Anfang
Das ist einmal ein Anfang. Bitte erweitern auch im Hinblick auf das geplante europ. Mahnverfahren. Ich schlage vor, einige redirects darauf anzulegen: z.B. Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Mahnantrag usw. --Behlau 13:23, 23. Jul 2004 (CEST)
- Für das europäische Mahnverfahren gibt es meines Wissens bisher nur einen Verordnungsvorschlag der europäischen Komission vom 19.03.2004. Der Vorschlag soll in weiten Teilen dem deutschen Mahnverfahren ähnlich sein auch auf Inlandssachen anwendbar sein. --172.181.227.26 23:16, 25. Jan 2006 (CET)
Werbung?
Der letzte Satz hat keine enzyklopädische Bedeutung und klingt wie verdeckte Werbung für Rechtsanwälte. --Redf0x 23:35, 23. Jul 2004 (CEST)
- Jeder Artikel zum Thema Recht enthält am Ende der Seite den Hinweis "Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!" Wenn man diesem Link folgt, so läßt sich da lesen:
- "Bitte wenden Sie sich daher bei tatsächlichen Rechtsproblemen immer an einen Anwalt oder an eine andere qualifizierte Beratungsstelle! Beachten Sie, dass in vielen Rechtsangelegenheiten Fristen laufen, deren Versäumen Ihnen einen Nachteil bringen kann." Das Mahnverfahren ist für den Antragsgegner m.E. besonders gefährlich, da es nur zwei Zustellungen gibt. Er bekommt unter Umständen eine Zustellung nicht mit, weil hierfür der Einwurf in den Briefkasten ausreichend ist. Es gibt nach meiner Kenntnis nicht so viele Möglichkeiten, einen Vollstreckungsbescheid nach der gewöhnlichen Einspruchsfrist anzufechten. Sie benötigen einen formalen Fehler (z.B. Zustellungsmangel - selten, kommt zuweilen jedoch vor, dann läuft allerdings auch die Einspruchsfrist nicht). Diesen Fehler können Sie durch Akteneinsicht feststellen, die freilich nur über einen Rechtsanwalt zu erhalten ist. Eventuell kann man noch Schadensersatz bei einer strafbaren Handlung des Antragstellers erhalten. Eine Vollstreckungsgegenklage wird wegen der Präklusion eher selten erfolgreich sein.
- Ich bin deshalb der Auffassung, dass allein der Hinweis zu Rechtsthemen nicht ausreichend ist und deshalb bei diesem Artikel besonders vermerkt werden sollte. Davon abgesehen ist der Begriff "Rechtsrat" ein allgemeiner Begriff und bezieht sich nicht zwingend auf einen Rechtsanwalt. Zum Beispiel gibt es zahlreiche Beratungsstellen bis hin zur Schuldnerberatung.--Behlau 10:28, 27. Jul 2004 (CEST)
Redirect
Da auch von "Zahlungsbefehl" (veralteter Ausdruck für "Mahnbescheid") hierher weitergeleitet wird, sollte das Wort zumindest einmal vorkommen. --Wolfgang Pohl 01:12, 28. Okt 2004 (CEST)
Was fehlt noch?
- Zwei Zusätze: erstens die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes bei Mahnverfahren in Arbeitssachen (§ 46a ArbGG) eingefügt, und zweitens noch hinzugefügt daß die Stellung des Mahnantrages durch amtliche Vordrucke zu erfolgen hat. - cyberhunne
arbeitsgerichtliches Mahnverfahren
Die Ausnahmen des Mahnverfahrens in Arbeitssachen sind in § 46 a ArbGG gereglt.
Insbesondere ist zu beachten, dass die Fristen für Widerspruch gegen den Mahnbescheid und Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid in Arbeitssachen nur eine Woche beträgt.
Voraussetzung / Abschluss
Was mir in dem Artikel noch fehlt: Welche Voraussetzungen brauche ich um überhaupt ein Mahnverfahren einzuleiten? Das kommt in dem Artikel so rüber, dass das praktisch jeder gegen jeden einleiten könnte, sofern die Kostenrechnung bezahlt wird. Im Teil Antrag wird ja erwähnt, dass das Gericht nicht die Begründung prüft - nur, wird die dann überhaupt irgendwann geprüft? Kann doch wohl nicht sein, dass eine Pfändung gegen mich eingeleitet wird, wenn ich einfach nur 4 Wochen Widerspruchs- / Einspruchsfrist versäume?
Zumindest wäre das jetzt für mich als Laien ziemlich erschreckend... --Skicu 17:50, 12. Okt 2005 (CEST) Beziehungsweise: Läuft das Mahnverfahren mit Erwirkung des Vollstreckungsbescheid überhaupt schon auf eine Pfändung hinaus? Meinem Rechtsverständnisses des Vollstreckungstitels nach ja eigentlich schon... --Skicu 17:52, 12. Okt 2005 (CEST)
- Um einen Mahnbescheid beantragen zu können, braucht es sogesehen keine Vorraussetzungen. Der Antragsgegener könnte aber widersprechen, wenn der Antragsgegner ihn nicht zuvor seine Forderungen klar und übersichtlich in Rechnung gestellt hat oder wenn er nicht in Verzug ist.
- Das Verfahren ist übrigens zunächst unabhängig von der Kostenrechnung, diese wird nämlich erst erstellt, wenn der Mahnbescheid erlassen ist, wobei der Antragsteller ab dem Zeitpunkt des Antragseingangs zur Zahlung verpflichtet ist.
- Nur im Falle eines Widerspruchs oder späteren Einspruchs, wird das dann zuständige Gericht den Antragsteller auffordern seine Forderung zu begründen.
- Eine Pfändung ist im Übrigen bereits möglich, wenn dem Mahnbescheid nicht widersprochen wurde. Die Frage ist dann, warum Du die entsprechende Frist versäumt hast, hast Du Dir hierbei kein Verschulden zukommen lassen, ist die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand möglich. Das ist IMHO nicht erschreckend sondern recht und billig.
- Also, bereits der Vollstreckungsbescheid ist ein rechtsgültiger Titel, der erst nach 30 Jahren verjährt und aus dem vollstreckt werden kann (zunächst nur vorbehaltlich eines eventuellen Einspruchs). --172.176.29.120 00:24, 3. Jan 2006 (CET)
Verjährung
Man kann natürlich schon der Auffassung sein, dass der Bescheid "faktisch" nicht verjährt. De jure verjährt er aber doch, spätens dann, wenn der Gläubiger durch Nichtstun das Ding verjähren läßt. Dann ist natürlich auch faktisch verjähr, oder? --Pelz 22:19, 17. Jan 2006 (CET)
- Jep! --172.178.161.253 18:26, 18. Jan 2006 (CET)