Ein Kind bezeichnet man als Waise, wenn ein oder beide Elternteile gestorben sind. Ist ein Elternteil gestorben, wird es auch Halbwaise genannt, sind beide Elternteile gestorben Vollwaise.
Eltern, die ein Kind verloren haben, werden als Verwaiste Eltern bezeichnet.
Von Sozialwaisen wird gesprochen, wenn zwar die leiblichen Eltern noch am Leben sind, die Eltern jedoch aufgrund sozialer Umstände nicht die Erziehung des Kindes wahrnehmen.
Wenn bei Vollwaisen oder Sozialwaisen weder die Großeltern noch Tanten, Onkel oder andere Verwandte sich der Erziehung der Kinder annehmen, werden in Deutschland in derartigen Fällen in Absprache mit dem Jugendamt die Kinder entweder bei einer Pflegefamilie, in einem Kinderheim (früher: Waisenhaus) oder bei Jugendlichen im betreuten Jugendwohnen (manchmal Jugendheim genannt) untergebracht. Die Eltern können im Testament bestimmen, zu wem im Falle eines frühen Todes die Kinder kommen sollen. Sie benennen einen Vormund, der die Aufgaben der elterlichen Sorge übernehmen wird. Das Vormundschaftsgericht ist an die Entscheidung der Eltern gebunden, insofern sie dem Wohl des Kindes/der Kinder dient.
Einer der in Deutschland und Österreich bekanntesten Träger von Kinderheimen ist das SOS-Kinderdorf, der seit den 50er Jahren sehr erfolgreich ein neuartiges Heimkonzept verfolgt.
Andere bekannte Organisationen sind z.B.: DRK, Diakonie, Pro Juventute (Österreich, Schweiz) und viele weitere freie Träger der öffentlichen Jugendhilfe.