Der Ausdruck Hassprediger ist eine im Jahr 2004 aus dem journalistischen Umfeld in die öffentliche politische Debatte in Deutschland gebrachte Bezeichnung für Personen, denen vorgeworfen wird, unter religiöser Verbrämung volksverhetzend aktiv zu sein. Der Begriff wird dabei primär auf ausländische, in Deutschland lebende Personen bezogen, wobei zudem auch ein islamistisches Umfeld impliziert wird. Der Begriff „Hassprediger" ist allerdings etwas älter. Er tauchte bereits in den 1980er Jahren als deskriptive Bezeichnung für Wortführer militanter amerikanischer Gruppen auf - zum Beispiel der Nation of Islam.
In Deutschland wurde mit dieser Bezeichnung ursprünglich Metin Kaplan belegt, der Anführer der verbotenen Organisation Kalifatsstaat. Kaplan rief vor allem zu Hass und Gewalt gegen seinen „abtrünnigen" Gesinnungsgenossen Halil Ibrahim Sofu auf. Er gilt als Anstifter eines Attentats auf seinen Konkurrenten und wurde dafür rechtskräftig verurteilt. Hass und Gewalt soll er außerdem gegen Christen und Juden im allgemeinen und die Türkei im Besonderen gepredigt haben. „Hassprediger" in diesem Sinne gibt es in Deutschland in verschiedenen weltanschaulichen, religiösen und politischen Lagern.
In ähnlicher Weise wird in den USA der irakische Schiiten-Fuehrer Muqtada as-Sadr oft als "Radical Cleric", manchmal sogar als "Terror Cleric" bezeichnett.
Diese Bezeichnungen sind jedoch umstritten. Kritiker führen an, dass sie undeutlich bleiben, emotionalisieren und daher schnell zu einem Stigma für andere Weltanschauungen und Wertesysteme werden können.
Gesetzeslage
Bundesrepublik Deutschland
Im Rahmen des 2004 für die Bundesrepublik Deutschland beschlossenen Zuwanderungsgesetzes wurde der Tatbestand zudem separat ins Ausländerrecht aufgenommen. Eine Person ausländischer Nationalität, die „in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.“ (§55 Abs. 2 Nr 8b ZuWG) ist nun - neben der strafrechtlichen Sanktionierung - auch von Ausweisung bedroht.
Diese ist aber kaum durchsetzbar:
- Marktplatz Recht Ausführliche Informationen über einen Imam aus Berlin - Kreuzberg
Großbritannien
Ein Gesetzesvorhaben der englischen Regierung, nach dem Hassprediger hätten bestraft werden können, wurde 2006 wegen verfassungswidriger Verletzung der Meinungsfreiheit vom Parlament zurückgewiesen.