Islamischer Staat (Theorie)

politisches Konzept
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Der Islamische Staat (arabisch الدولة الإسلامية, DMG ad-daula al-islāmīya) ist ein theokratisches Konzept, das seit der Mitte des 20. Jahrhunderts eine große Rolle im islamischen politischen Denken spielt, insbesondere im Islamismus. In Prozessen der Re-Islamisierung stehen islamistische Vorstellungen über Herrschaft und Staatsform oft in einem historischen Bezug und verstehen sich als Fortsetzung eines politischen Machtanspruchs, der sich in der Vergangenheit in der Existenz muslimischer Reiche und besonders in der Gestalt des Kalifats verkörperte.[1] Viele gegenwärtige Staaten, die für sich in Anspruch nehmen, das Ideal des islamischen Staates zu verwirklichen, präsentieren sich in ihren Selbstbezeichnungen als Islamische Republik.

Muslime, die nach der Errichtung eines islamischen Staates streben oder sich für die Aufrechterhaltung eines solchen einsetzen, werden oft als Islamisten (islāmīyūn) bezeichnet. In ihrem politischen Denken berufen sie sich darauf, dass der Prophet Mohammed selbst einen islamischen Staat gegründet habe (→ Gemeindeordnung von Medina).[2] Im Mittelpunkt ihres Staatsmodells steht die Scharia, das islamische Recht.[3] Die dafür normsetzenden Quellen, der Koran sowie die Hadithe über die Handlungsweise des Propheten (Sunna), liefern indes nur ziemlich allgemeine Anweisungen zur Regulierung des politischen Lebens.[4] Ihrem Denken setzt das Verbot der Einführung von „Neuerungen“ (Bidʿa), die mit der Überlieferung im Widerspruch stehen, Grenzen.

Zur Begründung von Konzepten eines islamischen Staats wurde vielfach die Maxime der Einheit von Religion und Staat im Islam (al-Islām dīn wa-daula) herangezogen.[5][6] Diese These blieb jedoch nicht unumstritten und sie mündete auch nicht in einer einheitlichen islamischen Staatstheorie.[7] Eine spezifische islamische Staatsform gibt es nicht. Als Merkmal eines islamischen Staates gilt heute in der Regel allerdings, dass er die Anwendung der Scharia gewährleistet. Dieses Merkmal dient oft dazu, zwischen islamischen und solchen Staaten zu unterscheiden, in denen Muslime zwar die Mehrheit bilden und die von islamischer Kultur geprägt sind, die aber gleichwohl unter säkular-nationalistischer Führung stehen. Durchgängig beachtet wird diese Unterscheidung nicht; so bezeichnet etwa die Organisation für Islamische Zusammenarbeit alle ihre Mitglieder als „islamische Staaten“.[8]

Geschichte

Ansätze eines islamischen staatstheoretischen Denkens finden sich erst am Anfang des zweiten Millenniums christlicher Zeitrechnung. In dieser Zeit verfasste der schafiitische Rechtsgelehrte Abū l-Hasan al-Māwardī (972–1058) die Schrift Das Regelwerk des Regierens (al-Aḥkām as-sulṭāniyya). In ihr trug er grundlegende Überlegungen zum Staatsmodell des Kalifats vor. Auch in der frühen Neuzeit behandelten muslimische Gelehrte den Gedanken des islamischen Staats in ihren Schriften, so etwa Katib Çelebi (1609–1657) in der Abhandlung Die Waage der Wahrheit bei der Wahl des Berechtigteren (Mīzān al-ḥaqq fī iḫtiyār al-aḥaqq).[9] Erst Ende des 19. Jahrhunderts wurde damit begonnen, aus dem Islam eine politische Theorie über den Staat abzuleiten.[10]

Ein wichtiger Faktor für die Entwicklung der Idee eines islamischen Staats war im 20. Jahrhundert die Abschaffung des Kalifats und die Errichtung eines laizistischen Staates in der Türkei durch Mustafa Kemal Pascha (→ Geschichte der Türkei, Kemalismus): Nachdem der letzte osmanische Kalif Abdülmecid II. durch die Jungtürken bereits weitgehend entmachtet worden war, propagierte der islamische Theologe Raschīd Ridā 1922 in seiner „Kalifatschrift“ Das Kalifat oder das größte Imamat (al-Ḫilāfa au al-imāma al-ʿuẓmā) die von ʿAbd ar-Rahmān al-Kawākibī übernommene Idee, dass idealerweise der arabische Kalif der führende Gelehrte aller Muslime sei (→ Panarabismus, Panislamismus). Der Haschimit Hussein ibn Ali wurde auf Veranlassung seines Sohnes Abdallah am 5./6. März 1924 zum neuen Kalifen ausgerufen, nachdem die türkische Nationalversammlung den letzten osmanischen Kalifen Abdülmecid II. am 3. März 1924 abgesetzt hatte. Die Ausrufung Husseins zum neuen Kalifen war eine Idee, die seit 1914 von britischen Militärs, unter ihnen Lord Kitchener, ins Spiel gebracht worden war. Der diesem Titel innewohnende Anspruch der Herrschaft über alle Muslime wurde jedoch nicht allseits anerkannt und war in der Folge Gegenstand vieler Diskussionen in der muslimischen Welt. Die Mehrzahl der indischen, ägyptischen, nordafrikanischen und südostasiatischen Gelehrten betrachteten das Kalifat Husseins als eine sich auf britische Machenschaften stützende Usurpation.[11]

Die Muslimbrüder übernahmen allerdings das Konzept eines arabischen Kalifats und erweiterten die Idee um den Gedanken, dass die Muslime deshalb in einem Kalifat leben müssten, weil der Islam Religion und Staat sei, weil er als umfassendes Konzept alle Bereiche des Lebens regele (→ Hasan al-Bannā, Sayyid Qutb, Daʿwa im 20. Jahrhundert). Bestritten wurde dieser Gedanke durch den Gelehrten ʿAlī ʿAbd ar-Rāziq 1925 mit der Schrift Der Islam und die Grundlagen des Regierens (al-Islām wa-uṣūl al-ḥukm), worin die Trennung von Staat und Religion postuliert wurde.[12] Kernaussagen seines Säkularismus waren die Thesen, dass Mohammed ein Prophet und kein Staatsmann, der Islam eine Religion und kein Staat sei.[13] Diese Gedanken spitzte der Islamgelehrte Gamal al-Banna in jüngerer Zeit auf die These zu, dass ein „ziviler Staat“ nicht auf den Islam als Referenzrahmen gegründet werden könne. Machte man dennoch den Islam zur Grundlage der Gesetzgebung, so säße man – infolge einer großen Zahl von Interpretationen und religiösen Sichtweisen zu verschiedenen Fragen – wie „in einem Whirlpool“.[14]

 
Karte der „Islamischen Welt“ (2013): Islamische Staaten mit voller oder partieller Integration der Scharia in das staatliche Rechtswesen (dunkelgrün), weitere Staaten mit dem Islam als Staatsreligion (hellgrün), säkular verfasste Staaten (blau), andere (orange)

Die Vorstellungen, die sich mit dem islamischen Staat verbinden, sind unterschiedlich.[15] Ein Modell eines islamischen Staats repräsentiert das Königreich Saudi-Arabien. Sein wesentliches Kennzeichen ist die prinzipielle Bindung der Herrschaftsausübung an die islamische Denkschule der Wahhābīya und an das islamische Recht, das, ausgelegt von den wahhabitischen Ulama, in den „grundlegenden Instruktionen“ von 1926 als einer Art Verfassung festgehalten worden war.[16] Ein früher und einflussreicher Protagonist der Idee eines islamischen Staats in einer republikanischen Form war Sayyid Abul Ala Maududi, der 1941 in Britisch-Indien die Partei Jamaat-e-Islami gründete, mit dem anfänglichen Ziel, auf dem gesamten Gebiet des noch ungeteilten Indiens einen islamischen Staat zu errichten. Nach der Teilung Indiens hatte er starken Einfluss auf die am 23. März 1956 verkündete Verfassung Pakistans, die erste „islamische Republik“ der Welt. Maududi und Fazlollah Nuri inspirierten Ruhollah Chomeini zu seinem Konzept eines islamischen Staats und zur Islamischen Revolution von 1979.[17] Bereits 1936 legte Chomeini seine Gedanken über eine „islamische Regierung“ wie folgt dar:[18]

„Die islamische Regierung ist eine gesetzliche Regierung. In einer solchen Regierung kommt die Souveränität nur Gott zu, und das Gesetz ist Anweisung und Erlaß Gottes. Das islamische Gesetz oder die Anweisung Gottes hat für alle Menschen und für die islamische Regierung Gültigkeit. Alle Menschen – angefangen vom edlen Propheten bis zu seinen Nachfolgern (Kalifen) sowie alle anderen Menschen unterstehen für immer diesem Gesetz, das von dem gnädigen und allmächtigen Gott geoffenbart und in der Sprache des Koran und des edlen Propheten verkündet wurde. Wenn der edle Prophet mit dem Amt des Stellvertreters betraut wurde, so geschah dies durch den Willen Gottes. Der barmherzige und allmächtige Gott hat den Propheten als Stellvertreter eingesetzt: als ‚Stellvertreter Gottes auf Erden‘, damit niemand nach eigenem Gutdünken eine Regierung bildet und Oberhaupt der Muslime sein will … Ebenfalls hat Gott, der Allmächtige, nachdem die Möglichkeit bestand, daß Meinungsverschiedenheiten in der Gemeinde auftreten – denn sie hatten sich dem Islam noch nicht lange zugewandt und sich ihm erst vor kurzer Zeit verpflichtet –, den Propheten durch die Offenbarung beauftragt, sofort dort mitten in der Wüste die Anweisung zu Bildung eines Nachfolgeramtes zu geben. Danach hat der edle Prophet nach Anweisung und unter Befolgung des göttlichen Gesetzes den Herrscher der Gläubigen [gemeint ist hier ʿAlī ibn Abī Tālib] zum Nachfolger (Kalifen) ernannt. Er tat dies nicht, weil es sich um seinen Schwiegersohn handelte oder weil dieser besondere Dienste geleistet hätte, sondern weil er durch das göttliche Gesetz bevollmächtigt wurde, sich ihm unterordnete und die göttlichen Anweisungen durchführte. Daraus ergibt sich, dass die Regierung im Islam in der Befolgung der Gesetze besteht. Nur das Gesetz hat für die Gemeinschaft Weisungsbefugnis. Daraus ergibt sich auch, daß die festgesetzten Befugnisse, die dem edlen Propheten und Herrscher gegeben wurden, von Gott stammen …“

Da sich nach zwölferschiitischer Vorstellung der derzeitige Stellvertreter Gottes und Kalif Muhammad ibn Hasan al-Mahdi seit dem Jahr 941 allerdings gänzlich verbirgt, entwickelte Chomeini das Konzept der Statthalterschaft der Rechtsgelehrten, um die islamische Gesellschaft zu regieren. Offiziell erklärt die Islamische Republik Iran ihre Staatlichkeit als „Kristallisation des politischen Ideals eines in Religion und Denkweise gleichgesinnten Volkes, das sich organisiert, um bei dem geistigen und ideologischen Entwicklungsprozeß den Weg zu seinem letztendlichen Ziel – den Weg zu Gott hin – zu ebnen.“[19]

Während in einigen Staatsentwürfen das Konzept des Kalifats im Vordergrund stand, so zum Beispiel bei Taqi ad-Din an-Nabhani,[20] wurde in salafistischen Kreisen, die sich an Ibn Taimiya orientieren, die Anwendung der Scharia in der Politik zum Maßstab für die Islamizität des Staates gemacht,[21] etwa bei Muhammad Abd al-Salam Faradsch und bei Hasan at-Turabi. Seit den 1970er Jahren spielten Konzepte wie Konsultation, Demokratie und Pluralismus eine wichtigere Rolle in islamischen Verfassungsentwürfen.

Siehe auch

Literatur

  • Roswitha Badry: Die zeitgenössische Diskussion um den islamischen Beratungsgedanken (šūrā) unter dem besonderen Aspekt ideengeschichtlicher Kontinuitäten und Diskontinuitäten. Stuttgart 1998.
  • Gudrun Krämer: Gottes Staat als Republik. Reflexionen zeitgenössischer Muslime zu Islam, Menschenrechten und Demokratie. Baden-Baden 1999.
  • Suha Taji-Faruqi: A fundamental quest: Hizb al-Tahrir and the search for the Islamic Caliphate. London 1996.

Einzelnachweise

  1. Monika Tworuschka: Re-Islamisierung – eine vieldeutige Erscheinung. Muslimische Stimmen zum gegenwärtigen Islam. Arbeitstexte Nr. 21 (2. überarbeitete Auflage), Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen, Stuttgart 1989, S. 14 (Datei im PDF)
  2. Stephan Rosiny: „Des Kalifen neue Kleider“: Der Islamische Staat in Irak und Syrien. German Institute of Global and Aerea Studies (GIGA), GIGA Focus 6/2014, ISSN 1862-3611, S. 2 (online, PDF)
  3. Wilfried Röhrich: Die Macht der Religionen. Im Spannungsfeld der Weltpolitik. 2. überarbeitete Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2004, ISBN 3-406-51090-6, S. 91 (online)
  4. Alexander Flores: Säkularismus und Islam in Ägypten. Die Debatte der 1980er Jahre. Studien zur Zeitgeschichte des Nahen Ostens und Nordafrikas, Band 17, LIT Verlag, Berlin 2012, ISBN 978-3-643-11513-3, S. 14 (online)
  5. Charles Tripp: All (Muslim) Politics Is Local. How Context Shapes Islam in Power. Artikel im Portal foreignaffairs.com (September/Oktober 2009), abgerufen am 20. August 2014.
  6. Dietrich Jung: Religion und Politik in der islamischen Welt. Artikel vom 31. Oktober 2002 im Portal bpb.de (Bundeszentrale für politische Bildung), abgerufen am 3. Oktober 2014
  7. Hans-Georg Ebert: Tendenzen der Rechtsentwicklung. In: Werner Ende, Udo Steinbach (Hrsg.): Der Islam in der Gegenwart. Entwicklung und Ausbreitung, Kultur und Religion, Staat, Politik und Recht. Verlag C. H. Beck, 5., neubearbeitete Auflage, München 2005, ISBN 3-406-53447-3, S. 206 (online)
  8. Johannes Reissner: Islam in der Weltgesellschaft. Wege in eine eigene Moderne. SWP-Studie, Stiftung Wissenschaft und Politik, Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit, Berlin 2007, ISSN 1611-6372, S. 22 ff. (online, PDF)
  9. Vgl. die englischsprachige Übersetzung von G. L. Lewis: The Balance of Truth. London 1957, S. 84 (online (im Portal archive.org).
  10. Martin Hartmann, Claus Offe (Hrsg.): Politische Theorie und Politische Philosophie. Verlag C. H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-60157-6, S. 132 (online)
  11. Reinhard Schulze: Islamischer Internationalismus im 20. Jahrhundert. Untersuchungen zur Geschichte der Islamischen Weltliga. E. J. Brill, Leiden/Niederlande 1990, ISBN 90-04-08286-7, S. 70, 71 (online)
  12. Siehe hierzu: Hans-Georg Ebert, Assem Hefny: Der Islam und die Grundlagen der Herrschaft. Übersetzung und Kommentar des Werkes von Alî Abd ar-Râziq. (= Leipziger Beiträge zur Orientforschung. 24). Peter Lang, Internationaler Verlag der Wissenschaften, Frankfurt am Main 2010, ISBN 978-3-631-59613-5 (online)
  13. Gudrun Kramer: Islamist Notions of Democracy. In: Middle East Report, No. 183 (online im Portal merip.org)
  14. Omar Halawa: Gamal al-Banna: No to civil state with Islamic reference. Artikel vom 16. Mai 2011 im Portal egyptindependent.com, abgerufen am 30. September 2014.
  15. Abdul-Ahmad Rashid: Keine klaren Konzepte für einen islamischen Staat. Verhältnis von Politik und Religion im Islam. Artikel vom 24. Juli 2009 im Portal zdf.de, abgerufen am 13. August 2014.
  16. Rüdiger Robert, Daniela Schlicht: Nation und Identität im Mittleren und Nahen Osten. In: Rüdiger Robert, Daniela Schlicht, Shazia Saleem (Hrsg.): Kollektive Identitäten im Nahen und Mittleren Osten. Studien zum Verhältnis von Staat und Religion. Waxmann Verlag, Münster 2010, ISBN 978-3-8309-2394-7, S. 20 (online)
  17. Peter L. Münch-Heubner: Islamismus oder Fundamentalismus? Ein Beitrag zu einem akademischen Glaubenskrieg. In: Hans Zehetmair: Der Islam. Im Spannungsfeld von Konflikt und Dialog. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2005, S. 45 (online)
  18. Ruhollah Chomeini: Regierungsbefugnis durch Rechtsgelehrte. o. O., 1936, S. 45 ff., 50, 53 ff.; übersetzt durch und zitiert nach: Monika Tworuschka: Re-Islamisierung – eine vieldeutige Erscheinung. Muslimische Stimmen zum gegenwärtigen Islam. Arbeitstexte Nr. 21 (2. überarbeitete Auflage), Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen, Stuttgart 1989, S. 27 f. (Datei im PDF)
  19. Auszug aus der Präambel der Verfassung der Islamischen Republik Iran; in: IRAN und die Islamische Republik; herausgegeben von der Botschaft der Islamischen Republik Iran in Bonn, Heft Nr. 6, Mai 1980, S. 8; zitiert nach: Monika Tworuschka: Re-Islamisierung – eine vieldeutige Erscheinung. Muslimische Stimmen zum gegenwärtigen Islam. Arbeitstexte Nr. 21 (2. überarbeitete Auflage), Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen, Stuttgart 1989, S. 30 (Datei im PDF)
  20. Taqī ad-Dīn an-Nabhānī: Niẓām al-islām. Jerusalem 1953; weitere Veröffentlichungen im gleichen Jahr
  21. So schon in dem Entwurf von ʿAbd-al-Wahhāb Ibn-ʿAbd-al-Wāḥid Ḫallāf: as-Siyāsa aš-šarʿīya au niẓām ad-daula al-islāmīya fī š-šuʾūn ad-dastūrīya wa-l-ḫāriǧīya wa-l-mālīya (Kairo 1930)