Ein männlicher oder weiblicher Zuhälter lebt von der Prostitution einer oder mehreren Frauen oder Männer, indem er diese ausbeutet.
Begriff
„Zuhälter“ kommt ursprünglich von dem Wort zuhalten. Gemeint ist, „sich irgendwo aufzuhalten, um außerehelichen Sex zu haben“. Ein Zuhälter war ursprünglich der Geliebte einer verheirateten Ehefrau. Später wurden Dirnen als Zuhälterinnen bezeichnet.
Weibliche Zuhälter/Bordellchefinnen (derb: Puffmutter) sind oft selbst ehemalige Prostituierte.
Ein Zuhälter (umgangssprachlich auch Lude oder Vollkaufmann, wobei letzteres als Verballhornung der Kaufmannseigenschaft nach dem HGB zu sehen ist) ist ein Mann oder eine Frau, der bzw. die von der Prostitution einer oder mehrerer Frauen (oder Männer) lebt und die Betroffenen dabei ausbeutet (respektive vor Gewalteinflüssen von Freiern schützt).
Meist gaukelt der Zuhälter einer unerfahrenen jungen Frau (oder einem (homosexuellen) jungen Mann) zunächst Liebe vor und geht zum Schein sogar eine Partnerschaft mit seinem Opfer ein.
Bevorzugt werden junge Menschen ausgesucht, die psychisch labil sind oder sich in einer Notsituation befinden und die sich der Zuhälter als vermeintlicher „Retter“ in der Not hörig oder auf andere Weise von ihm abhängig macht. Als „Liebesbeweis“ fordert er dann von seinem „Partner“, sich Dritten sexuell zur Verfügung zu stellen. Gar nicht selten wird körperliche oder psychische Gewalt angewendet, um unwillige Opfer zur Prostitution zu zwingen.
Gleichzeitig fungiert ein Zuhälter auch als Beschützer seiner Prostituierten. Auch sorgt er/sie oftmals aktiv für Kundschaft bzw. ermöglicht seinen Prostituierten, sich an günstigen Orten (Straßenstrich, Kontaktsauna) zu plazieren.
Recht
Zuhälterei ist in Deutschland, Österreich und der Schweiz dann eine Straftat, wenn der Tatbestand der Ausbeutung und der Ausnutzung einer Person, welche der Prostitution nachgeht, feststeht.
Schutz vor Zuhälterei sichert der §181 im Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland.
§ 181a Zuhälterei.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder 2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben, und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung einer anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die im Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten vornimmt.
Entsprechend gilt dies auch für Österreich im STGB, § 250.
Das Prostitutionsgesetz erweiterte 2002 die Rechtssicherheit der Prostituierten.
Filme
Der letzte Lude
Literatur
Die „Geschichte der O“ von Pauline Réage.