Bodendenkmal

im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte
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Ein Bodendenkmal , auch Bodenaltertum genannt, unterscheidet sich von anderen Kulturdenkmalen durch seine Lage unter der Erdoberfläche. Es handelt sich um einen Gegenstand von besonderer geschichtlicher Bedeutung, der gewöhnlich in (gelegentlich auch auf) einem Grundstück dergestalt verborgen ist, dass der Eigentümer der Sache nicht mehr zu ermitteln ist, sofern die Sache nicht ohnehin bereits als herrenlos anzusehen ist. Die Kompetenz zur Gesetzgebung zum Schutze von Bodendenkmälern liegt bei den Ländern. Nach dem Europäischen Übereinkomen zum Schutze archäologischen Kulturguts vom 6. Mai 1969 (BGBL II 1974, S. 1286) bestehen Auswertungs- und Enteignungsrechte des Staates.

Erscheinungsbilder

Erkannt werden kann es obertägig anhand von:

  • Landschaftsmerkmalen (Wallanlagen oder auch Hügelgräber sind oft heute noch als Erhebungen sichtbar)
  • Bewuchsmerkmalen (so wachsen beispielsweise auf einem Getreidefeld über verborgenem Mauerwerk die Halme weniger hoch)
  • geophysikalischen und chemischen Prospektionsmethoden oder durch Feststellung einer erhöhten Fundkonzentration (meistens Keramikscherben, bearbeiteter Flint)

Definition

Im engeren Sinne versteht man unter einem Bodendenkmal ein Objekt menschlicher Leistung der Vergangenheit, das im Laufe der Zeit auf Reste unterhalb der Erdoberfläche reduziert wurde. Damit grenzt sich ein Bodendenkmal eindeutig von einem Naturdenkmal, aber auch von einem Denkmal der Baugeschichte ab, das sich auch oberhalb der Erdoberfläche befinden kann.

Bodendenkmäler können ganze Ensembles bilden, wie ehemalige Festungen mit Haupt- und Vorburg, Siedlungen mit Häusern, Straßensysteme, Gräberfelder, Kirchen mit Friedhof, Klöster mit abgegangenen Teilen, u.a.m. Es können aber auch einzelne Objekte sein (z.B. ein Hügelgrab).

Ausgrabungen

Nur eine Ausgrabung kann das Bodendenkmal sichtbar machen, führt aber auch zu seiner Zerstörung als Befundgesamtheit (selbst wenn Reste in konservierter Form erhalten bleiben). Denkmalpfleger argumentieren, eine Ausgrabung sei erst dann zu rechtfertigen, wenn dem Bodendenkmal die Zerstörung drohe, z.B. durch Baumaßnahmen (Straßenbau, Bahntrassen, Gewerbegebietserschließungen, etc.). Es gibt aber auch Forschungsgrabungen, die ungefährdeten Bodendenkmälern gelten.

Für Ausgrabungen sind in Deutschland Grabungsgenehmigungen zwingend erforderlich. Sie werden von der Bodendenkmalpflege bzw. Archäologischen Denkmalpflege, d.h. den zuständigen Landesdenkmalämtern erteilt. In einigen Bundesländern werden die Grabungserlaubnisse auch durch die unteren Denkmalschutzbehörden erteilt.

Schon der Versuch von Ausgrabungen ohne behördliche Erlaubnis kann in Deutschland den Straftatbestand der Gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 StGB erfüllen, zudem existieren in Landesgesetzen zahlreiche Vorschriften, die bestimmtes Verhalten von Sammlern als bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit qualifizieren.

Weiterführende Informationen

Wikipedia