Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 1971 bis 1992
Die Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 1971 bis 1992 zeigen die Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland, wie sie durch die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fassung vom 16. November 1970 beschlossen worden sind. Diese StVO trat am 1. März 1971 in Kraft. Auch wenn viele Regelungen und Verkehrszeichen in der damaligen Form inzwischen nicht mehr gültig sind, bildete insbesondere die Reform der StVO von 1970 die Basis für die weitere Entwicklung der Verkehrszeichen bis heute. Die letzte große Fassung der Straßenverkehrs-Ordnung vor 1970 war am 19. Dezember 1952 beschlossen worden.[1]


Den ersten Aufklärungskampagnen zu dieser Straßenverkehrs-Ordnung war nur relativ geringer Erfolg beschieden, was 1972 auf fehlende Mittel zurückgeführt wurde.[2] Offensichtlich hatte auch eine Briefmarkenkampagne der Deutschen Bundespost im Jahr 1971 wenig Beachtung gefunden.
Der Einführung der neuen Verkehrszeichen wurde eine Übergangsfrist von 1971 bis 1978 eingeräumt.[3]
Farben
Für die Bewertung der Farben galt DIN 6171 „Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen, Farben und Farbgrenzen bei Beleuchtung mit Tageslicht“. In den Gütebedingungen waren Mindestrückstrahlwerte nach DIN 67 520, Blatt 1, festgelegt und von den mit einem Gütezeichen versehenen Verkehrszeichen im Neuzustand einzuhalten. Die Überprüfung der genannten Eigenschaften hatte nach den Prüfvorschriften für die einzelnen Verkehrszeichenarten zu erfolgen. Die Untersuchungen wurden von der damaligen Bundesanstalt für Materialprüfung in Berlin-Dahlem durchgeführt.[4] Zusätzlich gab der RAL zu Beginn der 1970er Jahre die Farbkarten „RAL-F 7 Reflexfarben“ und „RAL-F 81 Farben im Straßenverkehr“ heraus, welche die Farben der Verkehrszeichen im Neuzustand zeigten.[5]
Die in der Sonderfarbreihe RAL-F 7 festgelegten Farbtöne sind:
- RAL 2006, RAL 3019, RAL 3030, RAL 5016, RAL 6030, RAL 8026, RAL 9014, RAL 9019
Die in der Sonderfarbreihe RAL-F 81 festgelegten Farbtöne sind:
- RAL 1023 (Verkehrsgelb), RAL 2009 (Verkehrsorange), RAL 3020 (Verkehrsrot), RAL 4006 (Verkehrspurpur), RAL 5017 (Verkehrsblau), RAL 6024 (Verkehrsgrün), RAL 7042 (Verkehrsgrau A), RAL 7043 (Verkehrsgrau B), RAL 9016 (Verkehrsweiß), RAL 9017 (Verkehrsschwarz)
Weitere Farben, die für Verkehrszeichen eingesetzt wurden, waren RAL 1003 (Signalgelb), beispielsweise für Zeichen 306/307 (Vorfahrtstraße), sowie RAL 5005 (Signalblau), beispielsweise für Fahrtrichtungszeichen.
Typographie
1970 waren die typographischen Regeln nur relativ grob gefasst. Die Normschrift DIN 1451 in ihrer bisherigen Ausprägung blieb kontinuierlich in Gebrauch. Dies änderte sich 1980, als einige Ziffernzeichen und Figuren verändert wurden, um eine bessere Lesbarkeit zu erzielen. Zudem entwickelte man Konzepte für eine sorgfältigere Laufweitengestaltung. Auch hierbei stand der Gesichtspunkt verbesserter Lesbarkeit im Vordergrund.[6] Die typographischen Bemühungen dieser Zeit gehörten zu einer umfassenden Gestaltungsnovelle der Verkehrszeichen, die 1992 in der Einführung einer teilweise völlig neuen, radikal abstrahierenden Symbolsprache mündete.
Herstellung
Für die einheitliche und stetig gleichbleibende Herstellung der Schilder wurden elektronische Datenverarbeitungsprogramme eingesetzt. So ermittelte beispielsweise das 1977 vorgestellte und in der objektorientierten Programmiersprache Fortran IV geschriebene Programm „Autoschild“
- „aus der Eingabe von Schildtexten und einigen Steuergrößen die erforderlichen Maßzahlen zur graphischen Gestaltung von Schilderdetailzeichnungen. Gleichzeitig wird eine Zeichendatei erstellt, durch deren Eingabe in eine automatische Zeichenanlage Schilderdetailzeichnungen angefertigt werden können.“
Zum damaligen Zeitpunkt war es bereits möglich, die DIN-Schriften in ihrem Umriss maßstabsgerecht umzusetzen. Bei allen anderen Schriftarten wurde pro Buchstabe ein maßstabsgerechtes Rechteck dargestellt.[8] Weitere Gestaltungsmöglichkeiten waren durch den Einsatz von Block- und Pfeilsteuerzeilen in den Programmen möglich. So konnte nach dem Absetzen des Textes an die Anlage der Pfeile in einem Schild herangegangen werden, wobei die vielfach komplexe Anordnung von Pfeilen und Typographie in den 1970er Jahren lediglich eine Teilautomatisierung zuließ. Dennoch senkte die elektronische Vorarbeit den Gestaltungsaufwand für Schilder drastisch.[7] Für die Gestaltung von mehrzeiligen, linksbündigen Schildern war die jeweils längste Textzeile ausschlaggebend. Sie definierte die Mindestbreite des Zeichens.[9]
Neukonzeption der Piktogramme ab 1980
1980 wurden erste Entscheidungen zur Neugestaltung der Verkehrszeichen getroffen. Neben der oben erwähnten Einführung einer überarbeiteten DIN-Schrift, sollte auch die Gestaltung der Verkehrszeichen selbst überdacht werden. Betont wurde bei dieser Überarbeitung, daß der Wiedererkennungswert eines Zeichens erhalten blieb. Es sollte jedoch ein graphisch einheitlicher, zeitloser Piktogrammcharakter gefunden werden.[10] Bis zur 1992 eingeführten Neugestaltungsnovelle blieben die meisten Verkehrzeichen jedoch noch unberührt.
Hinweis
Die folgende Auflistung der Verkehrszeichen sowie die vorangestellten Auszüge aus den Paragraphen entsprechen in ihrer Struktur der Darstellung im Bundesgesetzblatt 108, 1 von 1970. Die dort gegebene Darstellung wird durch weitere damals eingeführte Zeichen ergänzt. Zeichen, die erst nach dem 1. März 1971 und vor dem 1. Juli 1992 – dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der 11. Verordnung zur Änderung der StVO – in Verwendung kamen, werden in einem gesonderten Absatz behandelt.
Mit Ausnahme von erklärenden Ergänzungen sind die folgenden Texte in Auszügen unmittelbar aus dem oben genannten Bundesgesetzblatt herausgenommen worden und – entsprechend der historischen Bedeutung – in der damaligen Rechtschreibung belassen.
§ 40 Gefahrenzeichen
(1) Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten. Sie sind nur dort angebracht, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtszeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muß.
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrenstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, so ist sie auf einem Zusatzschild angegeben wie
-
Zusatzzeichen 741: nach 100 m
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.
(6) Gefahrenzeichen im einzelnen:
-
Zeichen 101: Gefahrstelle
Zusatzzeichen zu Zeichen 101:
-
Zusatzzeichen 824: schlechter Fahrbahnrand
-
Zusatzzeichen 825: Wintersport auf dieser Straße
-
Zusatzzeichen 825: Zusatzschild zu Zeichen 101: zeitlich beschränkter Wintersport auf dieser Straße zwischen 9 und 17 h
-
Zeichen 102: Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts
-
Zeichen 103: Kurve (links)
-
Zeichen 103: Kurve (rechts)
-
Zeichen 105: Doppelkurve (zunächst links)
-
Zeichen 105: Doppelkurve (zunächst rechts)
-
Zeichen 108: Gefälle
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Zeichen 110: Steigung
-
Zeichen 112: Unebene Fahrbahn
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Zeichen 114: Schleudergefahr bei Nässe oder Schmutz
Zusatzschild zu Zeichen 114:
-
Gefahr unerwarteter Glatteisbildung – ursprüngliche Version. Da die schlechte Sichtbarkeit des Zeichens bereits nach kurzer Zeit gerügt wurde, entschied das Bundesverkehrsministerium nach anfänglichem Sträuben,[11] eine neue Version herauszugeben.
-
Gefahr unerwarteter Glatteisbildung – neue, 1973 eingeführte Version
-
Zeichen 115: Steinschlag
-
Zeichen 117: Seitenwind
-
Zeichen 120: verengte Fahrbahn
-
Zeichen 121: Einseitig (rechts) verengte Fahrbahn
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Zeichen 123: Baustelle
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Zeichen 125: Gegenverkehr
-
Zeichen 128: bewegliche Brücke
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Zeichen 129: Ufer
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Zeichen 131: Lichtzeichenanlage
-
Zeichen 133: Fußgänger
-
Zeichen 134: Fußgängerüberweg
-
Zeichen 136: Kinder
-
Zeichen 138: Radfahrer kreuzen
-
Zeichen 140: Tiere
-
Zeichen 142: Wildwechsel
-
Zeichen 144: Flugbetrieb
(7) Besondere Gefahrenzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang:
-
Zeichen 150: Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken
-
Zeichen 151: unbeschrankter Bahnübergang
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Zeichen 153: dreistreifige Barke (links) – vor beschranktem Bahnübergang –
-
Zeichen 156: dreistreifige Bake (rechts) – vor unbeschranktem Bahnübergang –
-
Zeichen 159: zweistreifige Bake (links) – etwa 160 m vor dem Bahnübergang
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Zeichen 162: einstreifige Bake (rechts) – etwa 80 m vor dem Bahnübergang
Allgemeine Zusatzzeichen zu den Gefahrenzeichen:
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Zusatzzeichen 742: Gefahrenstrecke auf einer Länge von 800 m
-
Zusatzzeichen 742: Gefahrenstrecke auf einer Länge von 3 km
§ 41 Vorschriftszeichen
(1) Auch Schilder oder weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche enthalten Gebote und Verbote.
(2) Schilder sehen regelmäßig rechts. Geltend sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340), so sind sie in der Regel darüber angebracht. Die Schilder stehen im allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind. Sonst ist, soweit nötig, die Entfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 2) angegeben. Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Besondere Zusatzschilder können etwas anderes bestimmen (zu Zeichen 237, 250, 283, 286 und hinter Zeichen 277).
- 1. Warte- und Haltegebote
a) An Bahnübergängen: Zeichen 201
-
Zeichen 201 (stehend): Andreaskreuz – dem Schienenverkehr Vorrang gewähren. Ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retrofektierender Ausführung aufgestellt werden.[12]
-
Zeichen 201 (liegend): Andreaskreuz – dem Schienenverkehr Vorrang gewähren. Ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[12]
-
Zeichen 201: Andreaskreuz – dem Schienenverkehr Vorrang gewähren. Die Bahnstrecke besitzt eine elektrische Fahrleitung
Es befindet sich vor dem Bahnübergang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, daß die Bahnstrecke elektrische Fahrleitung hat. Ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zeigt an, daß das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeils gilt.
b) An Kreuzungen und Einmündungen: Zeichen 205
-
Zeichen 205: Vorfahrt gewähren! Ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[12]
-
Zeichen 206: Halt! Vorfahrt gewähren! Dieses vollständig neu gestaltete Zeichen war in Anlehnung an bereits bestehende Zeichen in anderen Ländern eingeführt worden, die wiederum auf dem sehr ähnlichen US-amerikanischen Verkehrszeichen beruhten.
Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung.
Das Haltgebot wird außerhalb geschlossener Ortschaften angekündigt durch das Zeichen 205 mit folgendem Zusatzschild:
-
Zusatzzeichen 804: Halt nach 200 m (ältere Version)
-
Zusatzzeichen 804: Halt nach 200 m (neuere Version)
Der Verlauf der Vorfahrtstraße kann durch ein Zusatzschild zu den Zeichen 205 und 206 bekanntgegeben sein:
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Zeichen 843a: Verlauf der Vorfahrtstraße
-
Zeichen 843b: Verlauf der Vorfahrtstraße
-
Zeichen 843c: Verlauf der Vorfahrtstraße
-
Zeichen 843d: Verlauf der Vorfahrtstraße
-
Zeichen 844a: Verlauf der Vorfahrtstraße
-
Zeichen 844b: Verlauf der Vorfahrtstraße
-
Zeichen 844c: Verlauf der Vorfahrtstraße
-
Zeichen 845a: Verlauf der Vorfahrtstraße
-
Zeichen 845b: Verlauf der Vorfahrtstraße
-
Zeichen 845c: Verlauf der Vorfahrtstraße
c) Bei verengter Fahrbahn: Zeichen 208
-
Zeichen 208: Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren! Ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[12]
- 2. Vorgeschriebene Fahrtrichtung
-
Zeichen 209: vorgeschriebene Fahrtrichtung (rechts); ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[12]
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Zeichen 210: vorgeschriebene Fahrtrichtung (links); ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[12]
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Zeichen 211: Hier rechts; ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[12]
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Zeichen 212: Hier links; ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[12]
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Zeichen 213: Geradeaus; ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[12]
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Zeichen 214: Geradeaus und rechts; ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[12]
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Zeichen 215: Geradeaus und links
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Zeichen 216: vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts und links
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Zeichen 220: Einbahnstraße rechtsweisend
-
Zeichen 220: Einbahnstraße linksweisend
- 3. Vorgeschriebene Vorbeifahrt
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Zeichen 222: Rechts vorbei
-
Zeichen 223: Links vorbei
- 4. Haltestellen
-
Zeichen 224: Haltestelle Straßenbahnen; mit der 6. Verordnung zur Änderung der StVO vom 21. Juli 1983 wurde bestimmt, dass Zeichen 224 die Bedeutung von Zeichen 226 zusätzlich mit übernimmt.[13]
-
Zeichen 224: Doppelhaltestelle Straßenbahnen
-
Zeichen 226: Haltestellen Kraftfahrlinien; mit der 6. Verordnung zur Änderung der StVO vom 21. Juli 1983 wurde bestimmt, dass dieses Zeichen am 1. Januar 1994 seine Rechtswirksamkeit verliert.[13]
-
Zeichen 229: Taxenstand; Zeichen in dieser Ausführung behielten bis zum 31. Dezember 1994 ihre Bedeutung.[14]
- 5. Sonderwege
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Zeichen 237: Radfahrer
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Zeichen 239: Reiter
-
Zeichen 241: Fußgänger; Zeichen in dieser Ausführung wurden bis zum 31. Dezember 1998 aufgestellt.[14]
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Zeichen 242: Gemeinsamer Fuß- und Radweg; Zeichen in dieser Ausführung wurden bis zum 31. Dezember 1998 aufgestellt.[14]
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Zeichen 243: Gemeinsamer Fuß- und Radweg; Zeichen in dieser Ausführung wurden bis zum 31. Dezember 1998 aufgestellt.[14]
-
Zeichen 244: Gemeinsamer Fuß- und Radweg
-
Zeichen 244: Gemeinsamer Fuß- und Radweg
-
Zeichen 245: Linienomnibusse
- 6. Verkehrsverbote
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Zeichen 250: Verbot für Fahrzeuge aller Art
Es gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Abs. 2 auch nicht für Tiere. Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder dürfen geschoben werden.
Das Zusatzschild
erlaubt Kindern, auch auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu spielen. Auch Wintersport kann dort durch ein Zusatzschild (hinter Zeichen 101) erlaubt sein.
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Zeichen 251: Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
-
Zeichen 252: Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor und Kraftwagen
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Zeichen 253: Verbot für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen, ausgenommen PKW und Kraftomnibusse
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Zeichen 254: Verbot für Radfahrer
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Zeichen 255: Verbot für Krafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor
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Zeichen 256 (ursprünglich Zeichen 250 mit Sinnzeichen Lastzug): Verbot für Lastkraftwagen mit Anhänger[15]
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Zeichen 257: Verbot für Gespannfuhrwerke
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Zeichen 258: Verbot für Reiter
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Zeichen 259: Verbot für Fußgänger
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Zeichen 260: Verbot für Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor
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Zeichen 261: Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern.
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Zeichen 262: Verbot für Fahrzeuge, deren tatsächliches Gewicht je einschließlich Ladung eine bestimmte Grenze überschreitet
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Zeichen 263: Verbot für Fahrzeuge deren tatsächliche Achslast je einschließlich Ladung 8 t überschreitet
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Zeichen 264: Verbot für Fahrzeuge deren Breite je einschließlich Ladung 2 m überschreitet
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Zeichen 265: Verbot für Fahrzeuge deren Höhe je einschließlich Ladung 3,8 m überschreitet
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Zeichen 266: Länge
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Zeichen 267: Verbot der Einfahrt
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Zeichen 268: Schneeketten sind vorgeschrieben
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Zeichen 269: Verbot für Fahrzeuge mit einer Ladung von mehr als 3000 l wassergefährdender Stoffe
- 7. Streckenverbote
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Zeichen 274: Zulässige Höchstgeschwindigkeit; das Zeichen wird bereits seit 1988 nicht mehr hergestellt.[16]
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Zeichen 274: Zulässige Höchstgeschwindigkeit; das Zeichen wird bereits seit 1988 nicht mehr hergestellt.
-
Zeichen 274: Zulässige Höchstgeschwindigkeit; das Zeichen wird bereits seit 1988 nicht mehr hergestellt.
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Zeichen 275: Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
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Zeichen 276: Führern von Kraftfahrzeugen aller Art ist es verboten, mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträder mit Beiwagen zu überholen. Ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[12]
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Zeichen 277: Führern von Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t sowie von Lastkraftwagen und Zugmaschinen mit Anhängern ist es verboten, mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen. Ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[12]
Zusatzzeichen zum Abschnitt „Streckenverbote“:
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Zusatzzeichen 742: Länge einer Verbotsstrecke
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Zusatzzeichen 742: Länge einer Verbotsstrecke
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Zeichen 278: Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (60 km/h)
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Zeichen 279: Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit
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Zeichen 280: Ende des Überholverbotes für Kraftfahrzeuge aller Art
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Zeichen 281: Ende des Überholverbotes für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
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Zeichen 282: Ende sämtlicher Streckenverbote
- 8. Haltverbote
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Zeichen 283: Haltverbot
Es verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn. Das Zusatzschild
verbietet es auch auf dem Seitenstreifen.
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Zeichen 283 A: Haltverbot (Anfang)
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Zeichen 283 E: Haltverbot (Ende)
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Zeichen 283 M: Haltverbot (Mitte)
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Zeichen 286: Eingeschränktes Haltverbot
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Zeichen 286 A: eingeschränktes Haltverbot (Anfang)
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Zeichen 286 E: eingeschränktes Haltverbot (Ende)
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Zeichen 283 M: Haltverbot (Mitte)
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Zeichen 290: Zonenhalteverbot für einen Stadtbezirk. Die bis dahin noch bestehenden Zeichen wurde nach dem 31. Dezember 1999 abgebaut.[14]
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Zeichen 291: Parkscheibe; Zeichen in dieser Ausführung behielten ihre Bedeutung bis zum 30. April 1989.[14]
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Zeichen 292: Ende des Zonenhaltverbotes. Die bis dahin noch bestehenden Zeichen wurde nach dem 31. Dezember 1999 abgebaut.[14]
(3) Markierungen
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Zeichen 293: Fußgängerüberweg
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Zeichen 294: Haltlinie
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Zeichen 295: Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung
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Zeichen 296: Einseitige Fahrstreifenbegrenzung
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Zeichen 297: Richtungspfeile
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Zeichen 298: Sperrflächen
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Zeichen 299: Grenzmarkierung für Parkverbote
§ 42 Richtzeichen
(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Anordnungen enthalten.
(2) Vorrang
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Zeichen 301: Vorfahrt
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Zeichen 306: Vorfahrtstraße; ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[12]
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Zeichen 308: Vorrang vor dem Gegenverkehr
-
Zeichen 308: Vorrang vor dem Gegenverkehr
(3) Ortstafel
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Zeichen 310: Ortstafel – Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft.
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Zeichen 311: Ortstafel – Hier endet eine geschlossene Ortschaft. Im Gegensatz zu den Tafeln der älteren StVO enthielt dieses Zeichen keine Angaben zum nächstwichtigen Ort mehr, was auf Kritik stieß[2] und ab 1976 eine Rückkehr zur alten Anordnung bewirkte. Ab 31. Dezember 1982 war dann das hier gezeigte Zeichen nicht mehr gültig.[18]
(4) Parken
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Zeichen 314: Parkplatz.
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Zeichen 314 a: Parkplatz (rechts).
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Zeichen 315: Parken auf Gehwegen
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Zeichen 316: Parken auf Gehwegen
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Zeichen 317: Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts
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Zeichen 318: Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung links
(5) Autobahnen und Kraftfahrstraßen
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Zeichen 330: Autobahn; ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[12]
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Zeichen 331: Kraftfahrstraße
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Zeichen 332: Ausfahrt von der Autobahn; ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[12]
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Zeichen 332 a: Ausfahrt von Kraftfahrstraßen; ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[12]
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Zeichen 332 b: Ausfahrt zu innerörtlichen Zielen; ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[12]
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Zeichen 333: Pfeilschild – Ausfahrt von der Autobahn; ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[12]
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Zeichen 333 a: Pfeilschild – Ausfahrt von Kraftfahrstraßen; ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[12]
-
Zeichen 333 b: Pfeilschild – Ausfahrt zu innerörtlichen Zielen; ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[12]
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Zeichen 334: Ende der Autobahn
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Zeichen 335: Ende der Autobahn in 100 m
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Zeichen 336: Ende der Kraftfahrstraße
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Zeichen 337: Ende der Kraftfahrstraße in 200 m
(6) Markierungen sind weiß
- 1. Leitlinie
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Zeichen 340: Leitlinie
- 2. Wartelinie
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Zeichen 341: Wartelinie
(7) Hinweise
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Zeichen 350: Fußgängerüberweg
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Zeichen 351: Fußgängerüberweg
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Zeichen 353: Einbahnstraße – es kann ergänzend anzeigen, dass die Straße eine Einbahnstraße (Zeichen 220) ist.
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Zeichen 354: Wasserschutzgebiet (ältere Form); das Zeichen mahnt Fahrzeugführer, die wassergefährdende Stoffe geladen haben, sich besonders vorsichtig zu verhalten.
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Zeichen 354: Wasserschutzgebiet, leicht veränderte, nach 1980 entstandene Version; das Zeichen mahnt Fahrzeugführer, die wassergefährdende Stoffe geladen haben, sich besonders vorsichtig zu verhalten.
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Zeichen 355: Fußgängerunter- oder -überführung
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Zeichen 356: Schülerlotsen
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Zeichen 357: Sackgasse
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Zeichen 358: Erste Hilfe
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Zeichen 359: Pannenhilfe
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Zeichen 360: Fernsprecher
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Zeichen 360d: Fernsprecher (Notruf)
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Zeichen 360d: Fernsprecher (Notruf, alternative Darstellung)
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Zeichen 361: Tankstelle
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Zeichen 363: Polizei
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Zeichen 364: Zeltplatz
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Zeichen 365: Wohnwagenplatz
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Zeichen 366: Zelt- und Wohnwagenplatz
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Zeichen 367: Fremdenverkehrsbüro oder Auskunftsstelle
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Zeichen 375: Autobahnhotel
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Zeichen 376: Autobahngasthaus
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Zeichen 377: Autobahnkiosk
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Zeichen 380: Richtgeschwindigkeit
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Zeichen 385: Das Zeichen dient der Unterrichtung über den Namen von Ortschaften, soweit keine Ortstafeln (Zeichen 310) aufgestellt sind. Es kann auch auf Flüsse, Sehenswürdigkeiten, Kriegsgräberstätten und anderes aufmerksam machen.
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Zeichen 385 als Hinweis auf eine Kriegsgräberstätte in einer nach 1980 entstandenen Version.
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Zeichen 385 als Hinweis auf einen Fluss
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Zeichen 385 als Hinweis auf eine Sehenswürdigkeit
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Zeichen 388: Es warnt, mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen den für diese nicht genügend befestigten Seitenstreifen zu benutzen.
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Zeichen 389: Es warnt Führer von Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t sowie von Lastkraftwagen und Zugmaschinen mit Anhängern den für diese nicht genügend befestigten Seitenstreifen zu benutzen.
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Zeichen 392: Zollstelle
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Zeichen 394: Laterne innerhalb geschlossener Ortschaften, die nicht die ganze Nacht brennt.
(8) Wegweiser
- 1. Wegweiser
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Zeichen 401: Nummernschild für Bundesstraßen
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Zeichen 410: Nummernschild für Europastraßen
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Zeichen 415: Wegweiser auf Bundesstraßen
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Zeichen 418: Wegweiser auf sonstigen Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung
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Zeichen 419: Wegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung
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Zeichen 421: Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten – hier: Lastkraftwagen
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Zeichen 421: Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten – hier: Fahrräder[19]
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Zeichen 430: Wegweiser zur Autobahn
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Zeichen 432: Wegweiser zu innerörtlichen Zielen
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Zeichen 432 mit dem Sinnbild Information: Hinweis auf ein Rathaus mit Fremdenverkehrsbüro oder Auskunftstelle
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Zeichen 436: Wegweisertafel; die Tafel faßt alle Wegweiser einer Kreuzungszufahrt zusammen. Die Tafel kann auch als Vorwegweiser dienen.
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Zeichen 437: Straßennamensschilder
- 2. Vorwegweiser
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Zeichen 438: Vorwegweiser
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Zeichen 439: Vorwegweiser; das Zeichen empfiehlt, sich frühzeitig einzuordnen
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Zeichen 440: Vorwegweiser zur Autobahn
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Zeichen 442: Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten; hier: Vorwegweiser für Radfahrer (rechtsweisend)
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Zeichen 443: Vorwegweiser für Radfahrer (linksweisend)
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Ohne Nummer: Vorwegweiser für Radfahrer (geradeaus)
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Ohne Nummer: Vorwegweiser für Lastkraftwagen (rechtsweisend)
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Ohne Nummer: Vorwegweiser für Lastkraftwagen (linksweisend)
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Ohne Nummer: Vorwegweiser für Lastkraftwagen (geradeaus)
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Ohne Nummer: Fortsetzung der Umleitung (rechtsweisend)
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Ohne Nummer: Fortsetzung der Umleitung (linksweisend)
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Ohne Nummer: Fortsetzung der Umleitung (geradeausweisend)
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Ohne Nummer: Fortsetzung der Umleitung (hier links)
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Ohne Nummer: Fortsetzung der Umleitung (hier rechts)
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Ohne Nummer: Fortsetzung der Umleitung (links vorbei)
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Ohne Nummer: Fortsetzung der Umleitung (rechts vorbei)
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Ohne Nummer: Umleitung Ende
- 3. Wegweisung auf Autobahnen
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Zeichen 449: Autobahnausfahrt-Vorwegweiser; ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[12]
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Zeichen 451: Autobahnausfahrt-Ankündigungsbake – 200 m; ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[12]
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Zeichen 452: Autobahnausfahrt-Ankündigungsbake – 100 m; ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[12]
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Zeichen 453: Autobahn-Entfernungstafel; Zeichen dieser Art wurden bis zur Einführung der Autobahnnummern 1974 hergestellt.[20]
- 4. Umleitungen des Verkehrs bei Straßensperrungen
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Zeichen 454: Umleitungswegweiser (rechtsweisend)
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Zeichen 454: Umleitungswegweiser (linksweisend)
-
Zeichen 457: Umleitungsankündigung, eventuell mit Zusatzschild „400 m“ oder „Richtung Stuttgart“ sowie durch die Planskizze Zeichen 459.[21]
-
Zeichen 459: Planskizze Umleitung
- 5. Numerierte Bedarfsumleitungen für den Autoverkehr
-
Zeichen 460: Bedarfsumleitung; ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[12]
-
Zeichen 461: Bedarfsumleitung (hier rechts)
-
Zeichen 462: Bedarfsumleitung (hier links)
-
Zeichen 463: Bedarfsumleitung (rechtsweisend)
-
Zeichen 464: Bedarfsumleitung (linksweisend)
-
Zeichen 465: Bedarfsumleitung (rechts vorbei)
-
Zeichen 466: Bedarfsumleitungstafel
- 6. Sonstige Verkehrslenkungstafeln
-
Zeichen 468: Schwierige Verkehrsführung
-
Zeichen 469: Überleitungstafel
§ 43 Verkehrseinrichtungen
(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Parkuhren, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen.
(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
(3) Verkehrseinrichtungen im einzelnen:
- 1. An Bahnübergängen sind Schranken rot-weiß gestreift.
- 2. Absperrgeräte für Arbeits-, Schaden, Unfall- und andere Stellen sind
-
Zeichen 600: Absperrschranke
-
Zeichen 605: Absperrbake
-
Zeichen 610: Leitkegel
- 3. Leiteinrichtungen
-
Zeichen 620: Leitpfosten (links)
-
Zeichen 620: Leitpfosten (rechts)
-
Zeichen 625: Richtungstafel in Kurven
Weitere Zusatzzeichen
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Zusatzzeichen 701: Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer Verkehrsstrecke
-
Zusatzzeichen 702: Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer Verkehrsstrecke
-
Zusatzzeichen 703: Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer Verkehrsstrecke
-
Zusatzzeichen 704: Zeitliche Beschränkung (einzeilig)
-
Zusatzzeichen 705: werktags – zeitliche Beschränkung (einzeilig)
-
Zusatzzeichen 720: zeitliche Beschränkung (zweizeilig).svg
-
Zusatzzeichen 720a: zeitliche Beschränkung (zweizeilig)
-
Zusatzzeichen 721: werktags – zeitliche Beschränkung (zweizeilig)
-
Zusatzzeichen 721a: zeitliche Beschränkung (dreizeilig)
-
Zusatzzeichen 721b: zeitliche Beschränkung (zweizeilig)
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Zusatzzeichen 723a: Lastkraftwagen mit Anhänger frei
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Zusatzzeichen 723b: Personenkraftwagen mit Anhänger frei
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Zusatzzeichen 723c: Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8t und Zugmaschinen, ausgenommen Pkw und Kraftomnibusse, frei.
-
Zusatzzeichen 723d: Personenkraftwagen frei
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Zusatzzeichen 723d, alternative Darstellung: Personenkraftwagen frei
-
Zusatzzeichen 723e: Kraftomnibusse frei
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Zusatzzeichen 723f: Straßenbahn frei
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Zusatzzeichen 723g: Gespannfuhrwerke frei
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Zusatzzeichen 723k: Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25km/h fahren können oder dürfen, frei
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Zusatzzeichen 723l: Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor frei.
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Zusatzzeichen 723m: Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor frei
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Zusatzzeichen 723n: Radfahrer frei
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Zusatzzeichen 723o: Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen frei
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Zusatzzeichen 724a: nur Lastkraftwagen mit Anhänger
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Zusatzzeichen 724b: Nur Personenkraftwagen mit Anhänger
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Zusatzzeichen 724c: nur Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen, ausgenommen PKW und Kraftomnibusse
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Zusatzzeichen 724d: nur Personenkraftwagen
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Zusatzzeichen 724e: nur Kraftomnibus.svg
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Zusatzzeichen 724k - nur Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen
-
Zusatzzeichen 724l: nur Krafträder, auch mit Beiwagen und Fahrräder mit Hilfsmotor
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Zusatzzeichen 724m: nur Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor
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Zusatzzeichen 724n: Nur Radfahrer
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Zusatzzeichen 724o: nur Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen
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Zusatzzeichen 724f: Straßenbahn
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Zusatzzeichen 741: nach 100 m
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Zusatzzeichen 741: nach 200 m
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Zusatzzeichen 741: nach 400 m
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Zusatzzeichen 741: nach 600 m
-
Zusatzzeichen 741: nach 800 m
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Zusatzzeichen 741: nach 2 km
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Zusatzzeichen 742: auf 9 km
-
Zusatzzeichen 743a: Lastkraftwagen mit Anhänger
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Zusatzzeichen 743b: Personenkraftwagen mit Anhänger
-
Zusatzzeichen 743c: Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen, ausgenommen PKW und Kraftomnibusse
-
Zusatzzeichen 743d: Personenkraftwagen
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Zusatzzeichen 743e: Kraftomnibus
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Zusatzzeichen 743k: Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen
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Zusatzzeichen 743l: Krafträder, auch mit Beiwagen und Fahrräder mit Hilfsmotor
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Zusatzzeichen 743m: Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor
-
Zusatzzeichen 743n: Radfahrer
-
Zusatzzeichen 743o: Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen
-
Zusatzzeichen 744: Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen. Veröffentlichte, aber von den Vorgaben der StVO von 1970 abweichende Ausführung.
-
Zusatzzeichen 745: Anzahl der Taxen
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Zusatzzeichen 746: Anfang
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Zusatzzeichen 748: Ende
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Zusatzzeichen 800: Taxi
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Zusatzzeichen 801: Gewichtsangabe
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Zusatzzeichen 803: Anlieger frei
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Zusatzzeichen 804: Halt nach 200 m
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Zusatzzeichen 805: Hinweis auf Streugut (selbständiges Hinweiszeichen)
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Zusatzzeichen 806: Linienverkehr frei
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Zusatzzeichen 807: Einsatzfahrzeuge frei
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Zusatzzeichen 808: Krankenfahrzeuge frei
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Zusatzzeichen 809: Fährbenutzer frei
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Zusatzzeichen 810: landwirtschaftlicher Verkehr frei
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Zusatzzeichen 811: forstwirtschaftlicher Verkehr frei
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Zusatzzeichen 812: land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei
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Zusatzzeichen 813: zeitliche Beschränkung an Sonn- und Feiertagen
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Zusatzzeichen 814: Vorfahrt geändert
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Zusatzzeichen 816: Hafengebiet – Schienenfahrzeuge haben Vorrang
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Zusatzzeichen 817: Industriegebiet – Schienenfahrzeuge haben Vorrang
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Zusatzzeichen 821: Straßenschäden
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Zusatzzeichen 822: Rollsplitt
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Zusatzzeichen 823: Unfall
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Zusatzzeichen 827: Schienenbahn ohne Vorrang
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Zusatzzeichen 828: Radfahrer absteigen
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Zusatzzeichen 830: verschmutzte Fahrbahn
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Zusatzzeichen 833: Ölspur
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Zusatzzeichen 834: Rauch
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Zusatzzeichen 841: Gefahr unerwarteter Glatteisbildung (neuere Version)
-
Zusatzzeichen 842 L: Richtung der Gefahrstelle, linksweisend
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Zusatzzeichen 842 R: Richtung der Gefahrstelle, rechtsweisend
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Zusatzzeichen 846: Anlieger oder Parken frei
-
Zusatzzeichen 847: nur Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen, dürfen überholt werden
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Zusatzzeichen 848: Anlieger und Radfahrer frei
-
Zusatzzeichen 849: Baustellenfahrzeuge frei
-
Zusatzzeichen 850: Lieferverkehr frei
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Zusatzzeichen 851: Grüne Welle bei 60 km/h (kann auch selbständiges Hinweiszeichen sein)
-
Zusatzzeichen 852: mit Parkscheibe Parken bis zwei Stunden erlaubt
-
Zusatzzeichen 853: Parken an Samstagen und Sonntagen erlaubt
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Zusatzzeichen 854: auf dem Seitenstreifen
-
Zusatzzeichen 856: Zufahrt bis ... frei.svg
-
Zusatzzeichen 900: auch Fahrräder und Fahrräder mit Hilfsmotor
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Zusatzzeichen 901: Zwei gegengerichtete waagerechte Pfeile
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Zusatzzeichen 903: Zwei gegengerichtete senkrechte Pfeile
-
Zusatzzeichen 903: Zwei gegengerichtete senkrechte Pfeile, quadratische Version
-
Zusatzzeichen: bei Nässe; dieses Zeichen durfte bis zum 31. Dezember 1988 in dieser Form verwendet werden.[14]
-
Zusatzzeichen (ohne Nummer): militärische Kettenfahrzeuge
-
Zusatzzeichen (ohne Nummer): nur LKW, Kraftomnibus und Pkw mit Anhänger
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen zur StVO bis zur Neuregelung 1992
1972
1973
-
Zusatzzeichen 841: Gefahr unerwarteter Glatteisbildung. Nach Kritik an dem 1971 eingeführtem Zusatzzeichen wurde diese Version 1973 in den Katalog der StVO aufgenommen.
-
Zusatzzeichen 841: Gefahr unerwarteter Glatteisbildung (zeitgleiche Variante)
-
Zeichen 432 mit Sinnbild Flugzeug: Wegweiser zum Flughafen. Das Zeichen wurde mit Rundschreiben vom 28. Dezember 1972 erlassen.[27]
-
Zusatzzeichen „im Seitenstreifen“. Dieses Zusatzschild wurde durch ein Rundschreiben des Bundesverkehrsministers vom 23. November 1973 in Verbindung mit dem Zeichen 286 angeordnet.[28]
1974
1974 wurde die Autobahnnummer verbindlich eingeführt und in den vom Bundesverkehrsministerium herausgegebenen „Richtlinien für die Anbringung des Autobahnnummernzeichens in der wegweisenden Beschilderung“ geregelt.[29]
-
Zeichen 368: Verkehrsfunksender (ab 1974). Das an den Autobahnen aufgestellte Zeichen verlor am 31. Dezember 2002 seine Gültigkeit[30] und wurde ab 1. Januar 2003 abgebaut.
-
Zeichen 405: Hier als Beispiel die Nummer der Bundesautobahn 61 in der typographischen Ausgabe vor 1980.
-
Zeichen 453: neue Autobahn-Entfernungstafel[9]
-
Vorwegweiser an einer Schilderbrücke aus der Zeit vor 1980 mit Autobahnnummern
1976
-
Zeichen 311: Ortstafel; ab 1976 wurde nach massiven Protesten eine neue Ortstafel eingeführt, die wieder auf den nächstliegenden Ort hinwies.[33]
1977
Das Zusatzschild „keine Mofas“ wurde am 22. Juli 1977 bekanntgegeben und im Verkehrsblatt (VkBl.) veröffentlicht.[34]
-
Zusatzzeichen 860: keine Mofas
1980
Mit der Änderung vom 21. Juli 1980 zur StVO (BGBI. I S. 1060), die am 1. August 1980 in Kraft trat, wurden folgende neue und geänderte Verkehrszeichen eingeführt.[35]
-
Zeichen 325: Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs; Zeichen 325 und 326 wurden neu eingeführt.[36]
-
Zeichen 326: Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs
-
Zusatzzeichen 870: nur mit Parkschein. Ab Juli 1980 wurden die ersten Parkscheinautomaten aufgestellt.<ref>Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, 31 bis 40, Heymanns, Köln 1983. ISBN 3452235033, S. 223.
-
Zusatzzeichen 871: gebührenpflichtig
-
Zusatzzeichen 875: nur für Sattelkraftfahrzeuge (neues Sinnbild)
-
Zusatzzeichen 876: nur für Sattelkraftfahrzeuge und Züge (neue Sinnbilder)
-
Zeichen 224: neue, erweiterte Bedeutung: Haltestellen von Schulbussen
-
Zusatzzeichen 857: Rollstuhlfahrer
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Zusatzschild 861: Schulbus (tageszeitliche Benutzung)
-
Zusatzzeichen 865: Rollstuhlfahrer mit Parkausweis Nr. xxx frei
-
Zusatzzeichen 866: (Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. xxx
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Zusatzzeichen 867: Anwohner mit Parkausweis Nr. xxx frei; dieses Zeichen war bis zum 31. Dezember 2003 gültig.[30]
-
Zusatzzeichen 868: Anwohner mit Parkausweis Nr. xxx
1981
-
Zeichen 307: Ende der Vorfahrtstraße. Die als zu dünn betrachteten Streifen des 1970 vorgestellten Zeichens wurden leicht verändert. Ab 1. Januar 1981 war das neue Zeichen gültig.[37]
1985
-
Zonengeschwindigkeit Anfang; mit der Zonengeschwindigkeitsverordnung vom 19. Februar 1995 (BGBI. I, S. 385) für geschlossene Wohngebiete eingeführt und ursprünglich bis 31. Dezember 1989 befristet.[38]
-
Zonengeschwindigkeit Ende; mit der Zonengeschwindigkeitsverordnung vom 19. Februar 1995 (BGBI. I, S. 385) für geschlossene Wohngebiete eingeführt und ursprünglich bis 31. Dezember 1989 befristet.[38]
-
Zeichen 361 A: Tankstelle auch mit bleifreiem Benzin; das Zeichen wurde 1984 erstmals vorgestellt und ab 1985 verbindlich an den Autobahntankstellen aufgestellt.
-
Vorankündigung einer Autobahnraststätte in Kombination mit dem Hinweis auf die nächste bleifreie Tankstelle.
Tafeln an Autobahn-Schilderbrücken
-
Vorwegweiser an einer Abzweigung, 1973. Ab 1974 wurden Zeichen dieser Art in dieser Form nicht mehr hergestellt, da es nun Autobahnnummern gab, denen laut Anordnung der Vorzug auf den Tafeln gegeben werden sollte.
-
Vorwegweiser aus der Zeit vor 1980 mit nachträglich überklebten Autobahnnummern, wie er noch 2006 aufgestellt war.[39]
-
Ankündigung unmittelbar an einer Abzweigung, 1988
-
Zeichen 453: Autobahn-Entfernungstafel; diese Tafel aus der Zeit vor der Neugestaltung 1974 hing noch 2005 an einer Schilderbrücke über der geplanten Bundesautobahn 80.[40]
Weitere Zeichen und Änderungen
-
Dieser allgemeine Wegweiser zu Bundesautobahnen in Großstädten wurde 1968 eingeführt[41] und ab 1971 in der neuen Farbversion übernommen. In der Neufassung der StVO von 1970 erschien das Zeichen jedoch nicht.
-
Zeichen 329: Wanderparkplatz. Das Schild „Wanderparkplatz“ wurde erstmals im Verkündungsblatt 1967, S. 298, des Bundesverkehrsministeriums zur Aufstellung empfohlen. Darauf ging auch der Erlaß des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Weinbau und Forsten (Nr. V 794. 4–342 vom 6. September 1967) ein.[42] In die Neufassung der StVO von 1970 wurde das Zeichen jedoch nicht aufgenommen.
-
Sinnbild für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit explosionsgefährlichen Stoffen in Kombination mit Zeichen 250. Das Sinnbild gehörte ebenfalls zur StVO von 1970 und konnte in Verbindung mit Verkehrszeichen eingesetzt werden. Hier die damals typischstes Variante.
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Zeichen 273: Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand; erst 1974 wurde beabsichtigt, das Zeichen in die StVO aufzunehmen.[43]
-
Zeichen 274: Zulässige Höchstgeschwindigkeit; ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[12] Seit 1988 wird dieses Zeichnen nicht mehr hergestellt.
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Zeichen 274: Zulässige Höchstgeschwindigkeit; ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden.[12] Seit 1988 wird dieses Zeichnen nicht mehr hergestellt.
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Zeichen Parkplatz: Personenkraftwagen links
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Zeichen 314 (neuere, gekürzte Version): Parkplatz
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Zeichen 314 (neuere, gekürzte Version): Parkplatz links
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Zeichen 314 (neuere, gekürzte Version): Parkplatz rechts
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Zeichen 314 (neuere, gekürzte Version): Parkplatz links und rechts
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Zeichen 378: Toilette
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Zeichen 291: Parkscheibe; neuere, eurogenormte Scheibe mit 24-Stunden- Anzeige.
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Zeichen 616: Fahrbare Absperrtafel
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Zusatzzeichen 721 kombiniert mit Zusatzzeichen 852 - zeitliche Beschränkung (dreizeilig)
-
Zusatzzeichen: Senkrecht parken
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Zusatzzeichen: Vorsicht Rettungsfahrzeuge im Einsatz
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Zusatzzeichen: Bitte Motor abstellen
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Personenkraftwagen und Kraftomnibus
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Zusatzzeichen 852: mit Parkscheibe 2 Stunden – neuere Version
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Zusatzzeichen: Linienverkehr und Radfahrer frei
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Zusatzzeichen: Rollstuhlfahrer nur mit Parkausweis sichtbar am Fahrzeug
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Zusatzzeichen: Abschleppen bei widerrechtlichem Parken
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Vorwegweiser Fahrbahnseitenwechsel für Radfahrer
Nicht in der StVO aufgeführt, aber vom Bundesverkehrsministerium veröffentlichte Zeichen
-
Zeichen am Ortseingang: Katholische Messe
-
Zeichen am Ortseingang: Evangelischer Gottesdienst
-
Zeichen „militärische Lastenklasse“ an Brückenbauwerken, in befestigten Uferbereichen etc., hier: Lastkraftwagen.
-
Zeichen „militärische Lastenklasse“ an Brückenbauwerken, in befestigten Uferbereichen etc., hier: Kettenfahrzeuge.
Siehe auch
- Bildtafel der Verkehrszeichen in Deutschland von 1906 bis 1956
- Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 1953 bis 1956
- Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 1956 bis 1971
- Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 1992 bis 2009
- Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland seit 2009
- Wiener Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
Weblinks
Literatur
- Bundesanstalt für Straßenwesen: Schrift für den Straßenverkehr, Konstruktionszeichnungen nach DIN 1451, Teil 2, Verkehrsblatt-Verlag, Dortmund 1980
- Abmessungen der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten. Verkehrs- und Wirtschafts-Verlag Borgmann, Dortmund 1972
- Abmessungen der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten. Verkehrsblatt-Verlag, Dortmund 1977
- Hans-Joachim Graetz, Horst Altpeter: Autoschild – Ein DV-Programm zur Automation im Entwurf von wegweisenden Verkehrsschildern. In: Straße und Autobahn 10, 1977, S. 420–425.
Anmerkungen
- ↑ Bundesgesetzblatt 108, 1, Bonn, 5. Dezember 1970, S. 1568.
- ↑ a b c Zu Zeichen 311. In: TÜ: Sicherheit + Zuverlässigkeit in Wirtschaft, Betrieb, Verkehr 3, 13, VDI, Düsseldorf 1972. S. 72. Referenzfehler: Ungültiges
<ref>
-Tag. Der Name „TÜ_1972_72“ wurde mehrere Male mit einem unterschiedlichen Inhalt definiert. - ↑ Verhandlungen. Stenographische Berichte. Anlagen zu den stenographischen Berichten, 202, Bonn 1975, S. 27.
- ↑ Johann Peter Noth, Reimund Wieg: 20 Jahre Gütezeichen-Verkehrszeichen. In: Straßenverkehrstechnik 4, 1978 (22. Jahrgang), S. 138–139; hier: S. 138.
- ↑ Straßenverkehrstechnik 4, 1973 (17. Jahrgang), S. 138–139; hier: S. 131.
- ↑ P. Krieg: Gestaltung und Ausführung von Verkehrszeichen und Prüfung der Haltbarkeit. In: Straße und Autobahn, 4, 1980, S. 196–200; hier: S. 196.
- ↑ a b Hans-Joachim Graetz, Horst Altpeter: Autoschild – Ein DV-Programm zur Automation im Entwurf von wegweisenden Verkehrsschildern. In: Straße und Autobahn 10, 1977, S. 420–425; hier: S. 423.
- ↑ Hans-Joachim Graetz, Horst Altpeter: Autoschild – Ein DV-Programm zur Automation im Entwurf von wegweisenden Verkehrsschildern. In: Straße und Autobahn 10, 1977, S. 420–425; hier: S. 421.
- ↑ a b Hans-Joachim Graetz, Horst Altpeter: Autoschild – Ein DV-Programm zur Automation im Entwurf von wegweisenden Verkehrsschildern. In: Straße und Autobahn 10, 1977, S. 420–425; hier: S. 422.
- ↑ P. Krieg: Gestaltung und Ausführung von Verkehrszeichen und Prüfung der Haltbarkeit. In: Straße und Autobahn, 4, 1980, S. 196–200; hier: S. 199.
- ↑ Zu Zeichen 114, Zusatzschild „Glatteisgefahr“. In: TÜ: Sicherheit + Zuverlässigkeit in Wirtschaft, Betrieb, Verkehr 3, 13, VDI, Düsseldorf 1972. S. 71–72.
- ↑ a b c d e f g h i j k l m n o p q r s t u v w x y z aa ab Übergangsfrist für bestimmte Verkehrszeichen läuft 1980 ab. In: Straßenverkehrstechnik 1, 1980 (24. Jahrgang), S. 38.
- ↑ a b Verhandlungen des Deutschen Bundestages, Drucksachen Band 527, Bonn 1995, S. 31.
- ↑ a b c d e f g h i j Die aktuellen Straßenverkehrsgesetze. Mit dem neuen Bußgeld- und Punktekatalog. Walhalla u. Praetoria, Regensburg 2009, ISBN 3802919033, S. 245.
- ↑ Allgemeine Forstzeitschrift, 28, 1973, S. 154.
- ↑ In der 9. Verordnung zur Änderung der StVO vom 22. Februar 1988 wird festgelegt, dass das Zeichen mit Ablauf des 31. Dezember 1998 seine Bedeutung als amtliches Verkehrszeichen verliert. Durch eine nachträgliche Änderung der StVO unter dem seit 2009 tätigen Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer wurde dieses Regelung für die noch vorhandenen fest aufgestellten älteren Zeichen wieder aufgehoben.
- ↑ Zeichen 307 StVO „Ende der Vorfahrtstraße“, hier: Änderung der Durchstreichungen. In: Straßenverkehrstechnik 1, 1980 (24. Jahrgang), S. 38. Abbildung: P. Krieg: Gestaltung und Ausführung von Verkehrszeichen und Prüfung der Haltbarkeit. In: Straße und Autobahn, 4, 1980, S. 196–200; hier: S. 196.
- ↑ Ekkehard Schumann, Roman Herzog: Unser Recht. Die wichtigsten Gesetze für den Staatsbürger. Deutscher Taschenbuch-Verlag, München 1982, ISBN 3-423-05900-1, S. 791.
- ↑ Zu diesem Zeichen siehe: Wegweisung für Radwege und Fußwege. In: Straßenverkehrstechnik 3, 1980, S. 91.
- ↑ J. Behrendt, F. Busch: Zur Entwicklung des neuen Numerierungssystems für die Bundesautobahnen. In. Straße und Autobahn, 4, 1975, S. 119–121; hier: S. 119.
- ↑ Eberhard Lopau (Hrsg.): Grund-Gesetze. Eine Textsammlung wichtiger deutscher Bundesgesetze. Luchterhand, Neuwied 1983, ISBN 3-472-01014-2. S. 46.
- ↑ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1605
- ↑ Walter Arlt: Die Baustellensicherung auf Fernstraßen. In: Europa Verkehr = European transport = Transports européens, 1/1976, ISSN 0014-262X), S. 12 ff.; hier: S. 18.
- ↑ Empfehlung des Bundesministers für Verkehr vom 23. November 1971. In: Straßenverkehrstechnik 1, 1972 (16. Jahrgang), S. 34.
- ↑ Elmar Oehm: Stadtautobahnen. Planung, Bau, Betrieb. Bauverlag, Wiesbaden 1973, ISBN 3762505063. S. 19.
- ↑ Martin Lehnert: Anglo-Amerikanisches im Sprachgebrauch der DDR. Akademie-Verlag, Berlin 1990, ISBN 3-05-000985-3. S. 36 und S. 130.
- ↑ Der Bundesminister für Verkehr: Wegweiser zu Verkehrsflughäfen. In: Straßenverkehrstechnik, 2, 1973. S. 60.
- ↑ Kennzeichen von Ladebuchten In: Straßenverkehrstechnik 2, 1974, S. 54.
- ↑ J. Behrendt, F. Busch: Zur Entwicklung des neuen Numerierungssystems für die Bundesautobahnen. In. Straße und Autobahn, 4, 1975, S. 119–121.
- ↑ a b Die aktuellen Straßenverkehrsgesetze. Mit dem neuen Bußgeld- und Punktekatalog. Walhalla u. Praetoria, Regensburg 2009, ISBN 3802919033, S. 246.
- ↑ Zur Einführung des Zeichens siehe: Behördenbekanntmachungen. In: Straßenverkehrstechnik 5, 1976 (19. Jahrgang), S. 189.
- ↑ Bundesgesetzblatt 96, Teil 1, ausgegeben zu Bonn, 11. August 1976, S. 2068 (verbindliche Abbildung des Zeichens).
- ↑ Freie Wahl. In: Der Spiegel, 28, 1975, S. 60–62. Siehe auch: Der Spiegel, 28, 1975, abgerufen am 4. Oktober 2013.
- ↑ Verkehrsblatt 1977, H. 15, S. 408
- ↑ Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 21. Juli 1980. In: Straßenverkehrstechnik 6, 1980, S. 214.
- ↑ Verhandlungen des Deutschen Bundestags. Drucksachen, Band 267, 1980, S. 143.
- ↑ Zeichen 307 StVO „Ende der Vorfahrtstraße“, hier: Änderung der Durchstreichungen. In: Straßenverkehrstechnik 1, 1980 (24. Jahrgang), S. 38. Abbildung auch: P. Krieg: Gestaltung und Ausführung von Verkehrszeichen und Prüfung der Haltbarkeit. In: Straße und Autobahn, 4, 1980, S. 196–200; hier: S. 196.
- ↑ a b Hans-Dieter Franz, Frank Müller-Eberstein, Rainer Thomin: Öffentlicher Personennahverkehr und Zonen-Geschwindigkeits-Beschränkungen. In: Der Städtetag. Zeitschrift für Kommunale Praxis und Wissenschaft, 10, 1986, S. 683 ff.; hier: S. 684.
- ↑ [1] Aufnahme: Svenja L. Junge unter www.autobahnatlas-online.de, abgerufen am 23. August 2013.
- ↑ http://www.strassenimpressionen.com/anzeige.php?i=1238&r=v&h=1&e=0#30 Aufnahme: Matthias Lambert unter www.strassenimpressionen.com, abgerufen am 22. August 2013.
- ↑ Verwendung des neun Sinnbildes für Autobahnen. In: Straßenverkehrstechnik, 4, 1969, S. 120.
- ↑ Rolf Zundel, Dietrich Kettler: Landschaftspflege- und Erholungsmaßnahmen im Walde. Erfahrungen und Empfehlungen zum Europäischen Naturschutzjahr 1970. Freiburg im Breisgau 1970. S. 45.
- ↑ Bekanntmachungen der Straßenverwaltungen: In: Straße und Autobahn, 1, 1974, S. 30.