus den reihen der beisitzer bestimmen. dafür gibts die auch. wenn tatsächlich mehr als die hälfte des geschäftsführenden vorstands vorzeitig austritt, dann muss eine ausserordentliche mv einberufen werden -- ee
Desweiteren sollte denke ich der letzte Satz in Abs. 1 anders gefasst sein: statt 'Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.' (welche Frist? Ich weiss schon, hier ist die Wahlperiode gemeint, aber Frist ist eben was anderes, IMHO) waere vielleicht ein 'Die Amtszeit eines Mitglieds des Vorstandes endet mit dem Amtsantritt seines Nachfolgers.' Diese Formulierung ist IMHO klarer, und hat auch den Vorteil, dass der Fall des Ruecktritts der gesamten Vorstandschaft geregelt ist - abgeloest sind sie erst, wenn ein neuer Vorstand bestimmt ist. -- Michael 09:17, 18. Jan 2004 (CET)
- es werden bei unseren neuwahlen keine koalitionen gebildet, wie eventuell bei regierungswechseln, dass sich eine konstituierende sitzung wochen oder gar monate hinaus zögert. der alte geschäftsführende vorstand bleibt, denke ich, eh solange rechtlich im amt, bis der neue geschäftsführende vorstand bei gericht registriert wurde. das sollte wohl im interesse des neuen vorstandes liegen und wird somit am nächst möglichen tag getätigt werden. der letzte satz könnte somit ganz gestrichen werden. -- ee 14:59, 18. Jan 2004 (CET)
- Ich denke nicht, dass man bei der Abfassung einer Satzung sich vom Normalfall oder Idealfall leiten lassen sollte; Deutsche sind (leider) für die Vereinsmeierei bekannt, auch kenne ich aus einigen Vereinen bzw. deren Mitgliederversammlungen genug Möglichkeiten, wie es zum Streit in Vereinen kommen kann (gerade wenns ums Geld geht). Ist der Streit erst einmal da, dann ist an vernünftiges Arbeiten nicht mehr zu denken (Ich kann mich z.B. an eine (geplante) Kommandantenwahl bei einer Feuerwehr erinnern, wo der Bürgermeister als Wahlleiter sogar Wahlkabinen mitgebracht hat).
- Die Satzung sollte - denke ich - zumindest eine Problemfälle berücksichtigen, und Regeln enthalten, wie man damit umgeht. Ausscheiden eines, einiger oder aller Vorstandmitglieder während der Wahlperiode sind einige dieser Probleme. Es hilft nicht, drauf zu hoffen, dass das nicht passiert - es wird passieren, z.B. weil ein Vorstandsmitglied sich beruflich verändert (was macht man z.B. wenn jemand vom BGB-Vorstand nach Brasilien auswandert? Ihm alles zur Unterschrift per Post schicken?), weil jemand stirbt (Unfall, Krankheit, ich will zwar nicht hoffen, dass sowas passiert, aber es ist möglich), und es kann eben auch passieren, dass der Vorstand komplett zurücktritt, aus welchen Gründen auch immer. Wenn zeitgleich noch andere Probleme zu lösen sind, was macht man dann? Wer handelt dann dem Verein gegenüber in der Zeit bis zur Neuwahl, wer sorgt dafür, dass die Probleme gelöst werden, oder zumindest dafür, dass sie nicht schlimmer werden? Wer laedt zur Mitgliederversammlung, wer leitet sie? Laut Satzung kann die MV nicht einmal einen Versammlungsleiter bestimmen, da den nur der Vorstand vorschlagen darf (siehe auch deine Kommentare zu dem Thema!) Michael 10:30, 21. Jan 2004 (CET)
§11 Kassenprüfer
Wieso soll die Zweckmäßigkeit der Ausgaben nicht geprüft werden? Ich fände es ausserdem gut, wenn detaillierte Mittelverwendungsnachweise und Rechenschaftsberichte veröffentlicht würden. Heizer 16:11, 13. Dez 2003 (CET)
- Keine Ahnung! (stammt aus der Mustersatzung, und ich habe dem bisher keine besondere Bedeutung beigemessen, da die letzte Entscheidung ohnehin die Mitgliederversammlung ist. Mal sehen, welche Vorlagen für die Kassenprüfer uns Google liefert...
- Über eine Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte sollte m.E. der Verein entscheiden, ohne dass das in der Satung geregelt ist (ich habe Zweifel, ob das immer im Vereinsinteresse ist). Klar ist aber, dass der Vorstand gegenüber den Mitgliedern rechenschaftspflichtig ist: Wer bezahlt (die Mitglieder), hat auch das Recht die Verwendung der Mittel zu kontrollieren und ggfs. Vorgaben für die Zukunft zu machen. Insofern sehe ich da keine Probleme. -- akl 18:32, 13. Dez 2003 (CET)
- Wie wär's wenn der Einfachheit halber keine Beiträge kassiert würden und eventuelle Ausgaben bzw. Aufgaben ehrenamtlich von den Mitgliedern übernommen würden. Dann würde auch der Kassenprüfer wegfallen. Das sollte ja wohl möglich sein, oder? Was wären eigentlich mögliche Ausgaben? Überschüsse würde ja wohl eh entweder zurück an die Mitglieder oder an die Wikimedia Stiftung fließen. -- TomK32 18:36, 13. Dez 2003 (CET)
- Wie meinst Du das? Alle Aufgaben, die in der Satzung geregelt sind, werden von ehrenamtlichen von den Mitgliedern übernommen. Einen Kassenprüfer brauchst Du aber trotzdem (natürlich auch ehrenamtlich), denn der Verein bewegt ja nunmal Gelder, und das muss kontrolliert werden. Die Aufgaben des Vereins sind in der Satzung ausführlich beschrieben. In der Praxis wird es jedoch darauf hinauslaufen, dass die Gelder primär an die Foundation gehen. Ein geringer Teil wird auch für die Verwaltung draufgehen (Porto, Saalmiete für die MV); das läßt sich aber nicht vermeiden. An die Mitglieder zurück geht definitiv nichts! Das steht übrigens auch in der Satzung und geht bei gemeinnützigen Vereinen auch garnicht anders. -- akl 19:05, 13. Dez 2003 (CET)
- Wie wär's wenn der Einfachheit halber keine Beiträge kassiert würden und eventuelle Ausgaben bzw. Aufgaben ehrenamtlich von den Mitgliedern übernommen würden. Dann würde auch der Kassenprüfer wegfallen. Das sollte ja wohl möglich sein, oder? Was wären eigentlich mögliche Ausgaben? Überschüsse würde ja wohl eh entweder zurück an die Mitglieder oder an die Wikimedia Stiftung fließen. -- TomK32 18:36, 13. Dez 2003 (CET)
- die sammlung von geldern z.B. für die foundation läuft ja dann in form von mitgliedsbeiträgen und spenden von förderern. und wenn ich die möglichkeit habe, diese ausgaben an einen gemeinnutzigen verein steuerlich abzusetzen, werde ich das eher tun. weitere ausgaben sind z.B. kontokosten, büromaterial (papier, briefumschläge und die druckerpatrone für die serienbriefe oder den kopierer), notarielle kosten, amtliche eintragungen, essen/getränke bei versammlungen, evt. ehrungen, bzw. die präsente dafür (urkunden oder was auch immer), reisezuschüsse, telefonkosten, ... . und wenn es zu überschüssen kommt, ein gemeinnütziger verein darf eine gewisse summe als rückhalt bilden. was darüber hinausgeht, wird satzungsgemäss weitergeleitet. -- ee 19:17, 13. Dez 2003 (CET)
- primäre aufgabe der kassenprüfer ist die überprüfung, ob alle finanziellen transaktionen korrekt dokumentiert wurden und die angaben des schatzmeisters in bezug auf vorhandene gelder korrekt ist, d.h. alle belege mit dem kassenbuch abgleichen und alle konten überprüfen. die art der ver(sch?)wendung ist nicht ihre aufgabe. dafür ist die mv da -- ee (derzeit kassenprüfer bei einem verein).
- Wer erfährt Spendernamen und Summe, wenn z.B. ein Konzern dem Verein 1000 E spendet? Die Mitglieder? Die Wikipedianer? Heizer 12:13, 15. Dez 2003 (CET)
- bei der mv muss der schatzmeister einen bericht vorlegen, wo solche dinge auch erwähnt werden. wenn der wikipedianer vereinsmitglied ist, ja. ich wäre dagegen, solche infos, wie die summe eingegangener spenden oder gar die namen derer in der wikipedia zu veröffentlichen -- ee 13:04, 15. Dez 2003 (CET)
Zur Formulierung: Was ist die Jahresmitgliederversammlung? Wie steht das im Zusammenhang zur zweijaehrigen Wahl? Michael 17:48, 11. Jan 2004 (CET)
- wahlen können definiert werden (alle 1, 2, x jahre). tritt es ein, dass ein oder mehrere vorstandsmitglied/er zurücktreten, müssen diese posten bald möglichst neu besetzt werden. deshalb mindestens eine mv pro jahr -- ee
§12 Auflösung
Ich finde es etwas widersprüchlich, dass in §9 (5) eine dreiviertel Mehrheit, in §12 aber nur eine zweidrittel Mehrheit zur Auflösung des Vereins nötig ist. Kann dass jemand erklären/begründen? --Coma 22:36, 7. Dez 2003 (CET)
- Dieser Widerspruch ist durch die Übernahme des Abschnitts Auflösung aus einer anderen Satzung entstanden. Ich habe ihn gerade aufgelöst. Über die erforderliche Mehrheit können wir ja noch diskutieren. -- akl 22:39, 7. Dez 2003 (CET)
Warum nicht gleich Einstimmigkeit aller Mitglieder verlangen? Eine Auflösung wird ja wohl eh nie wirklich notwendig sein und mit Einstimmigkeit kann man sich zumindest gegen feindliche Übernahme/Auflösung schützen. -- TomK32 18:43, 13. Dez 2003 (CET)
- finde ich gut! Bo 13:48, 6. Jan 2004 (CET)
- Ist m.E. nur bedingt sinnvoll und darüber hinaus absolut unüblich. Welchen Sinn sollte eine feindliche Auflösung haben? Soll wirklich der Verein weitergeführt werden (von wem?), wenn ein einzelnes Mitglied in geistiger Umnachtung gegen die Auflösung stimmt? -- akl 16:46, 6. Jan 2004 (CET)
Wenn ihr mich fragt ;-) dann gehört der/die Begünstigte jetzt schon in die Satzung. 1. ist es im unwahrscheinlichen Fall der Auflösung sicher so chaotisch, dass bei diesem Thema wohl kaum Raum für nette Überlegungen sein wird und was noch viel wichtiger ist 2. da der Fall eh unwarscheinlich ist, das die ganze Zeit aber in der Satzung offen gehalten würde, verpassen wir eine gute Geleglenheit PR zu machen. Die FFII in München [1] hat in seiner Satzung gute Ziele, wie ich finde und es sähe wirklich solidarisch aus, wenn wir die Mädels und Jungs, die sich für open word einsetzen zumindest pr-seitig unterstützen. Und wenn es hier wirklich mit dem Verein den Bach runtergehen würde, wäre das meiner Meinung nach somit gut vom Tisch. Bo 13:47, 6. Jan 2004 (CET)
- Die Formulierung sollte aber in etwa folgendermaßen lauten: Sofern kein anderer Beschluß gefasst wird, fällt das Vereinsvermögen an... Denn sonst gibt es Probleme, wenn der begünstigte Verein sich schon vorher aufgelöst hat oder zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gemeinnützig ist. -- akl 16:46, 6. Jan 2004 (CET)
Zu guter letzt
(hoffe ich): wenn die geschäfststelle z.b. in berlin liegt, verlangt ihr da ganz schön viel von mir, dass ich dann jedesmal dorthin fahren muss, um das protokoll einsehen zu können. vorschlag e-mail oder, wenn es dazu kommt, ein exemplar für jede regionale gruppe. und dann war da noch was, also werd ich mich wohl wieder melden müssen, wenn es mir wieder einfällt:-) -- gruß ee 00:11, 8. Dez 2003 (CET)
- Protokolle auch per E-Mail. Zum Thema Kopfschmerzen: Nur her mit Änderungswünschen, war ja auch nur eine Mustersatzung. -- akl 00:48, 8. Dez 2003 (CET)
- nur keine sorge, ich bekomme meine kopfschmerzen schon noch, nur nicht dann, wenn ich gerade bearbeite. solange noch viel spass mit den bisherigen antworten -- ee 00:54, 8. Dez 2003 (CET)
Mal nur eine Anmerkung: Gab's nicht mal auf der Mailingliste den Vorschlag, eine Standardsatzung zu nehmen, um die Gemeinnützigkeit schnell anerkannt zu bekommen und dann hinterher die Satzung entsprechend Wikipedia-spezifisch anzupassen? Idee offenbar gestorben? Uli 08:11, 10. Dez 2003 (CET)
- so wie es aussieht, wird die konstituierende sitzung nicht vor mitte januar stattfinden. bis dahin geleistete arbeit verringert (hoffentlich) die anstrengungen/diskussionen am großen tag ;-). gruß -- ee 12:42, 10. Dez 2003 (CET)
- Leider brachte die ursprüngliche Mustersatzung (es gibt davon übrigens unzählige verschiedene im Netz) einige organisatorische Probleme mit sich und war sogar in sich widersprüchlich. Die Satzung zu einem späteren Zeitpunkt zu korrigieren, bringt übrigens keinen Vorteil - eher im Gegenteil: Erneute Mitgliederversammlung samt erforderlicher Anwesenheit/Mehrheit, erneute Beglaubigung von Unterschriften, erneute Prüfung durch das Finanzamt...
- Um das möglichst wasserdicht zu bekommen (eine Garantie gibt es auch bei einer Mustersatzung nicht), wurden alle an der ursprünglichen Mustersatzung geänderten Formulierungen aus Satzungen gemeinnütziger Vereine übernommen. Das Entscheidende für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit (neben ein paar Schlüssel-Formulierungen) ist aber ohnehin der Zweck, und den müssen wir nunmal selbst formulieren. Um hier Probleme zu vermeiden, lehnt sich dieser stark an die Satzung des FSF Europe an. Insofern sehe ich da derzeit keine Probleme. Wenn man auf Nummer Sicher gehen will, muss man die Satzung vor der Gründungsversammlung durch das FA prüfen lassen. -- akl 15:18, 10. Dez 2003 (CET)
- Ich empfehle die Aufnahme einer Klausel, die den Vorstand ermaechtigt, vom Registergericht oder Finanzamt geforderte Satzungsaenderungen ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung durchfuehren zu koennen (sie sollten aber die Mitgliederversammlung informieren muessen ueber die Aenderungen). Je nachdem wie weit die Satzung von dem entfernt ist, was die zustaendigen Bearbeiter bei den Behoerden sich vorstellen, sind hier durchaus mehrere Pruefungen moeglich (mir ist persoenlich ein Verein bekannt, der erst im vierten Anlauf eine Satzung beschlossen hat, die von den zustaendigen Stellen genehmigt wurde. Es handelte sich zwar meist nur um formale Dinge (einmal z.B. der Name, das Registergericht lehnte das Wort Schuetzengesellschaft ab, da ein Verein keine Gesellschaft sei), aber wenn dafuer jedes Mal eine MV benoetigt wird, um Dinge zu aendern, denen die MV eh nur zustimmen kann (oder mit der Ablehnung den Verein nicht gruenden) Michael 19:26, 10. Jan 2004 (CET)
- bin mir jetzt nicht ganz sicher, ob das stimmt, was ich gleich schreibe, aber ich machs mal. solange keine satzung da ist, kann der verein nicht angemeldet/eingetragen werden. von daher denke ich, braucht es diese klausel nicht, da die satzung bis zur vereinsgründung stehen soll. sie soll ja auch zuvor noch geprüft werden. alle satzungsänderungen, die im nachhinein gemacht werden, müssen dann eh durch die mv und werden dann hoffentlich ebenfalls zuvor geprüft werden. verbessert mich, wenn ich falsch liege -- ee 09:58, 11. Jan 2004 (CET)
- Ich kann nicht dafuer sprechen, wie es in Berlin ablaufen wird, ich hab auch keine persoenliche Erfahrung mit der Vereinsgruendung (war nur einmal kurz davor, einen Traegerverein fuer ein Mud zu gruenden, aber es ist dann am fehlenden Interesse gescheitert). Ich weiss nicht, ob in Berlin das Registergericht bzw. das Finanzamt eine Vorab-Pruefung einer Satzung fuer einen noch nicht gegruendeten Verein machen - ich kann mir nur schwer vorstellen, dass die sich zu einer umfangreichen Pruefung einer nicht offiziellen Satzung hinreissen lassen. Die Satzung wird offiziell auf der Gruendungsversammlung beschlossen wird, und nicht in nem Wiki - schon aus dem Grund kann ich mir vorstellen, dass der Aufwand, der von offizieller Seite hier investiert wird, sich eher in Grenzen haelt - es bedeutet ja, dass sie sich die Arbeit doppelt machen muessen falls jemand auf Gruendungsversammlung Aenderungswuensche durchbringt (und ich halte das nicht fuer unmoeglich, sondern sogar wahrscheinlich!). Die Klausel tut in meinen Augen keinem weh, da die Vorstaende nicht nach Gutduenken die Satzung aendern kann, sondern nur in den Faellen, in denen von offizieller Seite etwas beanstandet wird, die Entscheidungsfindung, ob man die Satzung aendert folgt den Regeln fuer die normale Entscheidungsfindung fuer den Vorstand. Sollte eine Mehrheit (der Gruender) dabei Bauchweh haben, dann kann man die Regeln auch aendern - z.B. dass man qualifizierte Mehrheit (also die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes) bei der Entscheidungsfindung im Vorstand oder Einstimmigkeit verlangt - oder kann auch festlegen, dass der Vorstand die angezeigte Satzungsaenderung vorbehaltlich einer Genehmigung durch die naechste ordentliche MV aendern darf. Nicht vergessen dabei sollte man allerdings auch die enstehenden Kosten - zumindest hier in Bayern (wohl aber auch sonst in Deutschland) muss die Aenderung der Satzung im Vereinsregister hinterlegt werden, und das erfordert eine notarielle Beglaubigung der Satzung.Michael 17:44, 11. Jan 2004 (CET)
- ich bin mir wiederum nicht sicher, ob es stimmt, aber ich gehe davon aus, dass die zuständige(n) behörde(n) auf antrag so etwas machen sollten (müssten). wofür sind ämter denn sonst da, als für ihre bürger. die vorabprüfung soll aber wohl durch einen anwalt/notar geschehen. und der sollte eigentlich in der lage sein, einschätzen zu können, ob die satzung durchgeht oder nicht. ich kenne keine satzung, in der solch eine klausel drin wäre und ich bin derzeit in zwei vereinen aktiv und war bei zwei vereinsgründungen dabei. ich sehe gar eher probleme, dass solch eine klausel ein grund für beanstandungen wäre, da die klausel eben doch eine gewisse vormachtsstellung für den vorstand bedeuten würde. man könnte es aber so klären, dass bei der gründung des vereins ein beschluss ergeht, dass die vorstandsmitglieder des vereins die bestätigung erhalten, eventuell anstehende änderungen im sinne des vereins durchzuführen. ich gehe aber noch davon aus, dass unsere jetzige satzung im großen und ganzen durchgeht, nach den ellenlangen diskussionen. sie basiert zudem auf satzungen, die bereits annerkannt sind. es lebe der optimismus -- ee
- Da ich einen solchen Passus bisher auch nicht kannte, habe ich ein wenig gegoogelt, bevor ich das in die Satzung aufgenommen habe. Eine Suche nach "der Vorstand wird ermächtigt Satzungsänderungen" ergab immerhin 3980 Treffer. Ganz so unüblich scheint es also doch nicht zu sein. Bevor wir uns jetzt aber weiter den Kopf zerbrechen, wäre es wohl sinnvoller, die Erledigung von Punkt 1 der ToDo-Liste abzuwarten... -- akl 18:21, 11. Jan 2004 (CET)
- Ich hab mal die Satzungen, die ich damals als Basis fuer einen Entwurf genommen hab, rausgesucht;
- Par. 13 Aufgaben des Vorstands:
- [..]
- (5) Vereinsgründung
- Ich hab mal die Satzungen, die ich damals als Basis fuer einen Entwurf genommen hab, rausgesucht;
- Der Vorstand ist ermächtigt, die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu bewirken und das sonst Nötige zur Aufnahme der Vereinstätigkeit zu veranlassen. Werden im Rahmen der Gründung Satzungsänderungen von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt, so kann der Vorstand diese von sich aus vornehmen, muß die Mitglieder aber alsbald davon schriftlich in Kenntnis setzen. Die Bekanntgabe an die Mitglieder kann auch elektronisch erfolgen.
- sowie aus einer anderen Satzung:
- Par 13. Satzungsäenderung, Auflösung
- [..]
- 2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
- [...]
- sowie aus einer anderen Satzung:
- In einem der Vereine bin ich Mitglied, der andere arbeitet mit diesem zusammen - beide hatten zumindest in der Hinsicht keine Probleme, soweit ich weiss Michael 18:22, 11. Jan 2004 (CET)