Verjährungsunterbrechung

Fachausdruck aus der Rechtswissenschaft; Unterbrechung der (Verjährungs-)Frist, nachdem diese neu zu laufen beginnt
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Die Unterbrechung ist ein Fachausdruck aus der Rechtswissenschaft. Durch die Unterbrechung einer Verjährungsfrist wird diese verlängert.

Schweiz

Privatrecht

Die Unterbrechung der Verjährungsfristen ist für das schweizerische Privatrecht in den Art. 135 ff. OR geregelt:

Liegt ein sog. Unterbrechungsgrund vor, so beginnt die Verjährungsfrist gemäss Art. 137 Abs. 1 OR von neuen zu laufen. Unterbrechungsgründe sind, so Art. 135 OR, einerseits eine Anerkennung der Schuld durch den Schuldner, andererseits aber auch durch eine qualifizierte Geltendmachung des Anspruches durch den Gläubiger.

Öffentliches Recht

Das öffentliche Recht kennt keine allgemeine Bestimmungen über die Verjährung; somit ist auch die Unterbrechung nirgends allgemein geregelt. Trotzdem ist es beinahe unbestritten, dass auch öffentlich-rechtliche Verjährungsfristen unterbrochen werden können. Die meisten Autoren fordern eine analoge Anwendung der privatrechtlichen Bestimmungen zur Unterbrechung (Art. 135 ff. OR, siehe oben). Um dem besonderen Charakter öffentlich-rechtlicher Ansprüche, die einem Einzelnen gegenüber dem Staat zustehen, Rechnung zu tragen, wird vertreten, dass im öffentlichen Recht jede unmissverständliche Mitteilung des privaten Gläubigers an die Verwaltung, dass er an seinem Anspruch festhalten will, eine Unterbrechung der Verjährung nach sich ziehe.

Strafrecht

Dogmatische Bedeutung

Deutschland

Früher war der Begriff "Unterbrechung" auch in Deutschland üblich. Seit der Reform der Verjährungsbestimmungen wird jedoch nunmehr zutreffender von Neubeginn gesprochen

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