Gesetzliche Rentenversicherung (Deutschland)
Rentenversicherungen im Allgemeinen
Bei einer Rentenversicherung (RV) im allgemeinen Sinne handelt es sich um eine Versicherung, bei der im Versicherungsfall eine Rente ausbezahlt wird, dh. wiederkehrende Geldleistungen. Das kann z.B. eine Berufsunfähigkeitsrente sein. Meist denkt man jedoch im Zusammenhang mit dem Begriff an eine Altersrente und dort wiederum - wegen der überragenden Bedeutung für viele Menschen - an die im Folgenden beschriebene gesetzliche Rentenversicherung.
Der primäre Zweck einer Rentenversicherung besteht in einer Absicherung vor altersbedingten Einkommensrisiken. Der Versicherungscharakter liegt dabei stets darin, dass Versicherer und Begünstigter im Vorhinein nicht wissen können, ob, wann und für welche Dauer ein Rentenanspruch entstehen wird - die insoweit bestehenden Unsicherheiten bzw. Risiken werden auf die Gruppe der Versicherten verteilt.
Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) in Deutschland
Der Begriff "Rente" wird in Deutschland vielfach als Synonym für eine Rente aus der gesetzliche Rentenversicherung (GRV) verwendet.
Allgemeine Bemerkungen
Die GRV ist Bestandteil (Versicherungszweig) der gegliederten Sozialversicherung. Sie findet ihre Grundlage im Sozialgesetzbuch VI (SGB VI). Sie bildet, zusammen mit den anderen gesetzlichen Altersvorsorgeformen (Alterssicherung der Landwirte, berufsständische Pflichtversorgung der verkammerten freien Berufe, Beamtenversorgung als Sonderform) eine der sog. "drei Säulen" des deutschen Alterssicherungssystems, neben der auf privater Vorsorge aufbauenden Versorgung (zweite Säule - gefördert im Rahmen der sog. „Riester-Rente“) und der betrieblichen/überbetrieblichen/tariflichen Altersversorgung.
Kennzeichen der gesetzlichen Rentenversicherung ist insb. ihr Zwangscharakter: die meisten Arbeitnehmer sind dort pflichtversichert.
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Träger der GRV ist die Deutsche Rentenversicherung.
Die zuständigen Leistungsträger sind gem. § 23 Absatz 2 SGB I:
- in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
- in der Alterssicherung der Landwirte die landwirtschaftlichen Alterskassen.
Versicherte
Die GRV unterscheidet generell zwischen Versicherungspflicht und Versicherungfreiheit. Die Versicherungspflicht umfasst nach § 1 SGB VI alle abhängig beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich Auszubildender mit erstmaliger Aufnahme der Arbeitstätigkeit (Zwangsversicherung). Darüber hinaus besteht Versicherungspflicht auch für bestimmte Gruppen von Selbständigen (Landwirte, Handwerker, Künstler und Publizisten, Küstenfischer und –schiffer, Seelotsen, Selbständige mit einem Auftraggeber, Hausgewerbetreibende, Ich-AG (siehe § 2 SGB VI)) sowie u.a. auch für Wehr- und Zivildienstleistende sowie Arbeitslose (§ 3 SGB VI).
Versicherungsfreiheit besteht nach § 5 SGB VI für Beamte, Richter und Berufs- oder Zeitsoldaten. Ausserdem können bestimmte Personengruppen von der Versicherungspflicht befreit werden, z.B. Ärzte, Ingenieure, Architekten, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte (§ 6 SGB VI).
Leistungen
Die versicherten Risiken der gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) sind das Alter, die verminderte Erwerbsfähigkeit und der Tod.
Leistungen der gRV sind
- Rentenzahlungen auf Grund eines dieser Risikofälle
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Dabei gilt der Grundsatz "Reha vor Rente", d.h. vor Zahlung einer Rente wird versucht, die Erwerbsfähigkeit des/der Versicherten wieder herzustellen. Erst wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, erfolgt eine Rentengewährung.
Für die Rentengewährung ist die Erfüllung von
- persönlichen Voraussetzungen (z.B. Erwerbsminderung, Lebensalter, Tod) und
- spezifischen Wartezeiten, also Zeiten der Beitragszahlung zur Rentenversicherung,
vonnöten.
Daneben sind auch bei verschiedenen Renten noch weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erforderlich. Eine abschlagfreie Altersrente wird nach geltender Rechtslage regelmäßig bei einem Renteneintritt ab dem 65. Lebensjahr gewährt. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist mit dauerhaften Abschlägen von 0,3 Prozentpunkten für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme behaftet.
Darüber hinaus erbringen die Träger der GRV auch Leistungen im Rahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation zur Wiederherstellung bzw. Verbesserung der Erwerbsfähigkeit. Diese Leistungen dienen der Abwendung des versicherten Risikos und können insofern nicht als versicherungsfremd eingestuft werden.
Begriff der Rente
Häufig wird - wegen der überragenden Bedeutung - der Begriff "Rente" in Deutschland als Synonym für Leistungen durch die gesetzliche Rentenversicherung verwendet. In Deutschland sind davon die Pensionen der Beamten, die aus Steuermitteln und Rücklagen finanziert werden. In Österreich werden dagegen alle Altersrenten als Pensionen bezeichnet.
Die gesetzliche Rente umfasst ein ganzes Bündel an verschiedenen Leistungen. Neben der Altersrente (das ist umgangssprachlich "die Rente") wird auch Witwen-, Witwerrente und Halb-, Vollwaisenrente gezahlt.
Verfassungsrecht; Rentenbesteuerung
Steuerlich ist die gesetzliche Rente derzeit nur teilweise, nämlich mit dem sog. Ertragsanteil als Einkommen zu berücksichtigen. Dieser Ertragsanteil entspricht einer fiktiven Verzinsung der im früheren Erwerbsleben entrichteten Beiträge. Je früher der Versicherte in Rente, desto geringer ist einerseits die absolute Rentenhöhe und desto höher wird der zu versteuernde Ertragsanteil an der monatlichen Altersrente.
Tatsächlich ist dieser zu versteuernde Ertragsanteil nur eine fiktive Größe. Dahinter steht die vom Gericht in den 80er Jahren entwickelte Vorstellung, die Anwartschaften der Rentenversicherung genössen Eigentumscharakter, jedenfalls soweit sie auf eigener Leistung, also Beiträgen, beruhen. Man tat also, als wären diese Beiträge wie in einem Kapitaldeckungsverfahren angelegt worden, quasi in Fortsetzung des urpsrünglichen Rentensystems.
Die Rentenbesteuerung wird in den kommenden Jahrzehnten sukzessive auf eine neue Basis gestellt werden. Für jeden Rentnerjahrgang wird der zu versteuernde Anteil an der Rente wachsen, im Gegenzug für die Beitragszahler ein höherer Prozentsatz ihrer Beiträge steuerlich absetzbar sein. Am Ende sollen - ähnlich wie bei Pensionen - Renten zu 100% versteuert werden und Beiträge steuerfrei sein.
Berechnung der Rentenhöhe
Die Rentenhöhe ist an die im Laufe des Lebens einbezahlten Beiträge gebunden. Dafür erhält der Beitragszahler Entgeltpunkte gutgeschrieben. Dieser Grundsatz erfährt geringfügige Korrekturen durch Gutschrift zusätzlicher Punkte für gewisse Zeitabschnitten ohne Beitragsleistung (z. B. Kindererziehungszeiten, Zeiten zwischen Eintritt der Erwerbsminderung und vollendetem 60. Lebensjahr)
Die Altersrente wird nach der Rentenformel berechnet. Diese ist im Sozialgesetzbuch (SGB VI) normiert. Das insgesamt zu verteilende Rentenvolumen wird dabei im Verhältnis der Entgeltpunkte auf die Rentenbezieher aufgeteilt. Das geschieht durch Multiplikation der Entgeltpunkte mit einem bestimmten, jedes Jahr neu festzusetzenden Rentenfaktor. Die entscheidende Frage ist die nach der Berechnung dieses Faktors, dh. des zu verteilenden Rentenvolumens. Die derzeitige Formel dafür berücksichtigt u.a. die Entwicklung der Bruttolöhne und demographische Veränderungen.
Besonderheiten bestehen in der Knappschaftsversicherung (Rentenversicherung der Bergleute).
Ein ständiger Aufenthalt im Ausland Wohnsitz kann massive Änderungen im Rentenanspruch mit sich bringen; hierzu wurden auch Versicherungslastregelungen zwischen Staaten getroffen.
Finanzierung der Rentenversicherung
Beiträge
Grundsätzlich wird die Rentenversicherung durch Beiträge finanziert, die je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen werden (Ausnahmen: in der Knappschaftsversicherung trägt der Arbeitgeber zwei Drittel des Beitrags). Freiwillig versicherte Selbständige tragen den Beitrag allein; Besonderheiten gibt es in der Künstlersozialversicherung und für geringfügig Beschäftigte.
Diese sogenannte paritätische Finanzierung, die auch für die gesetzliche Krankenversicherung gilt, ist betriebswirtschaftlich gesehen allerdings eine Fiktion, da der gesamte Zahlbetrag und nicht etwa nur der Arbeitnehmerbeitrag von diesem erwirtschaftet werden muss. Bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung sind daher Arbeitgeberbeiträge dem Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers zuzurechnen. Durch eine Ausgliederung und Bezeichnung als Lohnnebenkosten verstellen sie dem Beschäftigten den Blick auf die reale Abgabenquote.
Der Beitragssatz wird als Prozentsatz vom Bruttolohneinkommen (Arbeitsentgelt) erhoben, letzteres gedeckelt auf die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Er beträgt seit dem 1. Januar 2003 19,5%, für die Knappschaftsversicherung mehr (seit 1.1.2003 25,9%). Laut Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 18.11.2005 soll er bis zum 1.1.2007 auf 19,9% steigen (Abschnitt 2.1 des Koalitionsvertrages).
Bundeszuschuss
Neben den Einzahlungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber wird das System in erheblichem Umfang durch Bundeszuschüsse, also Steuermittel, getragen. Im Jahr 2005 summierten sich die Bundeszuschüsse auf über 80 Milliarden €. Sie waren damit höher als die Kreditaufnahme des Bundes und deckten mehr als 1/3 der Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung. Unabhängig davon, wie sie begründet werden (etwa als "Ausgleich von Zeiten ohne Beitragszahlung", wie Kriegsdienst und Kindererziehungszeiten) haben alle diese Zuschüsse die Funktion, Rentenkürzungen bzw. Beitragserhöhungen zu vermeiden. Die offiziell Begünstigten (zB. Mütter) erhalten lediglich das zunächst einmal kostenlose und aus heutiger Sicht eher ungewisse Versprechen, ihrerseits im Alter von der dann erwerbstätigen Generation Versorgungsleistungen zu erhalten.
Reserven
Die Finanzierung der Rentenversicherung erfolgt nicht im Kapitaldeckungs-, sondern im Umlageverfahren. Laufende Beiträge, verwaltet von BfA und den Landesversicherungsanstalten, werden sofort als Renten ausbezahlt. Nur, um die Liquidität sicherzustellen, gibt es eine kleine sog. Schwankungsreserve.
Historische Entwicklung und heutige Probleme
Die Verabschiedung des Gesetzes zur Alters- und Invaliditätsversicherung durch den Reichstag des Deutschen Reiches unter Otto von Bismarck bildet die Grundlage der Bismarck'schen Sozialgesetzgebung (24. Mai 1889). Im Rahmen dieser Sozialgesetzgebung wurde die Rentenversicherung (RV) zum 1. Januar 1891 (vgl. RGBl. 1889 I S. 97) erstmals eingeführt. Wesentliche Reformschritte waren 1911 die Einführung der Hinterbliebenenrenten sowie die Einbeziehung der Angestellten in die Rentenversicherung im Jahre 1911 durch das Versicherungsgesetz für Angestellte, vom 20. Dezember 1911 (RGBl. S.989).
Das rein auf Ansparungen gegründete System konnte nicht lange durchgehalten werden. Nach dem ersten Weltkrieg wurden die Reserven durch die darauffolgende Hyperinflation weitgehend entwertet. So waren das Reinvermögen der Deutschen Rentenbank von 2,12 Mrd. RM (im Jahre 1914) binnen eines Jahrzehnts auf einen Rest von nur noch 14,6 % der Summe zusammengeschmolzen. Bereits damals begann man, in gewissem Umfang Rentenzahlungen aus eingehenden Beiträgen zu finanzieren, und der Staat half mit Steuermitteln aus. Dennoch waren massive Leistungskürzungen, insbesondere nach Hinzutreten der Weltwirtschaftskrise (1930-1932), unvermeidlich. Die gesetzliche Rentenvesicherung war weit davon entfernt, einen Lebensstandard im Alter zu garantieren, und kaum mehr als ein kleines Zubrot. Hauptsächliche Quelle von Alterseinkünften warem mehr denn je Leistungen der eigenen Kinder oder aber, im äußersten Notfall, der staatlichen Fürsorge. Während der NS-Zeit wurden sogar Mittel aus den Sozialsystemen für andere Projekte (insbesondere der Rüstung) zweckentfremdet.
Auch nach dem zweiten Weltkrieg wurde das System zunächst beibehalten. Die Rente hatte damals weitgehend Unterstützungsfunktion und wurde - mangels Rücklagen - bis zu 50% aus Steuermitteln finanziert.
Erst im Jahre 1957 kam der Übergang zum System der noch heute bestehenden Umlagefinanzierung: statt Rücklagen zu bilden, wurden von den Zwangsmitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung anfangs 15% des Bruttolohnes abgeführt und sofort für Rentenzahlungen verwendet. Das führte zu einer sofortigen, drastischen Rentenerhöhung und ermöglichte es, die Rentenhöhe fortan dynamisch an die Bruttolohnentwicklung zu koppeln. Freilich hatte es den Nachteil, dass seither keinerlei Rücklagen mehr gebildet wurden - jede Generation finanziert faktisch mit ihren Beiträgen nicht ihre eigene Altersversorung, sondern die der eigenen Eltern und Großeltern. Die Reform beruhte maßgeblich auf einer Studie von Professor Wilfrid Schreiber, dessen Konzept allerdings nur unvollständig umgesetzt wurde. Schreiber hatte vorgesehen, die für den Fortbestand des Systems unabdingbare Aufzucht von Kindern in das System einzubeziehen, unter anderem durch eine Kinderrente sowie eine Beitragsverdoppelung für Kinderlose. Der damalige Bundeskanzler Konrad Adenauer entschied sich, gegen Bedenken etwa von Ludwig Erhard, gegen solche Komponenten. In den folgenden Jahren stieg, insbes. bedingt durch flexible Altersgrenzen und diverse Erweiterungen des Berechtigtenkreises, der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung über 17% (1972) auf 19% (1986).
Von Beginn an wurde ein erheblicher Teil der Rentenzahlungen aus Steuermitteln finanziert. Der sog. Bundeszuschuss betrug im Jahr 1964 knapp 25% der ausbezahlten Renten, sank in den 70er Jahren auf um die 15% und hielt sich bis Ende der 80er Jahre bei ca. 16%. In den 90er Jahren geriet jedoch die gesetzliche Rentenversicherung zunehmend in finanzielle Schwierigkeiten. Eine Ursache war die Übertragung des Systems auf die neuen Bundesländer: da es in der EX-DDR offiziell keine Arbeitslosigkeit gegeben hatte, erwarben die dortigen Rentner durch Anrechung vieler "Beitragsjahre" vergleichsweise hohe Rentenansprüche, während aufgrund der Wirtschaftslage aus den neuen Bundesländer nur relativ geringe Rentenbeiträge erwirtschaftet wurden. Verschärft wurden die Probleme durch eine schleichende Erhöhung der Erwerbslosenzahlen. Zuguterletzt begann sich durch den beginnenden Eintritt geburtenschwacher Jahrgänge in das Erwerbsleben (seit 1970 kamen in Deutschland auf 1000 Einwohner konstant weniger als 700 Geburten) sowie die steigende Lebenserwartung das Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentenempfängern zu verschieben. Die Politik reagierte 1992 mit ersten Einschnitten (insbes. Koppelung an die Netto- statt die Bruttolohnentwicklung). Es folgte, nachdem die Einführung eines "demographischen Faktors" 1997 noch am Widerstand der Opposition gescheitert war, im neuen Jahrtausend mit dem "Nachhaltigkeitsfaktor" - der erstmals das zahlenmäßige Verhältnis von Beitragszahlern und Rentenbeziehern berücksichtigt und den Rentenanstieg begrenzt - der Einstieg in eine Phase nominal stagnierender, dh. (inflationsbereinigt) sinkender Rentenbezüge. Vor allem aber mußte der Bundeszuschuss in dieser Zeit ständig erhöht werden. Er beträgt heute mehr als ein Drittel der Gesamtausgaben (ca. 80 Milliarden EUR). Der Rentenbeitrag, der noch 1992 auf 17% gesenkt worden war, kletterte dennoch auf 19,5% im Jahr 2005. Weitere Steigerungen konnten nur durch diverse Einmalmaßnahmen vermieden werden, etwa durch kontinuierliches Reduzieren der Liquiditätsreserven ("Schwankungsreserve"), Verkauf von Sachanlagen sowie - vorgesehen für 2006 - das Vorziehen der Zahlungstermine um 14 Tage (entspricht einer einmaligen Mehreinnahme von ca. 5% im Jahr 2006).
Einzelheiten zur allgemein diskutierten Finanzkrise des Rentensystems siehe unter Rentenproblematik.
generelle Rechtfertigung der Pflichtversicherung
Zur Begründung der Versicherungspflicht gibt es diverse Erklärungsansätze. Zum Teil wird argumentiert, weite Bevölkerungskreise würden ohne Zwangscharakter die notwendige Vorsorge vernachlässigen und im Alter der allgemeinen Fürsorge anheimfallen.
Andere Argumente bezweifeln, dass rein private Vorsorgesysteme auch nur theoretisch ausreichend sein können. Der freie Markt sei aus verschiedenen Gründen (relative Armut, moral hazard, adverse selection, Inflationsrisiken etc.) nicht in der Lage, reale Annuitäten anzubieten. Gerade die Bevölkerungskreise, die eine Absicherung im Alter besonders nötig hätten, müssten daher ohne Versicherungsschutz auskommen. Überhaupt könne angespartes Vermögen jedenfalls kollektiv, dh. mit Blick auf eine ganze Gesellschaft, niemals ausreichen, um die notwendigen Leistungen an die Ruheständler zu erbringen Mackenroth-These. Dafür sei ein Umlageverfahren unverzichtbar, auch weil der Staat die Steuerhoheit besitzt und daher zu jeder Zeit die Einnahmeseite zwangsweise anpassen kann, um eine eventuelle Unterdeckung der Ausgaben auszugleichen.
Kritik am deutschen System, Verfassungsfragen
Das zunehmend in die Krise geratene deutsche System wird mittlerweile grundlegend in Frage gestellt, insbes. mit dem Hinweis, das usprünglich vom "geistigen Vater" der heutigen Rentenversicherung Wilfrid Schreiber erdachte Konzept sei nie vollständig umgesetzt worden. Kritiker sehen dadurch seine Idee des Generationenvertrages korrumpiert: die heutigen Rentenbeiträge eines Beitragszahlers würden ausschließlich für Versorgung seiner Eltern und Großeltern verwendet. Wer für das eigene Alter vorsorgen wolle und keine Kinder aufziehe, der müsse das gesparte Geld in eine private Altersvorsorge investieren und sei auf dieselbe zu verweisen.
Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Rentenanwartschaften eigentumsrechtlich geschützt sind, widerspricht dieser Interpretation. Ob die zugrundeliegende, seit jeherkritisierte Sichtweise (Beiträge als Äquivalent zu den in einem Kapitalverfahren angesparten Eigenleistungen) auf Dauer aufrechtzuerhalten sein wird, kann aber bezweifelt werden. Sie stammt aus einer Zeit, in der das demographische Deckungsproblem und die Grundannahmen des Systems in der öffentlichen Debatte praktisch keine Rolle spielten. Es ist absehbar, dass offene und versteckte Leistungskürzungen bereits heute die Rentenleistungen unter das nach dieser Rechtsprechung anzusethende Mindestniveau drücken oder jedenfalls in naher Zukunft drücken werden. Mangels Finanzierungsalternativen wird die genannte Rechtsprechung dann wohl schon aus der Not heraus aufgegeben oder bis zur Unkenntlichkeit verwässert werden müssen.
Der verlorengegangene Zusammenhang zwischen Rente und eigenen Kindern
Bis in die zweite Hälfte des vorigen Jahrhunderts bestand eine klarer Zusammenhang zwischen eigenen Kindern, materiellem Besitz und eigener Altersvorsorge. Wenn ein Bauer, Bürger, Häusler oder sonstwer ein bestimmtes Alter erreichte und die Relation seiner eigenen Arbeitsfähigkeit zu der seiner Kinder einen bestimmten Punkt zusteuerte, über den zu entscheiden, jeder seinen eigenen Ermessensspielraum hatte, dann wurden Kinder und Schwiegerkinder vor dem Dorf- oder Stadtrichter zusammengerufen und dem ältesten oder jüngsten Sohn (oder Schwiegersohn) wurde, je nach Erbrecht der Landschaft, Haus und Hof übergeben. Dabei wurden Zahlungen an die Geschwister und Zahlungen und weitergehende Teilnutzungen, etwa eines Gartens, für das Elternpaar festgelegt, das sich auf das Altenteil begab. Wer nichts hatte, konnte auch nichts vererben, und hatte dann in den meisten Fällen auch keine Alters- oder Krankenversorgung. Er fiel den öffentlichen Armenkassen zur Last. Jeweils zuständig waren die Heimatgemeinden, also die Heimatdörfer. Gegen Ende des vorigen Jahrhunderts kam es aber zu einem solchen Zustrom in die Städte, daß dieses System zusammenbrach. Die Heimatdörfer waren nicht mehr imstande, die sehr große Zahl von abgewanderten Personen in hohem Lebensalter zurückzunehmen oder zu versorgen, die städtischen Armenkassen waren aber ebenso überfordert. In dieser Zeit kam die Idee einer allgemeinen Renten- und Krankenkassen-Pflichtversicherung auf, die für ihre Zeit einen großen Fortschritt darstellte. Reichlich 100 Jahre später muß man aber feststellen, daß sich das System verselbständigt hat und dabei ist, die europäischen Völker in ihrer Substanz auszulaugen. Für die heute Lebenden ist der Zusammenhang zwischen Kapital und lebendiger Arbeit verlorengegangen. Man zahlt in eine anonyme große Kasse ein, aus der man bei Krankheit oder im Alter viel erwartet, unabhängig davon, ob man eigene lebende Nachkommen hat (die früher direkt zahlten) oder nicht. Das Renten- und Pflichtversicherungssystem hat sich zu einem gewaltigen und in seinen Auswirkungen zerstörerischen Mechanismus der Umverteilung der Leistungen der Familien zugunsten der Kinderlosen und Kinderarmen entwickelt, und es hat mit der Einführung der Pflegepflicht-Versicherung seinen letzten absurden Höhepunkt erreicht. Die Pflege der Alten, das war Aufgabe der Familie, und auch diese Pflege wird jetzt noch in ein System einbezogen, das sich letztlich nur noch selbst zerstören kann und damit Raum für einen neuen Anfang frei geben wird. Dieser neue Anfang muß und kann nur ein Familienleistungsausgleich sein, der den Zusammenhang zwischen der Zahl und der Leistungsfähigkeit der eigenen leiblichen Kinder und den Sozial- und Rentenleistungen wiederherstellt.
Die Idee eines wirklichen Familienlastenausgleichs ist nicht neu. Es ist noch nicht lange her, da wurde feierlich an Wilfried Schreiber erinnert, dem Erfinder der dynamischen Rentenformel, die der Bundesrepublik Deutschland so hohe und stabile Renten beschert hat. Unterschlagen wurde bei diesen Feiern völlig, daß gerade Schreiber alles andere als glücklich über die schließlich umgesetzte Reform und noch heute wirksame Rentenformel gewesen ist. Seine ursprünglichen Vorschläge (Schreiber 1955) bestanden nämlich aus zwei zusammenhängenden Teilen, der dynamischen Rentenformel und der Einführung der „Kindheits- und Jugendrente“, wie Schreiber den Familienleistungsausgleich nennen wollte. Umgesetzt wurde damals in den Fünfziger Jahren nur die dynamische Rentenformel, wegen Abstimmungsschwierigkeiten zwischen verschiedenen Ministerien wurde damals der andere Teil der Reform vertagt und sollte nachgeholt werden. Bei dieser Absichtserklärung ist es bis heute geblieben. Schreiber war darüber so empört, daß er auch dem verwirklichten Teil seiner Reform den Segen verweigern wollte, und man konnte ihn nur mit Mühe davon abhalten, seinen Unmut auch öffentlich zu äußern. „Mit der Einrichtung der Altersrente ist das Problem der Repartierung des Lebenseinkommens auch auf die ‘unproduktiven’ Lebensphasen Alter und Kindheit erst zur Hälfte gelöst“, meinte Schreiber (1955, S. 31).
Was wollte er eigentlich erreichen? Schreiber (1955, S. 20) beginnt mit einer elementaren Einsicht, die allen ins Stammbuch geschrieben werden muß, die glauben, Rente könne langfristig aus ersparten Kapitalien finanziert werden: „Die Altersrenten ... der Bevölkerung können immer nur aus dem laufenden Sozialprodukt aufgebraucht werden. Eine andere Möglichkeit ist praktisch nicht gegeben. Wir folgern: eine Reservebildung wäre sowohl überflüssig wie schädlich.“ Das, was wir heute vielleicht „kostendeckendes Kinder- und Erziehungsgeld“ nennen würden, wollte Schreiber (1955, S. 32f.) „Kindheits- und Jugendrente“ nennen, und er argumentierte so: „Jedes Kind hat bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres Anspruch auf eine Unterhaltsrente in Höhe von b Prozent des Arbeitseinkommens seines Ernährers. Jeder Arbeitstätige ist von seinem 35. Lebensjahr an zur Rückerstattung der in der Kindheit und Jugend erhaltenen Vorschußrente verpflichtet. Die Erstattungsrate bemißt sich nach einem Prozentsatz vom Brutto-Arbeitseinkommen, gestaffelt nach dem eigenen Familienstand ... . Die ‘Kindheits- und Jugendrente’ ist ein Vorgriff auf das spätere Arbeitseinkommen des Kindes und Jugendlichen. Der Zwanzigjährige ist mithin mit einer ‘Darlehensschuld’ belastet, die er von seinem 35. Lebensjahr an an die Gesellschaft zurückerstatten muß. Nicht seine Eltern werden mit einer ‘Zeugungsprämie’ belohnt, sondern das Kind selbst erhält ein Vorschußeinkommen. Das ist der wahre Sachverhalt. Die Erstattungspflicht des Herangewachsenen wird nach seinem eigenen Familienstand gestaffelt. Als normal gilt der Erstattungsfaktor von c Prozent des Arbeitseinkommens nach Erreichung des 35. Lebensjahres für den arbeitstätigen Ehemann mit zwei Kindern. Für Arbeitstätige anderen Familienstandes gelten folgende Erstattungssätze: für Unverheiratete 2c, für Verheiratete ohne Kinder 1,5c, für Verheiratete mit 4 Kindern 0,5c, für Verheiratete mit 2 Kindern 1c. Diese Staffelung dient nur als Beispiel. Es ist natürlich auch jede andere, numerisch verschiedene, aber gleichsinnige Staffelung denkbar.“ Der Grundgedanke einer solchen wirksamen, in sich gestaffelten, Belastung war in den Fünfziger Jahren schon nicht mehr neu. Der Anfang dürfte mit Gesetzgebungen in Frankreich gemacht worden sein, daß bereits Jahrzehnte früher als erstes europäisches Land vor den bevölkerungspolitischen Problemen stand, vor denen heute alle Länder Europas (mit Ausnahme noch von Albanien) stehen. Auch in der Zeit des deutschen Nationalsozialismus gab es Entwicklungen und konkrete Reformvorschläge (z.B. Frielingsdorf 1942), die auf einen Familienleistungsausgleich nach dem Kriege hinzielten. Warum sind derartige Reformen bisher steckengeblieben?
Mit welchen Begriffen oder Begründungen diese Vorschläge (vgl. auch Oeter 1989, Borchert 1993) im einzelnen auch operieren und wie unterschiedlich die vorgeschlagene Zuschläge und Belastungen auch sein mögen, eines ist ihnen allen gemeinsam und die bestehende Steuerpolitik geht ja heute zweifellos auch bereits in diese Richtung, wenn auch weniger konsequent: Ab einem bestimmten Lebensalter, in dem man erwarten sollte, daß Kinder vorhanden sind, sollten Kinderlose und - in geringerem Maße - auch Personen und Familien mit nur einem Kind kräftig zur Kasse gebeten werden, damit mit diesem Geld Familien mit zwei und insbesondere drei und mehr Kindern stärker entlastet werden können.
Vielleicht hat zum Scheitern der Schreiberschen Gesamtreform auch beigetragen, daß seine Argumentation im unverwirklichten Teil unglücklich und möglicherweise psychologisch ungeschickt war. Eltern ziehen nämlich ihre Kinder seit eh und je groß, ohne von diesen eine direkte Rückzahlung der Aufziehungskosten zu fordern. Unsere Eltern haben das bei ihren Eltern auch nie gefordert. Und warum sollte jetzt der Staat ein solches Recht auf Rückzahlung beanspruchen? Wenn es je eine direkte Rückzahlung von Kindern an Eltern gegeben hat - und dieser Zusammenhang ist heute in Vergessenheit geraten - dann war es in Form der Altersversorgung der Eltern durch ihre eigenen Kinder. Schreiber war das völlig klar, wenn er schreibt (1955, S. 34): „Wer kinderlos oder kinderarm ins Rentenalter geht und, mit dem Pathos des Selbstgerechten, für gleiche Beitragleistung gleiche Rente verlangt und erhält, zehrt im Grunde parasitär an der Mehrleistung der Kinderreichen, die seine Minderleistung kompensiert haben.“ So herum gedreht, wird das Argument griffig: Wer mit 40 Jahren kinderlos ist, muß nicht seine eigene „Kinderrente“ abzahlen, sondern sollte seine eigene Altersrente vorausfinanzieren, indem er heute die Kinder der anderen mit unterhalten muß, da deren Erwerbsarbeit dann später - in seinem Alter - die Auszahlung seiner Rente gewährleistet.
Denn alle Rentenleistungen werden letztlich von den Kindern aufgebracht. Wer zwei geistig und körperlich gesunde leibliche Kinder großzieht oder großgezogen hat, braucht deshalb für diese „Versicherung“ - um in den üblichen Begriffen zu bleiben - nur sehr wenig zu bezahlen, fast nichts. Wer nur ein Kind hat, muß die reichliche Hälfte aller voraussichtlichen Leistungen - bei Frauen beginnend ab 27. Lebensjahr, bei Männern ab 30. Lebensjahr - ansparen, wer keine Kinder hat, sollte den Gesamtbetrag ansparen. Die Belastungen sollten bereits im genannten frühen Lebensalter in voller Höhe (oder sich binnen etwa 3 Jahren auf die volle Höhe steigernd) einsetzen und nach Qualifikation gestaffelt bzw. prozentual vom Einkommen sein, so daß sich jeder junge Mann und jede junge Frau schon mit 20 Jahren ausrechnen kann, welche drastischen zusätzlichen Abgaben auf ihn zukommen, wenn er keine Familie gründet. Das Gründen einer Familie sollte so die ökonomischere Verhaltensvariante werden und noch für die dreißig- und vierzigjährigen Deutschen und insbesondere für die Besserverdienenden müßte ein echter und starker wirtschaftlicher Anreiz geschaffen werden, sich ein weiteres Kind anzuschaffen, wenn die Kinderzahl nicht schon drei oder vier beträgt. Hat ein Partner (und das wird in den meisten Fällen die Frau sein) wegen der häuslichen Arbeitsbelastung kein Arbeitsverhältnis, so wäre er bei der Festlegung von Zuschlägen entsprechend seinem Bildungs- und Qualifikationsgrad einzustufen. Das gilt analog auch für Studenten.
Diese Anreize für Familien mit mehreren Kind sollten sich aus den Belastungen der Kinderlosen und Ein-Kind-Eltern selbst finanzieren [1] , so wie das heute von der Rentenversicherung auch erwartet wird und so wie es das Ziel der ursprünglichen Schreiberschen Doppelreformvorschläge gewesen ist. Der Nettoleistungstransfer, der derzeit von den Familien mit mehreren Kindern zu den kinderlosen und kinderarmen Bevölkerungsgruppen verläuft, muß umgekehrt werden. Auszahlungen an Familien mit drei und mehr Kindern sollten auf Familien mit gesundem Leistungsverhalten beschränkt werden und auf Familien, wo mindestens ein Partner deutscher Staatsbürger ist (oder Europäer aus einer kulturell nahestehenden Nation, also z.B. Niederländer oder Tscheche). Das Erziehungsgeld, was heute gezahlt wird, kann erst ein Anfang sein. [2]
Besonders dramatisch sind die Auswirkungen der ungleich verteilten Kinderzahlen über die IQ-und Qualifikationsskala (vgl. S. XXX und Tab. auf S. XX). Gegenwärtig sind von den 30- bis 39-jährigen Frauen in der alten Bundesrepublik 37% der Frauen mit Hochschulabschluß kinderlos, aber nur 15% der Ungelernten, d.h. der IQ der in alten Bundesrepublik von deutschen Frauen geborenen Kindern liegt nach seinem genotypischen Wert um 95. Der Ausgleich erfolgte bisher durch Zuwanderung, vor allem aus dem Gebiet der früheren DDR, wo die Relationen umgekehrt waren und von den Frauen mit Hochschulabschluß nur 8% keine Kinder hatten, mit Fachschulabschluß gar nur 5%, von den Ungelernten 12%, so daß hier der genotypische Wert der Kinder bei IQ 102 lag. Es ist nicht so, daß die Studentinnen und Hochschulabsolventinnen in der DDR Kinder wollten, in der Bundesrepublik aber nicht wollen. Nein, es ist die Furcht, nach Abschluß des Studiums auf dem freien Arbeitsmarkt keine Chance zu haben, die die Kinder verhütet. Wenn es zu Änderungen kommt, dann nur dadurch, daß sich die Wettbewerbssituation für die Mütter im Arbeitsleben grundlegend verbessert. In einer freien Wirtschaft, in der der Arbeitgeber, der eine Mutter von kleinen Kindern beschäftigt, die Risiken, z.B. durch erhöhte Ausfallzeiten bei Krankheit der Kinder und geringere Disponibilität der Frau, voll zu tragen hat, entsteht in zunehmenden Maße - allen offiziellen Beteuerungen zum Trotz - ein durch und durch kinderfeindliches Klima. Eine durchgreifende Änderung ist nur möglich, wenn sich in der Arbeitswelt etwas ändert. Würden die Risiken des Arbeitgebers bei der Beschäftigung von Müttern durch eine drastische Reduzierung des Arbeitgeberanteils bei den Lohnnebenkosten kompensiert und überkompensiert, sollte sich das kinderfeindliche Klima auch in einer freien Wirtschaft ändern oder wenigstens bessern lassen. Deshalb ein Vorschlag, der an der richtigen Stelle ansetzt: Für berufstätige Frauen mit deutscher Staatsbürgerschaft, die Mutter von drei und mehr Kindern sind, sollte der Arbeitgeberanteil für die Renten-, Pflege- und Krankenversicherung auf Null reduziert werden, für Mütter von zwei Kindern die Renten- und Pflegeversichung auf Null reduziert und schon bei einem Kind verringert werden. Für berufstätige Frauen und Männer mit deutscher Staatsbürgerschaft, die keine leiblichen Kinder haben, sollten ab dem 26. Lebensjahr bei Frauen und ab dem 30. Lebensjahr bei Männern hingegen die Arbeitnehmerbeiträge der Renten- und Pflegeversicherung deutlich erhöht werden, in geringerem Maße erhöht bei nur einem Kind. Studierende Frauen mit Kindern sind besonders zu fördern (so ähnlich wie das in der DDR schon einmal war, vgl. S. XX). Denken könnte man auch an die Schaffung eines Fonds, mit dem für befähigte Akademikerinnen, die Mütter sind, in der Forschung längerbefristete Arbeitsstellen von 8 oder 10 Jahren und zusätzlichen Freijahren und Verlängerungsmöglichkeiten geschaffen werden, denn die derzeitige Notwendigkeit der Männerwelt, alle 2 oder 3 Jahre einen neuen, mit immer neuer Unsicherheit belasteten Antrag auf Förderung zu stellen, zerstört das Familienleben der studierten Frauen.
Nichts wäre jedoch verkehrter als eine unterschiedslose Ausschüttung von Zuzahlungen auf alle im Staatsgebiet Anwesenden. Profitieren würden davon dann kinderreiche asoziale Familien, für die Deutschland zu einer Art Sammelplatz würde.
Gesetzliche Versicherung in Österreich
In Österreich wird die Rentenversicherung generell als Pensionsversicherung bezeichnet. Demzufolge werden in Österreich auch keine Renten sondern Pensionen ausbezahlt. Träger der österreichischen Pensionsversicherung sind die Pensionsversicherungsanstalt, die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie die Sozialversicherungsanstalt der Bauern.
Siehe auch
- Altersvorsorge, Riester-Rente, Rürup-Rente, betriebliche Altersvorsorge
- Rentenproblematik, Sozialversicherung, Sozialstaat, Wilfrid Schreiber, Mackenroth-These, Regelaltersrente, Mindestrente, Alters- und Hinterlassenenversicherung
- Schweizer Rentenversicherung, Social Security (US-amerikanische Rentenversicherung),Britische Rentenversicherung
Literatur
- H. Grüner, G. Dalichau: Gesetzliche Rentenversicherung. Heidelberg (Kommentar, Loseblatt)
- K. Hauck et al.: Sozialgesetzbuch. SGB VI. Berlin (Kommentar, Loseblatt)
- R. Kreikebohm (Hrsg.): SGB VI. 3. Auflage. München 2003, (Kommentar)
- H.-W. Lueg, B. v. Maydell, F. Ruland (Hrsg.): Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Rentenversicherung. Berlin (5 Bände, Loseblatt)
- B. Schulin (Hrsg.): Rentenversicherungsrecht. München 1999 (Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3)
- Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (Hrsg.): Handbuch der Rentenversicherung. Neuwied 1990