Sachverständiger
Ein Sachverständiger ist eine natürliche Person mit einer besonderen Sachkunde und einer überdurchschnittlichen fachlichen Expertise auf einem gewissen Gebiet. Hat ein Gericht oder eine Behörde kein ausreichendes Fach- oder Sachwissen, kann das Gericht oder die Behörde die Sachfrage an einen Sachverständigen zur Beantwortung delegieren.
Im Speziellen wird der Ausdruck Sachverständiger für Gutachter oder Berater von Gerichten (Gerichtsgutachter oder Gerichtssachverständiger) oder Entscheidungsgremien gebraucht. Sachverständige unterstützen dabei lediglich den Entscheidungsprozess. Das Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung durch das Gericht.
EuroExpert, die European Organisation for Expert Associations, definiert den Begriff des Sachverständigen wie folgt:
„Der Sachverständige ist eine unabhängige integre Person, die auf einem oder mehreren bestimmten Gebieten über besondere Sachkunde sowie Erfahrung verfügt. Der Sachverständige trifft aufgrund eines Auftrages allgemeingültige Aussagen über einen ihm vorgelegten oder von ihm festgehaltenen Sachverhalt. Er besitzt ebenfalls die Fähigkeit, die Beurteilung dieses Sachverhaltes in Wort und Schrift nachvollziehbar darzustellen.“
Überblick
Voraussetzungen für die Tätigkeit als Sachverständiger ist fachliche Kompetenz, man spricht von der „besonderen Sachkunde“. In der Regel ist diese Sachkunde erworben durch ein für das Fachgebiet geeignetes Hochschulstudium mit Abschluss sowie mehrjährige Berufserfahrung bzw. Weiterqualifizierung auf dem entsprechenden Gebiet. Für handwerksbezogene Sachverständigentätigkeiten kann auch der Abschluss als Handwerksmeister sowie entsprechende Berufspraxis in Verbindung mit umfangreicher fachlicher sowie rechtlicher Fortbildung ausreichend sein.
Die Bezeichnung „Sachverständiger“ ist in Deutschland, Liechtenstein und Österreich nicht geschützt. Jeder darf sich „Sachverständiger“ nennen. Die irreführende Verwendung des Begriffs kann als unlauterer Wettbewerb qualifiziert werden. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine entsprechende Fachausbildung, sowie mehrjährige fachbezogene Berufspraxis nicht nachgewiesen werden können, damit aber geworben wird.
In Familiengerichten (Deutschland) werden Gutachter in Sorgerechtsfragen, zur Aufenthaltsbestimmung oder zu Umgangsfragen herangezogen. Immer häufiger werden sie auch bei Gewaltfragen oder sexuellem Missbrauch vom Gericht berufen.
Bei Vorliegen entsprechender Qualifikationen (einschlägiges Studium oder einschlägige Handwerksausbildung, i. d. R. mit Meisterberechtigung) ist eine Weiterbildung zum Sachverständigen im Rahmen von qualifizierenden Seminaren (Deutschland, Österreich) oder Fernstudien (Deutschland) möglich.
Man unterscheidet in Deutschland:
- Behörden als Sachverständige
- freie Sachverständige
- Medizinische Sachverständige
- öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
- Personen-zertifizierte Sachverständige gemäß ISO 17024
- staatlich anerkannte Sachverständige
- verbandsanerkannte Sachverständige.
Österreich:
- allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige
- Amtssachverständige
- (freie) Sachverständige
- Ziviltechniker.
Liechtenstein:
- keine Differenzierung
Definition
Sachverständige wirken in einem Verwaltungsverfahren an der Sachverhaltsermittlung mit, indem sie aus bereits aktenkundigen oder von ihnen erst zu erhebenden Tatsachen auf Grund ihres besonderen Fachwissens Schlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Umständen ziehen, die ihrerseits der Behörde eine Schlussfolgerung auf die entscheidungsrelevanten Tatsachen ermöglichen oder erleichtern. Der Sachverständige erstellt zuerst einen Befund, das ist die Zusammenfassung der bekannten und / oder von ihm erst zu ermittelnden ... Tatsachen und stützt darauf sein Gutachten, das ist das fachliche Urteil darüber, welche Tatsachen aus dem Befund erschlossen werden können.[1]
Stellung der gerichtlich eingesetzten Sachverständigen in der Schweiz (Sachverständige i.e.S.)
Die Stellung der Sachverständigen differiert je nach anwendbarem Verfahrensrecht.
Einige Grundsätze besitzen allerdings regelmäßig Geltung:
- Den Sachverständigen ist Einsicht in die Akten zu gewähren und das Recht einzuräumen, Beweisaufnahmen beizuwohnen und zur Abklärung des Sachverhaltes Fragen an Zeugen und Beschuldigte zu stellen (zum Beispiel Art. 82 Abs. 2 des schweizerischen MStP).
- Die Sachverständigen unterstehen der Pflicht zur Geheimhaltung (zum Beispiel im Sinne von Art. 320 des schweizerischen StGB).
- Das Gericht bestimmt den Abgabetermin (zum Beispiel Art. 91 MStP).
- Die Sachverständigen haben Anspruch auf Entschädigung (zum Beispiel Art. 93 MStP).
Bestellung Sachverständige (Österreich)
Der Sachverständige wird nach Anhörung der Parteien von Amts wegen durch das Gericht bestellt (§ 351 öZPO). Der Bestellung zum Sachverständigen hat derjenige Folge zu leisten, welcher zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder welcher die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist (§ 353 Abs. 1 öZPO).
In Österreich werden die Sachverständigen vom Gericht in der Regel aus der Liste der allgemein beeideten Sachverständigen[2] ausgewählt. Der Sachverständige hat sich gegenüber dem Gericht mit seinem Sachverständigenausweis, der jedem in Österreich bei Gericht zertifizierten und beeideten Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird, auszuweisen.
Können sich die Parteien außergerichtlich nicht auf einen sachverständigen Gutachter einigen, so kann das Gericht in den jeweiligen Verfahren eine sog. Ad-hoc-Beeidigung vornehmen. In Österreich wird diese Praxis bereits seit einigen Jahren erfolgreich praktiziert.
Deutsche Sachverständige können nach EU-Recht auch in Österreich als Sachverständige tätig werden (Privatgutachten).
Insbesondere bei der Formulierung des Auftrags an den Sachverständigen kann von den Parteien dabei bereits wesentlicher Einfluss auf das weitere Verfahren und auch die Kosten der Begutachtung genommen werden. Die Kosten für die Tätigkeit des Sachverständigen trägt in der Regel die Partei, welche den Sachverständigenbeweis beantragt hat. Diese hat nach § 365 Abs. 2 öZPO auch einen Kostenvorschuss zu erlegen.[3]
Ausbildung
Nach der allgemeinen Definition darf sich jeder Sachverständiger nennen, der in der Lage ist, den "Nachweis der besonderen Sachkunde" zu führen. Dies ist eine ziemlich unspezifische Umschreibung. Vereinfacht kann man annehmen, dass es dazu zwei mögliche, aber nicht rechtlich zwingend notwendige Kriterien gibt, die der logischen und praktischen Ableitung dienen können.
- Sachverständige können für Ihr Sachverständigenfachgebiet über eine fundierte Ausbildung sowie genügende berufliche Erfahrungen verfügen. Beispiel: Zur Beurteilung von Fliesenarbeiten können beispielsweise Fliesenlegermeister, langjährige Gesellen, speziell mit diesem Handwerk vertraute Architekten oder Ingenieure als SV tätig werden. Analog gilt dies selbstverständlich in gleicher Weise für andere Gewerke oder Fachgebiete.
- Sachverständige müssen in der Lage sein, Gutachten zu erstellen und später auch mündlich verteidigen. Dies bedeutet, dass sie nicht nur sachlich und fachlich korrekt Dinge beurteilen müssen, sondern vor allem auch, dass sie in der Lage sind, fachliche Sachverhalte so in eine Alltagssprache zu übersetzen, dass die Zusammenhänge für jeden Laien (zum Beispiel Juristen, Politikern, Verwaltungsmitarbeitern, Journalisten) verstanden und nachvollzogen werden können. Ein Gutachten, dass diese Qualität nicht erfüllt, ist wertlos und muss, weil es dem Gesamtauftrag nicht gerecht wird, deshalb auch nicht bezahlt werden. Leider wird dieser Aspekt viel zu häufig nicht beachtet. Oft genug sind Gutachten rein fachliche Abhandlungen auf hohem Niveau, die jedoch aufgrund ihrer mangelnden Verständlichkeit nicht als Entscheidungshilfen herangezogen werden können und dürfen. Dem sollen fachliche und methodische Grundlagenausbildungen für Sachverständige entgegenwirken, wie sie von speziellen Ausbildungseinrichtungen angeboten werden. Zu den notwendigen Voraussetzungen zählt auch die sprachliche Gewandtheit in der mündlichen Auseinandersetzung. Diese Fertigkeit ist nur schwer zu erlernen.
Zu den klassischen Bereichen des Sachverständigenwesens gehören unter anderem die Gebiete „Bewertung von Bauschäden“, „Grundstückswertermittlung“, „KFZ-Schäden“ (Kfz-Prüfer), „KFZ-Bewertung“, „Unternehmensbewertung“.
Sachverständigengruppen
Nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige
Nach der EN ISO/IEC 17024 können Personen von einem von der DAkkS beliehenen [[akkreditierten[[ Institution [[Zertifizierung|zertifiziert[[ werden.
Die Norm regelt die Anforderungen an die Stellen, die Sachverständige zertifizieren. In Deutschland war bis 31. Dezember 2009 der Deutsche Akkreditierungsrat (DAR) die oberste Hierarchiestufe der Zertifizierungsstellen. Der DAR hatte seine Geschäftsstelle bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) in Berlin und ging nahtlos in die neu geschaffene Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) über. Diese deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) wurde durch die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi), gegründet. In diese GmbH wurden die bisherigen Mitglieder von European Coorperation for Accreditation (EA), DGA und DKD übergeleitet. Die DAkkS deckt die bisherigen Tätigkeitsfelder von DGA und DKD vollständig ab. Die Akkreditierungen von DACH, DAP, TGA/DATECH und DKD sind bis zum Auslaufen gültig und werden durch die DAkkS überwacht. Die gemäß EN 45013 oder EN ISO/IEC 17024 durchgeführte Zertifizierung durch eine von der TGA akkreditierte Zertifizierungsstelle ist die im zertifizierten Sachverständigenwesen in Bezug auf Niveau und Aktualität des Fachkundenachweises höchste erreichbare Qualifikation.
Zertifizierte Sachverständige weisen regelmäßig ihre persönliche Eignung und ihre hohe fachliche Qualifikation sowie langjährige Berufserfahrung gegenüber einer nach der EN 45013 bzw. EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Zertifizierungsstelle nach. Ihre Tätigkeit wird ständig durch die Zertifizierungsstelle überwacht (z.B. durch mehrere jährliche Kontrollen von Arbeitsproben).
Um die hohe Qualität dauerhaft zu garantieren, ist der Gültigkeitszeitraum des Zertifikats auf fünf Jahre begrenzt. Danach muss der zertifizierte Sachverständige seinen Wissensstand erneut durch eine Prüfung unter Beweis stellen. Die Qualifikation als zertifizierter Sachverständiger beruht auf der EN 45013 bzw. internationalen Norm EN ISO/IEC 17024 und ist somit europaweit bzw. weltweit anerkannt.
Die Berücksichtigung der Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 im Deutschen Recht erfolgt über den §263 StGB. Denn wer sich ausgibt nach DIN EN ISO/IEC 17024 für eine bestimmte Tätigkeit zertifiziert zu sein und es nicht ist, der täuscht andere Personen über Tatsachen.
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung besitzt in Deutschland eine weitere gesetzliche Grundlage (§ 36, § 36a GewO). Die Bezeichnung öffentlich bestellter und vereidigter (ö.b.u.v.) Sachverständiger ist geschützt im § 132a StGB. Vor Gericht sollen nach den verschiedenen Prozessordnungen (insb. § 404 Abs. 2 ZPO) andere als öffentlich bestellte Sachverständige nur dann zugezogen werden, wenn besondere Umstände dieses erfordern. Hierbei handelt es sich um eine alte Regelung der ZPO, die entstanden ist, als es die DIN EN ISO/IEC 17024 noch gar nicht gab. Eine Anpassung der Zivilprozessordnung hat es im Rahmen der Globalisierung des Sachverständigenwesens bisher nicht gegeben.
Ob die Zertifizierung von Sachverständigen die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen in Deutschland aus Gründen des EU-Rechts (nicht zulässige Einschränkung der Berufsausübung für EU-tätige und EU-zugelassene Sachverständige) ersetzen soll, wurde in deutschen Fachkreisen intensiv diskutiert. Mit der Novellierung des § 36 GewO und der Einführung des § 36a GewO Ende 2009 hat sich der deutsche Gesetzgeber jedoch klar für die Beibehaltung der öffentlichen Bestellung ausgesprochen und die Regelungen zur öffentlichen Bestellung an die europarechtlichen Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) und der Berufsanerkennungsrichtlinie(2005/36/EG) angepasst.
Staatlich anerkannte Sachverständige (Deutschland)
Staatlich anerkannte Sachverständige (Begriff ist gesetzlich geschützt) haben hoheitliche Aufgaben zu erfüllen und werden u.a. für die technische Überwachung ausgebildet. Sie unterstehen der Aufsicht des Staates. Nur die Staatl. anerkannten Sachverständigen sowie die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (s.u.) sind berechtigt, einen Rundstempel zu führen. Der Wortlaut des Stempels ist von der Anerkennungsbehörde genau vorgegeben. Andere Rechtsquellen, die die Verwendung eines runden Stempels bei anderen Sachverständigen verbieten, existieren nicht. Staatlich anerkannte Sachverständige (saSV) sind Experten in bestimmten Fachbereichen, die meist durch eine umfangreiche Prüfung nachgewiesen haben, dass sie neben langjähriger Berufserfahrung über eine besondere Sachkunde in ihren Fachbereichen verfügen. Sie sind berechtigt, je nach Fachbereich gesetzlich vorgeschriebene Nachweise aufzustellen, Prüfungen vorzunehmen und Bescheinigungen auszustellen.
Staatlich anerkannte Sachverständige arbeiten privatrechtlich und übernehmen Aufgaben, die früher ausschließlich von Behörden abgedeckt wurden. Damit tragen sie zur Entlastung der Behörden bei.
Aber auch für den Bauherrn hat die Einschaltung des saSV entscheidende Vorteile. Er kann den saSV bereits in einem frühen Entwurfsstadium einschalten und muss nicht mehr, wie z. T. in der Vergangenheit erforderlich, die Beauftragung durch die Bauaufsichtsbehörde abwarten.
Die frühzeitige Einschaltung des saSV bewirkt nicht nur einen Beschleunigungseffekt, sondern führt auch zu einer gewünschten Abstimmung bzw. Optimierung der Planungen unter allen in Betracht kommenden technischen und finanziellen Aspekten.
Der saSV führt seine Tätigkeit eigenverantwortlich aus. Er führt sein Büro selbständig und auf eigene Rechnung. Der saSV führt seine Tätigkeit unabhängig aus. Er hat also zum Beispiel keine Handels- oder Lieferinteressen, die in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen.
Es werden Sachverständige in folgenden Bereichen in Deutschland anerkannt:
- staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau
- staatlich anerkannte Sachverständige für potentiell gefährliche Tiere
- staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes
- staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau
- staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz
- in Bayern: vom Bayerischen Landesdamt für Umwelt anerkannte Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (PSW)[4]
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (Deutschland)
Im Gegensatz zur allgemeinen Bezeichnung „Sachverständiger“ ist die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ (Abkürzung: ö. b. u. v.) nach § 132a StGB gesetzlich geschützt. Die missbräuchliche Verwendung dieses Titels ist strafbar.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gibt es ausschließlich in Deutschland. Durch die Novellierung des § 36 GewO und die Einführung des § 36a GewO wurden die gesetzlichen Regelungen zur öffentlichen Bestellung an die europarechtlichen Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) und der Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG) angepasst.
Die Grundpflichten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind Objektivität, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit. Hierauf muss er einen Eid leisten. Ein Verstoß gegen diese Pflichten stellt einen Straftatbestand dar.
Im Vertrauen auf diesen geleisteten Eid sollen in Gerichtsverfahren in Deutschland im Regelfall öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zur Erstellung von Gutachten herangezogen werden (§ 404 Abs. 2 Zivilprozessordnung); dies gilt auch für Dolmetscher. Diese Grundpflichten eines ö. b. u. v. -Sachverständigen gelten nicht nur gegenüber Gerichten, sondern auch gegenüber jedem privaten Auftraggeber.
Die gesetzliche Grundlage für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen findet sich in § 91 HwO oder in § 36 GewO.
Die Bestellung kann durch eine Industrie- und Handelskammer, eine Handwerkskammer, eine Landwirtschaftskammer, eine Architekten- oder Ingenieurkammer oder durch das Regierungspräsidium eines Landes erfolgen.
Ein Bewerber für das Amt eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen muss bei allen bestellenden Institutionen ein Bewerbungsverfahren durchlaufen, in dem die persönliche und fachliche Eignung zur Erstellung von Gutachten sowie der überdurchschnittliche Sachverstand mit sehr hohem Maßstab im jeweiligen Fachgebiet geprüft wird.
Nur Bewerber, die ihre fachliche und persönliche Qualifikation im Prüfungsverfahren unter Beweis stellen konnten, haben einen Anspruch auf die Bestellung. Im Gegensatz zu früher wird nicht mehr geprüft, ob tatsächlich ein Bedarf für die Bestellung eines Sachverständigen für das jeweilige Fachgebiet besteht. Dies ist unter dem juristischen Gesichtspunkt der freien Berufsausübung zu sehen. Daher können inzwischen auch Angestellte von Sachverständigenbüros und Unternehmen sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes öffentlich bestellt werden.
Die öffentliche Bestellung kann in unterschiedlichsten Fachbereichen, wie z.B. Bewertung von Bauschäden, Verkehrstechnik, Sportplatzbau, Unternehmensbewertung, Grundstücksbewertung, EDV u. a. erfolgen. Als „Gutachter für Grundstücksbewertung“ wird u. a. ein Mitglied des Gutachterausschusses i. S. d. § 192 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichnet.
Der sogenannte Bestellungstenor gibt Auskunft über die bestellende Behörde und den Fach- bzw. Tätigkeitsbereich.
Ein Bestellungstenor lautet zum Beispiel „von der Handwerkskammer Dortmund öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer-Handwerk"
Durch die Nennung sowohl der bestellenden Behörde als auch des Tätigkeitsbereiches ist es für einen Ratsuchenden erleichtert, einen ortsansässigen Sachverständigen aus dem jeweiligen Fachgebiet zu finden, dessen Qualifikation durch das Prüfungsverfahren der bestellenden Behörde nachgewiesen ist.
Als Tätigkeitsbereich könnte zum Beispiel „Maschinen und Anlagen der Brauerei und Getränkeindustrie" oder „Planungs- und Ausführungsfehler im Hochbau" angegeben sein.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständigen werden in der Regel für fünf Jahre bestellt. Vor der Wiederbestellung wird von den bestellenden Behörden geprüft, ob noch alle Bestellungsvoraussetzungen vorliegen. Ein besonderer Augenmerk wird darauf gelegt, ob die Sachverständigen ihrer Pflicht zur stetigen Fortbildung im jeweiligen Bestellungsgebiet nachgekommen sind.
Alle von den in Deutschland ansässigen 80 IHKs öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen werden in einem offiziellen bundesweitem Sachverständigenverzeichnis[5] geführt. Dies enthält Angaben zu 8.446 (Stand November 2011) von Industrie- und Handelskammern, von Architekten-, Ingenieur- und Landwirtschaftskammern öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Seit dem 1. Januar 2008 befindet sich auch ein Teil der Regierungssachverständigen des Landes Bayern im bundesweiten Sachverständigenverzeichnis. Seit diesem Zeitpunkt sind die bayerischen IHKs für diese Sachverständigen zuständig.
Auch die Handwerkskammern betreiben eine bundeseinheitliche Sachverständigen-Datenbank.[6] In dieser Datenbank können öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für einen speziellen Handwerkszweig, zum Beispiel Straßenbauer, Fliesenleger, Optiker, Bäcker, Friseure etc., ganz gezielt gesucht werden.
Medizinische Sachverständige (Deutschland)
Für medizinische Sachverständige (einschließlich zahnmedizinischen und psychologischen) ist die Approbation in Deutschland zwingende Voraussetzung.[7][8] Die Approbation ist eine behördliche (staatliche) Genehmigung zur Ausübung bestimmter Heilberufe und entspricht einer öffentlichen Bestellung (siehe z.B. § 109 SGG).[9] OLG Hamm 3 U 100/99, OLG Hamm 3 U 239/05 besagen in Bezug auf § 404 ZPO, dass als medizinische Sachverständige grundsätzlich Ärzte aus dem entsprechenden Fachgebiet beauftragt werden müssen. Sie werden u. a. als Gerichtsgutachter bei medizinischen Fragestellungen zu Fragen des Gesundheitszustands, zu Erkrankungen, zu Behandlungsfehlern und der Körperschädigung von Patienten beauftragt.[10] Sie unterstützen durch die medizinische Begutachtung die Entscheidungen von sozial- und privatrechtlichen Versicherungsträgern über deren Leistungspflicht.
Psychologische Sachverständige müssen Diplom-Psychologen sein und sollen über eine langjährige klinische und/oder therapeutische Erfahrung verfügen.
Freie und allgemein anerkannte, sonstig qualifizierte Sachverständige
Personen mit entsprechenden persönlichen und fachlichen Voraussetzungen sowie mit Fachkenntnis und Sachkunde sowie Berufserfahrung können als Sachverständige tätig werden, die Berufsbezeichnung ist nicht geschützt.
Der freie und allgemein anerkannte, qualifizierte Sachverständige sollte eine entsprechende Reputation in Form einer abgeschlossenen Qualifizierung als Meister (für handwerksbezogene Sachverständigentätigkeiten) oder eine Hochschulausbildung als Ingenieur, eine höhere Fachschulausbildung als staatlich geprüfter Techniker (für technische gutachterliche Fragestellungen) oder eine Hochschulausbildung als Betriebswirt (für ökonomische Fragestellungen wie Unternehmens- und Immobilienbewertung) haben. Langjährige berufspraktische Erfahrung, ein fortgesetzter Bezug zur Praxis, die ständige Auseinandersetzung mit der technischen und ökonomischen Weiterentwicklung im jeweiligen Berufsfeld und die Kenntnis des jeweils neuesten Standes der Wissenschaft und der dazugehörigen Regeln (Normen) sind die Grundvoraussetzung für die freie Sachverständigentätigkeit. Dazu gehören erweiterte technische, wirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse sowie die persönliche Befähigung zur sachlichen und unvoreingenommenen objektiven Analyse und Dokumentation von Sachverhalten, verbunden mit der Fähigkeit, sich in Wort und Schrift allgemeinverständlich und überzeugend auszudrücken, um einen entsprechenden gutachterlichen Auftrag zu erfüllen. Seit In-Kraft-treten der BetrSichV wurde der geläufige Begriff des „Sachkundigen" durch den der „befähigten Person” ersetzt. Personen, die bisher als Sachkundige geprüft haben, können auch weiterhin die entsprechenden Prüfungen durchführen.
Freie Sachverständige können in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen einem der Sachverständigenberufsverbände beitreten.
Bei Gerichtsverfahren werden freie Sachverständige selten beauftragt (Deutschland); in gerichtlichen Verfahren werden nach § 404 Abs. 2 ZPO im Regelfall öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige bevorzugt beauftragt. Jedoch werden in speziellen Sachgebieten oder wenn kein öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gefunden werden kann auch auf unbeeidete Sachverständige zurückgegriffen. Es kommen zunehmend auch EU-Zertifizierte Sachverständige zum Einsatz. Das Gericht ist in seiner Entscheidung dabei frei.
Personen mit entsprechender fachlicher Vorbildung haben die Möglichkeit sich in Kompaktseminaren zu Sachverständigen weiter qualifizieren zu lassen.
Siehe auch: Bienensachverständiger
Altersgrenze
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass eine generelle Altersgrenze eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässige Benachteiligung wegen des Alters darstellt und deshalb unwirksam ist. Eine Industrie- und Handelskammer (IHK) darf daher in ihrer Satzung nicht generell eine Höchstaltersgrenze für alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festsetzen (im konkreten Fall ging es um die Höchstaltergrenze von 68 Jahren, welche in der Sachverständigenordnung (SVO) vorgesehenen war).[11]
Sachverständigenverbände
In Deutschland relevante Sachverständigenvereinigungen sind unter anderem der Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger (BVS), der Bundesverband Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter (BDSF) und der Berufsfachverband für das Sachverständigen- und Gutachterwesen (BSG).
In Österreich gibt es nur einen anerkannten Verband der Sachverständigen, den Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Gerichtssachverständigen.
In Liechtenstein gibt es keinen anerkannten Verband der Sachverständigen. Sachverständige werden bei Bedarf vom Gericht benannt.
Literatur
- Jürgen Ulrich: Der gerichtliche Sachverständige: Ein Handbuch für die Praxis. 12. Auflage. 2007, ISBN 978-3-452-25717-8.
- Rolf Stober: Der öffentlich bestellte Sachverständige zwischen beruflicher Bindung und Deregulierung. Heymanns Verlag, 1991, ISBN 3-452-22039-7.
- Raoul Kirmes: Private IT-Forensik und private Ermittlungen, zwei Seiten einer Medaille? Eine Analyse der Begriffe, Rollen und legalen Betätigungsfelder für private IT-Forensik, zugleich Grundlegung für ein Berufsrecht der privaten IT-Forensik. Josef Eul Verlag, Lohmar 2012, ISBN 978-3-8441-0204-8.
Siehe auch
- Ziviltechniker
- Dokumenteneinbringungsservice (Österreich)
Weblinks
- IHK-Sachverständigenverzeichnis - Bundesweites Verzeichnis der von Industrie- und Handelskammern, von Architekten-, Ingenieur- und Landwirtschaftskammern sowie von Landesregierungen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
- Amtliche Liste der gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher in Österreich
Einzelnachweise
- ↑ Nach Ringhofer: Verwaltungsverfahren. Bd 1, S. 444.
- ↑ Liste der allgemein beeideten Sachverständigen
- ↑ Absatz entnommen aus: Antonius Opilio: Passepartout für Rechtwisser. Edition Europa Verlag, 2007, ISBN 978-3-901924-24-8, S. 225 f. (online)
- ↑ Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft auf der Homepage des Bayerischen LfUs
- ↑ bundesweites Sachverständigenverzeichnis
- ↑ Handwerkskammer-Sachverständigendatenbank (offizielles Verzeichnis der Handwerkskammern zur bundesweiten Suche von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen)
- ↑ Klaus Oehler: Der zahnärztliche Sachverständige. Deutscher Zahnaerzte Verlag, 2004, ISBN 3-934280-60-9, S. 55.
- ↑ Frank Schneider, Helmut Frister, Dirk Olzen: Begutachtung psychischer Störungen. Springer, 2006, ISBN 3-540-20621-3, S. 9.
- ↑ Sozialgerichtsgesetz § 109. auf: dejure.org
- ↑ Der medizinische Sachverständige im Arzthaftungsprozeß
- ↑ BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2012, Az. 8 C 24.11 zur Höchstaltersgrenze von Sachverständigen, Volltext