Benutzer:Kalkalpen77/Artikel-Testversion

Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 14. Juni 2014 um 01:29 Uhr durch Kalkalpen77 (Diskussion | Beiträge) (bnr cceo). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

................


Geschichte

Bereits unter Papst Leo XIII. wurde im Apostolischen Schreiben Orientalium dignitas das Interesse an einer Klärung der rechtlichen Situation der katholischen Ostkirchen betont. Aus dem ab 1935 erarbeiteten Codexentwurf, der schließlich 2666 Kanones umfasste, wurden in den nächsten Jahren bis 1957 immer wieder Teile ad experimentum promulgiert, sodass rund zwei Drittel der Kanones Rechtskraft erlangten. Johannes XXIII. vertagte die weitere Promulgierung im Hinblick auf das II. Vaticanum. In weiterer folge führte das Konzilsdekret Orientalium Ecclesiarum zu einer neuen Würdigung der Tradition der Ostkirchen. Die Kommission für die Revision des Ostkirchenrechts nahm 1974 ihre Arbeit auf, ihre Arbeite publizierte sie zwischen 1975 und 1990 in einer eigenen Zeitschrift. Der CCEO wurde per 18.10.1990 promulgiert und ist seit 1.10.1991 in Geltung.[1]

Aufbau und Geltung

Mit dem 1546 Kanones umfassenden Codex wurde ein einheitliches kirchliches Gesetzbuch für die über 20 selbständigen katholischen Ostkirchen (Ecclesiae sui iuris) aus fünf Traditionen geschaffen. Der CCEO ist nicht wie der CIC in (sieben) Bücher, sondern in dreißig Titel (von kleinerem Umfang) gegliedert und erinnert an die systematische Sammlung des byzantinischen Kirchenrechts. Der authentische Gesetzestext wurde in Latein abgefasst.[1]

Speziell vom westlichen Codex Iuris Canonici abweichende Bestimmungen sind zum Beispiel, dass die Patriarchen und Großerzbischöfe nicht vom Papst ernannt, sondern von der Synode gewählt (CCEO Canon 63) und vom Heiligen Stuhl "nur" bestätigt werden (Can. 77). Die meisten katholischen Ostkirchen kennen weiters auch verheiratete Priester, im Gesetzbuch wird hier auf die Praxis der jungen Kirche und der orientalischen Kirche verwiesen (Can. 373). Die Heirat muss aber vor der Diakonatsweihe stattfinden (Can. 804), für Bischöfe wird in jedem Fall das Zölibat vorgeschrieben (Can. 180). Außer in Notfällen muss auf die Taufe sogleich die Firmung gespendet werden (Can. 695). Die Beichte wird ohne Beichtstuhl abgenommen (Can. 736), eine jährliche Beichtpflicht (wie im Westen) gibt es in den katholischen Ostkirchen nicht (Can. 719). Bei der Eheschließung ist die Mitwirkung eines Priester ausdrücklich und zwingend vorgeschrieben, der den Segen zu erteilen hat. Die Anwesenheit eines Diakons genügt also definitiv nicht (Can. 826).

Literatur

  • Carl G. Fürst: Canones-Synopse zum CIC und CCEO. Herder, Freiburg im Breisgau 1992, ISBN 978-3-451-22636-7(?!).
  • Dietmar Schön: Der Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium und das authentische Recht im christlichen Orient. Eine Untersuchung des Kirchenrechts in sechs katholischen Ostkirchen. Augustinus, Würzburg 1999, ISBN 978-3-7613-0193-7.
  • Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium/Gesetzbuch der katholischen Ostkirchen: Lateinisch-deutsche Ausgabe. Bonifatius, Paderborn 2000, ISBN 978-3-89710-128-9.


XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX

.[2]

.[2]

.[3]

.[4]

.[5]

.[6]

Literatur

  • Christian Halama-Blankenstein: Altkatholiken in Österreich. Wien 2004, ISBN 3-205-77224-5.
  • Altkatholische Kirchengemeinde Linz (Hrsg.): Das Prunerstift - 50 Jahre Gottesdienststätte der Altkatholischen Kirchengemeinde Linz. Linz 1970.


Einzelnachweise

  1. a b Richard Potz: Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium. In: Wolfgang Thönissen (Hrsg.): Lexikon der Ökumene und Konfessionskunde. Im Auftrag des Johann-Adam-Möhler-Instituts für Ökumenik. Herder. Freiburg im Breisgau. 2007. ISBN 978-3-451-29500-3. S. 231-235.
  2. a b Bericht des Dialogs zwischen den Altkatholischen Kirchen und der Kirche von Schweden Homepage der Alt-Katholischen Kirche in Deutschland, abgerufen am 27. April 2014
  3. Statut der in der Utrechter Union vereinigten Bischöfe Homepage der Utrechter Union, abgerufen am 26. April 2014
  4. Kurt Stalder: Die Wirklichkeit Christi erfahren: Ekklesiologische Untersuchungen und ihre Bedeutung für die Existenz von Kirche heute. 1. Auflage. Benzinger, Zürich Köln 1984, ISBN 3-545-26192-1, S. 233.
  5. Victor Conzemius: Rückblick auf ein synodales Aggiornamento. Hundert Jahre Altkatholizismus. In: Wolfgang Seibel SJ (Hrsg.): Stimmen der Zeit. Heft 6 Juni 1973. Herder. Freiburg im Breisgau. S. 363.
  6. Klaus-Dieter Gerth: Synodalität und Bischofsamt. In: Angela Berlis/Klaus-Dieter Gerth (Hrsg.): Christus Spes. Liturgie und Glaube im ökumenischen Kontext. Festschrift für Bischof Sigisbert Kraft. Peter Lang. Frankfurt/Main. 1994. ISBN 3-631-46621-8. S. 152.


[[Kategorie:Altkatholischer Geistlicher]] [[Kategorie:Altkatholischer Theologe (20. Jahrhundert)]] [[Kategorie:Hochschullehrer (Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn)]] [[Kategorie:Hochschullehrer (Universität Bern)]] [[Kategorie:Alttestamentler]] [[Kategorie:Systematischer Theologe]] [[Kategorie:Geboren 1905]] [[Kategorie:Gestorben 1980]] [[Kategorie:Deutscher]] [[Kategorie:Mann]]