Hoheitsakt

Anordnung, die der Staat von oben herab beschließt
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 8. Januar 2006 um 22:31 Uhr durch C.Löser (Diskussion | Beiträge). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Unter einem Hoheitsakt versteht man eine Anordnung, welche der Staat von oben herab (hoheitlich) beschließt, bei denen also Staat und Bürger in einem Über-Unterordnungsverhältnis (Subordinationsverhältnis) zueinander stehen. Zu den Hoheitsakten zählen unter anderem:

Entsprechend ist ein Handeln hoheitlich, wenn das Handeln einen Träger öffentlicher Gewalt zwingend berechtigt oder verpflichtet. Ein Hoheitsträger kann also auch in einem Gleichberechtigungsverhältnis handeln. Dies ist zum Beispiel bei fiskalischem Handeln der Fall.

Hoheitliches Handeln wird in der Regel durch Beamten ausgeführt (Polizei, Finanzämter, Ministerialbürokratie etc.). Strittig ist, ob z. B. Lehrer und Hochschullehrer hoheitliche Tätigkeiten ausführen. Mehrheitlich wird diese Ansicht verneint, deshalb werden immer weniger Lehrer und Hochschullehrer verbeamtet, obwohl diese noch die Mehrheit in ihrer Berufsgruppe stellen. Auch für andere Tätigkeiten stellt sich die Frage, ob diese von Beamten wahrgenommen werden müssen, es also um eine hoheitliche Tätigkeit geht.

In diesem Zusammenhang wird auch über die funktionale Privatisierung verschiedener Verwaltungsbereiche diskutiert. Dabei ist immer zu bedenken, dass ausschließliche Hoheitsrechte z. B. im Bereich der Eingriffsverwaltung auf das Gewaltmonopol des Staates zurückgehen und so eine Privatisierung eventuell nicht möglich ist.

Siehe auch: Justizverwaltungsakt, Hoheitszeichen