Schutzalter

Alter, ab dem eine Person juristisch als einwilligungsfähig bezüglich sexueller Handlungen angesehen wird
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Das absolute Schutzalter für sexuelle Handlungen liegt nach §176 Strafgesetzbuch bei 14 Jahren. Das heißt, sexuelle Aktivitäten mit Kindern unter 14 Jahren sind in Deutschland, in Österreich und in der Schweiz grundsätzlich verboten.

§ 176 StGB lautet:

Sexueller Missbrauch von Kindern

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
  2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an sich vornimmt, oder
  3. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(4) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 3 Nr. 3.


Soweit der Gesetzestext. Sonderbedingungen gelten für Personen, die Jugendliche erziehen, ausbilden und beaufsichtigen (z.B. Jugendbetreuer, Lehrer, Betreuer von Auszubildenden etc.). Hier liegt das Schutzalter bei 16 Jahren. Für Eltern und Adoptiveltern liegt das Schutzalter sogar bei 18 Jahren.

Siehe auch: sexueller Missbrauch von Kindern; sexuelle Nötigung; Pädophilie; Vergewaltigung; Kinderprostitution